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BGH Urteil vom 31.05.1983 - VI ZR 241/79 - Selbstreparatur von Schienenfahrzeugen der Deutschen Bundesbahn

BGH v. 31.05.1983: Selbstreparatur von Schienenfahrzeugen der Deutschen Bundesbahn


Der BGH (Urteil vom 31.05.1983 - VI ZR 241/79) hat entschieden:
Zur Berechnung der Selbstkosten, wenn das geschädigte Unternehmen (hier: Deutsche Bundesbahn -DB-) die Schadenbeseitigung in eigenen Reparaturwerkstätten durchführt.


Siehe auch Eigenreparatur - Reparaturdurchführung in Eigenregie und Zeitaufwand und Personaleinsatz des Geschädigten bei der Unfallschadenregulierung


Tatbestand:

Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen, die der Klägerin nach deren Vortrag dadurch entstanden sind, dass sie Schienenfahrzeuge, die durch bei der Beklagten gegen Haftpflicht versicherte Kraftfahrzeuge beschädigt worden waren, durch eigenes Personal und unter Einsatz eigener Schleppfahrzeuge auf dem Schienenweg überführen ließ. Die Ersatzpflicht der Beklagten steht dem Grunde nach fest. Die Parteien streiten nur noch darüber, ob der Klägerin im Rahmen der Überführungskosten auch die folgenden, von ihr geltend gemachten Teilansprüche zustehen:
  1. Personalkosten
    (Kosten für Personal, das die beschädigten Schienenfahrzeuge mit Triebfahrzeugen von den Unfallstellen zu den Reparaturwerkstätten geschleppt und später von den Reparaturwerkstätten zu den Einsatzorten überführt hat),

  2. Fahrzeugbenutzungskosten
    (Kosten der Schleppfahrzeuge für die Überführungsfahrten),

  3. Fahrwegbenutzungskosten
    (Kosten der Benutzung des Schienennetzes und der dazu gehörenden technischen Einrichtungen bei den Überführungsfahrten),

  4. Beförderungskosten
    (Kosten der Beförderung der beschädigten Schienenfahrzeuge, die - ohne eigene Kraft fahrend - in Regel- oder Bedarfszügen oder in Sonderfahrten von den Unfallstellen zu den Reparaturwerkstätten überführt worden sind),

  5. Fahrtkosten
    (Kosten der Fahrt des Personals der Klägerin mit deren Transportmitteln zu den Unfallstellen), sowie

  6. Verwaltungskosten
    (anteilige Aufwendungen für den unfallbedingten Verwaltungsaufwand).
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, bei diesen Schadensposten handele es sich um nicht erstattungsfähige Kosten der Schadensabwicklung.

Das Landgericht hat der Klägerin nur einen - nicht mehr im Streit befindlichen - Anspruch auf Ersatz von Antriebskosten (1.601,55 DM) zuerkannt und im übrigen die Klage abgewiesen, weil es sich bei den vorbezeichneten weiteren Ansprüchen um nichterstattungsfähige Gemeinkosten der Schadensabwicklung handele. Das Berufungsgericht hat der Klägerin den Anspruch auf Erstattung der Personalkosten (6.064,93 DM), der Fahrzeugbenutzungskosten (3.592,90 DM) und der Fahrtkosten (144,14 DM) zuerkannt und die Beklagte somit zur Zahlung von insgesamt 11.403,52 DM nebst Zinsen verurteilt. Die weitergehende Berufung, mit der die Klägerin die Erstattung von Fahrwegbenutzungskosten, Beförderungskosten und Verwaltungskosten verlangt hatte, hat das Berufungsgericht zurückgewiesen.

Hiergegen wenden sich die Klägerin mit der Revision und die Beklagte mit der Anschlussrevision. Die Klägerin erstrebt Verurteilung in vollem Umfang, während die Beklagte weiterhin die Klage - soweit noch im Streit - für insgesamt unbegründet hält.


Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte habe der Klägerin die Personalkosten zu erstatten, weil diese Kosten auf Mehrarbeit zur Schadensbehebung beruhten; dass sich die Klägerin eigener Kräfte bedient habe, stehe ihrem Erstattungsanspruch nicht entgegen. Auch bei den Fahrzeugbenutzungskosten handele es sich um unfallbedingte Mehraufwendungen. Die Fahrtkosten seien gleichfalls zu erstatten, weil der Transport der Arbeiter zu den einzelnen Unfallstellen zur Beseitigung der Unfallschäden notwendig gewesen sei; die Höhe des Anspruchs bestimme sich nach dem objektiven Vermögenswert der Beförderungsleistung und damit nach dem Tarif. Nicht erstattungsfähig seien dagegen die Fahrwegbenutzungskosten; der Klägerin seien bei den Überführungsfahrten für die Inanspruchnahme des Streckenpersonals keine zusätzlichen Kosten entstanden, und eine Abnutzung der Einrichtungen habe keinen messbaren Schaden verursacht. Ein Anspruch auf Erstattung der Beförderungskosten entfalle gleichfalls; es handele sich nicht um Abschleppkosten, sondern um die Betriebskosten des beschädigten Fahrzeugs während des Abschleppens, die keinen messbaren Schaden verursacht hätten. Schließlich bestehe auch kein Anspruch auf Ersatz der anteiligen Verwaltungskosten; hier seien die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze heranzuziehen, nach denen dem Geschädigten wegen üblicher eigener Bemühungen, die im Rahmen der Schadensabwicklung erfolgten, ein Entschädigungsanspruch nicht zustehe.


II.

Diese Erwägungen halten den Angriffen der Revision der Klägerin nicht stand.

Bei den Aufwendungen, deren Erstattung die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit geltend macht, handelt es sich um Kosten, die in Zusammenhang mit den eigentlichen Herstellungsvorgängen durch die notwendigen Überführungsfahrten angefallen sein sollen. Die Überführung der beschädigten Fahrzeuge zu den Reparaturwerkstätten und - nach erfolgter Reparatur - zu den Einsatzorten war jeweils der erste und letzte Akt der Schadensbeseitigung. Die hierdurch entstandenen Aufwendungen hat die Beklagte deshalb der Klägerin grundsätzlich zu erstatten (§ 249 S. 2 BGB).

Die Zuerkennung eines solchen Anspruchs setzt jedoch die Feststellung voraus, dass der Klägerin durch die jeweilige Überführungsfahrt ein Schaden erwachsen ist. Zur Darlegung eines solchen Schadens kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass sie im Rahmen der Schadensbeseitigung Leistungen erbracht hat, für die in ihren innerdienstlichen Vorschriften über Leistungen für Dritte (DV 226 A) bzw. ihren Kostenansätzen für Leistungen für Dritte (DV 226 A/IV) bestimmte Vergütungen vorgesehen sind. Es geht hier nicht um Ansprüche auf Vergütung von Dienstleistungen; vielmehr kann die Klägerin nur die Kosten der jeweiligen Schadensbeseitigung beanspruchen. Dieser Anspruch beschränkt sich auf die der Klägerin erwachsenen unfallbedingten Selbstkosten (vgl. Senatsurteil vom 26. Mai 1970 - VI ZR 168/68 - BGHZ 54, 82, 88). Sie kann mithin nur die Mehrkosten verlangen, die ihr durch den jeweiligen konkreten Unfall entstanden sind, die also als solche durch die Schadensbilanz - und nicht durch eine betriebswirtschaftliche Kalkulation - ausgewiesen werden.

1. Fahrwegbenutzungskosten

Hierbei handelt es sich um die Kosten, die nach dem Vortrag der Klägerin dadurch entstehen, dass mit eigener Kraft fahrende Triebfahrzeuge bei unfallbedingten Überführungsfahrten - sei es als schleppendes Fahrzeug bei einer Sonderfahrt oder als beschädigtes Fahrzeug, das noch selbst fahren kann - das Schienennetz und die dazu gehörenden Einrichtungen der Klägerin benutzen. Die hier geltend gemachten Kosten sind mithin grundsätzlich Bestandteil der durch den jeweiligen Schleppvorgang verursachten anteiligen Aufwendungen der Klägerin. Da der Schleppvorgang die notwendige Vorstufe der eigentlichen Schadensbeseitigung ist, zählen auch die anteiligen Fahrwegbenutzungskosten grundsätzlich zu den Herstellungskosten im Sinne des § 249 Satz 2 BGB. Allerdings besteht ein Anspruch auf Erstattung solcher Kosten nur, wenn und soweit der Klägerin durch die unfallbedingte Mehrbenutzung ihrer Fahrwege zusätzliche Kosten zur Behebung eines etwa früher eintretenden oder stärkeren Verschleißes ihrer Einrichtungen nachweisbar entstehen. Das könnte etwa dann der Fall sein, wenn die durch Verschleiß bedingte Reparatur oder Auswechselung von Schienen und sonstigen technischen Einrichtungen nicht nach einem starren Zeitplan, sondern nach Maßgabe der konkreten Belastung erfolgt und in diesem Rahmen die Mehrbelastung durch die Unfallfahrzeuge einen messbaren Niederschlag findet.

Die Klägerin hat geltend gemacht, der Mehraufwand, der sich aus der unfallbedingten zusätzlichen Benutzung des Schienennetzes während der Überführungsfahrten ergebe, sei messbar. Sie hat die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt (GA 19, 101). Die Beklagte hat die Schadensberechnung der Klägerin für ungeeignet und sogar irreführend gehalten (GA 30, 113). Das trifft zwar insoweit zu, als die Klägerin bei ihrer Schadensberechnung von ihren innerdienstlichen Vorschriften ausgeht, die - wie oben ausgeführt - zur Berechnung des geltend gemachten Erstattungsanspruchs nicht herangezogen werden können. Dies ändert jedoch nichts daran, dass das Berufungsgericht bei dieser Sachlage gehalten war, ein Sachverständigengutachten darüber einzuholen, ob der Klägerin durch die jeweilige unfallbedingte Fahrwegbenutzung ein Schaden entstanden ist. Die Fragestellung war nach Maßgabe der Rechtslage zu formulieren. Dem Sachverständigen war mithin die Frage vorzulegen, ob und - wenn ja - in welcher Höhe der Klägerin durch die unfallbedingte Mehrbenutzung ihrer Fahrwege zusätzliche Kosten zur Behebung eines etwa früher eintretenden oder stärkeren Verschleißes der Einrichtungen entstanden sind.

Die Revision rügt danach zu Recht die Verletzung von § 286 ZPO; denn das Berufungsgericht gibt nicht zu erkennen, ob es sich eine ausreichende eigene Sachkunde zutraut und sie auch tatsächlich besitzt, soweit es ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens die Entstehung von Fahrwegbenutzungskosten verneint hat.

2. Beförderungskosten

Hierunter sind die Aufwendungen zu verstehen, die der Klägerin dadurch entstehen, dass beschädigte Schienenfahrzeuge - ohne eigene Kraft fahrend - in einem Zugverband von der Unfallstelle zur Reparaturwerkstätte geschleppt werden. Diese Aufwendungen enthalten nach dem Vortrag der Revision keine Kostenelemente, die im Rahmen der Fahrwegbenutzungskosten in Rechnung gestellt werden. Es handelt sich auch hier um Kosten, die im Zuge des Abschleppvorgangs entstanden sind, mithin grundsätzlich um unfallbedingte erstattungsfähige Herstellungskosten im Sinne des § 249 Satz 2 BGB.

Die Revision rügt auch in diesem Punkt zu Recht die Verletzung des § 286 ZPO. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beförderung der ohne eigene Kraft fahrenden beschädigten Fahrzeuge verursache keinen messbaren Schaden. Demgegenüber hatte die Klägerin zur Begründung dieses Schadenspostens stets geltend gemacht, die Beförderung der beschädigten Fahrzeuge führe zu den in ihren innerdienstlichen Abrechnungsvorschriften ausgewiesenen Kosten (GA 15, 94 ff); sie hatte auch insoweit vorsorglich die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt (GA 19, 101). Die Beklagte hatte die Entstehung dieser Kosten bestritten und insbesondere geltend gemacht, sie würden schon im Rahmen der für die Fahrwegbenutzung berechneten Aufwendungen der Klägerin erfasst (GA 34, 110). Bei dieser Sachlage war das Berufungsgericht nach den vorstehend unter 1. dargelegten Grundsätzen der Schadensberechnung gleichfalls gehalten, durch ein Sachverständigengutachten klären zu lassen, ob und in welchem Umfang der Klägerin durch die unfallbedingten Abschleppvorgänge tatsächlich ein zusätzlicher feststellbarer Nachteil entstanden ist und ob die insoweit geltend gemachten Kosten - ganz oder zum Teil - schon im Rahmen anderer Schadensposten (insbesondere: Fahrwegbenutzungskosten und Fahrzeugbenutzungskosten) erfasst werden.

3. Verwaltungskosten

Die Revision rügt schließlich mit Recht, dass das Berufungsgericht auch bei der Beurteilung dieses Schadenspostens rechtsfehlerhaft (§ 286 ZPO) Prozessstoff übergangen hat. Zwar trifft es - wie das Berufungsgericht ausführt - zu, dass der Geschädigte für seinen Aufwand bei der außergerichtlichen Abwicklung des Schadensersatzanspruchs jedenfalls insoweit, als dabei der übliche Rahmen nicht überschritten wird, vom Schädiger keinen Ersatz verlangen kann; dies gilt auch für eine Behörde, die wegen der Häufung von Schadensfällen für diese Tätigkeit besonderes Personal einsetzt (vgl. Senatsurteil vom 9.März 1976 - VI ZR 98/75 - BGHZ 66, 112). Hiermit ist jedoch der Aufwand des Geschädigten gemeint, der durch die Feststellung und Abwicklung des Schadensfalles - also die Rechtswahrung - verursacht wird. Anders verhält es sich indes, wenn der Verwaltungsaufwand der Schadensbeseitigung dient. In diesem Fall ist der Verwaltungsaufwand Teil des Herstellungsaufwandes, so dass dem Geschädigten insoweit aus § 249 Satz 2 BGB ein Anspruch auf Erstattung seines anteiligen Verwaltungsaufwandes zusteht (vgl. Senatsurteil vom 6. November 1979 - VI ZR 254/77 - BGHZ 75, 230, 234 m.w.Nachw.).

Die Klägerin hat schon in der Klageschrift (GA 18, vgl. ferner GA 101) vorgetragen, dass sie nur die Verwaltungskosten beansprucht, die durch die Überführung der beschädigten Schienenfahrzeuge entstanden sind, nicht aber zusätzliche Verwaltungskosten für die Feststellung und Abwicklung der Schadensfälle. Ihr Vortrag ist damit schlüssig. Da die Beklagte behauptet hat, der Verwaltungskostenzuschlag habe mit der Schadensbeseitigung nichts zu tun (GA 35, 113), wird das Berufungsgericht aufzuklären haben, ob die anteiligen Verwaltungskosten, die die Klägerin vorliegend geltend macht, durch die unfallbedingten Überführungsvorgänge verursacht worden sind. Auch zu dieser Frage wird ggf. ein Sachverständigengutachten einzuholen sein, wie es die Klägerin vorsorglich beantragt hat.


III.

Auch die Anschlussrevision der Beklagten führt teilweise zum Erfolg. Zwar hat das Berufungsgericht der Klägerin mit Recht die geltend gemachten Ansprüche auf Ersatz ihrer unfallbedingten Aufwendungen für Personalkosten und Fahrzeugbenutzungskosten zuerkannt. Hingegen steht der Klägerin hinsichtlich der weiter geltend gemachten Fahrtkosten ein Erstattungsanspruch nicht zu.

1. Personalkosten

Die Personalkosten, die die Klägerin geltend macht, entstanden durch die Überführung der beschädigten Fahrzeuge von den Unfallstellen zu den Reparaturwerkstätten und - nach erfolgter Reparatur - von dort zu den Einsatzorten. Diese Überführungsfahrten dienten also der Schadensbeseitigung. Die Selbstkosten, die der Klägerin durch Einsatz von Personal für diese Fahrten entstanden sind, sind mithin erstattungsfähige Herstellungskosten im Sinne des § 249 Satz 2 BGB (vgl. Senatsurteil vom 26. Mai 1970 - VI ZR 168/68 - aaO; vgl. ferner Klimke, VersR 1977, 777; Schmidt, JZ 1974, 73, 81).

Demgegenüber kann sich die Anschlussrevision nicht mit Erfolg auf das Senatsurteil vom 9. März 1976 (VI ZR 98/75 - BGHZ 66, 112) berufen. Dort hat der erkennende Senat - wie schon oben ausgeführt - entschieden, dass der Geschädigte grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen hat, die durch die Mühewaltung bei der Rechtswahrung entstehen. Um solche Aufwendungen geht es hier indes nicht; vielmehr handelt es sich vorliegend um Kosten, die der Klägerin im Zuge der Schadensbeseitigung erwachsen sind.

2. Fahrzeugbenutzungskosten

Die Reparatur der beschädigten Schienenfahrzeuge setzt deren Verbringung von der Unfallstelle zur Reparaturwerkstätte voraus. Sind die Fahrzeuge nicht mehr fahrtüchtig, so ist der Einsatz von Schleppfahrzeugen geboten. Die Kosten, die durch die Benutzung dieser Fahrzeuge entstehen, sind mithin ein unfallbedingter Mehraufwand der Klägerin, der ihr nach den oben unter II. dargelegten Grundsätzen der Schadensberechnung zu erstatten ist.

Die Anschlussrevision rügt, dass sich das Berufungsgericht zur Begründung seiner Auffassung, die Beklagte habe der Klägerin die Kosten der Benutzung der Schleppfahrzeuge zu ersetzen, zu Unrecht auf das Senatsurteil vom 10. Januar 1978 (VI ZR 164/75 - BGHZ 70, 199) stützt. Diese Rüge greift nicht durch. Zwar ist der Anschlussrevision zuzugeben, dass der Fall, der der Entscheidung vom 10. Januar 1978 zugrunde liegt, anders gelagert war als der Streitfall. Es ging dort um die Frage der Erstattungsfähigkeit der auf die Reparaturzeit entfallenden Vorhaltekosten für ein Reservefahrzeug, während es sich hier um die Kosten der Benutzung von Schleppfahrzeugen handelt. Das Berufungsgericht hat diesen Unterschied indes durchaus gesehen; es hat aber gemeint, dass die im genannten Urteil entwickelten Entschädigungsgrundsätze auf den Streitfall übertragbar seien. Ob dies zutrifft, kann dahinstehen. Entscheidend ist, dass sich der geltend gemachte Anspruch nach den oben entwickelten Grundsätzen ohne weiteres aus § 249 BGB ergibt.

3. Fahrtkosten

Die Klägerin hat ihr Personal, das zur Beseitigung der Unfallschäden eingesetzt werden musste, mit eigenen Transportmitteln zu den Unfallstellen befördert und hierfür Freifahrscheine zur Verfügung gestellt. Diese Beförderung war zwar eine notwendige Maßnahme der Schadensbeseitigung. Sie hatte für die Klägerin jedoch keinen zusätzlichen feststellbaren unfallbedingten Nachteil zur Folge.

Der Senat folgt nicht der Auffassung des Berufungsgerichts und des Oberlandesgerichts Celle (VersR 1978, 257), die darauf abstellen, dass die Beförderung des Personals einen objektiven Vermögenswert darstellt. Vielmehr ergibt die Prüfung am Maßstab der für die Schadensberechnung vorzunehmenden Differenzhypothese, dass der Wert der Freifahrscheine außer Ansatz bleiben muss. Es ist nicht erkennbar, dass der Transport des Personals für die Klägerin zu einem Nachteil geführt hat, der sie belastet. Die Fahrten erfolgten mit Zügen, die ohnehin verkehrten und es ist auch nicht ersichtlich, dass sie zu einer Einschränkung des entgeltlichen Personenverkehrs geführt hätten.

Der Erstattungsanspruch, den das Berufungsgericht der Klägerin zuerkannt hat, war mithin um den auf die Fahrtkosten entfallenden Betrag (144,14 DM) zu kürzen, und es war festzustellen, dass die Klage hinsichtlich der Fahrtkosten, für die die Klägerin einschließlich anteiliger Verwaltungskosten 158,56 DM geltend gemacht hat, abgewiesen bleibt.


IV.

Nach alledem war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache, soweit das Revisionsgericht nicht selbst zu entscheiden vermochte, zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird nunmehr nach Maßgabe der Ausführungen unter II. Beweis zu erheben haben. Die Kostenentscheidung war auch hinsichtlich der Revision und der Anschlussrevision wegen des noch offenen endgültigen Verhältnisses von Obsiegen und Unterliegen zwischen den Parteien dem Berufungsgericht vorzubehalten.