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OLG Düsseldorf Urteil vom 09.06.1976 - 15 U 209/75 - Haftungsfragen bei Beschädigung von Vorführwagen

OLG Düsseldorf v. 09.06.1976: Zur Haftung bei leicht fahrlässiger Beschädigung von Vorführwagen


Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 09.06.1976 - 15 U 209/75) hat entschieden:
Ein Kraftfahrzeughändler trägt das Risiko einer Beschädigung des Vorführwagens durch einen Kaufinteressenten, wenn dieser nur leicht fahrlässig gehandelt hat.


Siehe auch Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschluss und Stichwörter zum Thema Autokaufrecht


Tatbestand:

Der Ehemann der Beklagten beabsichtigte Ende des Jahres 1974, bei der Klägerin, einer Auto-​Vertragshändlerin ... , einen PKW ... zu erwerben. Dieses Fahrzeug sollte auch von der Beklagten gefahren werden, die kurz zuvor auf einem baugleichen Pkw ... nach etwa 50 Fahrstunden ihren Führerschein gemacht hatte.

Am 23.12.1974 erschien bei der Beklagten und ihrem Ehemann der Autoverkäufer der Klägerin, der Zeuge G., mit einem von dem Kunden ... entliehenen drei Monate alten bei der Klägerin gekauften 80 LS Automatic und forderte die Eheleute auf, an einer Probefahrt teilzunehmen. Nachdem G. und sodann der Ehemann der Beklagten das Fahrzeug durch K. gefahren hatten, setzte die Beklagte sich auf dem Parkplatz am englischen Friedhof an der M.-​Allee an das Steuer dieses Wagens, während ihr Ehemann hinter ihr und der Zeuge ... neben ihr im Fahrzeug Platz nahmen. Dass die Beklagte erst gerade ihren Führerschein gemacht hatte, war dem Zeugen ... bekannt. Infolge eines Fahrfehlers und Bedienungsfehlers geriet die Beklagte von der Parkplatzausfahrt quer über die M.-​Allee einschließlich des dort befindlichen Radfahrweges in einen gegenüberliegenden Straßengraben. Das Fahrzeug wurde erheblich beschädigt.

Die Klägerin hat den Schaden ihres Kunden ... ausgeglichen und das Fahrzeug zurückgenommen.

Ihren Schaden hat die Klägerin mit insgesamt 4.107,35 DM beziffert. Sie hat behauptet, der Unfall sei auf eine grob fahrlässige Falschbedienung des Pkw durch die Beklagte zurückzuführen.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung führt nicht zum Erfolg.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Ein hier nur in Betracht kommender Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung ist nicht gegeben.

Die Haftung der Beklagten war auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Das ist bei Probefahrten mit Fahrzeugen der Verkäuferin weitgehend anerkannt (vgl BGH in NJW 72, 1363; OLG Stuttgart in DAR 64, 267; OLG Düsseldorf in DAR 67, 323; OLG Karlsruhe in VersR 71, 1049) und wird vom BGH aaO damit begründet, für den Kraftfahrzeughändler bedeute es keine unzumutbare Belastung, dass er für seine Vorführwagen eine Kaskoversicherung abschließe, während der Kaufinteressent nur dann gegen die Risiken einer Probefahrt abgesichert sei, wenn - was aber weithin unbekannt und unüblich sei - eigens eine Versicherung für das gelegentliche Führen oder Benutzen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge bestehe. Mit Rücksicht hierauf sei von einem stillschweigenden Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit auszugehen, wobei die Rechtsprechung, die für den Fall der Gefälligkeitsfahrt einen stillschweigenden Haftungsausschluss verneine, nicht entgegenstehe. Denn bei Probefahrten stehe das geschäftliche Interesse des später geschädigten Händlers am Abschluss eines Kaufvertrages im Vordergrund. Zudem sei der bei einer Gefälligkeitsfahrt entstehende Schaden in der Regel durch die gesetzliche Haftpflichtversicherung des Schädigers gedeckt.

Die rechtliche Einordnung vermag, wie Batsch in NJW 72, 1706 zutreffend hervorhebt, jedoch nicht zu überzeugen, weil das Zurückgreifen auf einen erklärten Parteiwillen, sofern hierfür nicht Anhaltspunkte gegeben sind (so bei der Übernahme der Versicherungsprämie durch den Mieter bei der Vermietung eines kaskoversicherten Fahrzeuges: BGH 22, 109; oder bei ausdrücklichen Hinweisen des Vermieters auf eine bestehende Kaskoversicherung: BGH 43, 295), auf eine Fiktion hinausliefe, mit der ein vom Richter als angemessen angesehenes Ergebnis begründet wird. Mit Rücksicht hierauf hat der BGH auch in anderen Fällen, insbesondere bei sogenannten Gefälligkeitsfahrten, einen stillschweigenden Haftungsverzicht verneint (vgl BGH in VersR 61, 427; BGH 43, 72, 76; BGH in NJW 66, 41; BGH 30, 40, 46ff). Dann aber lässt sich auch bei Probefahrten allein auf die Interessenlage eine rechtsgeschäftliche Haftungseinschränkung nicht stützen. Denn die Annahme eines stillschweigenden Vertrages liefe auf eine Unterstellung hinaus.

Das Vorliegen einer besonderen Interessenlage ermöglicht es dem Richter jedoch, ohne auf den Parteiwillen abstellen zu müssen, mit Hilfe festgeformter Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu einem richtigen und angemessenen Ergebnis zu kommen. Dass Treupflichten auch bei Anbahnung von Vertragsverhältnissen eine Rolle spielen und dritte dem Kontrahenten nahestehende Personen in Gestalt von Schutzpflichten einbeziehen können, bedarf keiner Frage (vgl Palandt-​Heinrichs, BGB, 35. Aufl, § 242 BGB Anm 4 B b, § 276 BGB Anm 6).

Nun wäre daran zu denken, dem Kraftfahrzeughändler nach Treu und Glauben eine Aufklärungspflicht dahingehend aufzuerlegen, den Kaufinteressenten zu belehren, wenn das Fahrzeug nicht durch entsprechenden Kaskoschutz gegen leicht fahrlässig verursachte Schäden abgesichert ist. So ist anerkannt, dass denjenigen das Risiko ausreichender Aufklärung trifft, bei dem der unerfahrene Kunde sich auf besondere vertragliche Risiken einlassen soll (OLG Frankfurt aM in NJW 64, 254 und OLG Hamm in MDR 63, 43: beim Automatenvertrag; OLG Hamm in BB 73, 1510: bei Formularverträgen; OLG Köln in DAR 71, 295: beim Gebrauchtwagenkauf; BGH in NJW 69, 1625: beim Maklervertrag; OLG Karlsruhe/Freiburg in NJW 73, 1796: bei Automietverträgen). Im vorliegenden Fall lässt sich die Haftung auch für leichte Fahrlässigkeit jedoch nicht ohne weiteres als besonderes Risiko bewerten. Denn nach dem Gesetz ist grundsätzlich für leichte und grobe Fahrlässigkeit einzustehen (§ 276 Abs 1 BGB). Belehrungspflichten allgemein über die Rechtslage lassen sich auch nicht ohne weiteres annehmen. Sie bestehen nur dann, wenn das geplante Rechtsgeschäft für den anderen, meist geschäftsungewandten, Teil ein besonderes, für ihn nur schwer durchschaubares Risiko birgt (vgl etwa BGH 47, 207). Dass man sich durch die schuldhafte Verletzung einer fremden Sache schadensersatzpflichtig macht, kann als allgemein bekannt vorausgesetzt werden. Hierüber braucht der Kraftfahrzeughändler einen Kaufinteressenten, dem er seinen Vorführwagen zu einer Probefahrt überlässt, nicht aufzuklären.

Aus der Interessenlage eine Verpflichtung des Kraftfahrzeughändlers zum Abschluss einer Kaskoversicherung aus selbständiger sich aus Treu und Glauben ergebender Fürsorgepflicht anzunehmen, deren Verletzung Schadensersatzansprüchen nach § 254 BGB entgegengehalten werden könnte, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Denn dann müssten bei der Abwägung des beiderseitigen Verschuldens Momente in die Abwägung einbezogen werden, die in das bei Durchführung einer Probefahrt entstehende vorvertragliche Verhältnis nicht passen und Risiken in sich bergen, die im Verhältnis zu dem Kaufinteressenten keine Rolle spielen dürfen. So wäre dann zB von Bedeutung, ob und inwieweit der Abschluss von Fahrzeugvollversicherungen für die jeweils in Betracht kommende Kraftfahrzeughändlerin nahelag. Große Betriebe mit ständig geführten und hierbei eigens abgestellten Vorführwagen wären anders zu beurteilen als kleine Betriebe, die über besondere Vorführwagen nicht verfügen und sich diese nur von Fall zu Fall ausleihen. Bei neuen und teuren Luxusfahrzeugen böte sich eine Vollkaskoversicherung eher an als bei kleineren, älteren und schon abgenutzten Wagen. Auf diese nur den Händler betreffenden Interna abzustellen, widerspricht aber der Interessenlage, wie sie sich dem Kunden darstellt.

Dieser macht sich in der Regel keine Gedanken darüber, welches Haftungsrisiko er eingeht, wenn er die Einladung zu einer Probefahrt annimmt. Er ist sich insbesondere nicht darüber im klaren, dass die gesetzliche Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nur Schäden deckt, die er Dritten zufügt, nicht aber Schäden am Vorführwagen selbst. Er sieht nur, dass die Verkäuferin in dem Bestreben, ihn zum Kaufe geneigt zu machen, in Form der Bereitstellung eines Probefahrzeuges einseitig und kostenlos Werbeleistungen erbringt. Hierbei setzt sich die Händlerin, um zum Geschäftsabschluss zu kommen, bewusst über die im allgemeinen bei Probefahrten bestehenden erhöhten Risiken hinweg und beabsichtigt in erster Linie, durch die von ihr entfaltete Initiative und den geschaffenen Anreiz, das Fahrzeug auszuprobieren, bei dem Kaufinteressenten möglicherweise noch bestehende zögernde Momente zu überwinden. Die Interessenlage bei Durchführung einer Probefahrt ist also dadurch gekennzeichnet, dass sich die Leistungen der Händlerin ersichtlich als von dieser ausgehende Kulanzmaßnahmen und Werbemaßnahmen darstellen, wohingegen für den Kunden in diesem Raum der Vorverhandlungen der Anreiz, hierauf einzugehen, darin besteht, sich zu noch nichts zu verpflichten und hierbei auch keine besonderen sonst nicht üblichen Risiken einzugehen. Dabei ist für beide ersichtlich, dass eine Probefahrt insofern erhöhte Risiken mit sich bringt, als - wie der BGH aaO hervorhebt - einmal Umstellungsschwierigkeiten auf das neue Fahrzeug eine Rolle spielen und zum anderen dieses, was zu schnellerem und schärferem Ausfahren verleitet, gerade getestet werden soll.

Das Typische einer Probefahrt liegt also darin, dass bei dem Kaufinteressenten ein Vertrauenstatbestand dahingehend erweckt wird, die mit derartigen Risiken ständig konfrontierte und über entsprechende Erfahrungen verfügende Verkäuferin habe sich gegen derartige Risiken, wie es durch den Abschluss einer Kaskovollversicherung leicht möglich ist, entsprechend abgesichert; diese sei von der Werbeleistung erfasst; Anlass, sich hierüber besondere Gedanken zu machen, bestünden nicht. Hierzu setzt sich die Verkäuferin dann aber in unerträglichen Widerspruch, wenn sie gleichwohl für einen bei einer derartigen Probefahrt leicht fahrlässig verursachten Schaden, der in Zusammenhang mit den einer Probefahrt eigentümlichen Gefahren steht, Ersatz verlangt. Es ist der Grundsatz des gegen Treu und Glauben verstoßenden venire contra factum proprium, der einen solchen Widerspruch als mit der Rechtsordnung unvereinbar nicht zulässt (vgl BGH 32, 273, 279; BGH 63, 140, 145; Palandt-​Heinrichs aaO § 242 BGB Anm 4 C e; Knopp in Soergel-​Siebert, BGB, 10. Aufl § 242 BGB Anm 228).

Von dieser sich nur in der rechtlichen Einordnung von der Rechtsprechung des BGH unterscheidenden Bewertung wird auch der vorliegende Fall erfasst. Auch wenn die Klägerin die Fahrt mit einem Kundenfahrzeug durchführte und der Zeuge ... entsprechend dem unstreitigen Vorbringen in erster Instanz hierauf vor Antritt der Probefahrt ausdrücklich hingewiesen hat, ließen die Interessenlage und der dabei bei der Beklagten erweckte Vertrauenstatbestand eine abweichende Beurteilung nicht zu.

Nachdem der Zeuge ... die Initiative ergriffen und die Beklagte sowie deren Ehemann in ihrer Wohnung aufgesucht hatte, konnten diese ebenfalls davon ausgehen, dass es sich um eine bei Fahrzeugneuerwerben übliche Werbemaßnahme der Verkäuferin handele. Auf welche Weise die Klägerin an den Vorführwagen gekommen war, war für sie nicht von Belang. Die Annahme, die Gefälligkeit eines Kunden der Klägerin gelte ihnen und nicht der Verkäuferin, lag fern. Deshalb brauchten die Beklagte und ihr Ehemann auch nicht ohne weiteres davon ausgehen, sie könnten von dieser internen Maßnahme der Verkäuferin betroffen werden, indem das mit Probefahrten verbundene erhöhte Unfallrisiko abweichend von den üblichen Fällen der Gestellung eines Vorführwagens nun bei ihnen lag. Auch als Kundenfahrzeug konnte der Vorführwagen kaskoversichert sein. Nicht einmal einem in der Autobranche erfahrenen und juristisch geschulten Interessenten mussten bei einem solchen Hinweis Bedenken hinsichtlich des Haftungsrisikos aufkommen. Denn erscheint ein Autoverkäufer mit dem Vorführwagen an der Wohnungstür und erklärt nicht mehr, als dass es sich um ein Kundenfahrzeug handele, geht der so angesprochene Interessent erst einmal davon aus, dass ihm die Verkäuferin die günstige Möglichkeit verschafft habe, das Fahrzeug, an dessen Erwerb er interessiert ist, auszuprobieren, eine Gelegenheit, die unbedingt wahrgenommen werden müsse. Weder nimmt er an, dass die Verkäuferin sich intern nicht abgesichert habe und ihn, den möglichen Erwerber, mit Rücksicht hierauf vom Normalfall abweichende erhöhte Risiken treffen könnten; noch geht er davon aus, dass ihm ein solcher Hinweis überhaupt Anlass geben könnte, vom üblichen Fall der Probefahrt abweichende juristisch relevante Überlegungen anzustellen und hierbei zu erwägen, ob er unter diesen Umständen die Probefahrt nicht besser ablehnt. Ist der Hinweis dann auch nicht einmal in eine Frage gekleidet und geht der Verkäufer ersichtlich selbst als selbstverständlich davon aus, dass die Probefahrt stattfinde, kommt es einem durchschnittlich Denkendem nicht zum Bewusstsein, dass es rechtlich Relevantes zu entscheiden gilt. Vielmehr misst er einem solchen Hinweis allein keine ihn betreffende Bedeutung bei. Der Schaden ist aber auch in Auswirkung der Eigentümlichkeiten entstanden, die mit einer Probefahrt üblicherweise zusammenhängen. ... Die Beklagte sollte nicht die objektiven Eigenschaften des Fahrzeuges erproben, an dessen Erwerb ihr Ehemann interessiert war. Dies zu beurteilen, war sie bei ihrer geringen Fahrpraxis kaum in der Lage. Sinn der ihr angetragenen Probefahrt war vielmehr, sich davon zu überzeugen, dass es ihr, obwohl sie auf einem anderen Fahrzeug geübt hatte, nichts ausmache, den neuen Pkw zu fahren und sich an dieses Fahrzeug zu gewöhnen. Ihr und ihrem Ehemann sollte das Fahrzeug zusagen und gefallen, so dass der typische Zweck der ihr angebotenen Probefahrt darin lag, einen subjektiven Eindruck darüber zu gewinnen, dass die Bedienung dieses Fahrzeuges keine anderen und höheren Anforderungen an sie stellte als das Fahrzeug, an das sie sich bei ihrem Fahrunterricht gewöhnt hatte.

Ebenso waren die Vorhaltungen des Zeugen ... , gleichgültig, welche Intensität und Heftigkeit sie hatten, kein Umstand, der mit dem Ausprobieren des Fahrzeuges nicht typischerweise zusammenhing. Aufgabe des Zeugen ... war es nämlich gerade, dem Kunden das Fahrzeug vorzuführen und ihn in die richtige Art der Bedienung einzuweisen. Eine hierbei entstehende Irritation ist kein Gefahrenmoment, das den Risiken einer Probefahrt fremd wäre. Denn Bedienungsanweisungen, mögen sie objektiv noch so richtig sein, können nicht nur zum Bestärken, sondern auch zum gegenteiligen Effekt, nämlich einer Verunsicherung, insbesondere für denjenigen führen, dem - wie der Beklagten - jegliche Überlegenheit und Erfahrung in der Bedienung von Fahrzeugen fehlten.

Die Beklagte hat auch nicht grob fahrlässig gehandelt.