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OLG Zweibrücken Urteil vom 22.01.2014 - 1 U 165/11 - Arithmetisches Mittel der nach Schwacke- und Frauenhofer-Liste ermittelten Werte

OLG Zweibrücken v. 22.01.2014: Schätzung des Mietpresies durch arithmetisches Mittel der nach Schwacke- und Frauenhofer-Liste ermittelten Werte


Das OLG Zweibrücken (Urteil vom 22.01.2014 - 1 U 165/11) hat entschieden:
Bedenken gegen die Anwendung von Schätzlisten kann durch die Vornahme von Zu- und Abschlägen auf die Listenwerte Rechnung getragen werden. Nach einer im Vordringen befindlichen Ansicht können die Vor- und Nachteile aber auch durch die Anwendung des arithmetischen Mittels der nach Schwacke- und Frauenhofer-Liste ermittelten Werte angemessen ausgeglichen werden. Dieser vermittelnden Ansicht schließt sich der Senat an. Die Heranziehung des arithmetischen Mittels erscheint einerseits geeignet, Schwächen der Erhebungen der beiden Listen auszugleichen und andererseits – eher als die in ihrem Umfang wenig vorhersehbaren, für das jeweilige Postleitzahlengebiet gesondert zu bestimmenden Zu- und Abschlägen – geeignet, Rechtssicherheit für den Unfallgeschädigten zu schaffen.


Siehe auch Der Unfallersatztarif und Stichwörter zum Thema Ausfallentschädigung


Gründe:

I.

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 6. November 2009 in der Nähe von ..., an der Kreuzung ... Straße .../... Straße ... ereignete. Er war Halter und Eigentümer eines Kraftfahrzeugs der Marke Mercedes Benz, Typ Vito 115 CDI, 110 kW, 2148 ccm, mit dem amtlichen Kennzeichen .... Die Beklagte zu 2) war Fahrerin und Halterin eines Pkws mit dem amtlichen Kennzeichen ..., der bei der Beklagten zu 1) zum Unfallzeitpunkt haftpflichtversichert war. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagten dem Grunde nach zu 100 % für die Schäden aus dem Verkehrsunfall haften.

Mit Klageschrift vom 9. Juni 2010 hat der Kläger, nach vorprozessual erfolgter Teilregulierung durch die Beklagte zu 1), seinen restlichen Schaden zunächst auf 6.137,00 €... nebst 777,01 € vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten berechnet. Hierauf haben die Beklagten am 6. Juli 2010 einen Betrag von 5.314,01 € gezahlt, wovon 772,00 €... auf vorprozessual angeforderte, mit der Klage jedoch nicht rechtshängig gemachter Mietwagenkosten entfallen sollten. Mit Schriftsatz vom 13. Juli 2010 hat der Kläger den Rechtsstreit insoweit teilweise für erledigt erklärt und die Klage hinsichtlich restlicher, von ihm verauslagter Mietwagenkosten in Höhe von 1.059,55 € erweitert. Hierbei hat er Bezug genommen auf einen Mietvertrag mit der Firma Avis, ..., vom 6. November 2009 nebst Rechnung vom 21. November 2009. Hiernach fielen für ein Mietfahrzeug der "Gruppe M" (Mercedes Benz Sprinter 211) für einen 2-​Wochentarif (Mietzeit: 6. November bis 20. November 2009) Bruttokosten von 1.831,55 € (inkl. Zustell- und Abholgebühren von jew. 26,89 € zzgl. MWSt. sowie Versicherung) an. Mit seiner Klage hat er zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erstinstanzlich in der Hauptsache noch einen Betrag von 2.659,55 € (1.600,00 €... Wertminderung und 1.059,55 € restliche Mietwagenkosten) geltend gemacht.

Die Beklagten haben sich im Haupttermin der Erledigung der Klage angeschlossen, allerdings beantragt die Kosten des Rechtsstreits insoweit dem Kläger aufzuerlegen. Hinsichtlich der geltend gemachten Mietwagenkosten halten sie die vom Kläger verauslagten Kosten für übersetzt und bestreiten die Erforderlichkeit der angefallenen Nebenkosten (Zustell-​/Abholgebühr, Versicherung).

Die Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 986,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.673,94 € seit 2. Dezember 2009 bis 13. Juli 2010 sowie aus 986,29 € "seit 13. Juli 2010" zu zahlen; die darüber hinausgehende Klage hat sie abgewiesen. Die Erstrichterin hat dabei einen Anspruch des Klägers auf Wertersatz verneint und von den geltend gemachten restlichen Mietwagenkosten 4 % ersparter Aufwendungen (73,26 €) in Abzug gebracht. Soweit Erledigung eingetreten war, hat das Erstgericht die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten auferlegt.

Auf die weiteren rechtlichen Erwägungen und tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Mit ihrer Berufung verfolgen die Beklagten ihre Klageabweisungs- und Kostenanträge weiter. Sie sind der Auffassung, die Erstrichterin habe ihren Vortrag zur Erforderlichkeit der Mietwagenkosten sowie zur Kostenentscheidung übergangen.

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt die Zurückweisung der Berufung.


II.

Die in verfahrensrechtlicher Sicht unbedenkliche Berufung der Beklagten ist zu einem Teil begründet. Abweichend von der Erstrichterin schätzt der Senat den ortsüblichen Normaltarif gemäß § 287 ZPO anhand des arithmetischen Mittels der sich aus dem Mietpreisspiegel des Unternehmens Eurotax Schwacke GmbH, Maintal, (im Folgenden: Schwacke-​Liste) und dem "Marktpreisspiegel Mietwagen" des Frauenhofer-​Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation (im Folgenden: Frauenhofer-​Liste) im maßgeblichen Postleitzahlengebiet aufgeführten Normaltarife. Hieraus ergibt sich ein noch zu ersetzender Restbetrag von (lediglich) 488,37 EUR. Die weitergehenden Angriffe der Berufung greifen demgegenüber nicht durch.

A. Mietwagenkosten:

1. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. die Nachweise in BGH VersR 2013, 730, 731 unter II.2.b)) kann der Geschädigte vom Schädiger und seinem Haftpflichtversicherer nach §§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB, 115 Abs. 1 VVG als erforderlichen Herstellungsaufwand nur Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist hierbei gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (Senat Urt. v. 29. Juni 2005 - 1 U 9/05, juris Rn. 4). Dies bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlichen relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Inwieweit dies der Fall ist, hat der bei der Schadensberechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter – gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen – zu schätzen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Zuschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt (BGH aaO. m.w.N.).

Bei der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO ist die Art der Schätzgrundlage für die Ermittlung des Normaltarifs im Einzelnen nicht vorgegeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf diese allerdings nicht auf der Grundlage falscher oder offensichtlich unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden; ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht gelassen werden. Auch darf das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse nicht verzichten (BGH NJW 2011, 1947 ff.; NJW-​RR 2011, 1109 jew. m.w.N.). Darüber hinausgehende, mithin nicht erforderliche Mietwagenkosten kann der Geschädigte aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-​)Tarif zugänglich war (BGH VersR 2009, 83).

2. Die instanzgerichtliche Rechtsprechung zieht bei der Bestimmung des ortsüblichen Normaltarifs als Schätzgrundlage vornehmlich die Frauenhofer-​Liste oder die Schwacke-​Liste heran. Beide stellen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich taugliche Schätzgrundlagen dar (vgl. BGH NJW 2011, 1947). Die Eignung solcher Listen und Tabellen bedarf lediglich dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (BGH VersR 2011, 643). Allein der Umstand, dass die vorgenannten Listen zu teils deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder der anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen. Beide Listen sind vielmehr im Grundsatz geeignet, als Basis für eine Schätzung nach § 287 ZPO zu dienen (BGH NJW 2011, 1947, 1948).

3. Allerdings werden in Rechtsprechung und Literatur durchaus beachtliche generelle und methodische Einwände und Vorbehalte gegen die Heranziehung der Schwacke-​Liste einerseits bzw. der Frauenhofer-​Liste andererseits erhoben.

a) Kern der gegen die Schwacke-​Liste geltend gemachten Bedenken war und ist, dass die ihr zugrunde liegenden Erhebungen durch Übersendung von Fragebögen an die Mietwagenunternehmen vorgenommen werden, wobei der Verwendungszweck offen gelegt wird. Dies beinhaltet ein nicht unerhebliches Risiko für eine Ergebnismanipulation aufgrund des damit verbundenen wirtschaftlichen Interesses der Autovermieter (vgl. OLG Karlsruhe NJW-​RR 2012, 26, 29; OLG Köln, Urt. v. 30. Juli 2013 – 15 U 186/12, juris Rn. 26). Zu diesem und den übrigen Einwänden gegen die Geeignetheit der Schwacke-​Liste nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die zusammenfassenden Darstellungen in den Entscheidungen des OLG Köln, NJW 2009, 1678, 1679, des OLG Karlsruhe aaO., des OLG Frankfurt/Main Schaden-​Praxis 2010, 401 sowie auf Richter, NZV 2008, 321 ff., Lüthe, ZfSch 2009, 2 ff. und Woitkewitsch, MDR 2013, 437, 439 mit Fn. 33; vgl. zudem die umfassenden Fundstellen im Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 17.11.2011, dort S. 14).

b) Gegen die Frauenhofer-​Liste wird demgegenüber in erster Linie eingewandt, dass ein großer Teil der zugrunde liegenden Erhebungen auf Internetangeboten basieren, die auf dem maßgeblichen örtlichen Markt nicht ohne weiteres zugänglich sind und ein Internetanschluss in der konkreten Unfallsituation nicht immer zeitnah für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zur Verfügung stehen wird. Vielfach vermeiden Geschädigte eine Buchung über das Internet wegen Sicherheitsbedenken, zumal bei einer solchen häufig die Verwendung einer Kreditkarte vorausgesetzt ist. Zudem sind die vom Frauenhofer-​Institut eingeholten Angebote von einer Bestellung mit Vorlaufzeit von etwa einer Woche abhängig gemacht, welche in der Unfallsituation im Regelfall dem Interesse des Geschädigten nicht gerecht wird. Letztlich ist das Raster der Frauenhofer-​Liste auch gröber, da – anders als bei der Schwacke-​Liste – nur zweistellige Postleitzahlengebiete abgebildet werden (vgl. zu allem: OLG Karlsruhe aaO.; OLG Köln, Urt. v. 26. Februar 2013 - 3 U 141/12; LG Köln, Urt. v. 19. November 2009 – 23 O 136/09; AG Landau (Pfalz), Urt. v. 14. Juni 2013 – 5 C 1089/11, jew. zit. n. juris).

c) Diesen Bedenken kann durch die Vornahme von Zu- und Abschlägen auf die Listenwerte Rechnung getragen werden (vgl. BGH NJW 2011, 1947, 1949 sowie LG Nürnberg-​Fürth DAR 2011, 589; LG Ansbach DAR 2011, 587). Nach einer im Vordringen befindlichen Ansicht können die Vor- und Nachteile aber auch durch die Anwendung des arithmetischen Mittels der nach Schwacke- und Frauenhofer-​Liste ermittelten Werte angemessen ausgeglichen werden (OLG Karlsruhe aaO.; OLG Saarbrücken NJW-​RR 2010 1251 mit Anm. Nugel, juris-​PR-​VerkR 7/2010; OLG Celle NJW-​RR 2012, 802 und MDR 2013, 1340; OLG Köln, Urt. v. 30. Juli 2013 – 15 U 186/12, juris Rn. 30, sowie Urt. vom 1. August 2013 - 15 U 9/12, juris Rn. 35; so wohl auch Woitkewitsch aaO.: "sachgerecht erscheinend"; zur Zulässigkeit einer solchen Berechnung: BGH NJW-​RR 2010, 1251). Dieser vermittelnden Ansicht schließt sich der Senat an. Die Heranziehung des arithmetischen Mittels erscheint einerseits geeignet, Schwächen der Erhebungen der beiden Listen auszugleichen und andererseits – eher als die in ihrem Umfang wenig vorhersehbaren, für das jeweilige Postleitzahlengebiet gesondert zu bestimmenden Zu- und Abschlägen – geeignet, Rechtssicherheit für den Unfallgeschädigten zu schaffen (vgl. auch OLG Köln, Urt. v. 30. Juli 2013 – 15 U 186/12, juris Rn. 32).

4. Von diesen Grundsätzen ist auch im vorliegenden Fall Gebrauch zu machen.

Die insoweit beweisbelasteten (vgl. BGH VersR 2008, 1370, 1372) Beklagten haben keine Umstände nachgewiesen, die konkrete Zweifel an der Geeignetheit dieser Schätzgrundlage im vorliegenden Fall begründen könnten.

Diese ergeben sich insbesondere nicht aus den gemäß Beschlüssen des Senats vom 20. Juni 2012, 1. August 2012 und 3. Juni 2013 eingeholten schriftlichen Gutachten des Sachverständigen.... Der Sachverständige hat am 2. bzw. 8. April 2013 (telefonische) Auskünfte zum aktuellen Mietpreis von vier örtlich am Markt befindlichen Mietwagenunternehmen eingeholt und hieraus einen Durchschnittswert von 1.006,50 € für eine Anmietzeit von 14 Tagen ermittelt. Dieser Wert liegt lediglich ca. 20 % unter dem vom Senat herangezogenen Mittelwert, was aus Sicht des Senats der Angemessenheit der gewählten Schätzgrundlage nicht entgegen steht. Die Erhebungen des Sachverständigen begegnen zudem methodischen Bedenken, weshalb sie als (alleinige) Grundlage einer Schätzung nicht geeignet erscheinen (vgl. auch zu generellen Bedenken gegen den Sachverständigenbeweis zur nachträglichen Feststellung von Mietpreisen: OLG Köln Urt. v. 26. Februar 2013 - 3 U 141/12, juris Rn. 31). Mit Recht beanstandet der Kläger, dass die ermittelten Beträge lediglich die Situation zum Zeitpunkt der Erhebung wiedergeben und nicht repräsentativ sind für den Zeitraum der tatsächlichen Anmietung des Ersatzfahrzeugs (November 2009). Nach der ergänzenden schriftlichen Stellungnahme des Sachverständigen vom 3. September 2013 war bei keinem der angefragten Unternehmen eine Mietpreisliste für das Jahr 2009 mehr vorhanden. Auch war nicht aufzuklären, ob im Jahr 2009 über die derzeit am Markt vorhanden Firmen hinaus weitere Mietwagenunternehmen im örtlichen Bereich von ... existent waren. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat keinen Anlass, von den durch das arithmetische Mittel aus der Schwacke-​Liste und der Frauenhofer-​Liste bestimmten Werten abzuweichen.

5. Ausgehend von der - vom Sachverständigen ... plausibel vorgenommenen - Einordnung des verunfallten Fahrzeugs in die Fahrzeugklasse 7, ergibt sich demnach die nachfolgende Berechnung. Bei der Bestimmung der Werte nach der Schwacke-​Liste 2009 sind den dort ausgewiesenen Pauschalen Kosten für eine Vollkaskoversicherung hinzuzusetzen (vgl. OLG Celle NJW-​RR 2012, 802, 806). Der dort für das Jahr 2009 für die Fahrzeugklasse 7 angesetzte Wert (Woche 172,74 € * 2 = 345,48 €) liegt über dem in der Rechnung des Mietwagenunternehmens angesetzten Betrag von (brutto) 280,05 €, weshalb der Senat diesen seiner Schätzung zugrunde legt. Demgegenüber enthalten die Werte der Frauenhofer-​Liste bereits eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung zwischen 750,-​- und 950,00 €... (OLG Köln, Urt. v. 1. August 2013 - 15 U 9/12, juris Rn. 43). Ebenfalls erstattungsfähig sind die verauslagten Kosten "Zustellgebühr" und "Abholgebühr" von brutto jeweils 32,00 €.... Der Kläger hat die Erforderlichkeit dieser Kostenpositionen im Berufungsverfahren hinreichend mit der konkreten Unfallsituation begründet. Danach sei eine Verbringung des Mietfahrzeugs nach ... erforderlich gewesen, da aus dem verunfallten Fahrzeug Maschinen umgeladen werden mussten. Dem sind die Beklagten nicht entgegen getreten.

Mietpreisspiegel Schwacke-​Liste 2009:
PLZ-​Gebiet 672, Wochenpauschale (arithm. Mittel): 731,00 € * 2 = 1.462

Mietpreisspiegel Frauenhofer-​Liste 2009:
PLZ-​Gebiet 67, Wochenpauschale (arithm. Mittel): 375,19 € * 2 = 750,38 €

Hieraus errechnet sich ein Mittelwert der Listen von 1.246,21 €,
abzgl. 4 % ersparter Aufwendungen
abzgl. 772,00 bereits gezahlt
zzgl. 64,-- € Zuschläge für Anlieferung und Abholung
ergibt einen noch zu erstattenden Restbetrag von: 488,37 EUR.

6. Der Kläger kann entgegen der Rechtsansicht der Berufung einen Ersatz der angefallenen Mehrwertsteuer verlangen. Mit Blick auf seinen unwidersprochen gebliebenen, unter Beweisangebot gehaltenen Vortrag im Schriftsatz vom 29. März 2011, wonach er in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis bei der Firma ... stehe, war zwischen den Parteien in erster Instanz unstreitig, dass der Kläger zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt war (vgl. hierzu Oetker in MK-​BGB 6. Aufl. 2012, § 249 Rn. 249, 474).

7. Der Kläger kann Zinsen lediglich im tenorierten Umfang verlangen. Nach vorgerichtlich erfolgter Zahlung durch die Beklagten von 6.000,00 €... auf den mit Anwaltschriftsatz vom 17. November 2009 angemahnten Betrag von 8.631,94 € befand sich die Beklagte bis zur Klageerhebung mit einem Betrag von 2.631,94 € in Verzug. Von der Klagesumme gemäß der am 30. Juni 2010 zugestellten Klageschrift von 6.137,00 €... waren 1.600,00 €... für die vom Landgericht - rechtskräftig - abgewiesene Wertminderung in Abzug zu bringen. Diesen Restbetrag hat die Beklagte mit der Zahlung vom 5. Juli 2010 vollständig beglichen. Die mit der Klageerweiterung gemäß Schriftsatz vom 13. Juli 2010 geltend gemachte Position "Mietwagenkosten" war, im Umfang ihrer Berechtigung, erst ab dem Zeitpunkt der Zustellung am 16. Juli 2010 zu verzinsen. B. Kostenentscheidung hinsichtlich des erledigten Teils

Insoweit hat das Erstgericht zutreffender Weise die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten auferlegt. Diese haben weitere Zahlungen erst am 6. Juli 2010, also rund 7 Monate nach der ersten Zahlungsaufforderung des Klägers geleistet. Selbst wenn das von dem Kläger vorgelegte Sachverständigengutachten für die Beklagte zu 1) nicht verwertbar gewesen sein sollte, haben die Beklagten nicht substantiiert dargelegt, weshalb eine verzögerte Bearbeitung in diesem Umfang notwendig geworden sein soll. Hinzu tritt, dass der Kläger nicht verpflichtet gewesen war, den Beklagten das von ihm eingeholte Privatgutachten zur Verfügung zu stellen (vgl. BGH VersR 1993, 769; OLGR München 1999, 234 sowie - auch zur a.A. - OLG Düsseldorf VersR 2006, 1657).


III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91a, 92 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da – unter Berücksichtigung der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – die Zulassungsvoraussetzungen des § 542 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.

Beschluss
1. Der Streitwert für das Verfahren erster Instanz wird abgeändert wie folgt:
bis 13. Juli 2010: 6.137,00 €
ab 13. Juli 2010: 3.613,15 € (2.659,55 € restliche Hauptforderung
+ 935,60 € Kosten des für erledigt erklärten Teils).

2. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.939,89 €
(986,29 € Urteilssumme + 953,60 € Kosteninteresse) festgesetzt.