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OLG Karlsruhe Urteil vom 01.02.2013 - 1 U 130/12 - Deklaratorisches Schuldanerkenntnis des Kfz-Haftpflichtversicherers

OLG Karlsruhe v. 01.02.2013: Zur Schätzung der angemessenen Mietwagenkosten


Das OLG Karlsruhe (Urteil vom 01.02.2013 - 1 U 130/12) hat entschieden:
  1. Der Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers kann die Erforderlichkeit der Anmietung eines Mietwagens als solche, die Mietdauer und bestimmte Einzelpositionen nicht mehr bestreiten, wenn er auf Grund der ihm vorgelegten Rechnung des Autovermieters dem Geschädigten ein Abrechnungsschreiben übersandt hat, in dem er einen Teilbetrag der geltend gemachten Mietwagenkosten "anerkannt" oder für "berechtigt" erklärt und entsprechende Zahlungen geleistet hat. Ein derartiges Abrechnungsschreiben stellt nach der gebotenen Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten eine Regulierungszusage des Versicherers und damit entsprechend ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis gegenüber den Geschädigten dar (Anschluss BGH, 19. November 2008, IV ZR 293/05, NJW-RR 2009, 382).

  2. Das Gericht schätzt gemäß § 287 ZPO die angemessenen Mietwagenkosten – entsprechend der zutreffenden und vom Bundesgerichtshof ausdrücklich (auch) für grundsätzlich zulässig erklärten - Senatsrechtssprechung, an der festgehalten wird, durch Bildung des arithmetischen Mittels der sich aus dem gewichteten Mittel/Modus des jeweiligen Schwacke-Mietpreisspiegels einerseits und der zeitlich einschlägigen Fraunhofer-Liste andererseits ergebenden Werte (Festhaltung OLG Karlsruhe, 11. August 2011, 1 U 27/11, NJW-RR 2012, 26).

Gründe:

I.

Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht Schadensersatz nach verschiedenen Verkehrsunfällen in Form unfallbedingt angefallener Mietwagenkosten geltend.

Die Klägerin ist ein Autovermietungsunternehmen. Sie vermietete nach 16 Verkehrsunfällen, die sich im Bezirk des angerufenen Landgerichts ereigneten, Fahrzeuge an die jeweils Geschädigten. Die Fahrzeuge der für die Unfallfolgen zu 100 % einstandspflichtigen Unfallgegner waren alle bei der Beklagten, einem Versicherungsunternehmen, haftpflichtversichert.

Die Klägerin ließ sich formularmäßig von ihren Kunden, den Geschädigten, diejenigen Schadensersatzansprüche gegen den Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherer, die Beklagte, abtreten, die auf Ersatz der Mietwagenkosten und der jeweiligen Unkostenpauschale gerichtet waren.

Die Klägerin stellte in den streitgegenständlichen 16 Fällen Rechnungen über insgesamt 14.203,11 EUR. Die Beklagte rechnete daraufhin die Mietwagenkosten (überwiegend gegenüber der Klägerin, teilweise aber auch gegenüber dem Geschädigten bzw. dessen Rechtsanwalt) ab, wobei sie von einem deutlich geringeren Normalpreis ausging zuzüglich eines pauschalen Zuschlags für Risiken im Unfallersatzgeschäft (AH I, Anl. K 69 – 85). Sie erbrachte demnach Zahlungen auf die Rechnungen der Klägerin in Höhe von insgesamt 8.615,57 EUR.

Die Klägerin untermauert ihre klageweise geltend gemachten restlichen Rechnungsforderungen mit den Tabellenwerten (gewichtetes Mittel = "Modus") des jeweiligen Schwacke-​Automietpreisspiegels (nachfolgend nur: Schwacke-​Liste) zuzüglich eines 20 %igen unfallbedingten Zuschlags zum Normaltarif. Soweit nicht ein klassentieferes Fahrzeug angemietet wurde, zieht sie zuvor eine 5 %ige Eigenersparnis vom Mietpreis ab. Zudem macht sie verschiedene Nebenkosten geltend, wie z. B. die Kosten für eine Vollkaskoversicherung, für die Verbringung und Abholung des Mietwagens und für Winterreifen.

Ihre auf zusammen knapp 5.500 EUR zuzüglich gestaffelter Verzugszinsen gerichtete Klage hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Klägerin zwar infolge wirksamer Abtretungen aktivlegitimiert sei. Ein auf Ersatz der Mietwagenkosten gerichteter Schadensersatzanspruch nach Verkehrsunfall bestehe jedoch nur, wenn und soweit die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges erforderlich gewesen sei. Dazu habe die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin trotz Bestreitens durch die Beklagte nichts vorgetragen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts, des erstinstanzlichen Vorbringens wie auch der Anträge der Parteien, der tatsächlichen Feststellungen sowie Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

Gegen dieses richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der diese unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ihr Klagebegehren vollumfänglich weiterverfolgt. Sie macht insbesondere geltend, zu Unrecht habe das Landgericht das pauschale, unschlüssige, völlig substanzlose und treuwidrige, weil widersprüchliche Bestreiten der Erforderlichkeit der jeweiligen Inanspruchnahme von Mietwagen durch die Beklagte genügen lassen, obwohl diese nicht nur vorgerichtlich sämtliche erforderlichen Informationen bereits erhalten und gekannt habe, bevor sie – zudem – in ihren jeweiligen Abrechnungsschreiben die Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten und die Mietdauern grundsätzlich anerkannt und allein die dabei zugrunde zu legenden Normalpreise beanstandet habe, was als Anerkenntnis zu qualifizieren sei.

Außerdem könne zwar unter Umständen ein Verstoß gegen § 254 Abs. 2 BGB vorliegen, wenn einem Geschädigten neben dem Mietwagen ein weiterer Pkw einschränkungslos zur Verfügung stehe. Hierfür sei aber der Schädiger bzw. die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet. Dem sei diese nicht – schlüssig und substantiiert – nachgekommen.

Die Klägerin beantragt sonach
unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils im Kostenpunkt dieses abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, 5.468,45 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus 297,81 EUR seit dem 31.8.2010
aus 203,34 EUR seit dem 10.08.2010
aus 196,27 EUR seit dem 15.07.2010
aus 1.052,13 EUR seit dem 05.07.2010
aus 297,83 EUR seit dem 27.05.2010
aus 748,26 EUR seit dem 27.06.2010
aus 195,20 EUR seit dem 15.02.2010
aus 804,05 EUR seit dem 14.02.2010
aus 83,56 EUR seit dem 29.01.2010
aus 240,51 EUR seit dem 01.12.2009
aus 245,91 EUR seit dem 01.12.2009
aus 163,06 EUR seit dem 11.08.2009
aus 191,38 EUR seit dem 09.07.2009
aus 197,55 EUR seit dem 21.04.2009
aus 170,56 EUR seit dem 19.01.2009
aus 381,03 EUR seit dem 11.02.2008
zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt
die Zurückweisung der Berufung der Klägerin.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung des Landgerichts als richtig.

Der Senat hat mit Beschluss vom 26.09.2012 (II 63) die Sache auf den vorbereitenden Einzelrichter übertragen. Dieser hat mit den Parteien am 05.11.2012 mündlich verhandelt (II 141). Dabei haben die Parteien sowohl ihr Einverständnis in eine Entscheidung durch den vorbereitenden Einzelrichter gemäß § 527 Abs. 4 ZPO (II 141) als auch in eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO erklärt (II 145). Frist, bis zu der Schriftsätze eingereicht werden konnten, wurde bestimmt bis 14.01.2013.

Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 05.11.2012 (II 141 ff.) Bezug genommen.


II.

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung hat in der Sache jedenfalls teilweise Erfolg.

Die Klägerin kann von der Beklagten – wie tenoriert – Zahlung restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 3.377,53 EUR nebst Zinsen verlangen. Die weiter gehende Klage und Berufung sind nicht begründet. Zwar haben die Fahrzeugmieter ihre Schadenersatzansprüche gegen den jeweiligen Unfallgegner sowie dessen Haftpflichtversicherung, die Beklagte, wirksam an die Klägerin abgetreten (dazu nachfolgend unter 1.). Die Klägerin kann dementsprechend und mit Blick auf das in den Streitfällen vorliegende deklaratorische Schuldanerkenntnis der Beklagten dem Grunde nach von der Beklagten Zahlung von Schadensersatz in Form jeweils unfallbedingt angefallener Mietwagenkosten verlangen (2.), der Höhe nach vorliegend jedoch nach tatrichterlicher Schätzung gemäß § 287 ZPO nur in Höhe des arithmetischen Mittels der sich jeweils aus dem Schwacke- und dem Fraunhofer-​Mietpreisspiegel ergebenden Beträge (dazu 3.) – zuzüglich Zinsen (4.).

1. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Zwar wurde sie nicht unmittelbar durch die Versicherungsnehmer der Beklagten geschädigt. Die Geschädigten haben jener indessen im Zuge des Abschlusses der jeweiligen Pkw-​Mietverträge rechtswirksam bestehende Schadensersatzansprüche gegen die Schädiger und damit gegen die Beklagte – sicherungsweise – abgetreten (§ 398 BGB). Diese Abtretungen sind auch – wie vom Landgericht völlig zutreffend ausgeführt – rechtswirksam. Da die alleinige Einstandspflicht sämtlicher Schädiger bzw. deren Haftpflichtversicherung, der Beklagten, für die Unfallfolgen unbestritten ist, bestehen insoweit nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urt. v. 31.01.2012 – VI ZR 143/11, NJW 20012, 1005; Urt. v. 18.12.2012 – VI ZR 316/11 Tz. 7), der auch das Berufungsgericht folgt, insbesondere keine Wirksamkeitsbedenken wegen etwaiger unerlaubter Rechtsdienstleistung. Die Abtretungen sind inhaltlich hinreichend bestimmt. Die Klägerin hat auch die vereinbarte erfolglose Aufforderung der Zedenten zur Zahlung hinreichend dargetan. Zu Recht steht die Wirksamkeit der Abtretungen denn auch zwischen den Parteien in der Berufungsinstanz nicht mehr in Streit.

2. Die Klägerin kann demnach aus abgetretenem Recht ihrer Mieter von der Beklagten dem Grunde nach Ersatz der unfallbedingt angefallenen und erforderlichen Mietwagenkosten verlangen (§ 249 Abs. 1 i. V. m. § 398 BGB).

a) Dabei steht zwischen den Parteien für die Streitfälle namentlich die Erforderlichkeit der Anmietung eines Mietwagens als solche fest. Denn die Beklagte hat dieselbe im Rahmen ihrer jeweiligen Abrechnungsschreiben nebst entsprechender Zahlungen anerkannt.

Insoweit ist nach überzeugender jüngerer höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH Urt. v. 19.11.2008 – IV ZR 293/05, NJW-​RR 2009, 382, Tz. 9), der gefolgt wird, von Folgendem auszugehen:
"Die Regulierungszusage eines Haftpflichtversicherers gegenüber dem von seinem Versicherungsnehmer geschädigten Dritten ist kein abstraktes (konstitutives) Schuldversprechen/Schuldanerkenntnis. Ein solches liegt nur vor, wenn die übernommene Verpflichtung von ihrem Rechtsgrund, d. h. von ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen gelöst und allein auf den im Versprechen zum Ausdruck gekommenen Leistungswillen des Schuldners gestellt werden soll ... Das ist bei einer Regulierungszusage des Haftpflichtversicherers gegenüber dem Geschädigten nicht der Fall. Sie hat ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Grund zum einen in dem Haftpflichtverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Geschädigten und zum anderen im Deckungsverhältnis zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer. Der Haftpflichtversicherer ist – auch bei fehlendem Direktanspruch – aufgrund der uneingeschränkten Verhandlungsvollmacht des Versicherungsnehmers aus § 5 Nr. 7 AHB in der Praxis regelmäßig der maßgebliche Ansprechpartner des Geschädigten; dieser soll sich auf das Wort des Versicherers verlassen können, ohne von sich aus nachforschen zu müssen, ob der Versicherer seinem Versicherungsnehmer, dem Schädiger, gegenüber (teilweise) leistungsfrei ist (BGHZ 169, 232, 237 f; 113, 62, 65 f.; BGH, Urteil vom 7. Oktober 2003 – VI ZR 392/02 – VersR 2003, 1547 unter 2 b aa, bb). Aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten ist die ihm erteilte Regulierungszusage deshalb dahin zu verstehen, dass der Versicherer seinem Versicherungsnehmer gegenüber deckungspflichtig ist und in dessen Namen den Haftpflichtanspruch anerkennt. Darin liegt ein beide Rechtsverhältnisse umfassendes, den Versicherer wie den Versicherungsnehmer verpflichtendes deklaratorisches (kausales) Anerkenntnis gegenüber dem Geschädigten (vgl. BGHZ 113 aaO; BGH, Urteil vom 28. September 1965 – VI ZR 88/64 – VersR 1965, 1153 unter II 1; Späte, Haftpflichtversicherung § 5 AHB Rdn. 65; Littbarski, AHB § 5 Rdn. 143; Voit/Knappmann in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 156 VVG Rdn. 12 und § 5 AHB Rdn. 31; Langheid in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 156 Rdn. 14)." (Hervorhebungen nur hier).
So liegen die Fälle auch hier: Denn die Beklagte hat, nachdem ihr gegenüber die Mietwagenkosten in Form der Rechnungen der Klägerin geltend gemacht worden waren, unbestritten jeweils Abrechnungsschreiben verfasst und darin jeweils – allenfalls in Nuancen der Wortwahl variierend – ausdrücklich erklärt:
"Die Mietwagenkosten haben wir geprüft."

"Die Abrechnung ... nehmen wir wie folgt vor:

anerkannte Mietwagenkosten ...

... Basis für die Berechnung des Mietpreises ist nach aktueller Rechtsprechung der Normaltarif. Nach neutralen Marktbeobachtungen liegt der Preis bei vergleichbaren Fahrzeugen in Ihrer Region deutlich unter dem abgerechneten Betrag. Wir erstatten daher ... EUR. Hierbei haben wir auch einen pauschalen Zuschlag für Risiken im Unfallersatzgeschäft berücksichtigt." (vgl. AH I Anl. K 80).
Teilweise wurde auch statt "anerkannte" die Formulierung "berechtigte Mietwagenkosten" gewählt (AH I Anl. K 69), ansonsten schlicht "Mietwagenrechnung" genannt.

Teilweise wurden die Mietdauer (AH I Anl. K 69, 71, 73, 74, 81, 82, 83, 84, 85) und/oder die maßgebliche (Fahrzeug-​)"Gruppe" namentlich benannt (vgl. AH I Anl. K 69, 83, 84), teilweise sogar Zustellungs- und Abholungskosten separat eingestellt (vgl. AH I Anl. K 72, 83, 84), überwiegend indes schlicht eine Gesamtsumme ausgewiesen, dabei aber durchgängig – wie vorstehend zitiert – die Berücksichtigung eines pauschalen Aufschlags für Risiken im Unfallersatzgeschäft ausgewiesen.

Diese Abrechnungsschreiben stellen indessen nach der gebotenen Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten Regulierungszusagen der Beklagten und damit entsprechende deklaratorische Schuldanerkenntnisse gegenüber den Geschädigten bzw. der klagenden Zessionarin dar. Das ist in den Fällen schon dem Wortlaut nach unabweisbar, in denen die Beklagte ausdrücklich Mietwagenkosten als "anerkannt" oder "berechtigt" qualifiziert hat. Nichts anderes gilt aber auch in allen übrigen Fällen. Schließlich hat die Beklagte die bei ihr eingereichten Mietwagenkosten-​Rechnungen in allen Fällen erklärtermaßen geprüft und danach entweder pauschal oder unter (partieller) Aufschlüsselung der Berechnungsfaktoren sämtlich grundsätzlich akzeptiert und allein in der Höhe gewisse Abzüge vorgenommen. Dabei wurden, soweit überhaupt separat ausgewiesen, sämtliche Mietdauern ungekürzt übernommen und auch bei der Eingruppierung der Fahrzeuge keinerlei Abstriche vorgenommen. Einzig wurden im Fall 14 (—) noch die Verbringungs-​(d. h. Zustell-​/Abholungs-​)kosten statt berechneter je 25,21 EUR zzgl. USt (AH I Anl. K 41) auf jeweils "max. 20 EUR" (Anl. K 83) gekürzt. Die Beklagte hat hingegen nicht nur nicht in Zweifel gezogen, dass unfallbedingt überhaupt Mietwagenkosten angefallen wären, sondern sogar auch durchgängig in allen Fällen ausdrücklich einen pauschalen Aufschlag zur Abdeckung besonderer Risiken im Unfallersatzgeschäft ihrer Abrechnung zugrunde gelegt und alsdann – wie avisiert – Zahlungen erbracht. Soweit sie im Übrigen gegenüber den Mietwagenrechnungen Einwendungen erhoben hat, bezogen sich diese alleine auf den in Ansatz gebrachten Normalpreis-​Tarif.

Bei der gebotenen Auslegung unter gebührender Berücksichtigung der Interessenlage beider Seiten und der Umstände aller Einzelfälle konnten die Geschädigten bzw. die Klägerin die entsprechenden Regulierungszusagen nach alledem allein dahin verstehen, dass die Beklagte mit dem Ziel, die durch die jeweiligen Unfälle begründeten gesetzlichen Schuldverhältnisse – jedenfalls teilweise – dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien zu entziehen, diese insofern "feststellen" wollte (vgl. BGH NJW 1995, 960, 961; 1998, 306, 1492; 1999, 2889; ZIP 2008, 1373; OLG Karlsruhe WM 1995, 920, 921; MünchKomm-​BGB-​Habersack, 5. Aufl. 2009, § 781, Rn. 3 – m. w. N.), als sie den jeweiligen Anspruch auf Bezahlung der Mietwagenrechnung – mit Ausnahme des zugrunde gelegten Normalpreis-​Tarifs (und der geringfügigen Kürzung der Verbringungskosten in einem Fall) – (deklaratorisch) anerkenne.

Soweit im Fall 16 (—) unbestritten eine Abrechnung der Beklagten nicht gegenüber der Klägerin, sondern nur gegenüber dem Geschädigten erfolgte, und die Klägerin daher ein Abrechnungsschreiben im Verfahren auch nicht vorlegen konnte, besteht mangels vorgetragener oder sonst ersichtlicher Anhaltspunkte, nicht zuletzt angesichts der Vielzahl dokumentierter, im Kern gleichlautender Abrechnungen der Beklagten kein begründeter Zweifel, dass die dort erfolgte Abrechnung ebenfalls den dokumentierten entspricht.

Gegen all dies kann die Beklagte nicht mit Erfolg einwenden, die vorstehend zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshof zu Regulierungszusagen des Haftpflichtversicherers gegenüber dem Geschädigten betreffe allein das Deckungsverhältnis, nicht jedoch das Valutaverhältnis (II 143 und 173 f.). Das Gegenteil ist der Fall. Wie zitiert hat der Bundesgerichtshof sogar explizit für den Fall einer Regulierungszusage des Haftpflichtversicherers gegenüber dem Geschädigten ein "beide Rechtsverhältnisse umfassendes, den Versicherer wie den Versicherungsnehmer verpflichtendes deklaratorisches (kausales) Anerkenntnis gegenüber dem Geschädigten" angenommen (BGH, a. a. O.). Er hat lediglich ergänzend angeführt, "Jedenfalls kann sich der Versicherer, der den Haftpflichtanspruch namens des Versicherungsnehmers anerkannt hat, dem Geschädigten gegenüber nicht auf ihm bis dahin bekannte Einwendungen aus dem Deckungsverhältnis berufen." Eine Beschränkung der Anerkenntniswirkungen liegt hierin ersichtlich nicht.

b) Mit den geschilderten Anerkenntnissen der jeweiligen Mietwagenrechnungen in den streitgegenständlichen Fällen ist die Beklagte zugleich auch mit ihrem erst im Prozess erhobenen Einwand, die Geschädigten hätten teilweise andere (Zweit-​) Fahrzeuge zur Nutzung zur Verfügung gehabt, ausgeschlossen.

Welche Wirkungen ein Anerkenntnis im Einzelnen entfaltet, hängt von den getroffenen Vereinbarungen ab (Habersack, a. a. O., Rn. 21 m. w. N.). Entsprechend dem genannten Ziel, das Schuldverhältnis ganz oder teilweise dem Streit zu entziehen, folgt aus einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis in der Regel ein Einwendungsausschluss für den Schuldner. Ihm sind nicht nur Einreden, rechtshindernde oder rechtsvernichtende Einwendungen, sondern auch jedes tatsächliche oder rechtliche Bestreiten der anspruchsbegründenden Tatsachen abgeschnitten (BGHZ 66, 250, 254; BGH NJW 1980, 1158; 1963, Habersack, a. a. O., Rn. 5; BeckOK-​BGB-​Gehrlein, Stand 01.11.2012, § 781, Rn. 10). Der Schuldner wird mit anderen Worten grundsätzlich mit allen Einwänden tatsächlicher und rechtlicher Natur präkludiert, die er bei Abgabe des kausalen Anerkenntnisses kannte oder mit denen er zumindest rechnete (BGHZ 69, 328, 331 f.; NJW 1998, 1492; 1995, 961; BAG NJW 2011, 630 Rn. 20; Gehrlein, a. a. O., Rn. 11 m. w. N.).

Demnach kann die Beklagte in den Streitfällen mit ihrem im Prozess – ausschließlich unter Verweis auf statistische Erwägungen – erhobenen Einwand, wonach namentlich bei Beschädigung hochpreisiger Fahrzeuge üblicherweise im Haushalt ein Zweitfahrzeug zur Verfügung stehe (II 53), nicht durchdringen. Denn zum einen ist diesbezüglich zu konstatieren, dass dieses – entgegen der Annahme des Landgerichts im angefochtenen (LGU 7/8) – klägerseits bestrittene (I 135 ff.) Vorbringen nicht nur beklagtenseits völlig unsubstantiiert geblieben, sondern auch ersichtlich ins Blaue hinein erfolgt ist, zumal sich allein aus der Zahl aller in Deutschland zugelassener Fahrzeuge schon unter Berücksichtigung der hohen Zahl gewerblich genutzter Fahrzeuge ohne weiteres auf eine bestimmte Fahrzeugdichte in Privathaushalten nicht – wie hier erfolgt – schließen lässt. Selbst das Vorhandensein eines zweiten Fahrzeugs im Haushalt besagt zum anderen ohne weiteres auch noch nichts über die Erforderlichkeit eines Mietwagens, insbesondere, solange nicht feststeht, dass das Zweitfahrzeug dem Geschädigten uneingeschränkt als Ersatzwagen zur Verfügung steht.

Dessen ungeachtet ist hier die Beklagte zudem mit ihrem entsprechenden Einwand ausgeschlossen, weil ihr – unbestritten – zum Zeitpunkt der Abfassung ihrer Mietwagenkosten-​Abrechnungsschreiben aufgrund der ihr bereits vorliegenden Schadensgutachten namentlich auch die ("Hochpreisigkeit" einzelner der) beschädigten Fahrzeuge bekannt war, mithin auch hieraus – unterstellt – ziehbare Rückschlüsse auf etwaige verfügbare Ersatzfahrzeuge im Haushalt des/der Geschädigten möglich waren.

Im Ergebnis nichts anderes gilt auch für den Fall 11/—.

Selbst wenn – wie die Beklagte meint – ein Einwendungsausschluss nicht anzunehmen wäre, resultierte aus den Abrechnungsschreiben mit der nachträglichen Leugnung einer Zahlungspflicht durch die beklagte Versicherung jedenfalls deren Darlegungs- und Beweislast (vgl. Habersack, a. a. O., Rn. 29), der sie hier – wie ausgeführt – nicht genügt hat.

c) Auch die der Beklagten im Rahmen der Mietwagenabrechnungen mitgeteilte Anmietungsdauer kann sie mit Erfolg nicht mehr bestreiten, nachdem sie diese nicht nur in rund der Hälfte aller Fälle ausdrücklich übernommen und ihrer eigenen Berechnung zugrunde gelegt, sondern auch im Übrigen nicht beanstandet, vielmehr pauschal abgerechnet und dabei lediglich einen abweichenden Normalpreis-​Tarif in Ansatz gebracht hat.

d) Nichts anderes gilt hinsichtlich der betreffenden Fahrzeugklassen. Denn auch diesbezüglich sind seitens der Beklagten in ihren Abrechnungsschreiben keinerlei Beanstandungen erfolgt, obwohl sie – unbestritten – bereits über alle insoweit relevanten Umstände (Reparaturdauer etc.) informiert war. Im Übrigen haben die Geschädigten bzw. die Klägerin einem im Einzelfall höheren Alter der beschädigten Fahrzeuge – unbestritten – ohnehin durch Anmietung bzw. Inrechnungstellung eines klassentieferen Mietfahrzeugs bereits Rechnung getragen.

e) Nicht zu beanstanden ist in den Streitfällen auch, dass die Klägerin in ihre (Vergleichs-​) Rechnungen Zuschläge für eine Vollkaskoversicherung eingestellt hat. Denn auch diese hat die Beklagte zum einen in ihren Abrechnungsschreiben nicht gerügt (und im Prozess darüber hinaus auch geltend gemacht, die entsprechenden Versicherungs-​Prämien seien in den von ihr ihrer Abrechnung zugrunde gelegten Fraunhofer-​Tarifen bereits enthalten/I 69).

Zum anderen ist nach zutreffender höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH Urt. v. 15.02.2005 – VI ZR 74/04, NJW 2005, 1041) wie auch der des Senats (OLG Karlsruhe, 1 U 17/08) wegen des besonderen, mit der Anmietung eines dem Geschädigten fremden, unvertrauten Fahrzeugs verbundenen Risikos der Abschluss einer Vollkaskoversicherung (bzw. entsprechenden Haftungsbefreiung) – vorbehaltlich eines etwaigen Vorteilsausgleichs – grundsätzlich erstattungsfähig. Für die Voraussetzungen eines Vorteilsausgleichs hat die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte indessen nichts dargetan.

f) Soweit in – einzelnen – Mietwagenrechnungen Kosten für Winterreifen zusätzlich in Ansatz gebracht wurden gilt im Ergebnis nichts Anderes. Die Beklagte hat dies bei ihren jeweiligen Abrechnungen in keinem einzigen Fall beanstandet oder auch nur insoweit der Höhe nach Kürzungen vorgenommen, vielmehr – wie ausgeführt – die Mietwagenkosten ohne irgendeine Thematisierung dieser Position anerkannt. Mit entsprechenden Einwendungen ist die Beklagte infolgedessen ebenfalls ausgeschlossen.

Daher kommt es nicht mehr darauf an, dass auch nach zutreffender Senatsrechtsprechung (OLG Karlsruhe, Urt. v. 11.08.2011 – 1 U 27/11), an der festgehalten wird, in Übereinstimmung mit anderer obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. OLG Celle, 14 U 49/11; OLG Stuttgart, 7 U 109/11) ein – wie hier – marktüblicher und vereinbarter Zuschlag wegen Winterreifen zu erstatten ist. Der von der Beklagten insoweit bemühte Vergleich mit Sicherheitsgurten, für die der Vermieter auch keine separate Vergütung in Rechnung stellen dürfe, verfängt nicht. Zum einen bestand – insbesondere zum Zeitpunkt der hier in Rede stehenden Schadensfällen – keine gesetzliche Winterreifenpflicht, sondern allenfalls eine Verpflichtung zu den Witterungsbedingungen angemessener Bereifung. Anders als Sicherheitsgurte, sind im Übrigen – allgemeinbekannt – Winterreifen keinesfalls das ganze Jahr über erforderlich oder auch nur vorteilhaft. Ihre separate In-​Rechnungsstellung ist zudem anerkanntermaßen marktüblich.

g) Kein abweichender Befund ergibt sich für Verbringungskosten. Soweit hier von der Klägerin in Rechnung gestellt, wurden diese von der Beklagten im Rahmen ihrer Regulierungszusagen in keinem Fall grundsätzlich beanstandet. Allein im Fall 14 (- –) wurden die Zustell-​/Abholungskosten statt zuvor vereinbarter (Anl. K 40) und sodann auch berechneter je 25,21 EUR zzgl. USt. (AH I Anl. K 41) – ohne nähere Begründung – marginal auf jeweils "max. 20 EUR" (Anl. K 83) gekürzt, insoweit aber auch in die eigene Abrechnung eingestellt und bezahlt. Mit ihrem – erst – im Prozess erfolgten umfassenden Bestreiten (I 69, 203) kann die Beklagte infolge anzunehmenden Anerkenntnisses insoweit mithin nicht mehr durchdringen.

3. Hinsichtlich der Höhe der sonach grundsätzlich erstattungsfähigen Mietwagenkosten gilt im Einzelnen:

a) Es ist von folgenden anerkannten Grundsätzen auszugehen (vgl. BGH, Urt. v. 17.05.2011 – VI ZR 142/10, NJW-​RR 2011, 1109; entsprechend auch BGH, Urt. v. 18.12.2012 – VI ZR 316/11 Tz. 10 f. = hier II 237 ff.):
"Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zu Grunde gelegt hat (vgl. Senat, BGHZ 92, 85, 86 f.; 102, 322, 330; 161, 151, 154; NJW 2009, 1066 Rdnr. 12; BGHZ 181, 242 Rdnr. 10; NJW-​RR 2010, 1251 Rdnr. 3; NJW-​RR 2011, 823 Rdnr. 6 und NJW 2011, 1947). Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § ZPO § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden. Ferner dürfen wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Betracht bleiben. Auch darf das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen nicht auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (vgl. Senat, NJW 2008, 1519 Rdnr. 9; NJW 2009, 58 Rdnr. 22; NJW-​RR 2010, 1251 Rdnr. 4; NJW-​RR 2011, 823 und NJW 2011, 1947 Rdnr. 7). Demgemäß hat der erkennende Senat vielfach ausgesprochen, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" grundsätzlich auch auf der Grundlage des "Schwacke-​Mietpreisspiegels" im maßgebenden Postleitzahlengebiet (gegebenenfalls mit sachverständiger Beratung) ermitteln kann (st. Rspr. vgl. etwa Senat, NJW-​RR 2010, 1251 zuletzt NJW 2011, 1947 Rdnr. 4). Grundsätzlich ist weder die Schätzung auf der Grundlage des "Schwacke-​Mietpreisspiegels 2006" noch des "Schwacke-​Mietpreisspiegels 2007" als rechtsfehlerhaft zu erachten (vgl. zum Schwacke-​Mietpreisspiegel 2006: Senat, NJW 2008, 1519 Rdnr. 8; NJW-​RR 2010, 679 Rdnr. 6; NJW 2010, 1445 Rdnr. 26 ...). Auch eine Schätzung auf der Grundlage anderer Listen oder Tabellen, wie etwa der so genannten Fraunhofer-​Liste (vgl. dazu ausführlich Senat, NJW 2011, 1947 m. w. Nachw.), ist nicht von vornherein grundsätzlich rechtsfehlerhaft. Die Listen dienen dem Tatrichter nur als Grundlage für seine Schätzung nach § ZPO § 287 ZPO. Er kann im Rahmen seines Ermessens unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls von diesen – etwa durch Abschläge oder Zuschläge auf den sich aus ihnen ergebenden Normaltarif – abweichen.

(8) Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf allerdings dann, aber auch nur dann, der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa NJW 2008, 1519; NJW 2009, 58; NJW-​RR 2010, 679; NJW-​RR 2010, 1251 zuletzt NJW 2011, 1947 Rdnr. 4)."
Soweit danach etwa eine beklagte Partei vorträgt und unter Beweis stellt, dass die klagende Partei ein vergleichbares Fahrzeug – zum maßgeblichen Anmietungszeitpunkt (vgl. BGH Urt. v. 18.12.2012 – VI ZR 316/11 Tz. 12) – für die gleiche Dauer inklusive sämtlicher Kilometer und Vollkaskoversicherung zu konkret benannten, wesentlich günstigeren Preisen bestimmter anderer Mietwagenunternehmen hätte anmieten können und unter Benennung von drei konkreten Mietpreisangeboten darlegt, dass der angebotene Normaltarif in dem der Klägerseite örtlich zugänglichen Bereich günstiger liege, dieser Preis mit dem örtlichen Normaltarif für die entsprechende Fahrzeugklasse nach der so genannten Fraunhofer-​Liste übereinstimme, dieser nicht nur deutlich niedriger als der von der Mietwagenfirma in Rechnung gestellte Preis, sondern auch erheblich günstiger als der Normaltarif nach dem Modus der Schwacke-​Mietpreisliste sei; es sich bei diesem Preis auch um den ortsüblichen Normaltarif für Selbstzahler im maßgebenden Anmietungszeitraum und nicht um kurzfristige Sonderangebote oder Schnäppchenpreise handele, so habe eine beklagte Partei damit hinreichend deutlich gemacht, dass der zur Schadensbehebung erforderliche maßgebende Normaltarif deutlich günstiger sei als der klägerseits geltend gemachte Preis. Mit diesem konkreten Sachvortrag gegen die Tauglichkeit des Modus der Schwacke-​Mietpreisliste als Schätzungsgrundlage müsse sich sonach ein Gericht näher befassen, wenn es dem Anspruch auf rechtliches Gehör Rechnung tragen wolle und nicht die Grenzen tatrichterlichen Ermessens im Rahmen des § 287 ZPO überschreiten wolle (BGH, Urt. v. 17.05.2011, a. a. O. Tz. 9 f.).

b) Nach diesen Grundsätzen gilt in den Streitfällen:

aa) Die Klägerin hat gegen die von der Beklagten ihren Abrechnungen zugrunde gelegte Erhebung des Fraunhofer Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation (Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland; nachfolgend nur: Fraunhofer-​Studie (I 71, 83 ff. i. V. m. AH I Anl. B 6 und 7) – anders als sie selbst meint (I 173, 209) - im Ergebnis nicht mit konkreten, fallbezogenen Einwendungen erschüttert, worauf schon das Landgericht beide Seiten schriftlich hingewiesen hatte (vgl. I 271) und was mit und zwischen den Parteien – auch noch im Termin zur mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz (II 143) sowie darüber hinaus – bis zuletzt eingehend erörtert wurde.

Unbehelflich sind insoweit zunächst die äußerst umfangreichen, aber abstrakten Ausführungen zu vermeintlichen Preissteigerungen (nebst Verweises auf das Gutachten —, I 209 f. i. V. Anl. K 114, II 175 ff.) sowie v. a. zur generellen Ungeeignetheit der – nach Ansicht der Klägerin – intransparenten Daten-​Erhebung durch Fraunhofer in Form von (maschineller) Durchforstung von auslastungsabhängigen Internet-​Angeboten (nur) der sechs größten (inländischen) Autovermietungsunternehmen (I 107 ff., I 209 f.). Prozessual unbeachtlich ist folglich auch das zum Beweis der behaupteten Mängel der Fraunhofer-​Liste für "jeden zu verhandelnden Fall" angebotene Beweismittel der Einholung eines (mathematischen) Sachverständigengutachtens (I 263 ff.). Gleiches gilt aber auch, soweit die Klägerin zur Stützung ihrer Ansicht auf (Vernehmungs-​)Protokolle sowie das Urteil des Landgerichts Stuttgart im Verfahren 26 O 48/10 Bezug genommen (I 299 ff. i. V. m. Anl. K 118-​123) und die schon dort vernommenen Zeugen auch hier dafür benannt hat (I 305, 357 f. bzw. 181), hier wie dort seien Internetangebote schlechterdings untauglich, weil sie den realen Markt generell nicht widerspiegelten. Nicht anders zu würdigen sind auch die Bezugnahmen auf in anderen Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten sowie die angebotenen Vernehmungen der dortigen Sachverständigen (—, —, —) als sachverständige Zeugen in hiesigem Verfahren bzw. Einholung entsprechender Sachverständigengutachten (II 105 ff.).

Soweit die Klägerin zum Beleg ihrer Behauptung unrealistischer Preise im Rahmen der Fraunhofer-​Liste zuletzt vier – angeblich – "echte Anmietungsfälle" benannt hat (II 185 ff.), beziehen diese sich – wie beklagtenseits auch beanstandet (II 213 f.) – nicht auf vergleichbare Anmietungszeiten, -orte und/oder Mietfahrzeuge. Davon abgesehen hat die Beklagte bestritten, dass es sich um echte Anmietungen von Selbstzahlern gehandelt habe (II 213 f.). Nachdem die Klägerin die jeweiligen Original-​Mietverträge gleichwohl nicht vorgelegt hat, hat sie den entsprechenden Beweis nicht geführt. Dem – pauschalen – Beweisangebot ("zum Beweis für die Richtigkeit unserer Ausführungen und der ... Abbildungen der konkreten Mieten"/II 183) auf Auskunft der Zentrale der Europcar, d. h. eines privatwirtschaftlichen Vermietungsunternehmens einerseits, bzw. auf Einholung eines Sachverständigengutachtens andererseits, war somit – mangels hinreichender Erschütterung der Fraunhofer-​Liste – auch nicht nachzugehen. Tauglichen Urkunds- oder Zeugenbeweis hat die Klägerin nicht angeboten.

bb) Aber auch die Beklagte hat gegen die von der Klägerin – jedenfalls zum Vergleich bzw. zur Rechtfertigung der von ihr berechneten Mietwagenkosten herangezogenen – Schwacke-Mietpreisspiegel 2008 und 2009 (I 11 ff. i. V. m. Anl. K 50 – 53; I 155, 171 f.) – im Ergebnis nicht mit konkreten, fallbezogenen Einwendungen erschüttert.

Das gilt zunächst für ihre – ebenfalls – umfänglichen, nichtsdestoweniger abstrakten, generellen Angriffe auf die Schwacke-​Listen, namentlich die – vermeintlich – überproportionalen Preissteigerungen darin zwischen dem Jahr 2003 – vor Änderung der BGH-​"Unfallersatztarif"-​Rechtsprechung – und dem Jahr 2009 (I 87 ff. u. I 239 i. V. m. Anl. B 8 f.), die die Beklagte allein auf ungeeignete, weil offen gelegte Schwacke-​Erhebungsmethodik zurückführt. Daher kommt es auch nicht darauf an, dass die Klägerin gegen dieses Argument – zumindest insoweit unbestritten und überzeugend – aufgezeigt hat, dass die Fraunhofer-​Liste Preise ausweise, die teilweise deutlich unter der (methodisch nicht angegriffenen) Schwacke-​Liste für 2003 lägen (I 103 f.).

Soweit die Beklagte mit Anlagenkonvolut B 24 "konkrete Vergleichsangebote" vorgelegt hat, die die Angemessenheit der Fraunhofer-​Preise belegen sollen (I 157 ff. u. I 239 ff., 333 f.), sind auch diese letztlich unbehelflich. Denn insoweit hat die Klägerin ausdrücklich bestritten, dass die Internet-​Screenshots aus dem November 2010 konkrete Angebote zur Anmietung von Fahrzeugen dokumentierten, namentlich für solche, wie sie zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Unfälle und Anmietungen auf dem für die jeweils Geschädigten vor Ort zugänglichen und zumutbaren Markt tatsächlich zu den ausgewiesenen Konditionen verfügbar gewesen seien (I 173 f.). Dem ist die Beklagte in substantiierter Weise nicht entgegen getreten, legte namentlich keine echten (Original-​)Mietverträge mit entsprechenden Konditionen vor und bot auch keinen tauglichen Zeugenbeweis an. Dem pauschalen Angebot auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass die genannten Tarife marktüblich und in der maßgeblichen PLZ-​Region 75 dem gängigen Normaltarif für Selbstzahler entsprochen hätten (I 73, 161 f. i. V. m. Anl. B 25, 203 etc.), war demnach ebenfalls nicht nachzugehen. Das gilt umso mehr, als die Beklagte nicht behauptet oder gar näher ausgeführt hat, dass bzw. inwiefern einem etwa zu beauftragenden gerichtlichen Sachverständigen gegenüber den beiden Erhebungsmethoden (Schwacke einerseits bzw. Fraunhofer andererseits) überlegene Methoden zur Verfügung stünden, die Beklagte aber selbst vor allem einer offenen Daten-​Erhebung durch einen Sachverständigen wiederholt und ausdrücklich entgegen getreten ist (I 203, 341 ff.). Bei dieser Sachlage ist das entsprechende Beweisangebot der Beklagten schon ungeeignet, zumal auch sachverständigenseits eine rückwirkende Ermittlung marktüblicher Mietwagenpreise ausdrücklich als nicht möglich erachtet wird (vgl. OLG Celle, Urt. v. 29.02.2012 – 14 U 49/11, NJW-​RR 2012, 802 ff., 804 re Sp.; OLG Köln – 15 U 9/11, SP 2010, 396).

Darüber hinaus verdient auch Beachtung, dass die von der Beklagten vorgelegten Mietvertragsangebote – ungeachtet der zwischen den Parteien höchst streitigen Frage, ob diese trotz ihrer Herkunft aufgrund (bloßer) Internetrecherche tatsächlich einen realen Marktpreis widerspiegeln, – mit den von der Klägerin mit ihren Kunden geschlossenen Verträgen jedenfalls insofern nicht vergleichbar sind, als jene – nach dem zu den Folgen des anzunehmenden deklaratorischen Schuldanerkenntnisses Ausgeführten zu Unrecht – diverse Zusatzleistungen weder separat noch als einkalkuliert (eindeutig) ausweisen (vgl. auch OLG Celle, a. a. O., 803 f.; OLG Stuttgart, NZV 2011, 556).

Außerdem beziehen sie sich nicht auf die jeweils maßgeblichen Anmietungszeitpunkte.

Tauglichen Urkunds- oder Zeugenbeweis hat die Beklagte nicht angeboten.

cc) Nach alledem schätzt das Berufungsgericht gemäß § 287 ZPO die in den streitgegenständlichen Fällen angemessenen Mietwagenkosten – entsprechend der zutreffenden und vom Bundesgerichtshof ausdrücklich (auch) für grundsätzlich zulässig erklärten (BGH NJW-​RR 2010, 1251; 2011, 823) Senatsrechtsprechung (Urt. v. 11.08.2011 – 1 U 27/11, NJW-​RR 2012, 26 = NZV 2011, 553), an der festgehalten wird, durch Bildung des arithmetischen Mittels der sich aus dem gewichteten Mittel/Modus des jeweiligen Schwacke-​Mietpreisspiegels einerseits und der zeitlich einschlägigen Fraunhofer-​Liste andererseits ergebenden Werte (ebenso u. a. auch OLG Celle, a. a. O.; OLG Saarbrücken, NJW-​RR 2010, 541).

Auf die von der Klägerin in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage, ob – auch – bei konkret aufgezeigten, fallbezogenen Mängeln einer der beiden Listen eine Mittelwertbildung zulässig wäre (II 133), kommt es entscheidungserheblich nicht an, weil diese Voraussetzungen – wie gesehen – hier nicht gegeben sind. Der vom Bundesgerichtshof (vgl. Urt. v. 17.05.2011) angeführte Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG gebietet zwar, dass die Gerichte Vorbringen der Parteien wie auch von diesen erbrachte Beweisangebote zur Kenntnis nehmen und erwägen, nicht jedoch auch, dass sie jedem angebotenen Beweismittel nachgehen (stRspr., vgl. BVerfG NJW 1996, 3145; 2009, 1585; 2005, 1487). Etwas Abweichendes, namentlich einen Zwang zur Einholung von Sachverständigengutachten in jedem Fall wie vorliegend, hat auch der Bundesgerichtshof weder in der zitierten Entscheidung vom 17.05.2011 noch sonst, etwa in seinem Urteil vom 18.12.2012 – VI ZR 316/12, angenommen, vielmehr lediglich beanstandet, dass sich die dortigen Tatgericht mit dem Vorbringen der Parteien nicht auseinandergesetzt hatten. Anderes widerspräche auch sowohl dem Wortlaut als auch dem Sinn von § 287 ZPO, der für die hier allein in Rede stehende Haftungsausfüllung den Tatrichter gerade von den – strikteren – Anforderungen des Strengbeweises nach § 286 ZPO freistellt. Wäre in jedem der unzähligen Unfallschadensersatzprozesse, in denen um die Erstattung restlicher Mietwagenkosten von regelmäßig – wie hier die in den einzelnen Fällen in Rede stehenden Teilbeträge nachdrücklich dokumentieren – selten mehr als einige hundert Euro gestritten wird, zwingend ein (Marktforschungs-​)Gutachten eines Sachverständigen einzuholen, würde angesichts der hierfür anfallenden, völlig unverhältnismäßigen Kosten individueller Rechtsschutz letztlich ausgehöhlt. Dies wiederum wäre mit dem Justizgewährleistungsanspruch aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG ebenso unvereinbar wie mit Art. 6 Abs. 1 EMRK.

Die konkrete Berechnung der angemessenen Mietwagenkosten für die streitgegenständlichen Fälle erfolgt – entsprechend OLG Karlsruhe NZV 2011, 553 – unter Anwendung der für das Anmietungsjahr zeitnächsten Tabellen, wobei für den anzuwendenden PLZ-​Bereich der Anmietungsort maßgebend ist und je nach Einzelfall Wochenpauschalen, 3-​Tagespauschalen und 1-​Tagespauschalen heranzuziehen sind (vgl. BGH NJW 2010, 2569 Tz. 10).

Bei der Bemessung des Normaltarifs nach der Schwacke-​Liste ist vom gewichteten Mittel (so genannter "Modus") auszugehen. Den das gewichtete Mittel gibt – im Gegensatz zum ebenfalls ausgewiesenen arithmetischen Mittel – die tatsächlich angebotenen Preise wieder. Dies stellt – auch nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2010, 1445 ff. und 2569) – eine geeignete Grundlage für die Schätzung des Normaltarifs dar.

Bei Fraunhofer ist mangels Angabe eines Moduswerts vom Mittelwert der Ergebnisse nach zweistelligen Postleitzahlenbereichen auszugehen.

Geschädigte bzw. hier die Klägerin als deren Zessionarin müssen sich im Übrigen nach gefestigter Rechtsprechung des Senats für ersparte Eigenkosten grundsätzlich einen Abzug von 5 % der Mietwagenkosten (ohne Zusatzkosten) gefallen lassen, wie dies die Klägerin bei ihren (Vergleichs-​) Berechnungen auch zugrunde gelegt hat, es sei denn, die Geschädigten haben dies – wie hier – durch Anmietung eines klassenniedrigeren Fahrzeugs gegenüber dem beschädigten Fahrzeug bereits kompensiert. Für den von der Beklagten begehrten weiter gehenden Abzug von 15 % (I 75) besteht hingegen weder Raum noch Veranlassung.

Die Klägerin hat vorliegend aufgrund der von der Beklagten in allen Abrechnungsschreiben ausdrücklich anerkannten besonderen Risiken für das Unfallersatzgeschäft – anders als in der Entscheidung des Senats vom 11.08.2011 – auch Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag von 20 % wegen unfallbedingter Zusatzleistungen auf die so errechneten Mietwagenkosten (Normaltarif), wie geltend gemacht. Darauf, ob die Klägerin für eine davon unabhängige Rechtfertigung eines Zuschlags im hiesigen Verfahren hinreichend vorgetragen hätte (vgl. BGH, Urt. v. 11. 3. 2008, VersR 2008, 699 Tz. 18 sowie Senat, a. a. O.), kommt es danach nicht an.

Der – nur – in den Fällen 4 (—) und 16 (—) berechnete Zuschlag wegen Anmietung außerhalb der Öffnungszeiten ist nur in letzterem Fall erstattungsfähig. Die Anmietungszeit ist durch die von den jeweiligen Geschädigten unterschriebenen Mietverträge urkundlich belegt, liegt aber nur in letzterem Fall außerhalb üblicher Öffnungszeiten, im ersteren hingegen um 17:30 Uhr.

Das bedeutet für die Streitfälle im Einzelnen:

[folgen die Einzelberechnungen für 16 Geschädigte sowie die Wiedergabe der verbleibenden Restansprüche]
4. Ohne Erfolg beansprucht die Klägerin mit ihrer Klage unter Rekurs auf § 286 Abs. 3 BGB auch Verzugszinsen (bereits) seit Ablauf von 30 Tagen nach dem jeweils – insoweit unbestrittenen – Zugang der Mietwagenrechnungen.

Dies folgt jedoch nicht schon daraus, dass – wie die Beklagte anführt – die eigentlichen Schuldner der Mietwagenzahlungsansprüche der Klägerin (zunächst) deren Kunden, die jeweils Unfall-​Geschädigten, wären (I 99).

Denn die Klägerin begehrt von der Beklagten aus abgeleitetem Recht gemäß § 115 VVG Schadensersatz aufgrund Verkehrsunfalls. Auf Schadensersatzansprüche ist § 286 Abs. 3 BGB indessen unanwendbar (vgl. OLG Koblenz, VersR 2011, 70; Palandt-​Grüneberg, BGB 72. Aufl. 2013, § 286, Rn. 27). Sonstige einen Verzug der Beklagten begründenden Umstände hat die Klägerin nicht hinreichend dargetan. Insbesondere kann – entgegen ihrer Rechtsansicht (I 149) – in den Abrechnungsschreiben auch noch keine Selbstinverzugsetzung der Beklagten gesehen werden.

Als Minus können der Klägerin demnach nur Zinsen ab Rechtshängigkeit gemäß § 286 Abs. 1 Satz 2 bzw. § 291 i. V. m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zuerkannt werden. Die Klagezustellung erfolgte hier am 08.10.2010 (I 39 R).


III.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91, 92, 97 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziff. 10, 711, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 ZPO) sind nicht gegeben. Denn das Berufungsgericht weicht insbesondere nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab, sondern legt diese – wie ausgeführt – seiner Entscheidung gerade zugrunde.