Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OLG Saarbrücken Beschluss vom 06.02.2014 - 9 WF 99/13 - Berechnung der Sperrfrist alten Rechts bei Widerrufsvergleich

OLG Saarbrücken v. 06.02.2014: Zur Berechnung der Sperrfrist alten Rechts bei einem Widerrufsvergleich


Das OLG Saarbrücken (Beschluss vom 06.02.2014 - 9 WF 99/13) hat entschieden:
Die Sperrfrist gemäß § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung für die Aufhebung der Prozesskostenhilfe beginnt bei einer Beendigung durch Abschluss eines unter Widerrufsvorbehalt geschlossenen Prozessvergleichs erst mit dem Ablauf der Widerrufsfrist.


Siehe auch Prozesskostenhilfe - PKH - Beratungshilfe


Gründe:

I.

Dem Kläger wurde durch Beschluss des Senats vom 11. November 2008 - 9 WF 164/07 - teilweise ratenfreie Prozesskostenhilfe für eine auf Abänderung eines Unterhaltsvergleichs gerichtete Klage bewilligt. Das Verfahren endete durch einen in der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht am 17. Februar 2009 geschlossenen Vergleich. Mit Verfügung vom 23. Juli 2012 forderte das Familiengericht den Kläger zur Vorlage einer aktuellen Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zwecks Überprüfung zwischenzeitlich eingetretener Änderungen auf. Hieran wurde der Kläger am 27. August, 1. Oktober und 23. November 2012 erinnert. Durch Beschluss vom 27. Februar 2013 hat das Familiengericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben, weil der Kläger seine Auskunftspflicht nicht erfüllt habe. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben mit Schriftsatz vom 15. März 2013 die Aufhebung des ihnen am 13. März 2013 zugestellten Beschlusses beantragt. Das Familiengericht hat den Schriftsatz als sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 27. Februar 2013 gewertet. Es hat dem Rechtsmittel durch Beschluss vom 6. September 2013 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.


II.

Für das Verfahren ist gemäß § 40 Satz 1 EGZPO das bis zum 31. Dezember 2013 geltende Prozesskostenhilferecht und im Übrigen gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-​RG das bis zum 31. August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar.

Zu Recht hat das Familiengericht den Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 15. März 2013 als sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 27. Februar 2013 über die Aufhebung der dem Kläger bewilligten Prozesskostenhilfe gewertet. Denn in dem Antrag, den Beschluss aufzuheben, kommt mit der gebotenen Eindeutigkeit zum Ausdruck, dass dieser erforderlichenfalls zur Überprüfung durch eine höhere Instanz gestellt werden soll, falls das Familiengericht dem Antrag nicht entsprechen sollte. Dadurch sind die formellen Anforderungen an eine Beschwerdeschrift (§ 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO) gewahrt; einer ausdrücklichen Bezeichnung als sofortige Beschwerde bedurfte es nicht (vgl. BGH, NJW 2004, 1112, 1113; Senatsbeschluss vom 30. Januar 2013 - 9 WF 9/13 m.w.N.). Darüber hinaus haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers die verfahrensrechtliche Behandlung ihres Schriftsatzes vom 15. März 2013 durch das Familiengericht in dem weiteren Beschwerdeverfahren nicht beanstandet.

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie indes keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss ist zu Recht ergangen, weil der Kläger seiner Auskunftsverpflichtung (§ 120 Abs. 4, § 124 Nr. 2 ZPO a.F.) nicht nachgekommen ist.

Nach § 120 Abs. 4 ZPO a.F. kann das Gericht, wenn - wie hier dem Kläger in dem zugrunde liegenden Rechtsstreit - Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren ab rechtskräftiger Entscheidung oder sonstiger Beendigung des Verfahrens die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Bewilligung maßgeblichen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben, worüber sich der Bedürftige nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a.F. auf Verlangen des Gerichts zu erklären hat. Nach § 124 Nr. 2 Alt. 2 ZPO a.F. kann das Gericht die Bewilligung aufheben, wenn eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a.F. nicht abgegeben wird.

Ein solcher Fall liegt hier vor, da der Kläger seiner Auskunftspflicht nicht nachgekommen ist. Das Familiengericht hat mit Verfügung vom 23. Juli 2012 den Kläger sowohl persönlich als auch über seine im Bewilligungsverfahren bestellten Bevollmächtigten, an die gemäß § 172 ZPO die Zustellungen auch in dem Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren zu erfolgen haben (vgl. BGH, FamRZ 2011, 463, 464; MDR 2011, 1314), aufgefordert, sich zu seinen aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu erklären sowie die Angaben zu belegen, und außerdem darauf hingewiesen, dass nach Fristablauf die Prozesskostenhilfe aufgehoben werden kann. Dieser Aufforderung ist der Kläger trotz der am 27. August, 1. Oktober und 23. November 2012 erfolgten Erinnerungen nicht nachgekommen. Auch in dem Beschwerdeverfahren hat er seine gegenwärtigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht dargelegt und belegt.

Besondere Umstände, die es rechtfertigen, von einer Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe abzusehen, liegen nicht vor. Nach dem Sachstand, wie er sich in dem Beschwerdeverfahren darstellt, kann insbesondere nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger in dem Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren weder für das Gericht noch für seine Prozessbevollmächtigten erreichbar war und aus diesem Grund die geforderte Auskunft unterblieben ist. Zwar haben seine Prozessbevollmächtigten am 8. August 2012 mitgeteilt, dass eine Weiterleitung der Verfügung des Gerichts vom 23. Juli 2012 an den Kläger nicht möglich gewesen sei, weil die an dessen letzte bekannte Anschrift pp. gerichtete Post mit dem Vermerk „Empfänger nicht zu ermitteln“ zurückgeschickt worden sei, und am 14. September 2012 darauf hingewiesen, dass ihnen die aktuelle Adresse des Klägers nicht bekannt sei. Das Familiengericht hat indes die Erinnerungen vom 1. Oktober und 23. November 2012 an die von ihm ermittelte neue Anschrift des Klägers pp. gerichtet. Hiervon haben auch die Prozessbevollmächtigten des Klägers Kenntnis erlangt, da ihnen nach Aktenlage jedenfalls die Erinnerung vom 23. November 2012, in der der Kläger nochmals zur Mitteilung etwaiger Veränderungen in seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen aufgefordert und auf die Folgen einer unterbliebenen Auskunft hingewiesen wurde, ebenfalls übermittelt wurde. Dass die Anschrift in pp. jedenfalls zu dem damaligen Zeitpunkt zutreffend war, ergibt sich zum einen daraus, dass der Kläger selbst sie in seinem undatierten, am 5. April 2013 bei dem Familiengericht eingegangenen Schreiben auf dem Briefumschlag als Absender angegeben hat. Zum anderen hat auch die von dem Senat eingeholte Auskunft bei der Gemeinde pp. ergeben, dass der Kläger vom 14. Februar 2012 bis zum 20. August 2013 unter dieser Anschrift gemeldet war. Im Übrigen hat der Kläger in seinem an das Familiengericht gerichteten Schreiben, in dem er unter Bezugnahme auf ein ihm am 15. März 2013 zugestelltes „Schreiben“ zu der „angedrohten Streichung der Prozesskostenhilfe“ Stellung genommen hat, lediglich erklärt, gegenwärtig kein Einkommen zu beziehen. Dass er durch das in Bezug genommene „Schreiben“ zum ersten Mal von der (beabsichtigten) Aufhebung der Prozesskostenhilfe erfahren hat, hat er dagegen nicht geltend gemacht, sondern ausdrücklich auf eine im Oktober 2012 mit der zuständigen Sachbearbeiterin des Gerichts getroffene Vereinbarung verwiesen, wonach ihm eine „Kostenaufstellung“ übersandt werde.

Auch die Sperrfrist für die Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe nach § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO a.F. ist gewahrt. Nach dieser Vorschrift ist eine Änderung der Prozesskostenhilfeentscheidung zum Nachteil der Partei ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind. Das zugrunde liegende Verfahren fand seine Erledigung durch den in der mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 2009 geschlossenen Prozessvergleich. Gleichwohl wurde es an diesem Tag noch nicht beendet, weil den Beklagten in dem Vergleich eine zweiwöchige Widerrufsfrist eingeräumt worden war. Bei dem Vorbehalt, einen Prozessvergleich bis zum Ablauf einer bestimmten Frist zu widerrufen, handelt es sich um eine aufschiebende Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) für die Wirksamkeit des Vergleichs (vgl. BGHZ 88, 364, 367; Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 794 Rn. 10). Das Verfahren ist daher erst mit dem Ablauf der Widerrufsfrist am 3. März 2009 beendet worden, so dass die Vier-​Jahres-​Frist gemäß § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO a.F. bei dem Erlass des Beschlusses vom 27. Februar 2013 noch nicht abgelaufen war. Auf die in der Stellungnahme der Landeskasse vom 30. August 2013, auf die das Familiengericht in dem Nichtabhilfebeschluss Bezug genommen hat, aufgeworfene Frage, ob eine Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe auch nach dem Ablauf der Sperrfrist in Betracht kommt, wenn das Überprüfungsverfahren rechtzeitig vor dem Fristablauf eingeleitet wurde und die Partei durch ihr Verhalten eine alsbaldige Entscheidung des Gerichts verzögert hat (vgl. zum Streitstand Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 120 Rn. 26; ebenso 30. Aufl., § 120 a Rn. 19 jew. m.z.w.N.), kommt es daher nicht an.

Der Kostenausspruch beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde wird mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zugelassen.