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OVG Münster Beschluss vom 11.06.2014 - 16 B 341/14 - Wiedererlangung der Fahreignung nach Drogenkonsum

OVG Münster v. 11.06.2014: Zur Wiedererlangung der Fahreignung nach Drogenkonsum


Das OVG Münster (Beschluss vom 11.06.2014 - 16 B 341/14) hat entschieden:
Nach einem drogenkonsumbedingten Wegfall der Fahreignung ist diese erst dann wieder gegeben, wenn der Betreffende - gegebenenfalls nach einer speziellen Entwöhnungsbehandlung - eine längere, in der Regel einjährige Suchtmittelabstinenz (vgl. Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV) nachgewiesen und darüber hinaus durch Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens die prognostische Überzeugung herbeigeführt hat, dass er in folge eines gefestigten Einstellungswandels auch in Zukunft nicht in ein fahrerlaubnisrechtlich sanktioniertes Konsumverhalten zurückfallen wird.


Siehe auch Wiedererteilung der Fahrerlaubnis - Wiedererlangung der Fahreignung und Abstinenznachweis zur Wiederherstellung der Fahreignung nach Alkohol- und Drogenkonsum


Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung durch den Senat führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.

Der Antragsteller macht zur Begründung seiner Beschwerde zusammengefasst geltend, der Antragsgegner habe ihm die Fahrerlaubnis entzogen, ohne ihm eine Betäubungsmittelabhängigkeit nachweisen zu können. Er stütze die angefochtene Ordnungsverfügung lediglich auf seine, des Antragstellers, Einlassung im Strafverfahren, wonach er bis zur Entdeckung seiner illegalen Hanfplantage täglich ca. 1 g Marihuana verbraucht habe. Außerdem habe er unwiderlegt dargetan, seit diesem Zeitpunkt, also dem 23. Januar 2013, seinen Cannabiskonsum eingestellt zu haben; dies belege auch das Ergebnis einer ärztlichen Untersuchung auf Drogen im Urin vom 10. April 2014. Es fehle damit insgesamt an einer ausreichenden Verdachtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Mit diesem Vorbringen vermag der Antragsteller die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht zu erschüttern. Zunächst spricht alles dafür, dass der Antragsteller jedenfalls in der Zeit, während derer er seine Cannabisaufzucht betrieb, regelmäßig, das heißt täglich oder nahezu täglich, Cannabis zu sich genommen hat, was nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-​Verordnung (FeV) zum Entfallen der Fahreignung führt und nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG sowie § 46 Abs. 1 FeV die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigt. Der Antragsteller hat insoweit insbesondere nichts dargelegt, was Zweifel am Wahrheitsgehalt seines Konsumeingeständnisses im Strafverfahren hervorrufen könnte. An der Maßgeblichkeit seiner eigenen Darstellung über Konsumhäufigkeit und -intensität könnte auch dann nicht gezweifelt werden, wenn man dem Antragsteller im Grundsatz abnehmen könnte, seine Schilderung im Strafverfahren habe zugleich den Umfang des Handeltreibens mit Cannabiserzeugnissen verschleiern sollen. Denn auch seine hiermit nicht im Zusammenhang stehende Behauptung, seit dem 23. Januar 2013 aus Angst vor einem Arbeitsplatzverlust nicht mehr Cannabis zu konsumieren, ergibt nur vor dem Hintergrund eines bis dahin betriebenen Konsums einen nachvollziehbaren Sinn.

Der Antragsteller war auch nicht aus tatsächlichen Gründen gehindert, noch beim Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung am 13. Februar 2014 vom Fortbestehen der Fahrungeeignetheit des Antragstellers auszugehen. Denn nach dem drogenkonsumbedingten Wegfall der Fahreignung ist diese erst dann wieder gegeben, wenn der Betreffende - gegebenenfalls nach einer speziellen Entwöhnungsbehandlung - eine längere, in der Regel einjährige Suchtmittelabstinenz (vgl. Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV) nachgewiesen und darüber hinaus durch Vorlage eines positiven medizinisch-​psychologischen Gutachtens die prognostische Überzeugung herbeigeführt hat, dass er infolge eines gefestigten Einstellungswandels auch in Zukunft nicht in ein fahrerlaubnisrechtlich sanktioniertes Konsumverhalten zurückfallen wird. An alledem fehlte es im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung.

Auch die nach § 80 Abs. 5 VwGO im Übrigen anzustellende Interessenabwägung führt zu keinem anderen Ergebnis. Solange der Antragsteller nicht den Nachweis der wiedererlangten Fahreignung geführt hat, genießt das öffentliche Interesse am wirksamen Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer vor den Gefahren, die durch drogenkonsumierende Kraftfahrer entstehen, einen höheren Rang als das persönliche Mobilitätsinteresse des Antragstellers, zumal es dieser selbst in der Hand hat, die oben dargestellten Nachweise seiner Fahreignung beizubringen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass das zuletzt vorgelegte ärztliche Attest über ein Drogenscreening nach obigen Maßstäben nicht annähernd geeignet ist, die Wiedererlangung der Fahreignung zu belegen, da weder eine längere Abstinenz noch eine psychologisch abgesicherte Prognose hinsichtlich des Drogenkonsums daraus hervorgehen. Abgesehen davon sind ärztliche Atteste über Drogenscreenings nur dann aussagefähig, wenn sich ihnen - anders als der vorgelegten Bescheinigung - entnehmen lässt, dass der Betroffene im Rahmen einer entsprechenden Vereinbarung aufgrund einer kurzfristigen ärztlichen Einbestellung und nicht aus eigenem Entschluss zu einem ihm günstig erscheinenden Zeitpunkt zu der Substanzentnahme erschienen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).



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