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OLG Hamm Urteil vom 10.12.1996 - 9 U 128/96 - Umfang der Verkehrssicherungspflicht für Kastanien

OLG Hamm v. 10.12.1996: Zum Umfang der Verkehrssicherungspflicht für Kastanien


Das OLG Hamm (Urteil vom 10.12.1996 - 9 U 128/96) hat entschieden:
Zur Abwehr der Gefahren von Straßenbäumen muss der Pflichtige die Maßnahmen treffen, die zum Schutz vor Astbruch und Windwurf erforderlich sind. Andererseits ist auch die Zumutbarkeit für den Pflichtigen, und zwar insbesondere der Umfang des Baumbestands der Gemeinde, zu berücksichtigen. Zwei Sichtkontrollen im Jahr reichen grundsätzlich aus. Eine eingehende Untersuchung ist nur bei Anzeichen von Krankheit oder sonstigen Auffälligkeiten erforderlich.


Siehe auch Astbruch und Verkehrssicherung und Verkehrssicherungspflicht


Gründe:

Die Berufung ist unbegründet.

Das Landgericht hat die Klage zutreffend abgewiesen und einen Anspruch aus § 839 BGB, Art. 34 GG verneint.

I.

Die Beklagte ist für den innerorts gelegenen H. Weg in B. gemäß §§ 9, 9 a, 43 StrWG NW verkehrssicherungspflichtig. Die Straßenverkehrssicherungspflicht umfasst auch die Abwehr von Gefahren, die von Straßenbäumen ausgehen können (BGH NJW 93, 2612; Senat, Urteil vom 18.10.1994 - 9 U 93/94; OLG Düsseldorf VersR 92, 467). Straßenbäume fallen unter den Begriff der "Bepflanzung" im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 StrWG NW und gehören damit als Zubehör zu der öffentlichen Straße.


II.

Die Beklagte hat ihre Verkehrssicherungspflicht jedoch nicht verletzt.

1. Zur Abwehr der von Straßenbäumen ausgehenden Gefahren hat der Pflichtige die Maßnahmen zu treffen, die einerseits zum Schutz gegen Astbruch und Windwurf erforderlich, andererseits unter Berücksichtigung des umfangreichen Baumbestandes der Gemeinden zumutbar sind. Dazu reicht im Regelfall eine in angemessenen Abständen vorgenommene äußere Sichtprüfung bezogen auf die Gesundheit und Standsicherheit des Baumes aus (Senat, Urteil vom 7.4.1992 - 9 U 179/91; Senat Urteil vom 18.10.1994 - 9 U 93/94; OLG Düsseldorf VersR 92, 467; OLG Köln VersR 92, 1370; OLG Frankfurt VersR 93, 988). Eine eingehende Untersuchung ist nur dann vorzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die der Erfahrung nach auf eine besondere Gefährdung hindeuten, etwa eine spär1iche oder trockene Belaubung, dürre Äste, äußere Verletzungen, Wachstumsauffälligkeiten oder Pilzbefall (BGH NJW 64, 815). 2. Grundsätzlich sind Sichtkontrollen, die zweimal jährlich durchgeführt werden, ausreichend (OLG Düsseldorf VersR 92, 467). Dass seitens der Beklagten Sichtkontrollen in diesem Umfang, letztmalig am 13.4.1994 vor dem Schadenstag durchgeführt wurden, wird im Berufungsverfahren nicht mehr bestritten. Die Kontrollen sind auch ordnungsgemäß durchgeführt worden und waren im vorliegenden Fall ausreichend. Eine ordnungswidrige Kontrolle liegt erst dann vor, wenn der Baum Krankheitsanzeichen oder sonstige Auffälligkeiten aufweist, die zum Zeitpunkt der Kontrolle erkennbar sind. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Dies steht zur Überzeugung des Senates aufgrund der Beweisaufnahme fest. Der Zeuge H., der für die Beklagte die Sichtkontrollen - auch am 13.4.1994 - vorgenommen hat, hat keine Auffälligkeiten oder Erkrankungen an dem Baum festgestellt. Er hat bekundet, dass der Baum gesund gewesen sei und einen gesunden Austrieb gehabt habe. Es seien bei den Sichtkontrollen auch keine trockenen Äste vorhanden gewesen. Lediglich der Baumstamm habe vereinzelte Faulstellen gehabt. Dass diese Feststellungen des Zeugen H. anlässlich der Sichtkontrollen zutreffend sind, folgt auch aus den Ausführungen des Sachverständigen Dr. H. Er konnte zwar bei seinem Ortstermin am 28.11.1996 den hier streitigen Kastanienbaum nicht mehr untersuchen, weil er mittlerweile gefällt worden war. Er hat jedoch einen vergleichbaren Kastanienbaum, der in der Nähe des hier streitigen Baumes steht, untersucht. Er hat festgestellt, dass im Stamm dieses Baumes lediglich kleine Weichfaulstellen vorhanden waren, die nicht so groß waren, dass sie die Standfestigkeit des Baumes in irgendeiner Weise beeinträchtigt hätten. Vielmehr war der Stamm noch in einem erstaunlich gesunden Zustand. Auch der Astabwurf deutet nach seinen Ausführungen nicht in die Richtung, dass der Baum krank gewesen ist. Der Sachverständige Dr. H. hat überzeugend ausgeführt, dass ein Kastanienbaum weiches Holz hat und auch im gesunden Zustand dazu neigt, dass Äste abbrechen können. Die Kastanie besitzt nur wenig Elastizität; ihr Elastizitätsmodul liegt unterhalb des einer Pappel, die bekanntlich sehr leicht bricht. Dementsprechend ist ihre Labilität so groß, dass auch gesunde Äste abfallen können, insbesondere dann, wenn der Baum schwer belaubt und mit Blüten bedeckt ist. Dass der konkrete Ast, der den Pkw des Klägers beschädigt hat, krank gewesen ist, hat die Beweisaufnahme ebenfalls nicht ergeben. Die Zeugen S. und K. konnten dazu keine Angaben machen. Der Zeuge H. hat demgegenüber bekundet, dass sich in dem Baum keine abgestorbenen und trockenen Äste befunden hätten. Angesichts dessen waren weitergehende und intensivere Kontrollmaßnahmen nicht notwendig. Dies gilt selbst dann, wenn - wie der Kläger behauptet - schon früher von dem Baum Äste abgebrochen sind. Zum einen hat die Beweisaufnahme nicht ergeben, dass es im gehäuften Umfang zu Astabwürfen gekommen ist. Der Zeuge S. hat ausgesagt, dass vielleicht ein- bis zweimal im Jahr Äste herausgebrochen seien. Gleiches hat der Zeuge K. bestätigt. Dieser gelegentliche Astabwurf erforderte keine weitergehenden Sicherheitsmaßnahmen. Da der Kastanienbaum nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. H. gesund war, ist er nicht als Risiko- oder Gefahrbaum einzustufen. Ein gelegentlich aus biologischen Gründen vorkommender Astabbruch ist als Gegebenheit der Natur hinzunehmen und dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen. Die gegenteilige Auffassung würde bedeuten, dass alle Bäume, bei denen die Möglichkeit eines Astabbruches ohne äußere Einwirkung besteht, aus dem Stadtbereich zu entfernen wäre was mit Umweltaspekten nicht vereinbar wäre und im übrigen die Grenze des Zumutbaren überschreiten würde. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass allein aufgrund des Alters des Kastanienbaumes auf einen gesteigerten Astabwurf zu schließen ist. Der Zeuge Dr. H. hat dazu ausgeführt, dass Kastanienbäume 200 bis 300 Jahre alt werden können. Es war daher nicht zwingend, dass die Kastanie, unter der der Kläger seinen Pkw abgestellt hatte, bereits wegen ihres Alters hätte gefällt werden oder zumindest im besonderen Umfang kontrolliert werden müssen. Aus der Tatsache, dass der Baum 1992 saniert wurde, ergibt sich ebenfalls keine Pflicht zu einer weitergehenden Kontrolle, die über eine Sichtkontrolle hinausgeht. Die Sicherung durch Nylongurte wurde nach der Aussage des Zeugen H. deshalb vorgenommen, um die Statik des Baumes wiederherzustellen, nicht aber um vereinzelten Astabwürfen vorzubeugen. Eine unzureichende Statik des Baumes wird vom Kläger weder behauptet, noch hat sie zu dem vorliegenden Schaden geführt. Der Kläger kann auch nichts aus der Tatsache herleiten, dass der Baum mittlerweile gefällt wurde. Der Zeuge H. hat die Beseitigung der Kastanie nicht wegen seines krankhaften oder schlechten Zustandes befürwortet, sondern er beabsichtigte, den ursprünglichen alten Eindruck einer Kastanienallee durch Neuanpflanzungen wiederherzustellen.