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OLG Koblenz Urteil vom 06.12.2013 - 10 U 255/13 - Indizienbeweis und Vermutung eines gestellten Unfalls

OLG Koblenz v. 06.12.2013: Zum Indizienbeweis bei Vermutung eines gestellten Unfalls


Das OLG Koblenz (Urteil vom 06.12.2013 - 10 U 255/13) hat entschieden:
Bei Vorliegen einer Vielzahl voneinander unabhängiger Indizien für einen gestellten Unfall kann eine Überzeugungsbildung des Gerichts von einem Unfallhergang, der nur auf eine vorsätzliche Selbstschädigung des Versicherungsnehmers hindeutet, in Betracht kommen. Die einzelnen Hilfstatsachen müssen aber feststehen, also unstreitig oder bewiesen sein. Etwaige Zweifel bzw. vernünftigerweise verbleibende Restzweifel an der Unfreiwilligkeit des Unfallgeschehens gehen im Ergebnis stets zu Lasten der beklagten Versicherung.


Siehe auch Unfallmanipulationen - Unfallbetrug - Berliner Modell und Indizienbeweisführung und Unfallbetrug


Gründe:

I.

Der Kläger begehrt Versicherungsleistungen aus einer bei der Beklagten unterhaltenen Vollkaskoversicherung aus Anlass einer Beschädigung eines bei der Beklagten vollkaskoversicherten PKWs.

Der Kläger war Eigentümer des KFZ Mitsubishi Lancer CTO/Evolution mit dem amtlichen Kennzeichen … . Er unterhielt bei der Beklagten eine Vollkaskoversicherung für das Fahrzeug mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 1.000 €. Mit dem Fahrzeug hatte der Kläger im Zeitraum von eineinhalb Jahren vor dem streitgegenständlichen Unfall bereits zwei weitere Unfälle mit erheblichem Sachschaden.

Am 29. Dezember 2009 kam es gegen 19.30 Uhr auf der Landstraße K .. vom ...[X] kommend in Richtung ...[Y] zu einem Verkehrsunfall, bei dem der PKW des Klägers beschädigt wurde. Zwischen den Parteien ist streitig, ob es sich bei dem Unfall um einen gestellten Verkehrsunfall gehandelt hat.

Der Kläger hat vorgetragen, zum Unfallzeitpunkt sei sein Sohn mit dem Fahrzeug gefahren. In Höhe des Campinggeländes ...[A] sei seinem Sohn ein anderer PKW auf dessen Fahrbahn entgegen gekommen. Um einen Frontalzusammenstoß zu vermeiden, habe sein Sohn das Fahrzeug nach rechts in den Graben gelenkt. Dabei sei er mit einem Verkehrsschild und dem Umgrenzungszaun des Campinggeländes zusammengestoßen. Bei der Bergung des Fahrzeuges seien weitere Schäden entstanden. Der Kläger meldete den Schaden der Beklagten, die ein Sachverständigengutachten über die Höhe des Schadens einholte. Das Gutachten ermittelte einen Reparaturschaden in Höhe von 25.635,73 € brutto. Auf der Basis des Gutachtens ließ der Kläger das Fahrzeug durch die Werkstatt der Firma ...[B] GmbH in ...[Z] für 25.337,81 € reparieren. Sämtliche im Gutachten aufgeführten Schäden seien anlässlich des streitgegenständlichen Unfalls entstanden. Schäden aus früheren Unfällen seien zuvor ordnungsgemäß und fachgerecht repariert worden.

Der Kläger hat beantragt,
  1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 24.337,81 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 5. Mai 2010 zu zahlen.

  2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.196,42 € außergerichtliche, nicht erstattungsfähige Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit Klagezustellung.

  3. hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an die Firma ...[B] GmbH, ...[Z], zur Rechnung Nr. 30116-​900043 vom 26. Februar 2010 zur Freistellung des Klägers 24.337,81 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 5. Mai 2010 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, die Schäden am Fahrzeug des Klägers seien mit dem behaupteten Unfallgeschehen nicht kompatibel und der Unfall insgesamt nicht plausibel.

Das Landgericht hat die Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung und Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dr. Ing. ...[C] mit der Begründung abgewiesen, es spreche eine auffällige Häufung von Indizien dafür, dass der Verkehrsunfall sich nicht so zugetragen habe, wie dies vom Kläger behauptet worden sei, sondern vielmehr gestellt worden sei.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der dieser rügt, das Landgericht habe zu Unrecht eine Vielzahl von Indizien für das Vorliegen eines gestellten Unfalls bejaht. Zudem habe das Gutachten des Sachverständigen Dr. Ing. ...[C] ergeben, dass die Schadensschilderung plausibel zu den entstandenen Schäden sei.

Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 18. Januar 2013
    1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 24.337,81 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 5. Mai 2010 zu zahlen,

    2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.196,42 € außergerichtliche, nicht erstattungsfähige, Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen nebst 5 % Zinsen seit Klagezustellung,

  1. hilfsweise zu 1. a) und 1. b) die Beklagte zu verurteilen, an die Firma ...[B] GmbH, ...[Z] zur Rechnung Nr.: 30116-​900043 vom 26. Februar 2010 zur Freistellung des Klägers 24.337,81 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 5. Mai 2010 zu zahlen,

  2. hilfsweise zu a) bis 2. die Kosten des Sachverständigengutachtens ...[C] vom 21. Juni 2012 der Staatskasse aufzuerlegen.
Die Beklage beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens insbesondere zu den Indizien, die nach ihrer Auffassung den Schluss zulassen, es habe sich um einen gestellten Verkehrsunfall gehandelt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.


II.

Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

Aufgrund des unstreitigen Sachverhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der am Fahrzeug des Klägers eingetretene Schaden gemäß § 12 Abs. 1 Nr. II lit. e) AKB auf einen Unfall des bei der Beklagten kaskoversicherten Fahrzeuges zurückzuführen ist, so dass vom Eintritt eines Versicherungsfalles in der Vollkaskoversicherung auszugehen ist.

Ein Unfall im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. II lit. e) AKB erfordert ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis.

Dabei kommen dem Versicherungsnehmer in der Kaskoversicherung für den Nachweis des mit einem Unfall begründeten Versicherungsfalls anders als in der Diebstahlsversicherung Beweiserleichterungen nicht zugute, weil er sich nicht in der bei Diebstahlsfällen üblichen Beweisnot befindet. Er hat daher den Vollbeweis für das Vorliegen eines Unfalls zu erbringen. Dieser Nachweis ist dem Kläger indes gelungen. Steht nämlich - wie hier - fest, dass die Schäden an einem Fahrzeug nach Art und Beschaffenheit nur auf einem Verkehrsunfall beruhen können, so reicht diese Feststellung aus, um die Leistungspflicht des Kaskoversicherers zu begründen, selbst wenn sich der Versicherungsfall, so wie vom Versicherungsnehmer geschildert, nicht ereignet haben kann (vgl. hierzu OLG des Landes Sachsen Anhalt, Urteil vom 7. Februar 2013 - 4 U 16/12 -, juris). Denn die Unfreiwilligkeit bzw. Zufälligkeit des Schadenereignisses gehört nicht zum Begriff des Unfalls im Sinne der AKB (BGH VersR 1981, 450; OLG des Landes Sachsen Anhalt, a. a. O.).

Vielmehr obliegt der beklagten Versicherung im Rahmen der Vollkaskoversicherung als Schadenversicherung der zu ihrer Leistungsfreiheit führende Beweis dafür, dass der Versicherungsnehmer das Schadenereignis vorsätzlich herbeigeführt hat (BGH, a. a. O.; Prölls/Martin, VVG, 28. Aufl., § 81 Rdnr. 30). Eine mathematische, jede Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ausschließende, von niemandem mehr anzweifelbare Gewissheit ist dabei nicht erforderlich (BGH VersR 2007, 1429, 1430; Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, 2. Aufl. 2011, § 81 Rdnr. 85). Vielmehr kann bei Vorliegen einer Vielzahl voneinander unabhängiger Indizien für einen gestellten Unfall eine Überzeugungsbildung des Gerichts von einem Unfallhergang, der nur auf eine vorsätzliche Selbstschädigung des Versicherungsnehmers hindeutet, in Betracht kommen. Die einzelnen Hilfstatsachen müssen aber feststehen, also unstreitig oder bewiesen sein (vgl. BGH NJW 1989, 3161, 3162). Etwaige Zweifel bzw. vernünftigerweise verbleibende Restzweifel an der Unfreiwilligkeit des Unfallgeschehens gehen im Ergebnis stets zu Lasten der beklagten Versicherung (so auch OLG des Landes Sachsen Anhalt, a. a. O.).

Von diesen Grundsätzen ausgehend ergeben sich entgegen der Auffassung des Landgerichts insgesamt keine so vielfältigen und gravierenden Indizien für eine Manipulation, dass der Nachweis eines gestellten Verkehrsunfalls als vorsätzlich herbeigeführter Versicherungsfall als geführt anzusehen wäre. Die vom Landgericht gewürdigten Indizien rechtfertigen weder für sich genommen noch in der Zusammenschau den verlässlichen Schluss auf einen gestellten Unfall:

Das Landgericht hat zunächst darauf hingewiesen, dass es sich bei dem beschädigten Fahrzeug um ein hochwertiges Fahrzeug handele. Indes hat der Kläger unwidersprochen vorgetragen, er sei Eigentümer einer Vielzahl anderer Fahrzeuge, die einen höheren Wiederbeschaffungswert als den des streitgegenständlichen Fahrzeugs aufwiesen. So hat der Kläger - ebenfalls unwidersprochen - darauf hingewiesen, dass sich allein die Versicherungsprämie, die der Kläger für die von ihm bei der Beklagten versicherten Fahrzeuge zahle, auf ca. 68.000 € belaufe. Soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang weiter auf den vergleichsweise hohen Schaden verweist, der bei dem Unfall entstanden sei, weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass ein Steuern von Reparaturkosten dergestalt, dass diese knapp unter dem Restwert des Fahrzeugs liegen, nahezu ausgeschlossen ist. Dies gilt erst Recht, wenn man berücksichtigt, dass bei dem Verkehrsunfall auch ein Verkehrsschild und der Umgrenzungszaun des Campingplatzes nennenswert beschädigt worden sind.

Dass eine Reparatur in "Eigenregie" erfolgt ist, ist im streitgegenständlichen Fall ebenfalls kein Indiz für einen gestellten Unfall. Der Kläger hat – insoweit unstreitig - vorgetragen, dass die Reparatur von der ...[B] GmbH als Suzuki-​Vertragshändler ausgeführt worden ist. Der Kläger hat weiter - unwidersprochen - darauf hingewiesen, dass die GmbH Lackierarbeiten fremd vergeben müsse, so dass nennenswerte Verdienstmöglichkeiten nicht gegeben sind.

Auch die Nähe des Klägers zur Automobilindustrie stellt - jedenfalls im konkreten Fall - kein verlässliches Indiz für einen gestellten Unfall dar. Der Kläger ist Inhaber der ...[B] GmbH und der ...[B] Racing GmbH. Finanzielle Schwierigkeiten des Klägers sind weder ersichtlich, noch von der Beklagten vorgetragen. Ein konkreter Anhaltspunkt für das Vorliegen eines fingierten Unfallgeschehens ergibt sich aus dem Berufsbild des Klägers nicht.

Zwar weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass das Fahrzeug vor dem Unfall in nicht einmal zwei Jahren in drei weitere Unfälle verwickelt war, bei denen erheblicher Sachschaden entstanden sei. Diese Tatsache stellt indes weder für sich genommen noch im Zusammenhang mit den weiteren vom Landgericht gewürdigten "Indizien" einen Anhalt dafür dar, dass es sich vorliegend um ein fingiertes Unfallgeschehen handelt. Auch die von der Beklagten in erster Instanz erwähnten weiteren Schadensfälle mit einem Gesamtschadenvolumen von rund 80.000 € sprechen nicht für einen fingierten Unfall, weil der Kläger unwidersprochen vorgetragen hat, dass er mit seinen Privatfahrzeugen und den Firmenfahrzeugen der ihm gehörenden ...[B] GmbH, ...[D] GmbH und ...[B] Racing GmbH insgesamt ca. 65 Fahrzeuge zugelassen hat, so dass die von der Beklagten in erster Instanz genannten Versicherungsschadensfälle der "Familie ...[B]" kein verlässliches Indiz für einen gestellten Unfall darstellen, zumal der Kläger erklärt hat, er könne zu den Schadenfällen nicht Stellung nehmen, weil anhand der bloßen angegebenen Daten die angeblichen Schadenfälle nicht zuzuordnen seien. Er hat daher mit Nichtwissen bestritten, dass es sich um Schadenfälle handele, die mit dem Kläger zu tun hätten, ohne, dass die Beklagte ihren Vortrag in der Folgezeit substantiiert hätte.

Schließlich spricht der ganze Unfallhergang eher gegen ein gestelltes Unfallgeschehen. Der Sohn des Klägers hat bei dem Unfall ein Verkehrsschild und den Umgrenzungszaun des Campinggeländes beschädigt. Dabei bestand für den Fahrer erkennbar die Gefahr eigener Verletzungen. Es handelt sich nicht um eine für einen gestellten Verkehrsunfall typische Konstellation.

Dass sich der Unfall an einem abgelegenen Ort ereignet hat, ist bereits insofern unzutreffend, als er sich in unmittelbarer Nähe eines Campingplatzes ereignet hat. Unabhängig davon handelt es sich bei der Region des ...[X]s insgesamt um eine ländliche Region und die K .. ist nicht weniger befahren als eine Vielzahl anderer Straßen in der Region des ...[X]s.

Soweit das Landgericht darauf hinweist, es habe sich um eine reine Spaßfahrt des Sohnes des Klägers gehandelt, weist es selbst zutreffend darauf hin, dass es für einen jungen Mann wie den Zeugen durchaus nicht unüblich sein dürfte, derartige Spaßfahrten durchzuführen. Dies gilt erst Recht dann, wenn, wie der Kläger vorträgt, er das Fahrzeug extra so versichert habe, dass auch sein Sohn als junger Fahrer hiermit fahren durfte, weil dieser "eben gerne mit dem Mitsubishi, der eine starke Motorleistung hat" fuhr. Dies mag unter Sicherheitsbedenken nicht wünschenswert erscheinen, stellt indes kein verlässliches Indiz für einen gestellten Verkehrsunfall dar.

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass bei Abwägung aller vom Landgericht und der Beklagten aufgeführten Indizien eine Manipulation des Unfallgeschehens zwar nicht auszuschließen sein mag, vom Senat aber auch nicht verlässlich festgestellt werden kann.

Überdies ist der Sachverständige Dr. Ing. ...[C] in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass aus technischer Sicht der Beweis, dass die Schäden am Fahrzeug nicht mit dem Unfallgeschehen in Übereinstimmung gebracht werden können, nicht zu führen sei. Zwar würden die Spuren im Schnee zeigen, dass das Fahrzeug nicht driftend in die Kollision eingefahren sei. Ob es aber, wie die Beklagte geltend mache, absichtlich von der Fahrbahn gesteuert worden sei oder infolge eines Ausweichmanövers die Fahrbahn verlassen habe, sei nicht zu rekonstruieren. Damit hat die Beklagte den ihr obliegenden Nachweis dafür, dass der Verkehrsunfall vom Zeugen ...[B] vorsätzlich herbeigeführt worden ist, nicht zu erbringen vermocht.

Der Höhe nach steht dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung einer Versicherungsleistung in Höhe von 24.337,81 € zu. Das im Auftrag der Beklagten gefertigte Gutachten der Firma ...[E] Automobil GmbH über die am Fahrzeug durch den Unfall entstandenen Schäden hat Reparaturkosten in Höhe von 25.635,73 € bzw. 25.524,69 € (Abzug NFA/Vorteilsausgleich von Lackierung) ermittelt. In der Folgezeit ist das Fahrzeug von der ...[B] GmbH für 25.337,81 € instand gesetzt worden. Das pauschale Bestreiten der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Reparaturrechnung ist im Hinblick auf die Feststellungen des im Auftrag der Beklagten erstellten ...[E]-​Gutachtens nicht hinreichend substantiiert und damit unbeachtlich. Gegen die Höhe der geltend gemachten Reparaturkosten sind in der Berufungsinstanz auch keine Einwände mehr erhoben worden.

Der Zinsanspruch und der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Mahnkosten beruhen auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 24.337,81 € festgesetzt.