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OLG Jena Beschluss vom 22.05.2007 - 1 Ss 346/06 - Hinweispflicht des Gerichts vor Erhöhung der Geldbuße

OLG Jena v. 22.05.2007: Zur Hinweispflicht des Gerichts vor Erhöhung der Geldbuße


Das OLG Jena (Beschluss vom 22.05.2007 - 1 Ss 346/06) hat entschieden:
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Unterlassen eines rechtlichen Hinweises auf beabsichtigte Erhöhung der Geldbuße über den Regelsatz hinaus wegen guter wirtschaftlicher Verhältnisse.


Siehe auch Bemessung der Geldbuße - Bußgeldhöhe und Stichwörter zum Thema Ordnungswidrigkeiten


Gründe:

I.

Mit Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle des Thüringer Polizeiverwaltungsamts vom 20.10.2005 wurde gegen den Betroffenen wegen einer am 13.06.2005 begangenen fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 23 km/h eine Regelgeldbuße von 40,- € festgesetzt.

Auf den Einspruch des Betroffenen verhängte das Amtsgericht Eisenach mit Urteil vom 05.07.2006 eine erhöhte Geldbuße von 75,- € gegen ihn. Zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen stellte das Gericht fest, dass er ledig ist, keine Kinder hat und als Servicetechniker ein monatliches Nettoeinkommen von 1.800,- € erzielt. Die vorgenommene Erhöhung des Bußgeldes wurde im Urteil wie folgt begründet:
„Bei der Bemessung der Geldbuße war zu Gunsten des Betroffenen davon auszugehen, dass er verkehrsrechtlich bislang noch nicht in Erscheinung getreten ist. Angesichts des relativ hohen Einkommens des Betroffenen und des Umstandes, dass er keinerlei Unterhaltsverpflichtungen hat, erschien die Verhängung eines Bußgeldes von 75,- € tat- und schuldangemessen.“
Am 12.07.2006 hat der Verteidiger des Betroffenen die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt und diesen Antrag – nachdem ihm das mit Gründen versehene Urteil am 17.08.2006 zugestellt worden war – am 18.09.2006, einem Montag, begründet. Dabei hat er zum einen die Verletzung sachlichen Rechts „bei dem durch das Amtsgericht vorgenommenen Rechtsfolgenausspruch, nämlich der Festsetzung eines gegenüber dem Regelsatz erhöhten Betrages von 75,- €“ geltend gemacht und darauf verwiesen, dass der vorliegende Fall die zur Fortbildung des Rechts zu klärende Frage aufwerfe, unter welchen Voraussetzungen von einer geringfügigen Ordnungswidrigkeit i.S.d. § 17 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz OWiG auszugehen sei, bei der die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters regelmäßig unberücksichtigt bleiben. Zum anderen hat er die Verletzung rechtlichen Gehörs mit der Begründung gerügt, das Amtsgericht habe ihn nicht auf die mögliche Erhöhung der Geldbuße über die im Bußgeldbescheid ausgewiesene Regelgeldbuße hinaus hingewiesen, was sich aus der negativen Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls insoweit und aus der in der Begründung des Zulassungsantrags im Einzelnen wiedergegebenen Erklärung des Verteidigers R D ergebe. Hierzu ist in der Begründungsschrift weiter ausgeführt:
„Hätte das Gericht einen Hinweis auf die mögliche Erhöhung der Geldbuße gegeben, hätte dies zur Reaktion des verteidigten Betroffenen dahingehend geführt, dass er auf § 17 Abs. 3 Satz 2 2. Hs. OWiG hingewiesen hätte. Selbst wenn dann durch das Amtsgericht die Frage der Geringfügigkeit problematisiert worden wäre , hätte der Betroffene auf die (in der Begründungsschrift) zitierte Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Düsseldorf und Saarbrücken verwiesen, wie sie möglicherweise auch durch das hiesige Beschwerdegericht geteilt wird...“.
Zu dieser Rechtsprechung ist in der Begründungsschrift ausgeführt, dass sie die Geringfügigkeitsgrenze bei einer Geldbuße bis zu 250,- € ansetze.

Mit Beschluss vom 06.10.2006 hat das Amtsgericht Eisenach ohne vorherige Anhörung der Staatsanwaltschaft die „Rechtsbeschwerde“ des Betroffenen wegen Nichteinhaltung der Begründungsfrist als unzulässig verworfen. Gegen diesen, seinem Verteidiger am 11.10.2006 zugestellten Beschluss richtet sich der am 18.10.2006 beim Amtsgericht Eisenach eingegangene Antrag des Betroffenen auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Höchstvorsorglich hat der Betroffene die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 05.12.2006 beantragt, auf den Antrag des Betroffenen auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts den Verwerfungsbeschluss des Amtsgerichts Eisenach vom 06.10.2006 aufzuheben und den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.


II.

1. Der nach §§ 79 Abs. 3, 80 Abs. 3 und Abs. 4 OWiG, 346 Abs. 2 StPO statthafte und form- und fristgerecht angebrachte Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts hat in der Sache Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Unrecht mit Beschluss vom 06.10.2006 den Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, da dieser rechtzeitig begründet worden ist.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nach §§ 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG, 345 Abs. 1 Satz 1 StPO spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zu Einlegung des Rechtsmittels zu begründen. War zu dieser Zeit das Urteil noch nicht zugestellt, beginnt die Frist mit der Zustellung, §§ 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG, 345 Abs. 1 Satz 2 StPO. Da das angefochtene Urteil vom 05.07.2006 dem Verteidiger des Betroffenen am 17.08.2006 zugestellt worden ist, ist die Monatsfrist zur Begründung des Zulassungsantrags nach §§ 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG, 345 Abs. 1 Satz 2, 43 Abs. 2 StPO am Montag, dem 18.09.2006, um 24.00 Uhr abgelaufen, so dass die noch an diesem Tage eingegangene Begründung des Zulassungsantrags rechtzeitig erfolgt ist. Der Verwerfungsbeschluss des Amtsgerichts ist daher aufzuheben; das höchstvorsorglich angebrachte Wiedereinsetzungsgesuch des Betroffenen ist gegenstandslos.

2. Der danach fristgerecht begründete Zulassungsantrag ist erfolgreich. In dem hier gegebenen Fall einer Geldbuße von nicht mehr als 100,- € kann die Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 1 OWiG wegen Versagung rechtlichen Gehörs oder zur Fortbildung des Rechts zugelassen werden.

a) Vorliegend ist es zwar nicht geboten, die Nachprüfung des Urteils auf die vom Betroffenen erhobene Sachrüge zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen. Denn der Fall wirft keine neuen, entscheidungsbedürftigen Rechtsfragen auf. Insbesondere ist es nicht klärungsbedürftig, unter welchen Voraussetzungen eine geringfügige Ordnungswidrigkeit i.S.d. § 17 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz OWiG gegeben ist. Der Senat selbst hat hierzu – in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung anderer Oberlandesgerichte (vgl. Göhler-​König, a.a.O., § 17 Rn. 24 m.w.N.) – bereits wiederholt entschieden, dass Geringfügigkeit i.S.d. § 17 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz OWiG bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit anzunehmen ist, wenn sie im konkreten Fall mit einer Geldbuße von nicht mehr als 250,- € geahndet wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22.12.2004, 1 Ss 282/04, vom 10.11.2004, 1 Ss 264/04 und vom 04.11.2003, 1 Ss 12/03, sämtlich veröffentlicht bei juris).

b) Jedoch ist die Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 OWiG deswegen zuzulassen, weil es geboten ist, das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.

aa) Eine Gehörsverletzung i.S.d. § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG ist gegeben, wenn Art. 103 Abs. 1 GG missachtet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 09.12.2003, 1 Ss 314/03, S. 3 juris-​Umdruck), der den Verfahrensbeteiligten das Recht gewährt, sich sowohl zu den der gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Tatsachen als auch zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfGE 64, 135, [143 f.]). Diese Verpflichtung des Gerichts, den Verfahrensbeteiligten (auch) Gelegenheit zu Rechtsausführungen zu geben, erstreckt sich zwar grundsätzlich nicht auch darauf, mit ihnen Rechtsgespräche zu führen und zu diesem Zweck auf eigene Rechtsansichten hinzuweisen (vgl. BVerfGE 54, 110, [117]). Die Erteilung eines rechtlichen Hinweises ist aber dann nach Art. 103 Abs. 1 GG geboten, wenn sie der Vermeidung von Überraschungsentscheidungen dient. Eine solchermaßen verbotene Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht einen bis zu seiner Entscheidung nicht erörterten rechtlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Verfahren eine Wendung gegeben hat, mit welcher der davon betroffene Verfahrensbeteiligte nach dem bis zu diesem Zeitpunkt gegebenen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte, wobei es auf eine Überraschungsabsicht des Gerichts nicht ankommt (vgl. Maunz-​Dürig/Schmidt-​Aßmann, GG, Bd. VI, Art. 103 Rn. 140 m.w.N.). Dieser Grundsatz ist für das Straf- und Bußgeldverfahren in § 265 StPO einfachgesetzlich ausgeprägt, wobei allerdings Art. 103 Abs. 1 GG eine noch darüber hinausgehende – und für die Zulassung der Rechtsbeschwerde maßgebliche – Gewährleistung enthält (vgl. Senatsbeschluss vom 09.12.2003, a.a.O.).

bb) Die Verfahrensrüge des Betroffenen, mit der er die Verletzung rechtlichen Gehörs geltend macht, entspricht den Anforderungen der §§ 79 Abs. 3, 80 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, da der Betroffene eine solche Überraschungsentscheidung des Amtsgerichts schlüssig dargetan hat. Aus der Begründung des Zulassungsantrags und dem dem Senat aufgrund der erhobenen Sachrüge zugänglichen Urteilsinhalt ergibt sich, dass das Gericht von einer fahrlässigen Geschwindigkeitsübertretung außerorts um 23 km/h, welche mangels entgegenstehender Urteilsfeststellungen keine vom Regelfall abweichenden Besonderheiten aufgewiesen hat, sowie davon ausgegangen ist, dass der Betroffene verkehrsrechtlich nicht vorbelastet ist. Gleichwohl hat das Gericht die für einen solchen Regelfall nach Nr. 11.3.4 Anhang c) zu Nr. 11 BKat vorgesehene Regelgeldbuße von 40,- € allein wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen auf 75,- € erhöht, wobei es die Vorschrift des § 17 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz OWiG und die Rechtsprechung des Senats hierzu außer Acht gelassen hat. In dem – nach der Senatsrechtsprechung vorliegend eröffneten – Anwendungsbereich des § 17 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz OWiG ist es – ungeachtet der Bindungswirkung der Regelsätze des BKat – nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers grundsätzlich unzulässig, lediglich im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen eine erhöhte Geldbuße festzusetzen (vgl. Göhler-​König, a.a.O., § 17 Rn. 23 m.w.N.). Dabei kann offen bleiben, ob von diesem Grundsatz bei außergewöhnlich guten, vom Durchschnitt in ganz erheblichem Maße abweichenden wirtschaftlichen Verhältnissen eine Ausnahme zu machen ist, denn solche Verhältnisse liegen hier bei einem monatlichen Nettoverdienst des Betroffenen von 1.800,- € offenkundig nicht vor. Der Betroffene musste daher ohne entsprechenden Hinweis des Gerichts nicht damit rechnen, dass die gegen ihn verhängte Regelgeldbuße allein wegen seines „relativ hohen Einkommens“ und seiner fehlenden Unterhaltsverpflichtungen erhöht werden würde. An dieser Beurteilung ändert auch die auf der Rückseite des Bußgeldbescheides abgedruckte schriftliche Rechtsbehelfsbelehrung nichts, nach der auf einen Einspruch auch eine für den Betroffenen nachteilige Entscheidung getroffen werden kann. Denn diese Belehrung bezieht sich nur darauf, dass eine Erhöhung des verhängten Bußgeldes in Betracht kommt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Sie soll den Betroffenen aber nicht auf eine nicht im Einklang mit den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und der hierzu ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung stehende Erhöhung des Bußgeldes durch das Gericht vorbereiten. Der Betroffene hat ferner ausgeführt, dass er dann, wenn das Amtsgericht ihn auf seine Absicht hingewiesen hätte, die Geldbuße wegen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse zu erhöhen, auf die entgegenstehende Vorschrift des § 17 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz OWiG und die hierzu ergangene Rechtsprechung verwiesen hätte. Da das Amtsgericht sich mit der Vorschrift des § 17 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz OWiG hätte auseinandersetzen müssen, wenn es auf sie hingewiesen worden wäre, und im Ergebnis dieser rechtlichen Prüfung möglicherweise von einer Erhöhung der Geldbuße abgesehen hätte, ist auch nachvollziehbar dargelegt, dass das Urteil auf dem geltend gemachten Gehörsverstoß beruhen kann (vgl. BGH StV 1996, 82). Der Umstand, dass der Betroffene sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache eingelassen und sein Verteidiger einen Freispruch beantragt hatte, schließt es im Übrigen nicht aus, dass er auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichts wie von ihm behauptet reagiert hätte. Zur Zulässigkeit der erhobenen Gehörsrüge bedarf es nach Auffassung des Senats auch nicht der ausdrücklichen Darlegung des Betroffenen, dass er bei Kenntnis der gerichtlichen Absicht, die Geldbuße zu erhöhen, notfalls seinen Einspruch zurückgenommen hätte. Denn es ist ohne weiteres denkbar, dass der Betroffene sich aus taktischen Gründen so verhalten hätte, wenn das Gericht ihm trotz der Rechtsargumente seines Verteidigers erklärt hätte, dass es eine Erhöhung des Bußgeldes in Betracht ziehe. Für die Beruhensfrage braucht die Möglichkeit einer anderen Verteidigung nicht nahe zu liegen; es genügt vielmehr, dass sie – wie hier – nicht mit Sicherheit auszuschließen ist (vgl. BGH, a.a.O.).

cc) Die zulässig erhobene Gehörsrüge ist auch begründet, da das Amtsgericht mit der unangekündigten Erhöhung des Bußgeldes eine nach Art. 103 Abs. 1 GG unzulässige Überraschungsentscheidung getroffen hat. Dass das Gericht seine Erhöhungsabsicht nicht angekündigt hat, ergibt sich nach §§ 71 Abs. 1 OWiG, 274 Satz 1 StPO daraus, dass das Hauptverhandlungsprotokoll einen solchen, zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zu erteilenden und zu den wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens gehörenden Hinweis (vgl. KK-​Engelhardt, StPO, 5. Aufl. 2003, § 265 Rn. 23 m.w.N.) nicht verzeichnet.

3. Auf die nach § 80 Abs. 3 Satz 2 OWiG mit dem Zulassungsantrag vorsorglich erhobene und wegen Verletzung rechtlichen Gehörs zugelassene Rechtsbeschwerde des Betroffenen war das angefochtene Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben.

a) Das Rechtsmittel des Betroffenen ist nicht dahingehend auszulegen, dass es sich lediglich auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt, mit der Folge, dass das Urteil des Amtsgerichts Eisenach vom 05.07.2006 im Schuldspruch rechtskräftig geworden wäre. Zwar stützt der Betroffene seinen Zulassungsantrag nur auf die vorgenommene Erhöhung der Geldbuße. Aus seinem weiteren Begründungsvorbringen, das Angriffe gegen seine tatrichterliche Identifizierung anhand von Lichtbildern sowie die Erklärung enthält, dass er mit der Rechtsbeschwerde seinen Freispruch erreichen möchte, ergibt sich aber eindeutig, dass er das Urteil insgesamt – und zwar auch mit der allgemeinen Sachrüge – anfechten will.

b) Das angefochtene Urteil, das hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruches an einem auf die zulässig erhobene Rüge des Betroffenen zu beachtenden Verfahrensfehler leidet, war insgesamt aufzuheben. Denn es ist auch in Bezug auf den Schuldspruch sachlich-​rechtlich fehlerhaft, weil die Beweiswürdigung und die Zumessungserwägungen des Tatgerichts nicht den Anforderungen genügen, die in Bußgeldsachen an eine nachvollziehbare und zumindest die Grundzüge der tatrichterlichen Überlegungen aufzeigende Urteilsbegründung zu stellen sind. So ist dem Urteil nicht zu entnehmen, mit welchem Messgerät und welcher Messmethode die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt worden ist. Auch erlaubt die pauschale, den Anforderungen des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht genügende Bezugnahme auf die in der Akte befindlichen Lichtbilder, „deren gute Bildqualität“ das Tatgericht ausweislich der Urteilsgründe in die Lage versetzt hat, den Betroffenen als Fahrer zu identifizieren, dem Senat nicht, nachzuvollziehen, aufgrund welcher Merkmale das Gericht den Betroffenen überhaupt erkannt hat.