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OLG Bamberg Beschluss vom 18.03.2014 - 3 Ss OWi 274/14 - Teilweises Absehen vom Regelfahrverbot

OLG Bamberg v. 18.03.2014: Zum teilweisen Absehen vom Regelfahrverbot durch Dauerverkürzung


Das OLG Bamberg (Beschluss vom 18.03.2014 - 3 Ss OWi 274/14) hat entschieden:
Die von den Gerichten im Interesse der Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer und der Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit der durch bestimmte Verkehrsverstöße ausgelösten Rechtsfolgen zu beachtende Vorbewertung des Verordnungsgebers in § 4 Abs. 1 BKatV gilt auch für die Dauer des aufgrund einer groben Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 (1.Alternative) StVG verwirkten Regelfahrverbots.


Siehe auch Absehen vom Fahrverbot und Stichwörter zum Thema Fahrverbot


Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den bislang verkehrsrechtlich unbelasteten Betroffenen wegen einer am 17.07.2013 als Führer eines Pkw innerhalb geschlossener Ortschaften begangenen fahrlässigen Überschreitung der dort gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVO zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 55 km/h zu einer Geldbuße von 560 Euro verurteilt und gegen ihn ein mit der Anordnung nach § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG verbundenes Fahrverbot für die Dauer von einem Monaten verhängt. Mit ihrer Rechtsbeschwerde rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Sie beanstandet, dass das Amtsgericht gegen den Betroffenen nicht entsprechend dem Bußgeldbescheid vom 08.08.2013 gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 Satz 1 [1. Alternative], 26 a StVG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV i.V.m. Nr. 11.3.8 der Tabelle 1c zum BKat neben der dort vorgesehenen Geldbuße von 280 Euro ein Regelfahrverbot für die Dauer von zwei Monaten verhängt hat. Die zur Rechtsmittelbegründung der Staatsanwaltschaft abgegebene Gegenerklärung der Verteidigung lag dem Senat vor.


II.

Die statthafte (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG) sowie auch im Übrigen zulässige und wegen der in der Hauptverhandlung vom 29.11.2013 wirksam erklärten Einspruchsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch (§ 67 Abs. 2 OWiG) nur noch diesen betreffende Rechtsbeschwerde erweist sich - zumindest vorläufig - als begründet.

1. Das Amtsgericht hat zutreffend erkannt, dass aufgrund der rechtskräftigen Feststellungen des Bußgeldbescheids gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 Satz 1 1. Alt., 26 a StVG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV i.V.m. Nr. 11.3.8 der Tabelle 1c zum BKat neben der Anordnung einer Geldbuße in Höhe von 280 Euro an sich die Verhängung eines Regelfahrverbots für die Dauer von zwei Monaten wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in Betracht kam. Allerdings hält die Begründung, aufgrund derer sich das Amtsgericht abweichend von dem an sich verwirkten Regelfahrverbot von zwei Monaten zur Verhängung eines Fahrverbots für die Dauer lediglich eines Monats veranlasst gesehen hat, einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

2. Aufgrund der auch von den Gerichten zu beachtenden Vorbewertung des Verordnungsgebers in § 4 Abs. 1 BKatV ist das Vorliegen einer groben Pflichtverletzung im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG indiziert, so dass es regelmäßig der Anordnung eines Fahrverbotes als Denkzettel und Besinnungsmaßnahme bedarf (BGHSt 38, 125/130 und 231/235; BayObLG VRS 104, 437/438; ständige Rspr. des Senats). Diese Bindung der Sanktionspraxis dient der Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer und der Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit der durch bestimmte Verkehrsverstöße ausgelösten Rechtsfolgen (BVerfG NZV 1996, 284/285). Zu diesen Rechtsfolgen zählt jedoch nicht nur die Frage, ob gegen einen Betroffenen „in der Regel“ ein Fahrverbot zu verhängen ist (§ 4 Abs. 1 Satz 1 BKatV), sondern auch, wie sich aus § 4 Abs. 1 Satz 2 BKatV ergibt, die „in der Regel“ festzusetzende Dauer des aufgrund einer groben Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG verwirkten Fahrverbots (OLG Bamberg, Beschlüsse vom 11.04.2006 – 3 Ss OWi 354/06 = zfs 2006, 533 ff. = DAR 2006, 515 f. = VRR 2006, 230 ff. = VRS 111, 62 ff. und vom 18.03.2009 – 3 Ss OWi 196/09 = DAR 2009, 401 f. = VerkMitt 2009, Nr. 63 = VRR 2009, 309 f. = OLGSt StVG § 25 Nr. 46, jeweils m.w.N.).

3. Ebenso wie von der Verhängung eines Regelfahrverbots nur dann gänzlich abgesehen werden kann, wenn wesentliche Besonderheiten in der Tat oder in der Persönlichkeit des Betroffenen anzunehmen sind und deshalb der vom Bußgeldkatalog erfasste Normalfall nicht vorliegt, ist der Tatrichter vor einer Verkürzung der im Bußgeldkatalog vorgesehenen Regeldauer des Fahrverbots gehalten zu prüfen, ob der jeweilige Einzelfall Besonderheiten aufweist, die ausnahmsweise die Abkürzung rechtfertigen können und daneben eine angemessene Erhöhung der Regelbuße als ausreichend erscheinen lassen. Hier wie dort können dabei sowohl außergewöhnliche Härten als auch eine Vielzahl minderer Erschwernisse bzw. entlastender Umstände genügen, um eine Ausnahme zu rechtfertigen (OLG Bamberg a.a.O. m.w.N.).

4. Auch die Frage der Dauer eines zu verhängenden Fahrverbots liegt hierbei grundsätzlich im Verantwortungsbereich des Tatrichters, der innerhalb des ihm eingeräumten Bewertungsspielraums die Wertungen nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen zu treffen hat. Seine Entscheidung kann vom Rechtsbeschwerdegericht deshalb nur daraufhin überprüft werden, ob er sein Ermessen deshalb fehlerhaft ausgeübt hat, weil er die anzuwendenden Rechtsbegriffe verkannt, die Grenzen des Ermessens durch unzulässige Erwägungen überschritten und sich nicht nach den Grundsätzen und Wertmaßstäben des Gesetzes gerichtet hat. In Zweifelsfällen hat das Rechtsbeschwerdegericht die Bewertung des Tatrichters zu respektieren, und zwar auch dann, wenn es selbst hinsichtlich der Frage der Fahrverbotsdauer zu einem abweichenden Ergebnis gelangte.

5. Den vorstehenden Anforderungen wird das angegriffene Urteil hier nicht gerecht:

a) Zwar hat sich das Amtsgericht auch hinsichtlich der Frage der Fahrverbotsdauer zu Recht mit den unmittelbaren und mittelbaren beruflichen und wirtschaftlichen Folgen eines zweimonatigen Fahrverbots für den Betroffenen, der neben seiner Beschäftigung als Arbeitnehmer im Schichtdienst zusammen mit seiner Ehefrau und mit Unterstützung einer Aushilfskraft einen Döner-​Imbiss betreibt, auseinandergesetzt, nachdem der Betroffene bestimmte, gerade von einem die Mindestdauer von einen Monat überschreitenden Fahrverbot ausgehende Konsequenzen für seine selbständige Existenz geltend gemacht hat. Die Befassung hiermit gebot das mit Verfassungsrang ausgestattete rechtsstaatliche Übermaßverbot (OLG Bamberg a.a.O.).

b) Allerdings verdeutlichen die Urteilsgründe schon nicht, warum der Betroffene zwar ein einmonatiges Fahrverbot „irgendwie überbrücken“ könnte, bei einem Fahrverbot von zwei Monaten Dauer aber „hierfür keine Möglichkeit“ mehr bestehen sollte. Unklar bleibt ferner, warum der nach den Feststellungen gewissermaßen 'rund um die Uhr‘ arbeitende Betroffene selbst unter Berücksichtigung des für sich genommen nicht aussagekräftigen Restschuldenstandes aus der selbständigen Existenzgründung sowie den angegebenen Arbeits- und Öffnungszeiten seines Imbisses nicht aufgrund seiner regelmäßigen Einkünfte als Arbeitnehmer für einen wenigstens teilweisen Ausgleich für den überschaubaren Zeitraum von zwei Monaten sorgen könnte, so dass die durch die Fahrverbotsdauer eintretenden Erschwernisse noch als hinnehmbar anzusehen wären. Auch sonst zeigen die Urteilsgründe keine hinreichend konkreten Gründe auf, die für sich allein oder in ihrer Zusammenschau eine Abkürzung der Regelfahrverbotsdauer von zwei Monaten auf nur einen Monat unter dem Gesichtspunkt des Übermaßverbotes rechtfertigen könnten.

c) Schließlich erweisen sich die Zumessungsgründe des Amtsgerichts deshalb als unzureichend, weil das Amtsgericht zwar die vom Betroffenen geltend gemachten beruflichen und wirtschaftlichen Folgen eines zweimonatigen Fahrverbots zu Recht als möglichen „Härtefall“ bedacht, die entsprechenden Angaben des Betroffenen, es drohe bei Verhängung eines zweimonatigen Fahrverbots der Verlust seiner selbständigen Existenz aber offenbar ungeprüft übernommen hat.

(aa) Es entspricht ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, dass ein im Einzelfall mit durchaus guten Gründen als „glaubwürdig“ erscheinender Vortrag vom Tatrichter gleichwohl kritisch zu hinterfragen ist, um das missbräuchliche Behaupten eines Ausnahmefalles auszuschließen. Zugleich wird das Rechtsbeschwerdegericht nur so in die Lage versetzt, die Rechtsanwendung nachzuprüfen. Dies ist hier zumindest nicht mit der gebotenen Sorgfalt geschehen. Denn anhand der Urteilsgründe vermag der Senat schon im Ansatz nicht zu übersehen, ob die Feststellungen und Wertungen des Amtsgerichts zur konkreten Ausgestaltung der selbständigen Tätigkeit des Betroffenen auf einer hinreichend tragfähigen Grundlage beruhen. Insbesondere fehlen Feststellungen zur konkreten Einkommens- und Vermögenslage des Betroffenen, so dass beispielsweise vollständig offen bleibt, ob und gegebenenfalls warum der Betroffene unter Berücksichtigung seiner finanziellen Gesamtsituation gerade aufgrund der einen Monat übersteigenden Fahrverbotsdauer tatsächlich seinen Imbissstand nicht mehr weiter betreiben könnte. Vielmehr erscheint eine konkret existenzbedrohende Wirkung eines – wenn auch zweimonatigen – Fahrverbots - aufgrund der bisherigen Feststellungen wenig plausibel.

(bb) Wird wegen der drohenden Verhängung eines Fahrverbots oder – wie hier – seiner Dauer eine existenzielle Betroffenheit geltend gemacht, ist bei Selbständigen, Handwerkern oder Freiberuflern die Vorlage hinreichend aussagekräftiger Unterlagen wie Bilanzen, Kontounterlagen, Steuerbescheide oder Gewinnermittlungen grundsätzlich unabdingbar. Offenbar hat das Amtsgericht jedoch bislang insoweit, etwa auch durch zeugenschaftliche Einvernahme des betrieblichen Steuerberaters oder durch Verlesung der vorgenannten oder vergleichbarer Unterlagen im Wege des Urkundenbeweises, noch gar keinen Beweis erhoben.

(cc) Hinzu kommt schließlich, dass sich das Amtsgericht unzureichend damit auseinander gesetzt hat, weshalb es dem Betroffenen auch wegen des nach Sachlage (wiederum) zu gewährenden Vollstreckungsaufschubs nach § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG tatsächlich nicht möglich und zumutbar sein sollte, den Beginn des Fahrverbots innerhalb des zeitlichen Rahmens von vier Monaten zumindest teilweise auf einen ihm günstigeren Zeitpunkt zu legen und dadurch sowie durch weitere und dann durchaus zumutbare Ausgleichsmaßnahmen, etwa der vorübergehende Einstellung eines Fahrers, die Folgen des zweimonatigen Fahrverbotes wenigstens so weit abzumildern, dass die Gefahr einer Existenzvernichtung abzuwenden wäre. Allein mit dem Hinweis, dass weder die Ehefrau des Betroffenen noch die Aushilfskraft eine Fahrerlaubnis besitzen, durften auch diese Fragen nicht unbeantwortet bleiben.

(dd) Dass der Betroffene angibt, zur Gewerbeausübung, namentlich zur regelmäßigen Bestückung seines Imbisses mit frischen Lebensmitteln – im Ergebnis nicht anders wie jeder abhängig beschäftigte Berufskraftfahrer – auf höchstmögliche Mobilität und Flexibilität angewiesen zu sein, könnte ein Abweichen vom Fahrverbot im Übrigen selbst dann nicht rechtfertigen, wenn dem Betroffenen aufgrund eines uneingeschränkten und „Schuldeinsicht“ belegenden Tatgeständnisses oder seines konkreten Verteidigungsverhaltens in Gestalt der Einspruchsbeschränkung oder eines in der Hauptverhandlung hinterlassenen positiven persönlichen Eindrucks eine günstige Prognose hinsichtlich seines künftigen Verkehrsverhaltens zugebilligt werden könnte.

Nach alledem kann der Senat nicht ausschließen, dass das Amtsgericht seinen Feststellungen einseitig die Angaben des Betroffenen und diese im Ergebnis ohne hinreichende Ausschöpfung sonstiger Beweismittel nur einer an der Oberfläche verbleibenden Plausibilitätsprüfung unterzogen hat. Dies genügt den aus § 267 Abs. 3 StPO in Verbindung mit § 71 Abs. 1 OWiG resultierenden sachlich-​rechtlichen Anforderungen an die Abfassung der Urteilsgründe regelmäßig nicht.


III.

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist daher das angefochtene Urteil aufzuheben; wegen der Wechselwirkung zwischen Fahrverbot und Geldbuße betrifft die Aufhebung nicht nur die Fahrverbotsanordnung, sondern den gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 353 StPO).

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen (§ 79 Abs. 6 OWiG). Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat verwehrt, da in einer neuen Verhandlung möglicherweise doch noch ergänzende, wenn auch derzeit nicht konkret erkennbare Feststellungen zu der Frage getroffen werden könnten, ob gerade ein zweimonatiges Fahrverbot für den Betroffenen – selbst unter Berücksichtigung der nach Aktenlage unverändert eröffneten Möglichkeiten eines Vollstreckungsaufschubs nach § 25 Abs. 2a StVG - eine unverhältnismäßige Härte darstellt.


IV.

Der Senat entscheidet durch Beschluss gemäß § 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG.

Gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.