Das Verkehrslexikon

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VGH München Beschluss vom 07.01.2014 - 11 CS 13.2427, 11 C 13.2428 - Gelegentlicher Cannabiskonsum

VGH München v. 07.01.2014: Zum Ermittlungsaufwand zwecks Feststellung von gelegentlichem Cannabiskonsum


Der VGH München (Beschluss vom 07.01.2014 - 11 CS 13.2427, 11 C 13.2428) hat entschieden:
Im Falle der Teilnahme eines Kraftfahrzeugführers am Straßenverkehr unter der Einwirkung von Cannabis zur Verneinung seiner Fahreignung ist eine weitere Aufklärung durch Ermittlungen zur Häufigkeit seines Konsums nur dann geboten, wenn er ausdrücklich behauptet und substantiiert darlegt, er habe erstmals Cannabis eingenommen und sei somit weder gelegentlicher noch regelmäßiger Konsument. Erst wenn hierzu substantiierte Darlegungen erfolgen, ist ihre Glaubhaftigkeit unter Würdigung sämtlicher Fallumstände zu überprüfen.


Siehe auch Stichwörter zum Thema Cannabis und Der gelegentliche Konsum von Cannabis


Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Entziehung der Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse B (samt Unterklassen) und zur Fahrgastbeförderung.

Am 7. Mai 2013 gegen 17.10 Uhr wurde der Antragsteller einer Verkehrskontrolle unterzogen; der dabei durchgeführte Urinschnelltest verlief positiv auf Tetrahydrocannabinol – THC. In der Betroffenenanhörung durch die Polizeibeamten erklärte der Antragsteller, er habe am 5. Mai 2013 gegen 21:00 Uhr passiv Marihuana konsumiert (eingeamtet).

Die ihm um 17.47 Uhr entnommene Blutprobe enthielt lt. Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Ludwig-​Maximilians-​Universität München vom 12. Juni 2013 THC von 2,7 ng/ml, Hydroxy-​THC von 0,64 ng/ml und THC-​Carbonsäure von 19 ng/ml. Die gefundenen Werte belegen nach dem Gutachten die vorangegangene Aufnahme von Cannabis-​Zubereitungen wie z.B. Haschisch oder Marihuana offensichtlich einige Stunden vor der Blutentnahme.

Nach vorheriger Anhörung entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller mit Bescheid vom 5. September 2013 die Fahrerlaubnis aller Klassen. Die Fahrerlaubnisbehörde ging von einem gelegentlichen Cannabiskonsum im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV und von einem fehlenden Trennungsvermögen aus, da der Antragsteller mit mehr als 2,0 ng/ml THC im Blut ein Kraftfahrzeug geführt habe. Die sofortige Vollziehung von Nr. 1 und Nr. 2 (Abgabe des Führerscheins) des Bescheids wurde angeordnet, ein Zwangsgeld (Nr. 3) angedroht.

Der Antragsteller ließ Widerspruch gegen den Bescheid erheben, der von der Regierung von Oberbayern mit Widerspruchsbescheid vom 27. November 2013 zurückgewiesen wurde. Dagegen wurde Klage beim Verwaltungsgericht München erhoben.

Den bereits mit Schriftsatz vom 25. September 2013 gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder herzustellen und ihm für das verwaltungsgerichtliche Verfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren, lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 30. Oktober 2013 ab.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde, für die Prozesskostenhilfe beantragt wird. Der Antragsgegner trat der Beschwerde entgegen.


II.

Der Prozesskostenhilfeantrag war abzulehnen, weil für die Beschwerde keine Erfolgsaussichten bestehen (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO). Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts.

1. Entgegen der Beschwerdebegründung hat das Verwaltungsgericht den einstweiligen Rechtsschutzantrag gegen die Zwangsgeldandrohung zu Recht als unzulässig abgelehnt. Da der Antragsteller seine Führerscheine am 18. September 2013 bei der Behörde abgegeben hat, kann das angedrohte Zwangsgeld nach Art. 37 Abs. 4 Satz 1 BayVwZVG nicht mehr beigetrieben werden. Offen bleiben kann, ob auch hinsichtlich der Abgabepflicht der Führerscheine das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO fehlt (vgl. BayVGH, B.v. 21.10.2013 – 11 CS 13.1701), weil diese Regelung das rechtliche Schicksal des Fahrerlaubnisentzugs nach Nr. 1 des Bescheids teilt.

2. Die Voraussetzungen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV für die Annahme fehlender Fahreignung sind nach Aktenlage gegeben, weil mit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hinreichender Gewissheit feststeht, dass der Antragsteller gelegentlicher Konsument von Cannabis ist und den Konsum von Cannabis und das Führen eines Kraftfahrzeugs nicht trennen kann.

Eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV liegt vor, wenn tatsächlich mindestens zweimal Cannabis in voneinander unabhängigen Konsumakten eingenommen wurde (st.Rspr des Senats, vgl. z.B. B.v. 4.3.2013 – 11 CS 13.43; v. 25.1.2006 – 11 CS 05.1453 – ZfS 2006, 294). Nach Aktenlage und unter Berücksichtigung des Vortrags des Antragstellers ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren davon auszugehen, dass er gelegentlicher Konsument von Cannabis ist. Aufgrund des Ergebnisses des rechtsmedizinischen Gutachtens der Ludwig-​Maximilians-​Universität München vom 12. Juni 2013 steht fest, dass der Antragsteller am 7. Mai 2013 „offensichtlich einige Stunden vor der Blutentnahme“ um 17.47 Uhr Cannabisprodukte konsumiert hat.

Es kann offen bleiben, ob sich der Antragsteller als zweiten Konsumakt den von ihm selbst am 7. Mai 2013 in der polizeilichen Betroffenenanhörung eingeräumten passiven Cannabiskonsum am 5. Mai 2013 gegen 21.00 Uhr entgegenhalten lassen muss. Nach dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Ludwig-​Maximilians-​Universität München vom 12. Juni 2013 steht jedenfalls fest, dass der am 7. Mai 2013 festgestellte THC-​Gehalt im Blut des Antragstellers nicht auf einen Konsum von Cannabis am 5. Mai 2013 zurückzuführen ist. Ob körperliche Besonderheiten im Einzelfall grundsätzlich zu einem verzögerten Abbau von Cannabis führen können (vgl. BayVGH, B.v. 18.6.2013 – 11 CS 13.882 – juris Rn. 11; B.v. 13.5 2013 – 11 ZB 13.523 – juris Rn. 16 ff.), wie in der Beschwerde vorgetragen, kann offen bleiben, weil der Antragsteller nicht vorgetragen hat, dass bei ihm selbst körperliche Besonderheiten vorliegen. Wenn der Antragsteller, wie die Beschwerde vorträgt, vor dem 7. Mai 2013 17.00 Uhr zuletzt am 6. Mai 2013 gegen 19:45 Nahrung zu sich genommen haben sollte, so ist ein Zusammenhang mit dem Abbau von Cannabis im Blut nicht ersichtlich.

Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass bei ihm nur ein einmaliger und kein gelegentlicher Cannabiskonsum vorliegt. Im Falle der Teilnahme eines Kraftfahrzeugführers am Straßenverkehr unter der Einwirkung von Cannabis zur Verneinung seiner Fahreignung ist eine weitere Aufklärung durch Ermittlungen zur Häufigkeit seines Konsums nur dann geboten, wenn er ausdrücklich behauptet und substantiiert darlegt, er habe erstmals Cannabis eingenommen und sei somit weder gelegentlicher noch regelmäßiger Konsument. Erst wenn hierzu substantiierte Darlegungen erfolgen, ist ihre Glaubhaftigkeit unter Würdigung sämtlicher Fallumstände zu überprüfen (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2013 – 11 CS 13.43 – Rn. 31, v. 26.9.2011 – 11 CS 11.1427, v. 26.10.2012 – 11 CS 12.2182; ebenso OVG RhPf, B.v. 2.3.2011 – 10 B 11400/10 – DAR 2011/279; OVG NW, B.v. 26.7.2009 – 16 B 1895/9; VGH BW, U.v. 21.2.2007 –10 S 2302/06 – VBl BW 2007, 214). Denn die Kombination von erstmaligem Cannabiskonsum, anschließender Verkehrsteilnahme unter Einwirkung des erstmalig konsumierten Stoffes und schließlich der Feststellung dieses Umstandes bei einer Verkehrskontrolle unter Berücksichtigung der relativ geringen polizeilichen Kontrolldichte spricht insgesamt deutlich für einen nur sehr selten anzunehmenden Fall. Vor diesem Hintergrund bedarf es einer ausdrücklichen Behauptung mit substantiierten Darlegungen dazu, dass es sich bei der festgestellten Einnahme von Drogen tatsächlich um einen erstmaligen Konsum gehandelt hat (vgl. VGH BW, U.v. 22.11.2012 – 10 S 3174/11 – juris Rn. 26 f.).

Zwar ist die Gelegentlichkeit des Cannabiskonsum nach einhelliger Auffassung in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ein Tatbestandsmerkmal, für das die Fahrerlaubnisbehörde nach dem sog. Günstigkeitsprinzip die materielle (und objektive) Beweislast trägt, mit der Folge, dass eine etwaige Nichterweislichkeit zu ihren Lasten geht. Doch vor dem Hintergrund des geschilderten, äußerst seltenen Falles, dass ein mit den Wirkungen der Droge noch völlig unerfahrener Erstkonsument zum Einen bereits wenige Stunden nach dem Konsum ein Kraftfahrzeug führt und er zum Anderen dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Ver-​kehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät, die Polizei drogentypische Auffälligkeiten feststellt und einen Drogentest durchführt, rechtfertigt in einem Akt der Beweiswürdigung (vgl. OVG NW, B.v. 12.3.2012 – 16 B 1294/11 – DAR 2012, 275) die Annahme, dass ohne substantiierte Darlegung des Gegenteils nicht von einem einmaligen Konsum ausgegangen werden muss. Das Verwaltungsverfahren kennt zwar ebenso wie der Verwaltungsprozess grundsätzlich keine Behauptungslast und Beweisführungspflicht, da Behörden und Verwaltungsgerichte den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln haben (vgl. Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG; § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO), jedoch sollen die Beteiligten bei der Sachaufklärung mitwirken bzw. sind sie hierzu nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayVwVfG und § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO heranzuziehen. Unterlässt es ein Beteiligter ohne zureichenden Grund, seinen Teil zur Sachaufklärung beizutragen, obwohl ihm das ohne Weiteres möglich und zumutbar ist und er sich der Erheblichkeit der in Rede stehenden Umstände bewusst sein muss, kann dieses Verhalten je nach den Gegebenheiten des Falles bei der Beweiswürdigung zu seinen Lasten berücksichtigt werden (vgl. zum Verwaltungsverfahren Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 26 Rn. 40 f. und 43 f., § 24 Rn. 12a ff. und 50; zum Verwaltungsprozess s. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 86 Rn. 11 f., § 108 Rn. 17).

Es kann offen bleiben, ob die Behörde den Antragsteller in der Anhörung vom 23. Juli 2013 ausreichend darauf hingewiesen hat, warum sie von einem gelegentlichen Cannabiskonsum ausgeht. Denn der Antragsteller hatte jedenfalls Gelegenheit, der behördlichen Annahme eines gelegentlichen Cannabiskonsums entgegenzutreten. Dies kann nur dadurch geschehen, dass – substantiiert – dargelegt wird, der Cannabiskonsum sei nur ein einmaliger und kein gelegentlicher, also mindestens zweimaliger gewesen. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung, die eine gebundene Entscheidung ist, kommt es darauf an, ob der Antragsteller einmaliger oder gelegentlicher Konsument von Cannabis ist; das kann auch im gerichtlichen Verfahren noch geklärt werden. Ein Verstoß gegen die Anhörungsplicht des Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG hätte daher entgegen der Beschwerdebegründung nicht die Rechtswidrigkeit des Bescheids zur Folge, vgl. Art 46 BayVwVfG.

Der Antragsteller hat einen einmaligen Cannabiskonsums auch nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2013, der ihn, ebenso wie bereits das Schreiben des Landratsamts an die Antragstellerbevollmächtigten vom 12. September 2013, über die rechtlichen Anforderungen an einen dahingehenden Vortrag aufklärt, bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids vom 27. November 2013 und im Übrigen auch im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert dargelegt. Der Hinweis des Antragstellers, er habe am 5. Mai 2013 lediglich passiv Cannabis eingeatmet, reicht hierzu, ebenfalls nicht aus.

Hier hat der Antragsteller lediglich bestritten, dass die Behörde von einem gelegentlichen Cannabiskonsum ausgehen durfte. Die Beschwerde behauptet nicht, dass es sich um einen erstmaligen, einmaligen Cannabiskonsum gehandelt hat. Die Bevollmächtigten des Antragstellers haben zwar in der Beschwerde einen Konsum von Cannabis kurz vor der Verkehrskontrolle am 7. Mai 2013 entsprechend dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Ludwig-​Maximilians-​Universität München vom 12. Juni 2013 „in den Raum gestellt“, schweigen sich aber zu den näheren Umständen aus.

Das Verwaltungsgericht hat daher auch den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers für das erstinstantielle Verfahren zu Recht abgelehnt (§166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO).

Die Kostenentscheidung für das Verfahren Az. 11 CS 13.2427 beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags durch das Verwaltungsgericht sowie für den Prozesskostenhilfeantrag betreffend die Beschwerde bedarf es nicht, da sich bereits aus § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG ergibt, dass der Antragsteller Schuldner der Gebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz ist, gerichtliche Auslagen nicht angefallen sind und außergerichtliche Kosten gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden.

Die Streitwertfestsetzung für das Verfahren Az. 11 CS 13.2427 hat ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG, § 47 Abs. 3 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, 46.3 und 46.10 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).