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OLG Düsseldorf Urteil vom 15.01.2013 - I-1 U 105/11 - Umstellung der Klage auf abgetretenes Recht

OLG Düsseldorf v. 15.01.2013: Zur Klageänderung durch Umstellung der Klage auf abgetretenes Recht


Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 15.01.2013 - I-1 U 105/11) hat entschieden:
Wenn die zunächst auf eigenes Recht gestützte Klage auf abgetretenes Recht umgestellt wird, handelt es sich um eine Klageänderung i.S.v. § 263 ZPO. In der Berufungsinstanz ist eine Klageänderung nur zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält.


Siehe auch Klageänderung und Stichwörter zum Thema Zivilprozess


Gründe:

I.

Die zulässige Berufung der Beklagten zu 2. und Streithelferin des Beklagten zu 1. hat Erfolg. Die Beklagten sind wegen des Schadensereignisses, das sich am 12. September 2009 auf der ...straße in Höhe der Einmündung in die ...straße zwischen dem durch den Zeugen ... gesteuerten Pkw Mercedes Benz CL 600 V 12 und dem heckseitig aufgefahrenen Pkw BMW 318i des Beklagten zu 1. ereignet hat, keiner begründeten Schadensersatzforderung ausgesetzt.

Im Ergebnis kann dahinstehen, ob es sich bei dem Zusammenstoß der Fahrzeuge entsprechend der Behauptung der Beklagten zu 2. um eine mit dem Kläger abgesprochene, gestellte Unfallsituation gehandelt hat. Entscheidend ist jedenfalls, dass dem Kläger nicht der Nachweis für die Richtigkeit seiner Behauptung gelingt, zum Schadenszeitpunkt Eigentümer des Pkw Mercedes Benz CL 600 V 12 gewesen zu sein. Bereits nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Tatsachenaufklärung durch informatorische Befragung des Klägers und Vernehmung des Zeugen ... bestanden nachhaltige Zweifel an der Richtigkeit des Vorbringens des Klägers zu seiner Stellung als Eigentümer und berechtigter Besitzer des Fahrzeugs. Der auf die gegenteilige Tatsachenfeststellung hinauslaufenden Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Er hat sich deshalb zu einer nochmaligen Befragung des Klägers sowie des Zeugen ... bezüglich der Eigentums- und Besitzverhältnisse an dem Wagen veranlasst gesehen. Als Ergebnis der im Senatstermin vom 4. Dezember 2012 wiederholten Beweisaufnahme ist die Feststellung zu treffen, dass der Kläger für seine behauptete Stellung als Eigentümer und zum Schadensersatz berechtigter Besitzer hinsichtlich des kollisionsgeschädigten Fahrzeug weiterhin beweisfällig bleibt. Er selbst und der Zeuge ... haben ein derartig auffälliges und im Übrigen auch widersprüchliches Aussageverhalten gezeigt, dass ihren Angaben jeglicher Beweiswert abzusprechen ist.

Der im Beweisaufnahmetermin vor dem Senat unternommene Versuch des Klägers, seine Aktivlegitimation hilfsweise mit einer durch ihn und den Zeugen ... unterschriebenen Abtretungserklärung darzutun, derzufolge Letzterer Schadensersatzansprüche aus der Beschädigung des Pkw Mercedes Benz CL 600 V 12 an den Kläger abgetreten haben soll, geht ins Leere. Die Geltendmachung eines Anspruchs aus abgetretenem Recht stellt sich prozessual als eine Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO dar, deren Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Maßgabe des § 533 ZPO nicht gegeben sind.

Im Einzelnen ist Folgendes auszuführen:

II.

Zu Recht rügen die Beklagten in ihrer Berufungsbegründung, dass sich schon im Hinblick auf die erstinstanzlichen Bekundungen des Zeugen ... sowie die Angaben des Klägers sich nicht hat feststellen lassen, dass Letzterer zum Zeitpunkt des Schadensereignisses am 12. September 2009 Eigentümer des heckgeschädigten Pkw Mercedes Benz CL 600 V 12 gewesen sein soll. Die Sachverhaltsschilderungen des Zeugen einerseits und diejenigen des Klägers andererseits im Beweisaufnahmetermin vom 29. Juni 2010 weisen derart viele Widersprüche und Unstimmigkeiten auf, dass sich keine hinreichende Tatsachengrundlage für die Feststellung der Aktivlegitimation des Klägers hinsichtlich einer Schadensersatzforderung aus einer Eigentümerstellung oder aus einer Position als berechtigter Besitzer des Fahrzeuges ergibt.

1 a ) Zwar ist der Kläger in der vorgelegten Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) unter dem Datum des 24. August 2009 als diejenige Person ausgewiesen, auf welche das streitige Fahrzeug umgeschrieben wurde (Anlage K 3; Bl. 11 d.A.). Oft ist der eingetragene Halter, auf den das Kraftfahrzeug zugelassen ist, auch dessen Eigentümer. Insoweit ist den Ausführungen im angefochtenen Urteil beizupflichten (Bl. 5 UA; Bl. 321 d.A.). Zwingend ist allerdings eine solche Personenidentität nicht. Richtigerweise findet sich in der vorgelegten Zulassungsbescheinigung Teil II unter dem Namen und der Anschrift des Klägers der Hinweis, dass "der Inhaber der Zulassungsbescheinigung nicht als Eigentümer des Fahrzeuges ausgewiesen wird" (Bl. 11 d.A.).

b ) Das Eigentum an der Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. an dem Fahrzeugbrief folgt dem Eigentum am Fahrzeug. Der Brief hat deshalb keine rechtsbegründende Bedeutung und ist deshalb kein Traditionspapier; er verbrieft nicht das Eigentum am Kraftfahrzeug, sondern bezweckt dessen Sicherung dadurch, dass sein Fehlen den guten Glauben des Erwerbers in der Regel ausschließt (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 12 FZV Rdnr. 15 mit Hinweis auf BGH NJW 2006, 3488; BGH NJW 2005, 1365 und zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Im Ansatz richtig hat das Landgericht darauf abgestellt, dass die vorgelegte Zulassungsbescheinigung Teil II im Rahmen der Beweiswürdigung von Bedeutung ist. Jedoch kann dem durch den Kläger in Kopie vorgelegten Papier nicht eine derartige Beweiskraft beigemessen werden, dass sich auf dessen Grundlage die streitige Eigentümerstellung des Klägers an dem Pkw ungeachtet sonstiger Zweifel und Unstimmigkeiten feststellen lässt.

2 ) Die Übereignung eines Kraftfahrzeuges richtet sich nach den allgemeinen Regeln (§§ 929 ff. BGB). Der Senat erachtet nicht die erstinstanzlichen Angaben des Zeugen ... sowie des Klägers als glaubhaft, wonach durch Übereignung und Übergabe des Fahrzeuges "letztes Jahr im Sommer" gegen eine Barzahlung von 16.000 € das Eigentum von dem Ersteren auf den Letzteren übergegangen sein soll.

a ) In einem zentralen Punkt der angeblichen kaufvertraglichen Übereignung widersprechen sich die Angaben der beiden befragten Personen ganz deutlich: Während der Kläger bekundet hat, man habe keinen schriftlichen Kaufvertrag gemacht (Bl. 88 d.A.), hat der Zeuge ... auf Nachfrage erklärt, es sei ein schriftlicher Kaufvertrag geschlossen worden; er habe diesen auf dem Computer getippt, ausgedruckt und dann hätten beide Beteiligten ihn unterschrieben (Bl. 89 d.A.). Diese Divergenz hat das Landgericht nicht unberücksichtigt gelassen. Nicht zu folgen vermag der Senat allerdings der Begründung im angefochtenen Urteil, das Fehlen eines schriftlichen Kaufvertrages sei für die Frage des Eigentumsüberganges unbeachtlich, soweit man sich jedenfalls über den Eigentumswechsel geeinigt habe (Bl. 5 UA; Bl. 321 d.A.); eine solche Einigung sei jedenfalls ausweislich der Bekundungen des Zeugen ... sowie des Klägers festzustellen (Bl. 5 UA; Bl. 321 d.A.).

aa ) Das Landgericht hat verkannt, dass die Entscheidung der Frage, ob am 23. August 2009 der streitige rechtsgeschäftliche Eigentumsübergang stattgefunden hat, von der Glaubhaftigkeit der Angaben der dies bekundenden Personen sowie ihrer Glaubwürdigkeit schlechthin abhängt. Zeigt sich bereits in einem zentralen Punkt der Sachverhaltsschilderungen des Zeugen ... sowie des Klägers zu der angeblichen Übereignung, nämlich der schriftlichen Fixierung des zugrunde liegenden Kaufvertrages, ein deutlicher Widerspruch, so ergeben sich im Rahmen der Beweiswürdigung zwangsläufig Zweifel hinsichtlich der sachlichen Richtigkeit der Bekundungen der beiden vernommenen Personen insgesamt.

bb ) Die festzustellenden Widersprüche in den Sachdarstellungen betreffen darüber hinaus auch das Randgeschehen zu dem angeblichen Fahrzeugkauf: Folgt man der erstinstanzlichen Darstellung des Klägers, hat man "die Sache auf der Straße geregelt" – und zwar "auf der Straße, wo Herr ... wohnt" (Bl. 88 d.A.), mithin auf der ...straße im ... Stadtteil .... Ungewöhnlich erscheint schon, dass der Kauf über ein Fahrzeug zum Preis von 16.000 € wie ein Marktgeschäft vollständig auf der Straße angebahnt und abgewickelt worden sein soll. Demgegenüber hat der Zeuge ... vor dem Landgericht Folgendes geschildert : er sei zum Kläger gefahren, man habe "über den Kaufpreis nicht großartig verhandelt", weil seine, des Zeugen, Kaufpreisvorstellung von 16.000 € die Zustimmung des Klägers gefunden habe und im Auto habe dieser sodann das Geld gegeben (Bl. 88, 89 d.A.). Träfen diese Angaben zu, wären die Beteiligten im ... Neubaugebiet "..." handelseinig geworden. Offen bleibt nach dieser Darstellung insbesondere, wo und auf welchem Computer der Zeuge dann den schriftlichen Kaufvertrag abgefasst haben will.

cc ) Überhaupt ist auffällig, dass der Zeuge, erstinstanzlich befragt nach den Randdetails der fraglichen Einigung, meinte, sich auf Erinnerungslücken berufen zu müssen ("Wo genau wir das besprochen haben, das kann ich heute nicht mehr sagen"; Bl. 88 d.A.).

b ) Reichlich bemüht und alles Andere als überzeugend wirkt der Versuch des Klägers in seiner Rechtsmittelbegründung, die aufgezeigten Widersprüche und Lückenhaftigkeiten in den Sachverhaltsschilderungen auf Erinnerungslücken der Befragten mit dem Hinweis darauf zurückzuführen, es habe "der Beweistermin erst fast ein Jahr nach dem Kauf stattgefunden" (Bl. 419 d.A.).

aa ) Der Kläger beruft sich darauf, er selbst sei seinerzeit 22 Jahre und der Zeuge ... sei damals 18 Jahre alt gewesen (Bl. 418 d.A.). Bei dem angeblichen Kauf des Mercedes-Benz CL 600 12V zum Preis von 16.000 € handelte es sich nicht um ein Alltagsgeschäft. Dies gilt in besonderem Maße für den Zeugen ..., der durch das Landgericht nach seinem Beruf befragt angegeben hat, er sei Schüler (Bl. 88 d.A.). Von einem 18jährigen Schüler ist indes zu erwarten, dass er 10 Monate zu den Einzelheiten des angeblichen Kaufs eines Personenkraftwagens der Luxusklasse zum Preis von 16.000 € befragt die wesentlichen Umstände des Vertragsschlusses und dessen Randdetails noch in Erinnerung hat. Nichts Anderes gilt für den nur vier Jahre älteren Kläger.

bb ) Dem Klagevorbringen entsprechend soll der Kaufvertrag mit ... am 23. August 2009 zustande gekommen sein (Bl. 3 d.A). Diese Darstellung ist insofern stimmig, als die auf den Namen des Klägers lautende Haltereintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil II unter dem Datum des 24. August 2009 erfolgte (Bl. 11 d.A.). Dem weiteren Vorbringen des Klägers gemäß war die Haltereintragung des Zeugen ... jedoch erst kurz zuvor unter dem Datum des 18. August 2009 geschehen (Bl. 3 d.A). Unterstellt man die Richtigkeit dieses Vortrages, war der Zeuge ... gerade einmal für sechs Kalendertage Besitzer und Halter des Pkw Mercedes-Benz CL 600 V12. Er will den Wagen an den Kläger verkauft haben, weil er sich das Fahrzeug nicht habe leisten können; "die Versicherung und das Tanken und so", das sei ihm zu teuer gewesen (Bl. 88 d.A.). Die Erinnerung des Zeugen hinsichtlich der Anschaffung und des Unterhalts des Wagens stellt sich somit schon in seinem erstinstanzlichen Aussageverhalten als selektiv dar.

3 ) Es stößt ohnehin schon die Tatsache auf Verwunderung, dass ein 19 Jahre alter Schüler ein betagtes Fahrzeug der Luxusklasse zum Preis von 16.000 € erwirbt. Nicht minder verwunderlich ist die erst oder bereits nach sechs Kalendertagen – je nach Betrachtungsweise – angeblich eingetretene Erkenntnis gewesen, dass die Unterhaltung des Wagens die finanziellen Möglichkeiten eines Schülers sprengte. Das Fahrzeug ist bei einer Leistung von 270 KW mit einem Motor von fast 6 Litern Hubraum ausgerüstet (Bl. 14 d.A.). Nach der Beurteilung des gerichtlich bestellten Sachverständigen sind mit dem Pkw, der auf dem Gebrauchtwagenmarkt ohnehin nur schwer handelbar ist, extreme Unterhaltskosten verbunden (Bl. 202 d.A.). Für den Zeugen ... war nach den Umständen von vornherein erkennbar, dass der Besitz und Betrieb des Pkw Mercedes-Benz CL 600 V 12 mit seinen finanziellen Möglichkeiten als Schüler unvereinbar war. Augenscheinlich hatte er sich vor der Anschaffung des Fahrzeuges zumindest schon mit den Versicherungskosten befasst, denn nach seiner Aussage vor dem Landgericht trat sein Vater als Versicherungsnehmer wegen der "günstigeren Prozente" auf (Bl. 88 d.A.). Der Erklärungsversuch des Klägers, der Zeuge ... habe sich bei dem Kauf eines Wunschautos finanziell übernommen, ist angesichts der als sicher vorhersehbar gewesenen hohen Betriebs- und Unterhaltskosten nicht überzeugend.

III.

Im Hinblick auf die deutlichen Widersprüche und Divergenzen, die hinsichtlich der Angaben des Klägers und des Zeugen ... vor dem Landgericht festzustellen sind, hat sich der Senat zu dem nochmaligen Versuch einer Tatsachenaufklärung durch Zeugenvernehmung (§ 398 ZPO) sowie durch informatorische Befragung des Klägers veranlasst gesehen. Beide haben im Termin vom 4. Dezember 2012 ein derartig auffälliges Aussageverhalten gezeigt, dass sich die aufgrund ihrer erstinstanzlichen Angaben ergebende Vermutung, die Unwahrheit gesagt zu haben, zwischenzeitlich zur Gewissheit verdichtet hat. Der Kläger hat in seinem Bemühen, möglichst wenig Sachangaben zu dem fraglichen Eigentumsübertragung auf ihn zu machen, eine trotzige Gleichgültigkeit erkennen lassen und sich zu wesentlichen Punkten auf angebliche Erinnerungslücken berufen. Kaum besser hinsichtlich der Einzelheiten des angeblichen Kaufvertrages informiert zeigte sich der Zeuge .... Er hat sich, insbesondere auch im Hinblick auf seine erstinstanzlichen Bekundungen, immer weiter in Widersprüche verstrickt, so dass seiner Darstellung jeglicher Beweiswert abzusprechen ist.

1 ) Was die Details der angeblichen Eigentumsübertragung anbelangt, meinte der Kläger bei seiner Befragung durch den Senat, sich weitgehend auf Erinnerungslücken berufen zu müssen. So vermochte er weder Angaben zu dem angeblichen Kaufdatum und zu der Frage zu machen, ob der Kaufvertrag schriftlich fixiert wurde oder nicht. Sieht man einmal von der einfachen Kerndarstellung ab, er habe für den Wagen 16.000 € bezahlt, waren seine Bekundungen zu dem Randgeschehen auffällig lückenhaft. Er sah sich außerstande anzugeben, ob die Geldübergabe an seinem Wohnort oder an demjenigen des Zeugen ... stattgefunden habe. Auf den Vorhalt seiner erstinstanzlichen Darstellung, man habe den Kaufvertrag auf der Straße geschlossen und auch dort das Geld übergeben, wo der Zeuge ... wohne, hat der Kläger in ostentativer Gleichgültigkeit erwidert: "Wenn das da so protokolliert ist, dann wird das wohl so sein". Damit ergibt sich ein Widerspruch zu der Aussage des Zeugen ..., der auch vor dem Senat bekundet hat, man habe am Wohnsitz des Klägers den Kaufvertrag geschlossen und dort sei auch das Geld übergeben worden.

2 ) Ein ganz wesentlicher Gesichtspunkt, der gegen die angebliche Eigentumsübertragung auf den Kläger und gegen seine Stellung als berechtigter Besitzer des Fahrzeugs spricht, ergibt sich aus Folgendem: Nach seinen damaligen finanziellen Verhältnissen erscheint es ausgeschlossen, dass er zum Zeitpunkt des angeblichen Abschlusses Kaufvertrages am 23. August 2009 in der Lage gewesen sein soll, den Kaufpreis von 16.000 € bar zu bezahlen.

Er hat zwar angegeben, er habe "das Geld parat" gehabt, es sei ihm seinerzeit finanziell noch gut gegangen und er sei nicht von einer Insolvenz betroffen gewesen; er sei zum damaligen Zeitpunkt selbständig gewesen und er habe den "Kaufpreis aus der Firma bezahlt". Diese Darstellung steht in einem eklatanten Widerspruch zu dem Inhalt der beigezogenen Insolvenzakte 93 IN 46/09 Amtsgericht Krefeld.

a ) Der Kläger war Gesellschafter einer ... GbR. Die AOK Rheinland/Hamburg hatte unter dem Datum des 3. September 2009 bei dem Amtsgericht Krefeld Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge in einem Forderungsumfang von 2.148,60 € gestellt. Vorausgegangen war ein fruchtloser Pfändungsversuch des Vollziehungsbeamten der Allgemeinen Ortskrankenkasse in den Wohnräumen des Klägers am 31. August 2009, also eine Woche vor dem angeblichen Abschluss des Kaufvertrages. Durch Beschluss vom 20. Oktober 2009 hat das Amtsgericht Krefeld einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und angeordnet, dass Verfügungen der Insolvenzschuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.

b ) Nach den Erkenntnissen des Insolvenzverwalters hatte die Gesellschaft bürgerlichen Rechtes ihren Geschäftsbetrieb bereits im Juli 2009 eingestellt (Bl. 54 BeiA); ausweislich eines durch den Gesellschafter ... ausgefüllten Vermögensverzeichnisses hat dieser sich als vermögenslos bezeichnet. Richtig wäre die Angabe im Vermögensverzeichnis nur dann gewesen, wenn der Kläger nicht Eigentümer des Pkw Mercedes Benz CL 600 V 12 geworden wäre und dementsprechend auch nicht als Inhaber der klagegegenständlichen Schadensersatzforderung angesehen werden könnte. Durch Beschluss vom 18. Februar 2010 hat das Amtsgericht Krefeld den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Masseunzulänglichkeit abgelehnt (Bl. 64, 65 BeiA).

3 ) Schließlich steht die Angabe des Klägers vor dem Senat, der Zeuge ... habe ihm nicht mitgeteilt, aus welchem Grund er das Fahrzeug habe verkaufen wollen, in Widerspruch zu seiner erstinstanzlichen Darstellung: Denn vor dem Landgericht hatte der Kläger angegeben, auf das Eingeständnis des Zeugen, das Fahrzeug nicht weiter finanzieren zu können, habe er, der Kläger, den Vorschlag gemacht, dass er "ihm das Auto abkaufen könnte" (Bl. 88 d.A.).

IV.

1 ) Der Zeuge ... hat durch den Senat befragt bekundet, er habe mit dem Kläger keinen schriftlichen Kaufvertrag geschlossen. Auf Vorhalt seiner gegenteiligen Darstellung vor dem Landgericht hat er erklärt, sich nicht mehr an einen Kaufvertrag erinnern zu können.

2 ) Erstinstanzlich hatte der Zeuge ausgesagt, er habe den Wagen zu dem Preis an den Kläger verkauft, zu dem er ihn selber auch gekauft habe, nämlich für 16.000 €. Vor dem Senat hat er dann in Widerspruch dazu erklärt, er habe seinerzeit in ... das Fahrzeug um 1.000 € günstiger eingekauft, als er es dann kurze Zeit später für 16.000 € an den Kläger verkauft habe.

3 ) Seine nur sechstägige Eintragung als Fahrzeughalter hat er alles andere als überzeugend damit zu erklären versucht, er habe seinerzeit eine sehr spendierfreudige Freundin gehabt und als diese weg gewesen sei, habe er sich den Wagen nicht mehr leisten können. Diese Darstellung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit dem Hinweis plausibel zu machen versucht, bei der besagten Freundin habe es sich um eine Prosituierte gehandelt. Ganz abgesehen davon, dass sich die erstinstanzlichen Bekundungen des Zeugen ... so lesen, als habe er sich in seiner damaligen Eigenschaft als Schüler das kostenintensive Fahrzeug von vornherein nicht leisten können und es deshalb auch nach kurzer Zeit abgeben müssen, unterliegt der Erklärungsversuch des Klägers in der Berufungsinstanz als neues Angriffsmittel nach § 531 Abs. 2 Ziffer 3 ZPO der Zurückweisung.

V.

1 ) Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass zugunsten des Klägers keine Eigentumsvermutung einschlägig ist. Insbesondere beruft sich der Kläger ohne Erfolg auf die Eigentumsvermutung aus § 1006 Abs. 3 BGB, wonach im Falle eines mittelbaren Besitzes die Vermutung für den mittelbaren Besitzer gilt.

a ) Zum Zeitpunkt des Schadensereignisses übte die tatsächliche Gewalt über das Fahrzeug der Zeuge ... als Fahrer aus. Dieser brachte seiner Darstellung gemäß seine Freundin mit dem Wagen nach Hause. Damit war er zum Unfallzeitpunkt der Wagenbesitzer. Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei (§ 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB).

b ) Zwar hat der Zeuge bekundet, er habe das Fahrzeug von dem Kläger geliehen, weil er es wegen einer Verabredung mit einer Freundin habe mobil sein wollen. Träfe diese Angabe zu, wäre zum Schadenszeitpunkt der Kläger mittelbarer Besitzer des Fahrzeuges gewesen, so dass zu seinen Gunsten die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 3 BGB einschlägig wäre. Aus den dargelegten Gründen ist den Bekundungen des Zeugen ... indes jeglicher Beweiswert abzusprechen.

2 ) Die Aktivlegitimation des Klägers kann schließlich nicht aus der durch ihn vorgelegten Zessionserklärung abgeleitet werden, derzufolge der Zeuge ... seine sich – abhängig von dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Senat – aus seiner Eigentumsstellung an dem Pkw Mercedes Benz CL 600 V 12 ergebenden Schadensersatzansprüche an den Kläger zediert haben soll.

a ) Dabei kann die Entscheidung der Tatsachenfrage dahinstehen, ob der Zeuge überhaupt zu irgendeinem Zeitpunkt Fahrzeugeigentümer war.

b ) Entscheidend ist jedenfalls, dass das Hilfsvorbringen des Klägers, sein Schadensersatzanspruch ergebe sich aus einem an ihn abgetretenen Recht auf eine Änderung des Streitgegenstandes und damit auf eine Klageänderung im Sinne des § 253 ZPO hinausläuft. Wird die zunächst auf eigenes Recht gestützte Klage auf abgetretenes Recht umgestellt, handelt es sich um eine Klageänderung (Zöller/Greger, Kommentar zur ZPO, 29. Aufl., § 263, Rdnr. 7 mit Hinweis auf BGH NJW 1999, 1407). Eine Klageänderung ist in der Berufungsinstanz jedoch u.a. nur dann zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält ( § 533 ZPO ). Im Termin vom 4. Dezember 2012 hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 2. und Streithelferin des Beklagten zu 1. der Klageänderung ausdrücklich widersprochen. Der Senat sieht sich an einer Sachdienlichkeitsfeststellung schon aufgrund der Tatsache gehindert, dass es sich bei der erst im Termin überreichten Abtretungserklärung um ein Angriffsmittel handelt, welches ebenfalls der Zurückweisung gemäß § 531 Abs. 2 Ziffer 3 ZPO unterliegt.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.

Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt 12.145,74 €.

Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.