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Landgericht Duisburg Beschluss vom 10.01.2013 - 69 Qs - 371 Js 1538/12 - 92/12 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Widerspruchsfrist

LG Duisburg v. 10.01.2013: Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Widerspruchsfrist im Bußgeldverfahren


Das Landgericht Duisburg (Beschluss vom 10.01.2013 - 69 Qs - 371 Js 1538/12 - 92/12) hat entschieden:
Ein Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Widerspruchsfrist gegen einen gerichtlichen Beschluss in einer Verkehrsordnungswidrigkeitensache kann grundsätzlich nicht damit begründet werden, dass dem Verteidiger die Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung erst später zugegangen ist. Insoweit ist entscheidend, wann der Beschluss dem Betroffenen zugestellt wurde. Das gilt erst recht, wenn eine Vertretungsvollmacht dem Gericht nicht vorliegt.


Siehe auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Die Vollmacht des Rechtsanwalts


Gründe:

I.

Die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 22.11.2012, mit dem das Amtsgericht einen Antrag des Betroffenen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung eines Widerspruchs gegen die Entscheidung ohne Hauptverhandlung über einen Einspruch in einem Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren) als unbegründet verworfen hat, ist zulässig, aber unbegründet.

Der Antrag des Betroffenen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig.

Gemäß § 45 Abs. 1 und Abs. 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG setzt ein zulässiger Wiedereinsetzungsantrag die Darlegung und Glaubhaftmachung eines Sachverhalts voraus, der ein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes Verschulden ausschließt. Diese Angaben sind innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 S. 1 StPO, § 72 Abs. 2 S. 2 OWiG darzulegen. Nach Ablauf der Wochenfrist kann lediglich eine Ergänzung erfolgen, nicht aber ein neuer Sachverhalt zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags vorgetragen werden (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 45 Rn. 5).

Zum Wiedereinsetzungsantrag vom 12.11.2012 ist nicht innerhalb von einer Woche ab Zustellung des nach § 72 OWiG ergangenen Beschlusses vom 07.11.2012 ein Sachverhalt vorgetragen worden, der ein Verschulden des Betroffenen an der Versäumung der Frist zur Einlegung eines Widerspruchs gegen eine Entscheidung durch Beschluss gemäß § 72 OWiG ausschließt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat der Verteidiger lediglich dargelegt, dass der nach § 72 Abs. 1 OWiG erfolgte Hinweis des Amtsgerichts vom 09.10.2012 am 23.10.2012 bei ihm, dem Verteidiger, eingegangen sei. Für die Frage, ob der Betroffene unverschuldet die Frist zur Einlegung des Widerspruchs versäumt hat, kommt es jedoch nicht auf den Eingang des Anhörungsschreibens beim Verteidiger an.

Die Zustellung der Verfügung des Amtsgerichts Duisburg vom 09.10.2012 an den Betroffenen setzte die Widerspruchsfrist in Lauf. Zum einen ergibt sich aus § 145a Abs. 1 StPO i.V.m. § 72 Abs. 1 S. 2, 2. Halbsatz OWiG lediglich eine Ermächtigung, jedoch keine Verpflichtung zur Zustellung an den Verteidiger (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.09.2002, BeckRS 2003, 08643). Zum anderen lagen die Voraussetzungen des § 145a Abs. 1 StPO nicht vor, da sich keine Vollmacht des Verteidigers bei den Akten befand.

Der Betroffene wurde mit dem Anhörungsschreiben vom 09.10.2012 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er einer Entscheidung durch Beschluss ohne Hauptverhandlung innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Anhörungsschreibens schriftlich widersprechen könne. Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene diese Frist versäumt hat, weil er unverschuldet darauf vertraute, dass sein Verteidiger für ihn fristgerecht Widerspruch einlegen werde bzw. dass sich der Fristbeginn im vorliegenden Fall nach dem Eingang der Abschrift des Anhörungsschreibens bei seinem Verteidiger richte, sind nicht ersichtlich und auch nicht innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist vorgetragen worden.

Soweit der Verteidiger erstmals mit Schriftsatz vom 07.01.2013 unter Vorlage einer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung des Betroffenen vorgetragen hat, der Betroffene habe sich im Zeitraum vom 20.10.2012 bis 05.11.2012 bei einem Bekannten in T. aufgehalten und erst danach Kenntnis von dem Anhörungsschreiben des Amtsgerichts vom 09.10.2012 erlangt, ist dies nicht innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 S. 1 StPO, § 72 Abs. 2 S. 2 OWiG vorgetragen worden und damit unerheblich. Es konnte daher dahinstehen, dass insoweit auch keine ausreichende Glaubhaftmachung i.S.v. § 45 Abs. 2 S. 1 StPO erfolgt ist, da eigene Erklärungen des Antragstellers als Mittel zur Glaubhaftmachung nicht ausreichend sind (vgl. Meyer-Goßner, StPO, § 45 Rn. 9).


II.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO.



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