Das Verkehrslexikon

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OLG Hamm Beschluss vom 18.12.2012 - III-1 RBs 166/12 - Sachverständigengutachten im Bußgeldurteil

OLG Hamm v. 18.12.2012: Zu den Anforderungen an die Darstellung eines Sachverständigengutachtens im Bußgeldurteil


Das OLG Hamm (Beschluss vom 18.12.2012 - III-1 RBs 166/12) hat entschieden:
  1. Der Tatrichter, der ein Sachverständigengutachten eingeholt hat und diesem Beweisbedeutung beimisst, muss auch dann, wenn er sich dem Gutachten des Sachverständigen anschließt, die Ausführungen des Sachverständigen in einer, wenn auch nur gedrängten, zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerung wiedergeben, um dem Rechtsbeschwerdegericht die gebotene Nachprüfung zu ermöglichen.

  2. Allein aus dem Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung kann nicht auf vorsätzliches Verhalten geschlossen werden. Zwar kann das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung ein Indiz für vorsätzliches Verhalten sein, jedoch ist hierbei auch die konkrete Verkehrssituation zu berücksichtigen.

Siehe auch Der Sachverständigenbeweis im Straf- und OWi-Verfahren und Zur Annahme von Vorsatz bei Geschwindigkeitsüberschreitungen


Gründe:

Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat in ihrer Antragsschrift vom 04.12.2012 Folgendes ausgeführt:
"I.

Das Amtsgericht Dortmund hat den Betroffenen mit Urteil vom 18.06.2012 (BI. 70 - 74 d. A.) wegen vorsätzlichen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 280,00 Euro verurteilt und unter Gewährung von Vollstreckungsaufschub ein zweimonatiges Fahrverbot verhängt (§ 41 Abs. 2, 49 StVO, 24, 25 StVG).

Gegen dieses in Anwesenheit des Betroffenen verkündete (BI. 67, 68 R. d. A.) und auf Anordnung des Vorsitzenden vom 20.07.2012 (BI. 77 d. A.) seinem Verteidiger am 25.07.2012 zugestellte (BI. 94, 95 d. A.) Urteil hat der Betroffene mit am 20.06.2012 bei dem Amtsgericht Dortmund eingegangenem Schreiben seines Verteidigers vom 18.06.2012 (BI. 75 d. A.) Rechtsbeschwerde eingelegt und diese mit am 24.08.2012 bei dem Amtsgericht Dortmund eingegangenem Telefax-​Schreiben seines Verteidigers vom selben Tage (BI. 44 - 47 d. A.) mit der näher ausgeführten Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet.


II.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 und 2 OWiG statthafte, rechtzeitig eingelegte und form- und fristgerecht begründete Rechtsbeschwerde ist zulässig.

Soweit dem Verteidiger das Urteil entgegen der Anordnung des Vorsitzenden vom 20.07.2012 (BI. 77 d. A.) ohne Beifügung eines EB zugestellt worden ist (zu vgl. Bl. 94, 95 d. A.), ist dieser Zustellungsmangel durch den Zugang am 25.07.2012 gemäß § 189 ZPO geheilt.

Auch in der Sache ist der Rechtsbeschwerde ein zumindest vorläufiger Erfolg nicht zu versagen. Die auf die Sachrüge vorzunehmende Überprüfung des angefochtenen Urteils lässt Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen erkennen, da das Amtsgericht die Überzeugung von der Täterschaft des Betroffenen nicht frei von Rechtsfehlern dargelegt hat.

Das Amtsgericht, das in dem angefochtenen Urteil weder die Einlassung des Betroffenen mitteilt, noch das Messfoto beschreibt oder darauf Bezug nimmt, hat seine Überzeugung auf ein mündlich erstattetes Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. I gestützt, der nachvollziehbar und überzeugend dargelegt habe, dass nach seiner Begutachtung die Identität des Betroffenen mit der Person auf dem Messfoto „höchst wahrscheinlich“ bestehe. Die Ausführungen in diesem Zusammenhang genügen jedoch nicht den Anforderungen, die an die Wiedergabe eines derartigen Gutachtens zu stellen sind. Die Darstellung der Beweiswürdigung ist vielmehr lückenhaft. Die Urteilsgründe ermöglichen nämlich dem Senat nicht die Kontrolle, ob die Feststellung, dass gerade der Betroffene die gegenständliche Tat begangen hat, rechtsfehlerfrei getroffen worden ist. Ihnen ist nicht hinreichend und nachvollziehbar zu entnehmen, wie der Sachverständige zu seinem Untersuchungsergebnis gekommen ist und aus welchen Gründen das Amtsgericht den Ausführungen des Sachverständigen rechtsfehlerfrei folgen durfte.

Der Tatrichter, der ein Sachverständigengutachten eingeholt hat und diesem Beweisbedeutung beimisst, muss auch dann, wenn er sich dem Gutachten des Sachverständigen anschließt, die Ausführungen des Sachverständigen in einer, wenn auch nur gedrängten, zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerung wiedergeben, um dem Rechtsbeschwerdegericht die gebotene Nachprüfung zu ermöglichen (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10.03.2009 - 4 Ss OWi 126/09 -‚ zitiert nach burhoff-​online; Beschluss vom 26.05.2008 - 3 Ss OWi 793/07 -‚ zitiert nach beck-​online). Um dem Rechtsbeschwerdegericht die Überprüfung der gedanklichen Schlüssigkeit des Gutachtens und seines Beweiswertes zu ermöglichen, bedarf es daher über die Aufzählung der mit dem Foto übereinstimmenden morphologischen Merkmalsprägungen des Betroffenen hinausgehender Angaben (OLG Hamm, a.a.O. m.w.N.). Nur so kann der sich hieran anknüpfende Schluss des Sachverständigen, ein Dritter sei aufgrund dieser Übereinstimmungen als Fahrer im Tatzeitpunkt praktisch ausgeschlossen, nachvollzogen werden. Derartige Merkmale werden in den Urteilsgründen, die lediglich das Ergebnis der Begutachtung mitteilen, jedoch nicht genannt.

Auch die Ausführungen, mit denen der Tatrichter die Annahme unterlegt, der Betroffene habe den Tatbestand vorsätzlich verwirklicht, sind nicht geeignet, den Schuldspruch in subjektiver Hinsicht zu tragen. Allein aus dem Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung kann nicht auf vorsätzliches Verhalten geschlossen werden. Zwar kann das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung ein Indiz für vorsätzliches Verhalten sein (zu vgl. Krumm, NZV 2007, 502 f.), jedoch ist hierbei auch die konkrete Verkehrssituation zu berücksichtigen. Feststellungen insbesondere zum Verkehrsaufkommen, zur Anzahl der Spuren, zum Straßenverlauf, zum Ausbau der Straße, zur Randbebauung sowie zur Erkennbarkeit der Beschilderung enthält das angefochtene Urteil nicht.

Eine eigene Sachentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts kommt nicht in Betracht, weil der Tatrichter ausreichende Feststellungen zur Sache bislang nicht getroffen hat. Das angefochtene Urteil ist daher mit den getroffenen Feststellungen aufzuheben und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Dortmund zurückzuverweisen. Gründe, die Sache an eine andere Abteilung zurückzuverweisen, sind nicht ersichtlich. Das Amtsgericht wird auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde zu entscheiden haben, da deren Erfolg noch nicht feststeht.“
Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Sachprüfung an und verweist ergänzend hinsichtlich der Beweiswürdigung zu einem Vorsatz des Betroffenen auf die Entscheidung KG Berlin, Beschl. v. 08.12.2011 - 3 Ws (b) 555/11 - juris.