Das Verkehrslexikon

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Kammergericht Berlin Beschluss vom 11.01.2011 - 3 Ws (B) 12/11 - 2 Ss 416/10 - Zur Verfahrensrüge einer fehlerhaften Ablehnung eines anwaltlichen Entpflichtungsantrags für den Betroffenen

KG Berlin v. 11.01.2011: Zur Verfahrensrüge einer fehlerhaften Ablehnung eines anwaltlichen Entpflichtungsantrags für den Betroffenen


Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 11.01.2011 - 3 Ws (B) 12/11 - 2 Ss 416/10) hat entschieden:
Wenn mit der Rechtsbeschwerde gegen ein Verwerfungsurteil nach OWiG § 74 Abs 2 gerügt werden soll, dass der Betroffene zu Unrecht nicht von der Erscheinenspflicht in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entbunden wurde, gehört es zum ordnungsgemäßen Vortrag, dass der Verteidiger, der einen Entbindungsantrag gestellt hatte, die besondere (schriftliche) Vertretungsvollmacht für den Betroffenen hatte und diese dem Bußgeldgericht auch nachgewiesen hat.


Siehe auch Säumnis des Betroffenen bzw. Angeschuldigten in der Hauptverhandlung im OWi- oder Strafverfahren und Die Vollmacht des Rechtsanwalts


Gründe:

Soweit der Betroffene rügt, dass das Amtsgericht ihn nicht antragsgemäß von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden und deshalb zu Unrecht als säumig behandelt habe, sind bereits die formellen Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG nicht dargetan. Dazu hätte es in der Beschwerdebegründung des Vortrags bedurft, dass der Verteidiger mit dem Entbindungsantrag seine Vertretungsvollmacht nachgewiesen habe. Da der Entpflichtungsantrag gemäß § 74 Abs. 1 OWiG die Durchführung einer Hauptverhandlung in Abwesenheit des Betroffenen ermöglicht und damit seine Rechtsstellung mindert, bedarf der Verteidiger einer – über die Verteidigervollmacht hinausgehenden – schriftlichen Vertretungsvollmacht (vgl. KG, Beschluss vom 24. November 2008 – 1 Ws (B) 341/08 -; OLG Köln NStZ-RR 2002,114). An einem entsprechenden Vortrag mangelt es vorliegend. Damit ist die Verfahrensrüge nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Auf die Frage, ob die sachlichen Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG gegeben waren, kommt es danach nicht an. Der Betroffene hat die Kosten seiner gemäß § 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG als zurückgenommen geltenden Rechtsbeschwerde zu tragen.