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OLG Oldenburg Beschluss vom 01.07.2013 - 2 SsRs 180/13 - Anwendung standardisierter Messverfahren

OLG Oldenburg v. 01.07.2013: Erforderliche Angaben in Bußgeldurteilen bei auf die Anwendung standardisierter Messverfahren gestützter Verurteilung


Das OLG Oldenburg (Beschluss vom 01.07.2013 - 2 SsRs 180/13) hat entschieden:
  1. Bei einem standardisierten Meßverfahren muss das Urteil über die Feststellungen zum angewandten Messverfahren und der Angabe des berücksichtigten Toleranzabzuges hinaus insbesondere die Mitteilung enthalten, dass die Bedienungsvorschriften beachtet worden sind und das Gerät geeicht war.

  2. Einer Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bedarf es nicht, wenn lediglich eine Unzulänglichkeit der Urteilsgründe im Einzelfall vorliegt (hier: fehlende Angaben zur Eichung des Geschwindigkeitsmessgeräts) und davon auszugehen ist, dass einer eventuellen Wiederholung durch einen Hinweis im Nichtzulassungsbeschluss in ausreichender Weise entgegengewirkt werden kann.

Siehe auch Standardisierte Messverfahren und Die Rechtsbeschwerde in Bußgeldsachen


Gründe:

Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt nur in Betracht, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.

Klärungsbedürftige Rechtsfragen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts sind nicht ersichtlich, so dass es einer Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Rechtsfortbildung nicht bedarf. Auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht zu verzeichnen.

Allerdings erweisen sich die Ausführungen des Urteils hinsichtlich der durchgeführten Messung als unzureichend. Bei einem standardisierten Messverfahren muss das Urteil über die Feststellungen zum angewandten Messverfahren und der Angabe des berücksichtigten Toleranzabzuges hinaus insbesondere die Mitteilung enthalten, dass die Bedienungsvorschriften beachtet worden sind und das Gerät geeicht war (vgl. OLG Celle VRR 2012, 72).

Angaben dazu, ob das Messgerät geeicht war, enthält das vorliegende Urteil nicht. Ungeachtet dessen bedarf es insoweit einer Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung jedoch nicht. Es liegt lediglich eine Unzulänglichkeit der Urteilsgründe im Einzelfall vor. Es ist davon auszugehen, dass einer eventuellen Wiederholung durch einen Hinweis im Nichtabhilfebeschluss in ausreichender Weise entgegengewirkt werden kann.

Darüber hinaus zeigt die Rechtsbeschwerde keine Fehler des Urteils auf, welche sich über den Einzelfall hinaus auswirken könnten.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG abgesehen.