Das Verkehrslexikon

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OLG Naumburg Urteil vom 28.03.2013 - 1 U 97/12 - Bemessung bei HWS-Distorsion und multiplen Prellungen

OLG Naumburg v. 28.03.2013: Bemessung bei HWS-Distorsion und multiplen Prellungen und Tinnitus


Das OLG Naumburg (Urteil vom 28.03.2013 - 1 U 97/12) hat entschieden:
Der Geschädigte erlitt durch einen Verkehrsunfall mit alleiniger Haftung des Unfallgegners ein HWS-Distorsionstrauma und verschiedene Prellungen der Wirbelsäule, des Thorax und des Unterschenkels, die schmerzhaft waren, zu zeitweilig eingeschränkter Beweglichkeit und deshalb auch zur mehrmonatigen Arbeitsunfähigkeit des Klägers führten. Sie sind im Wesentlichen folgenlos verheilt. Eine Dauerfolge ergab sich jedoch in Form eines mittelschweren Tinnitus, der für den Geschädigten ein erhebliches Störpotential in Form der Beeinträchtigung der Konzentrationsfähigkeit, der Kommunikation, der Dauerbelastbarkeit und der Leistungsfähigkeit bedeutet und zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 % führte. Aufgrund dieser Umstände erkannte der Senat auf ein Schmerzensgeld von 12.000,- Euro, wobei er die Bemessungsgrundsätze näher erläutert.


Siehe auch Halswirbelschleudertrauma - Lendenwirbelschleudertrauma - unfallbedingte Wirbelsäulenverletzungen und Tinnitus als Unfallfolge und in der Unfallversicherung


Gründe:

I.

Der Kläger wurde am 24. April 2007 gegen 12.15 Uhr bei einem Verkehrsunfall auf der B ... bei G. verletzt. Den Unfall verursachte allein die Beklagte zu 1. als Fahrerin des vom Beklagten zu 2. gehaltenen und bei der Beklagten zu 3. haftpflichtversicherten Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ... .

Der Kläger trug ein HWS-​Distorsionstrauma und Kontusionen des Thorax, der Brust- und Lendenwirbelsäule sowie des Unterschenkels davon. Er litt unter Kopf-​, Nacken-​, Rücken- und Beckenschmerzen. Es kam zur zeitweiligen Beeinträchtigung der Sehfähigkeit.

Die Arbeitsunfähigkeit des Klägers erstreckte sich auf die Zeit vom 24. April bis zum 1. Juli 2007. Vom 8. Januar 2008 bis zum 1. Februar 2008 unterzog er sich einer Tinnitus-​Rehabilitationsmaßnahme im Tinnitus-​Zentrum W. . Vom 1. Februar 2011 bis zum 15. März 2011 hielt sich der Kläger ebenfalls zum Zwecke der Tinnitusbehandlung in der S. Klinik auf. Unter Bezugnahme auf:
- den Bericht des ihn nach dem Unfall versorgenden Oberarztes Dr. Gr. vom 16. August 2007 (Bl. 28-30 d.A.),

- den Befundbericht des Prof. Dr. E. aus dem Unfallkrankenhaus B. vom 19. Oktober 2007 (Bl. 36-41 d.A.),

- den Bericht des Tinnitus-Zentrums W. vom 8. November 2007 (Bl. 44/45 d.A.),

- den neurologischen Befundbericht des Unfallkrankenhauses B. vom 25. Juni 2007 (Bl. 46-50 d.A.),

- den Bericht des Dr. Sch. vom 27. Februar 2008 (Bl. 51/52 d.A.),

- die Bescheinigung der HNO-Fachärztin M. C. vom 1. Februar 2008 (Bl. 55-63 d.A.),

- das hno-ärztliche Gutachten des Dr. B. vom 8. Juli 2008 (Bl. 67-71 d.A.),

- den Entlassungsbericht der S. Klinik vom 28. März 2011 (Bl. 118-123 d.A.) und

- das fachpsychologische Gutachten des Psychologen Dr. U. vom 22. November 2011 (Bl. 136-153 d.A.)
hat der Kläger behauptet, er habe schwere gesundheitliche Schäden mit anhaltenden Dauerfolgen davon getragen. Dazu gehörten auch ein Tinnitus rechts, eine verminderte Tränensekretion und eine Instabilität im linken Knie. Zudem leide er an einer posttraumatischen Belastungsstörung. All dies gehe auf den Unfall zurück und mache vor allem weitere psychotherapeutische Behandlungsmaßnahmen notwendig. Der Kläger werde bis zu seinem Tod mit den Unfallfolgen, insbesondere dem chronischen Tinnitus, konfrontiert, was seine Lebensqualität dauerhaft beeinträchtige. Es litten die Leistungsfähigkeit, die Belastbarkeit und das Wohlbefinden.

Der Kläger hat gemeint, seine Verletzungen, die hohe Zahl der Heilbehandlungen, der zurückgebliebene Dauerschaden, seine Lebenserwartung und das Regulierungsverhalten der Beklagten zu 3. rechtfertigten ein Schmerzensgeld von mindestens 10.000,00 EUR. Schon allein die Verletzung der Halswirbelsäule hätte ein Schmerzensgeld von nicht unter 3.000,00 EUR gefordert.

Die Beklagten haben dementgegen den auf das Schmerzensgeld geleisteten Betrag von 4.000,00 EUR für ausreichend erklärt. Schließlich habe der Kläger auch Vorerkrankungen gehabt, die zu berücksichtigen seien. Unter Vorlage des Zusammenhanggutachtens des Unfallkrankenhauses B. (Prof. Dr. E.) vom 4. August 2008 (Bl. 85-​96 d.A.) haben sie behauptet, die Zerrung der Hals- und Lendenwirbelsäule sei folgenlos verheilt, was zwischen den Parteien unstreitig ist. Die Instabilität des linken Knies und die verminderte Tränensekretion hätten nichts mit dem Unfall zu tun. Der Unfall sei auch nicht geeignet gewesen, den Kläger psychisch zu belasten. Alles in allem seien die Schmerzensgeldvorstellungen des Klägers deutlich überzogen.

Das Landgericht Dessau-​Roßlau hat die Beklagten mit Entscheidung vom 29. Juni 2012, auf die wegen der dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, verurteilt, an den Kläger 2.000,00 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Darüber hinaus hat es festgestellt, dass die Beklagten dem Kläger dem Grunde nach im Hinblick auf alle materiellen und immateriellen Folgeschäden aus dem Unfall vom 24. April 2007 zum Schadensersatz verpflichtet sind, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialleistungsträger oder andere Dritte übergegangen seien. Im Übrigen hat die Einzelrichterin die Klage abgewiesen. Davon betroffen waren auch die vom Kläger im Verlaufe des Rechtsstreits mit Schriftsatz vom 8. Juni 2012 geltend gemachten 775,64 EUR vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten, die die Rechtsschutzversicherung des Klägers getragen hat.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt:

Der Kläger könne insgesamt ein angemessenes Schmerzensgeld von 6.000,00 EUR verlangen, von dem die Beklagte zu 3. bereits 4.000,00 EUR gezahlt habe. Nach dem Zusammenhanggutachten des Prof. E. vom 4. August 2008 und dem hno-​ärztlichen Zusatzgutachten des Dr. B. vom 8. Juli 2008 habe der Kläger durch den Unfall
- ein Halswirbelsäulendistorsionstrauma,
- eine Lendenwirbelkontusion und

- einen rechtsseitigen Tinnitus
erlitten. Die Zerrungen der Hals- und Lendenwirbelsäule seien folgenlos verheilt. Für vergleichbare Verletzungen seien in der Vergangenheit Schmerzensgeldbeträge von 2.000,00 EUR zugesprochen worden. Der mittelschwere Tinnitus wirke dauerhaft fort und führe zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 %. Die weiterhin notwendigen Behandlungen stellten allerdings keine schweren körperlichen Eingriffe dar. Vielmehr handele es sich um psychosomatische und psychotherapeutische Maßnahmen, die nicht übermäßig belastend seien. In vergleichbaren Fällen seien Beträge von 4.000,00 EUR zugesprochen worden. Soweit der Kläger ein Schmerzensgeld von 10.000,00 EUR verlange, seien die eine solche Summe rechtfertigenden Fälle nicht mit demjenigen des Klägers zu vergleichen. Sie seien entweder durch zusätzliche wesentliche Beeinträchtigungen der Hörfähigkeit und/oder einen beidseitigen Tinnitus gekennzeichnet. Die vom Kläger angegebenen Sehstörungen und Kniebeschwerden stünden in keinem Zusammenhang zum Unfall. Dagegen seien die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und die behandlungsbedingten Ausfallzeiten zu berücksichtigen. In der Gesamtschau ergäbe sich ein Schmerzensgeld von 6.000,00 EUR.

Die Kosten der Rechtsverfolgung habe weitgehend die Rechtsschutzversicherung getragen. Insoweit sei der Anspruch auf die Versicherung übergegangen. Der Kläger könne zwar im Wege gewillkürter Prozessstandschaft vorgehen, müsse dann aber Zahlung an die Versicherung verlangen, was er nicht tue.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Seiner Meinung nach habe das Landgericht den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt und in Bezug auf das Schmerzensgeld das Recht falsch angewandt. Fehlerhaft lasse sich die Kammer ausschließlich von Beträgen leiten, die andere Gerichte ausgeworfen hätten, ohne die eigene Ermessensausübung nachvollziehbar darzulegen. Es sei nicht einmal deutlich gemacht, ob die herangezogenen Entscheidungen tatsächlich mit dem Fall des Klägers vergleichbar seien. Tatsächlich sei das nämlich nicht so. Die seither vergangene Zeit berücksichtige die Einzelrichterin nicht. Unter Berücksichtigung der Zahlung der Beklagten von 4.000,00 EUR könne der Kläger mehr als die vom Landgericht zuerkannten 2.000,00 EUR verlangen.

Durch nichts belegt sei die Auffassung des Gerichts, die Behandlungen des Klägers seien für ihn nicht übermäßig belastend. Jede vom Kläger in Anspruch genommene Behandlungs- und Therapiemaßnahme habe zu einer massiven Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens geführt und den Kläger für ihre Dauer vom gesellschaftlichen Leben ausgeschlossen. Derzeit werde er noch wegen des Tinnitus behandelt. Am 25. Oktober 2012 sei der Kläger zur weiteren psychotherapeutischen Behandlung in das Tinnitus-​Zentrum W. aufgenommen worden. Weitere Behandlungen würden folgen.

Die im Urteil getroffene Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten sei unvollständig. Es fehle der auf künftige, noch nicht auf Dritte übergegangene Ansprüche bezogene Ausspruch.

Der Kläger werde eine Erklärung seines Rechtsschutzversicherers beibringen, wonach er legitimiert sei, den Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen. Diese Abtretungserklärung der H. Rechtsschutz Versicherung AG „mit der Maßgabe der Zahlung an unsere Gesellschaft“ (Bl. 214 d.A.) ging am 21. August 2012 ein.

Der Kläger beantragt,
  1. die Beklagten werden als Gesamtschuldner in Abänderung des Urteils des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 29. Juni 2012 verurteilt, an den Kläger ein weitergehendes in das Ermessen des Gerichts gestelltes angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Januar 2011 zu zahlen;


    in Abänderung des Urteils des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 29. Juni 2012 wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner auch dem Grunde nach zum Schadensersatz im Hinblick auf alle materiellen und immateriellen Folgeschäden aus dem Unfallereignis vom 24. April 2007 verpflichtet sind, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialleistungsträger oder andere Dritte noch übergehen werden;
  2. in Abänderung des Urteils des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 29. Juni 2012 werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die H. Rechtsschutz-Schadens-Regulierungs GmbH 775,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil und meinen, angesichts der am 18. Juli 2012 erfolgten Auszahlung weiterer 2.000,00 EUR an den Kläger müsse dieser teilweise für erledigt erklären. Soweit der Kläger jetzt seine Behandlungen aufliste, würden die Beklagten die Maßnahmen selbst und ihr Zurückgehen auf den Unfall bestreiten. Im Hinblick auf die Rechtsverfolgungskosten liege bereits keine ordnungsgemäße Berufungsbegründung vor. Der Kläger könne nicht nur in Aussicht stellen, etwas zu den Akten zu reichen.


II.

Die Berufung hat, soweit sie zulässig ist, in der Sache Erfolg. Das Urteil des Landgerichts beruht mit Blick auf die Entschädigung des Klägers für seinen immateriellen Schaden (§ 253 BGB) auf einer Rechtsverletzung, denn die nach § 529 ZPO zu berücksichtigenden Tatsachen rechtfertigen ein Schmerzensgeld von 12.000,00 EUR (§ 513 Abs. 1 ZPO). Darüber hinaus haben die Beklagten der Rechtsschutzversicherung des Klägers die von dort gezahlten vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nebst Rechtshängigkeitszinsen zu erstatten (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB), was mit der im Berufungsrechtzug zulässigen Klageänderung (§ 533 ZPO) zu Recht im Wege gewillkürter Prozessstandschaft verlangt wird. Das Urteil des Landgerichts kann der Kläger aber nicht zum Zwecke der Einschränkung des feststellenden Teils um zukünftig auf Dritte übergehende Ansprüche anfechten. Insoweit fehlt es ihm an der notwendigen Beschwer.

1. Ihre alleinige Haftung stellen die Beklagten nicht in Abrede. Sie folgt nach dem unstreitigen Unfallhergang aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 Satz 1, 17 Abs. 2, Abs. 2, 11 StVG, §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 2 Satz 1, 253 BGB, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG. Davon geht das angefochtene Urteil zutreffend aus.

2. Schmerzensgeld:

Der unstreitig durch den Verkehrsunfall am Körper und an seiner Gesundheit verletzte Kläger hat Anspruch auf eine billige Entschädigung für den davon getragenen immateriellen Schaden (§ 11 Satz 2 StVG, § 253 Abs. 2 BGB). Er soll einen Ausgleich für erlittene Schmerzen und Leiden erfahren, ohne dass die zum Unfall führende Fahrlässigkeit entscheidend ins Gewicht fällt (Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 253 Rdn. 4 m.w.N.). Das Gericht bestimmt die Wiedergutmachung unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung und billigem Ermessen (§ 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO; § 253 Abs. 2 BGB). Dabei sind dem Landgericht entscheidungserhebliche Fehler unterlaufen.

Die Höhe des Schmerzensgeldes wird vor allem durch das Ausmaß, die Schwere und die Dauer der Verletzungen und erlittenen Schmerzen und die hiermit verbundene Beeinträchtigung der Lebensqualität bestimmt (Senat NJW-​RR 2008, 407, 408). Das Landgericht hätte sich deshalb mit den einzelnen Unfallfolgen auseinander setzen und diese im Zusammenhang gewichten müssen. Die Einzelrichterin hat dementgegen den Sachvortrag des Klägers und die zu seiner Ergänzung eingereichten ärztlichen Stellungnahmen, Berichte und Gutachten nur unvollständig berücksichtigt (Art. 103 Abs. 1 GG; § 286 Abs. 1 ZPO) und deshalb die Entschädigung auf Umstände gestützt, auf die es auch materiell-​rechtlich nicht allein und entscheidend ankommt. Eine angemessene Entschädigung für nichtvermögensrechtliche Folgen lässt sich nur unter erschöpfender Berücksichtigung aller für die Bemessung maßgeblichen Umstände in ganzheitlicher Betrachtung ermitteln (BGH NJW 2004, 1243). Dazu gehören auch die Art und die Dauer der zur Wiederherstellung der Gesundheit oder zur Linderung der davon getragenen physischen und psychischen Folgen notwendigen Behandlungen. Hierbei handelt es sich allerdings nur um einen Teil der Bemessungsgrundlagen, der hier weder entscheidend ist noch zutreffend gewertet wurde. Die Auffassung des Landgerichts, dass sich die Heilbehandlungen nicht als übermäßig belastend erwiesen, ist zudem nicht durch Sachvortrag der Parteien oder dargelegte eigene Sachkunde des Gerichts untersetzt und erweist sich daneben als überraschend (§ 139 Abs. 2 ZPO). Von der eigenen und fehlerfreien Ermessensausübung wurde die Einzelrichterin auch nicht durch die Bezugnahme auf vergleichbare, von anderen Gerichten festgesetzte Entschädigungen enthoben. Letztlich erweckt die angefochtene Entscheidung sogar den Eindruck, als hätte die Kammer besondere Schmerzensgeldbeträge für die ausgeheilten Verletzungen und sodann für die fortbestehenden Dauerfolgen festgesetzt und diese Werte einfach addiert.

Aus der auf rechtsfehlerhafter Erfassung der Tatsachengrundlagen beruhenden, nicht den gesamten Streitstoff erster Instanz erfassenden und deshalb unzureichenden Schadensermittlung ergeben sich konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen, die erneute Feststellungen gebieten (BGH NJW 2004, 2152, 2155; 2005, 1583, 1585; 2007, 2414, 2416; Manteuffel NJW 2005, 2963, 2965). Das Berufungsgericht hat außerdem die Höhe des Schmerzensgeldes einschränkungslos anhand der nach § 529 ZPO zu berücksichtigenden Tatsachen zu prüfen, ohne auf Rechtsfehler der ersten Instanz in der Ausübung des Ermessens beschränkt zu sein (BGH NJW 2006, 1589, 1592; OLG Saarbrücken NJW 2008, 1166, 1168).

Angesichts der vielen ärztlichen Äußerungen zum physischen und psychischen Befinden des Klägers ist eine weitergehende Sachaufklärung nicht nötig und vom Landgericht zutreffend nicht veranlasst worden. Die haftungsbegründende Verletzung von Körper und Gesundheit des Klägers durch den Unfall ist unstreitig. Das Ausmaß der körperlichen Folgen wird nach § 287 Abs. 1 ZPO ermittelt. Es geht allein um die Beantwortung der Frage, welche ausfüllenden Schäden die zur Haftung nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB führende Primärverletzung hervorrief. Dazu genügt eine erhebliche, auf gesicherter Basis beruhende Wahrscheinlichkeit. Ob und in welchem Umfang es einer Beweisaufnahme bedarf, steht im Ermessen des nicht an Beweisanträge gebundenen Gerichts.

Der erstbehandelnde Arzt, Dr. Gr., bescheinigte dem Kläger das HWS-​Distorsionstrauma und verschiedene Prellungen der Wirbelsäule, des Thorax und des Unterschenkels. Diese Verletzungen gingen unzweifelhaft auf den Unfall zurück. Sie waren schmerzhaft (z.B. im Nacken) und beeinträchtigend (z.B. eingeschränkte Beweglichkeit des Kopfes) und führten zur mehrmonatigen Arbeitsunfähigkeit des Klägers. Richtig geht das Landgericht von ihrem im Wesentlichen folgenlosen Ausheilen aus. Eine Besserung erwähnte bereits der neurologische Befundbericht des Unfallkrankenhauses B. vom 25. Juni 2007. Das Zusammenhanggutachten des Prof. Dr. E. vom 4. August 2008 stellt das Ausheilen dann ausdrücklich fest. Allerdings kam es zur Ausbildung des rechtsseitigen Tinnitus, dessen Behandlung ausweislich des ärztlichen Befundberichtes des Unfallkrankenhauses B. vom 19. Oktober 2007 im Juni 2007 begann. Nach dem Brief des Tinnitus-​Zentrums W. vom 8. November 2007 handelt es sich um einen mittelschweren Tinnitus, der zweifelsohne im Zusammenhang mit dem Unfall zu sehen ist und für den Kläger ein erhebliches Störpotential in Form der Beeinträchtigung der Konzentrationsfähigkeit, der Kommunikation, der Dauerbelastbarkeit und der Leistungsfähigkeit bedeutet. Diese kausale Verknüpfung bestätigt das hno-​ärztliche Gutachten des PD Dr. B. vom 8. Juli 2008. Die unfallbedingte HWS-​Distorsion hat zum Tinnitus geführt. Getragen wird der Zusammenhang nicht zuletzt durch das Schreiben der Fachärztin für HNO-​Heilkunde DM C. vom 1. Februar 2008, wonach der Tinnitus eine Dauerfolge des Unfalls sei und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 % mit sich bringe. Das Landgericht stellt diese Erwerbsfähigkeitsminderung ausdrücklich fest, was zu keinen Zweifeln Anlass gibt (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Auch Dr. B. erwähnt diesen Wert in seinem Gutachten. Der Tinnitus ruft psychische Folgen mit Leistungsminderung hervor. Prof. Dr. E. schildert den Tinnitus im Zusammenhanggutachten als persistierend. Dieser sei die wesentliche Unfallfolge.

Die vom Kläger erwähnte, erstmals im Entlassungsbericht der S. Klinik vom 28. März 2011 auftauchende postraumatische Belastungsstörung liegt dagegen nicht vor. Das vom Landgericht nicht gewürdigte fachpsychotherapeutische Gutachten vom 1. September 2011 verneint sie. Gleichwohl habe der Unfall zu leichten psychisch-​emotionalen Beeinträchtigungen, leichten sozial-​kommunikativen Einschränkungen und leichten psychisch vermittelten körperlich-​funktionellen Schwierigkeiten geführt, wofür die Beklagten ebenfalls einzustehen haben (BGH NJW 1996, 2425 f.; 1998, 810, 811).

Soweit das Landgericht weitere Unfallfolgen verneint hat, sieht auch der Senat keine Anhaltspunkte für eine unfallbedingt verminderte Tränensekretion oder eine hervorgerufene Knieinstabilität. Die Berufung unternimmt keinen Versuch, das Urteil in diesen Punkten anzugreifen.

Insgesamt folgt daraus ein Schmerzensgeld von 12.000,00 EUR. Neben den ausgeheilten Verletzungen kommt dem mittelschweren rechtsseitigen Tinnitus wesentliche Bedeutung zu. Der Kläger muss damit seit Mitte 2007 leben. Hierbei handelt es sich um eine erhebliche Beeinträchtigung, die sich auf alle Bereiche des privaten und beruflichen Lebens auswirkt. Nicht umsonst wurde dem Kläger eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 % bescheinigt. Wie sich die Erkrankung weiter entwickeln wird, scheint trotz der in Anspruch genommenen vielfältigen Behandlungen offen zu sein, was ebenfalls belastend ist und bei der Höhe des Schmerzensgeldes Berücksichtigung finden muss. Dies hat sich beim Kläger bereits in Form leichter psychischer, sozialer und körperlicher Einschränkungen niedergeschlagen, wie er sie dem Senat gegenüber beispielsweise in Form von Schlafstörungen und Kommunikationsproblemen glaubhaft geschildert hat. Solche Unfallfolgen lassen sich nur schwer mit Hilfe des vom Landgericht festgesetzten Schmerzensgeldes von 6.000,00 EUR durch Annehmlichkeiten ausgleichen. Nach Ansicht des Senats bedarf es hierzu eher des doppelten Betrages, ohne dass der vom Kläger beanstandeten Regulierungspraxis der Beklagten zu 3. entscheidende schmerzensgelderhöhende Bedeutung beizumessen ist. Gerade die leistungs- und kommunikationsmindernde Wirkung des Tinnitus beeinträchtigte das Leben des Klägers über viele Jahre nachhaltig und wird dies voraussichtlich auch in Zukunft tun.

Dem Landgericht ist darin beizupflichten, dass im Interesse der möglichst gleichmäßigen Schmerzensgeldbemessung Entscheidungen anderer Gerichte und sog. Schmerzensgeldtabellen hilfreich und notwendig sind (Palandt/Grüneberg, § 253 Rdn. 15). Sie bestimmen allerdings nicht das gerichtliche Ermessen im Einzelfall, sondern sind Mittel zur Überprüfung des gefundenen Ergebnisses. Den genau gleichgelagerten Fall gibt es nicht. So betrachtet ließe sich ein Schmerzensgeld bis zu 6.000,00 EUR durchaus bestätigen (Hacks/Wellner/Häcker, Schmerzensgeld Beträge 2012, 30. Aufl., lfd. Nr. 1269 - 6 O 565/98 LG Stralsund vom 20. Oktober 2000; KG, Urteil vom 13. Oktober 2008, 12 U 43/06 - BeckRS 2009, 12579; OLG München, Urteil vom 31. März 2010, 20 U 4805/09 - BeckRS 2010, 08025). Aber auch 10.000,00 EUR oder 11.000,00 EUR wurden zuerkannt oder im Zuge eines Vergleichs vereinbart (Hacks/Wellner/Häcker, lfd. Nrn. 1649 - 12 U 97/98 OLG Koblenz vom 1. März 1999; 1670 - 12 U 1347/00 OLG Nürnberg; 1716 - 1 U 23/07 OLG Düsseldorf vom 6 Oktober 2009; OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. Oktober 2009, I-​1 U 23/07 - BeckRS 2012, 22345). Das OLG Frankfurt a.M. hielt bei einer geringgradigen Innenohr-​Hochtonschwerhörigkeit und einem, wie beim Kläger, zu Schlaf- und Konzentrationsstörungen führenden Tinnitus ein Schmerzensgeld von 35.000,00 DM für notwendig, um den anzustrebenden Ausgleich zu erreichen (NJWE-​VHR 1998, 36). Damit bewegt sich der vom Senat angenommene Betrag in einem die einheitliche Rechtsanwendung wahrenden Bereich.

Die vom Kläger bestimmte (vgl. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) Größenordnung des erstrebten Schmerzensgeldes begrenzt das richterliche Ermessen nicht, solange es sich um keine Obergrenze handelt (BGH 1996, 2425, 2427; 2002, 3769 m.w.N.). Der Kläger kann von den Beklagten daher noch 8.000,00 EUR (12.000,00 EUR abzgl. gezahlter 4.000,00 EUR) verlangen, von denen das Landgericht bereits 2.000,00 EUR zuerkannt hat.

Zinsen auf das Schmerzensgeld stehen dem Kläger, soweit nicht bereits vom Landgericht zugesprochen, gemäß §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB zu.

Die Zahlung der in erster Instanz zuerkannten 2.000,00 EUR durch die Beklagte zu 3. hat, entgegen der Auffassung der Berufungserwiderung, keine Erledigung herbeigeführt. Insoweit trat Teilrechtskraft ein, sodass die 2.000,00 EUR nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind.

3. Feststellung:

Soweit sich der Kläger mit der Berufung gegen die vom Landgericht getroffene Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten für alle materiellen und immateriellen Folgeschäden wendet, ist das Rechtsmittel mangels formeller Beschwer unzulässig und zu verwerfen (§ 522 Abs. 1 Sätze 1 u. 2 ZPO).

Nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils entspricht der Ausspruch des Landgerichts dem Klageantrag zu Ziff. 2. (§ 314 Satz 1 ZPO). Der Kläger hat also genau das erhalten, was er verlangte. Zwar ergibt sich aus dem Sitzungsprotokoll der letzten mündlichen Verhandlung vom 8. Juni 2012, dass der Kläger seinen Antrag zu Ziff. 2. um die Worte „soweit diese Ansprüche nicht auf soziale Leistungsträger oder andere Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden“ ergänzt hat (§ 314 Satz 2 ZPO) und nunmehr die Formulierung „bzw. übergehen werden“ im Urteil fehlt. Dabei handelt es sich aber um eine Einschränkung der festgestellten Ersatzpflicht, deren Abwesenheit dem Kläger nicht zum Nachteil gereicht. Beschwert wären schlimmstenfalls die Beklagten, was sie als Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO hätten geltend machen können. Aber selbst dies ginge fehl, da die Auslegung der Urteilsformel keinen Zweifel aufkommen lässt, jedweden Anspruchsübergang zu erfassen.

Im Übrigen kommt es auf diesen Zusatz auch nicht an, da sich der Anspruchsübergang auf den Träger der Sozialversicherung gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X bereits mit dem schadensstiftenden Ereignis vollzieht (BGH NJW-​RR 2009, 455, 456; r+s 2012, 414, 415 m.w.N.), was auch bei anderen Leistungserbringern gilt, soweit mit dem Unfall ihre Eintrittspflicht in Betracht kommt.

3. vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten:

Der Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagten ist auch auf den Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten gerichtet. Trat hierfür die Rechtsschutzversicherung ein, ging der Ersatzanspruch des Klägers auf den Versicherer über (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VVG). Das Landgericht hat deshalb zu Recht die Aktivlegitimation des Klägers verneint, ohne dass dies auf einem Verfahrensfehler beruht. Bei dem Anspruch auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten handelt es sich nur um eine Nebenforderung i.S.v. § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

In der Berufungsinstanz stellt der Kläger auf die Abtretungserklärung des Versicherers vom 14. August 2012 ab. Es kann im Hinblick auf die Zweifel der Beklagten offen bleiben, ob das Rechtsmittel allein durch die Ankündigung, die Abtretung zu den Akten zu reichen, ausreichend begründet worden wäre (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO). Der Kläger übergab die Urkunde der H. Rechtsschutz Versicherung AG noch innerhalb der Berufungsbegründungsfrist.

Entgegen ihrer Bezeichnung handelt es sich bei der Erklärung vom 14. August 2012 um keine Abtretung. Die Abtretung führt gemäß § 398 Satz 1 BGB im Außenverhältnis zum Vollrechtsübergang, womit der Kläger die volle Gläubigerstellung hätte erhalten müssen (Palandt/Grüneberg, § 398 Rdn. 4). Abgeschwächte Abtretungswirkungen können nicht vereinbart werden (Roth, in: MünchKomm.-​BGB, 6. Aufl., § 398 Rdn. 93). Danach ist im Wege der Auslegung (zur Möglichkeit der Umdeutung vgl. BGH NJW-​RR 2003, 51, 52) zu ermitteln, was der Versicherer tatsächlich zum Ausdruck bringen wollte (§§ 133, 157 BGB). Maßgebend ist der objektiv anhand der Erklärungsbedeutung zu bestimmende wirkliche Wille, wie er vom Empfänger nach Treu und Glauben zu verstehen war. Hieraus folgt lediglich die Erteilung einer Ermächtigung zur Prozessführung. Die Forderung soll ersichtlich beim Versicherer verbleiben und der Kläger nur in die Lage versetzt werden, sie im eigenen Namen geltend zu machen und zwar durch Zahlung an die Versicherungsgesellschaft. Hierdurch ist nicht die Abtretung, sondern die Zustimmung des Rechtsinhabers zur aktiven Prozessführung eines Dritten, also zur Einziehung der Forderung gekennzeichnet (Palandt/Grüneberg, § 398 Rdn. 32; Zöller/Vollkommer, vor § 50 Rdn. 45).

Dem hat der Kläger durch eine Änderung seines Antrages Rechnung getragen und nunmehr Zahlung an die Versicherung verlangt. So legt der Senat den letzten Antrag des Klägers jedenfalls aus. Soweit ohne jede Erklärung eine weitere, nicht in der Abtretungserklärung genannte juristische Person als Zahlungsempfänger genannt wird, handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen, das darauf beruht, dass sich die Versicherung einer besonderen auszahlenden Stelle bedient hat. Der Kläger will aber seine ihn ermächtigende Versicherung begünstigen.

Das Vorgehen des Klägers entspricht einer Klageänderung i.S.v. §§ 525 Satz 1, 263 ZPO, die nur unter den Voraussetzungen des § 533 ZPO zulässig ist. Der Kläger hat die Nebenforderung in erster Instanz als eigene geltend gemacht, obwohl bereits die Versicherung Inhaberin des Schadensersatzanspruches war. Die Kostennote des Prozessbevollmächtigten des Klägers stammt vom 14. März 2012 und die Versicherung teilte mit Schreiben vom 28. März 2012 die Zahlung der 775,64 EUR mit. In diesem Moment ging der Ersatzanspruch auf die Versicherung über (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VVG). Die vorgelegte Abtretungserklärung hat zu keinem Rechtsübergang auf den Kläger geführt. Das materielle Recht steht im Falle gewillkürter Prozessstandschaft weiter dem Rechtsinhaber zu. Tritt dieser an Stelle des Prozessstandschafters in den Prozess ein, handelt es sich konsequenterweise weiter um denselben Streitgegenstand (BGH NJW 2003, 2172, 2173). Macht der Prozessstandschafter aber zunächst einen eigenen und erst nachfolgend den fremden Anspruch in gewillkürter Prozessstandschaft geltend, liegt diese Streitgegenstandsidentität gerade nicht vor (so auch KG NJOZ 2006, 2507, 2509), denn es wechselt der materiell Berechtigte.

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 533 ZPO liegen vor. Es kann dahinstehen, ob sich aus der Berufungserwiderung die Verweigerung der Einwilligung durch die Beklagten ergibt. Der Senat hält die Klageänderung für sachdienlich, weil sie einen weiteren Prozess verhindert. Die zur Entscheidung über die geänderte Klage notwendigen Tatsachen hat der Senat ohnehin zu berücksichtigen. Es ist unstreitig, dass die Beklagten dem Kläger dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet sind, der Kläger zur Durchsetzung seines Anspruchs einen Rechtsanwalt beauftragte, dieser von den Beklagten vorgerichtlich die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 10.000,00 EUR verlangte, die Beklagten sukzessive insgesamt 4.000,00 EUR zahlten und darüber hinaus Schadensersatz ablehnten, die Rechtschutzversicherung die Rechtsverfolgungskosten trug und den Ersatzanspruch im Laufe des Rechtsstreits an den Kläger „abtrat“.

Die Prozessführungsbefugnis wird dem Kläger durch die Einziehungsermächtigung verliehen. Im Falle der gewillkürten Prozessstandschaft muss noch das schutzwürdige Interesse des Prozessstandschafters hinzutreten. Es wird bejaht, wenn die gerichtliche Entscheidung über das fremde Recht Einfluss auf die eigene Rechtsstellung des Klägers haben kann (Palandt/Grüneberg, § 398 Rdn. 36; Zöller/Vollkommer, vor § 50 Rdn. 44). Gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 VVG trifft den Kläger die Obliegenheit, bei der Durchsetzung des übergegangenen Anspruchs mitzuwirken. Das genügt, ohne dass dem nicht hinnehmbare Nachteile für die Beklagten entgegen stehen.

Da keine Zahlung vor der anwaltlichen Tätigkeit geleistet wurde und der Kläger zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung einen Rechtsanwalt beauftragen durfte, berechnet sich der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit nach dem vorgerichtlich letzten Endes begehrten Betrag von 10.000,00 EUR. Danach sind der Rechtsschutzversicherung 775,64 EUR zu erstatten.

Hinzu treten die beantragten Prozesszinsen, beginnend mit der Rechtshängigkeit der geänderten Klage (§§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 261 Abs. 2 ZPO). Die nach Klageerhebung erteilte Ermächtigung wirkte nicht zurück (BGH NJW-​RR 1993, 669, 670 f.; Zöller/Vollkommer, vor § 50 Rdn. 47).


III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 Sätze 1 u. 2, 709 Satz 2 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO.

Die Revision lässt der Senat nicht zu. Die Sache wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung auf und weder die Fortbildung des Rechts noch die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordern die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Den vom Landgericht festgesetzten Streitwert ändert der Senat gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG von Amts wegen auf 11.000,00 EUR ab. Die Höhe des Streitwertes eines unbezifferten Klageantrages richtet sich nach dem Ergebnis einer Schlüssigkeitsprüfung in der Klägerstation. Wird ein über der vom Kläger angegebenen Größenordnung liegendes Schmerzensgeld zugesprochen, richtet sich der Streitwert daran aus (BGH NJW 1996, 2525, 2527). Auf diese 12.000,00 EUR hat der Kläger von vornherein die Zahlung von 2.000,00 EUR eingeräumt, sodass nur 10.000,00 EUR streitig waren. Hinzuzuaddieren ist der vom Landgericht angenommene Wert des Feststellungsantrages (§ 45 Abs. 1 Satz 1 GKG), womit sich unter Berücksichtigung von § 43 Abs. 1 GKG ein Streitwert von 11.000,00 EUR ergibt.

Im Berufungsrechtszug hat sich der Streitwert auf 6.500,00 EUR reduziert (§§ 47 Abs. 1 Satz 1, 40, 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG; § 3 ZPO). Der Kläger zieht nicht mehr in Zweifel, auf das Schmerzensgeld insgesamt 4.000,00 EUR erhalten zu haben. Außerdem wurden ihm vom Landgericht 2.000,00 EUR zuerkannt, die ebenfalls nicht mehr zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gehören. Soweit der Kläger die Feststellung des Landgerichts angegriffen hat, nimmt der Senat einen Wert von 500,00 EUR an.