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OLG Stuttgart Urteil vom 24.03.2010 - 3 U 188/09 - Vermittlungsvertrag zum Verkauf eines gebrauchten Kraftfahrzeuges

OLG Stuttgart v. 24.03.2010: Vermittlungsvertrag zum Verkauf eines gebrauchten Kraftfahrzeuges


Das OLG Stuttgart (Urteil vom 24.03.2010 - 3 U 188/09) hat entschieden:
Bei einem selbstständigen Vermittlungsvertrag, der rechtlich als Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter zu beurteilen ist, ist eine "Werbemittel- und Platzmietpauschale", wonach der Verkäufer/Auftraggeber unabhängig vom Erfolg der Vermittlungsbemühungen des Vermittlers 40 € zuzüglich Mehrwertsteuer pro Woche schuldet, unwirksam.


Siehe auch Stichwörter zum Thema Autokaufrecht und Autokauf - Agenturgeschäfte


Gründe:

I. Der Kläger verlangt von der Beklagten, der er den Auftrag zur Vermittlung des Verkaufs seines Pkw O... erteilt hat, nach Kündigung dieses Auftrags die Herausgabe seines Fahrzeugs. Die Beklagte ist der Auffassung, sie habe gegen den Kläger aus Ziff. 3 des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages einen Anspruch auf eine Werbemittel- und Platzmietpauschale in Höhe von wöchentlich 40,00 €, insgesamt in Höhe von 2.352,40 €, weshalb sie lediglich die Herausgabe Zug-​um-​Zug gegen Begleichung dieser Forderung schulde.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen sowie wegen des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf das landgerichtliche Urteil vom 16. Oktober 2009 Bezug genommen.

Durch dieses Urteil wurde die Beklagte zur Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeuges an den Kläger verurteilt. Es könne dahinstehen, ob es sich bei dem Vermittlungsvertrag um einen Makler-​, einen Maklerdienst- oder einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter gehandelt habe. In jedem Fall sei das Besitzrecht der Beklagten durch die jeweils konkludente Kündigung des Vertrages erloschen, sodass auf jeden Fall ein Anspruch aus § 985 BGB bestehe. Ein Zurückbehaltungsrecht stehe der Beklagten nicht zu. Sie habe keinen Anspruch auf Zahlung der sog. Werbemittel- und Platzmietpauschale. Der von den Parteien geschlossene Vertrag unterfalle als von der Beklagten verwendeter Formularvertrag der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff BGB. Die in Ziff. 3 des Vertrages verwendete Klausel habe einen pauschalierten Aufwendungsersatz zum Inhalt. Sie sei daher bereits nach § 308 Ziff. 7 b BGB deswegen unwirksam, weil sie einen Aufwendungsersatzanspruch pauschaliert, ohne dem anderen Vertragsteil ausdrücklich den Nachweis zu gestatten, Aufwendungen für den konkreten Fall seien überhaupt nicht oder nur in geringem Maße entstanden. Dies folge aus dem in § 309 Ziff. 5 b BGB statuierten Klauselverbot für pauschalierte Schadensersatzansprüche, welches auch auf § 308 Ziff. 7 b BGB für pauschalierten Aufwendungsersatz analog anwendbar sei. Zwar betreffe Ziff. 3 des Vermittlungsvertrages nicht nur den Fall, dass die Aufwendungspauschale bei Beendigung des Vertrages zu bezahlen sei. Sie sei jedoch, wie der vorliegende Fall zeige, auch bei Beendigung des Vertrages zu bezahlen. Jedenfalls sei die Klausel aber gemäß § 307 BGB unwirksam. Die Unangemessenheit der Pauschale liege darin, dass sie von den eigentlichen, für den konkreten Vertrag entstandenen Aufwendungen losgelöst und dem anderen Vertragsteil kein Gegenbeweis möglich gemacht werde. Auch aus Ziff. 2 des Vermittlungsvertrages stehe der Beklagten kein Anspruch zu. Diese Klausel verstoße wegen Fehlens der Möglichkeit des Gegenbeweises ebenfalls gegen § 308 Nr. 7 b BGB. Einen konkreten Aufwendungsersatzanspruch habe die Beklagte nicht dargelegt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, die ihren Antrag, das Fahrzeug nur Zug-​um-​Zug gegen Zahlung von 2.352,40 € herausgeben zu müssen, weiterverfolgt. Das Landgericht habe die Frage der rechtlichen Einordnung des vorliegenden Vertrages nicht offen lassen dürfen, da die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten auch darauf hätten überprüft werden müssen, ob die einzelnen Klauseln entscheidend von den jeweiligen gesetzlichen Regelungen abwichen und deshalb unwirksam sein könnten. Darüber hinaus habe das Landgericht verkannt, dass die Vertragsklausel über die Werbemittel- und Platzmietpauschale einer Inhaltskontrolle entzogen sei, da es sich hierbei um eine Preisvereinbarung für eine Haupt-​, zumindest aber eine Nebenleistung der Beklagten handele. Die Beklagte nehme im Rahmen ihrer Fahrzeugvermittlung, bei der es sich um eine Geschäftsbesorgung mit Dienstleistungscharakter handele, die jeweiligen Fahrzeuge der Auftraggeber in Besitz, stelle sie auf einem eigenen und abgesicherten Verkaufsplatz ab, versichere die Fahrzeuge, führe sie Kunden vor, reinige sie und bewerbe sie. Hierfür sei in Ziff. 3 des Vertrages eine Pauschale in Höhe von 40,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer pro Woche geregelt. Die Höhe dieser vertraglichen Vergütung könne mangels gesetzlicher Kontrollmaßstäbe nicht nach den §§ 157, 242 BGB vom Richter festgesetzt werden. Weiter sei das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich bei der streitigen Vertragsklausel um einen pauschalierten Aufwendungsersatzanspruch handele, für den die in § 309 Ziff. 5 b BGB statuierten Klauselverbote für pauschalierte Schadensersatzansprüche analog anwendbar seien. Würde man dieser Auffassung des Landgerichts folgen, so wäre jeder gemischte Vertrag, der auch dienstvertragliche Elemente bzw. Vergütungsabreden enthalte, hinsichtlich dieser einer AGB-​Prüfung zugänglich, obwohl dies dem Grundsatz der Privatautonomie widersprechen würde.

Die Beklagte beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an den Kläger das Fahrzeug O... - A - Selection, Fahrgestellnummer W... Zug um Zug gegen Zahlung des Klägers an die Beklagte in Höhe von 2.352,40 € herauszugeben.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angegriffene Urteil und trägt vor, der Bundesgerichtshof unterscheide bei der Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwischen vertraglicher Nebenleistung und vertraglich geschuldeter Hauptleistung. Typische Preisnebenabreden seien der richterlichen Inhaltskontrolle unterworfen. Im vorliegenden Fall handle es sich bereits nach den Ausführungen der Beklagten in ihrer Berufungsbegründung um eine Nebenleistung, da die Hauptleistung darin bestehe, das streitgegenständliche Fahrzeug im Rahmen eines Maklervertrages zu vermitteln. Die von der Beklagten dargestellten weiteren Leistungen, wie das Abstellen des Fahrzeuges auf dem Verkaufsplatz, die Versicherung, Vorführung, Reinigung und Bewerbung des Fahrzeuges, seien typische Nebenleistungen. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass in der Klausel des Vertrages 40,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer als „Werbemittel- und Platzmietpauschale“ bezeichnet würden. Bei einem bloßen Vermittlungsvertrag für ein Fahrzeug, der kein Agenturvertrag sei, handle es sich um einen Maklervertrag. Zu den Grundsätzen des Maklerrechts gehöre es, dass ein Kunde in seiner Entschließung frei bleiben müsse, ob er das vom Händler vermittelte Geschäft abschließen wolle oder nicht. Ebenso müsse er bei Nichtabschluss eines Vertrages durch den Händler unbeschränkt das Recht haben, unabhängig vom Händler sein Gebrauchtfahrzeug an Dritte selbst weiterzuveräußern, ohne dass Kosten auf ihn zukämen. Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben, da eine Aufwandspauschale von 40,00 € pro Woche ohne Höchstbegrenzung vereinbart sei, was zur Konsequenz habe, dass bei einer kundenfeindlichen Auslegung das Entgelt, welches der Vermittler vom Kunden verlangen könne, sogar den Wert des Fahrzeuges übersteige.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten schriftlichen Unterlagen verwiesen.


II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeuges gemäß §§ 675, 667 BGB, daneben auch gemäß § 985 BGB. Zutreffend hat das Landgericht entschieden, dass die Beklagte gegen den Kläger aus Ziff. 3 des Vermittlungsvertrages vom 15.08.2008 keine Ansprüche herleiten kann.

1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeuges gemäß §§ 675, 667 BGB.

Mit Vertrag vom 15.08.2008 haben die Parteien vereinbart, dass die Beklagte ermächtigt und beauftragt wird, im Namen und auf Rechnung des Klägers das streitgegenständliche Fahrzeug zu verkaufen und zu übereignen. Der Verkaufspreis wurde auf 12.300,00 € festgesetzt, bei Bedarf sollte dieser Preis bis auf 11.500,00 € gesenkt werden. Bei erfolgreicher Vermittlung sollte die Beklagte 10 % des Verkaufspreises erhalten.

Bei einem solchen Vertrag handelt es sich um einen selbstständigen - also von einem Neu- oder Gebrauchtwagenkauf unabhängigen - Vermittlungsvertrag, der rechtlich als Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter zu beurteilen ist (Reinking/ Eggert, Der Autokauf, 10. Aufl. 2009, Rn. 1234; BGH NJW 1981, 388; 1982, 2304).

Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich nicht um einen Maklervertrag. Ein solcher liegt vor, wenn sich die geschuldete Tätigkeit des Vermittlers in der Benennung eines Kaufinteressenten erschöpft, der Eigentümer im Besitz des Fahrzeuges verbleibt und die Verkaufsverhandlungen selbst führt (Reinking/Eggert a.a.O. Rn. 1234). Vorliegend wurde der Beklagten jedoch das Fahrzeug übergeben und ihr eine entsprechende Verkaufsvollmacht erteilt. Diese Tätigkeit geht über die eines bloß vermittelnden Maklers hinaus.

Der Vermittlungsvertrag zwischen den Parteien wurde unstreitig beendet, ohne dass das Fahrzeug durch die Beklagte veräußert wurde. Nach Beendigung des Vermittlungsvertrages ist der Vermittler gemäß §§ 675, 667 BGB zur Herausgabe des Fahrzeuges verpflichtet (Reinking/Eggert a.a.O. Rn. 1260). Daneben steht dem Kläger als Eigentümer ein Herausgabeanspruch gemäß § 985 BGB zu.

2. Der Beklagten stehen keine Zahlungsansprüche zu, die sie dem Herausgabeanspruch gemäß § 273 BGB entgegenhalten könnte.

Die Beklagte macht insoweit Standgebühren in Höhe von 40,00 € netto für 49 Wochen zuzüglich verauslagter Abmeldegebühren in Höhe von 16,81 €, jeweils nebst gesetzlicher Mehrwertsteuer, insgesamt 2.352,40 € geltend. In Ziff. 3 des Vermittlungsvertrages vom 15.08.2008 sei geregelt, dass der Kläger unabhängig vom Erfolg der Vermittlungsbemühungen der Beklagten eine Werbemittel- und Platzmietpauschale in Höhe von 40,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer pro Woche schulde.

Diese Nebenpreisabrede gemäß Ziff. 3 des Vermittlungsvertrages vom 15.08.2008 hält einer Inhaltskontrolle gemäß §§ 307ff BGB nicht stand.

a) Dass es sich bei der angegriffenen Klausel um eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung handelt, die die Beklagte gestellt hat, ist zwischen den Parteien unstreitig.

b) Die Klausel ist der Inhaltskontrolle gem. §§ 307ff BGB zugänglich.

aa) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB (der an die Stelle des früheren § 8 AGBG getreten ist) sind Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die weder von Rechtsvorschriften abweichen noch diese ergänzen, einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff AGBG entzogen. Da die Vertragsparteien nach dem im Bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Privatautonomie Leistung und Gegenleistung frei bestimmen können, sind Klauseln, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht und die dafür zu zahlende Vergütung unmittelbar bestimmen, kontrollfrei (BGHZ 143, 128, 138f; 141, 380, 382 f.; NJW 2002, 2386). Neben den Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistungen sind auch solche Klauseln nicht kontrollfähig, die das Entgelt für eine zusätzlich angebotene Sonderleistung festlegen, wenn hierfür keine rechtlichen Regelungen bestehen (BGHZ 137, 27, 30, NJW 2002, 2386). Mithin stellen im nicht preisregulierten Markt Preisvereinbarungen für Haupt- und Nebenleistungen im allgemeinen weder eine Abweichung noch eine Ergänzung von Rechtsvorschriften dar und unterliegen daher grundsätzlich nicht der Inhaltskontrolle (BGHZ 141, 380, 383; 116, 117, 120f.; NJW 2002, 2386).

Andererseits führt die bloße Einstellung einer Klausel in ein Regelwerk, das Preise für Einzelleistungen bei der Vertragsabwicklung festlegt, noch nicht dazu, dass die einzelne Klausel als unselbständiger Bestandteil einer „Gesamtpreisabsprache“ jeder Kontrolle entzogen ist. Der klare Wortlaut des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB verlangt auch dann eine Prüfung, ob die Klausel lediglich deklaratorische Wirkung hat oder ob sie Rechtsvorschriften ergänzt, wenn sie etwa ein Entgelt festlegt, obwohl eine Leistung für den Vertragspartner nicht erbracht wird. Der Begriff der Leistung steht nicht zur Disposition des Verwenders von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Daher ist die streitige Werbemittel- und Platzmietpauschale daraufhin zu überprüfen, ob es sich um eine Abrede handelt, die zwar (mittelbare) Auswirkungen auf Preis und Leistung hat, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht treten kann (BGHZ 141, 380, 383; 137, 27, 29f.; 137, 43, 45ff; 136, 261, 264; NJW 2002, 2386).

bb) Ausgehend von diesen Rechtsprechungsgrundsätzen steht § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer Inhaltskontrolle der beanstandeten Werbemittel- und Platzmietpauschalklausel nicht entgegen.

Die Beklagte macht insoweit geltend, mit der Werbemittel- und Platzmietpauschale werde ihr Aufwand für das Abstellen des zum Zwecke der Verkaufsvermittlung in Besitz genommenen Fahrzeuges auf einem gesicherten Verkaufsplatz, dessen Versicherung, Reinigung, Bewerbung und Vorführung abgegolten.

Diese Verrichtungen stehen zwar in einem Zusammenhang mit den vertraglichen Hauptleistungspflichten, die der Beklagten aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages oblagen; es handelt sich aber nicht um Leistungen, die unmittelbar dem Interesse des Klägers dienen. Die Parteien haben sich in dem Vermittlungsvertrag vom 15.08.2008 in erster Linie darauf geeinigt, dass die Beklagte für den Kläger dessen Kraftfahrzeug Dritten zum Verkauf anbietet, ggf. verkauft und übereignet. Bei erfolgreicher Vermittlung sollte die Beklagte eine Provision in Höhe von 10 % des Verkaufspreises erhalten. Ein unbefangener Vertragspartner der Beklagten würde bei einer derartigen Vertragskonstruktion davon ausgehen, dass mit der 10 %igen Verkaufsprovision alle regelmäßig mit der Vermittlung eines Kfz-​Verkaufs durch einen gewerblichen Autovermittler wie der Beklagten verbundenen Kosten abgegolten sind. Zu diesen üblicherweise mit abgegoltenen Kosten gehören bei gewerblichen Autovermittlungen auch die Unterstellkosten (so auch LG München DAR 1998, 394 f; Reinking/Eggert a.a.O. Rn. 1236 und 1261). Im Übrigen dienen die von der Beklagten vorgetragenen Leistungen in erster Linie ihren eigenen Interessen. Durch den Abschluss einer Versicherung für die in Besitz genommenen Fahrzeuge und deren Bewachung sichert sie sich gegen eventuelle Ersatzansprüche der Eigentümer für den Fall des Diebstahls oder der Beschädigung der Fahrzeuge. Auch die Reinigung, die Bewerbung und Vorführung dient zumindest auch den Interessen der Beklagten, die im Falle einer erfolgreichen Verkaufsvermittlung einen Provisionsanspruch erlangt. Sähe Ziff. 3 des Vermittlungsvertrages eine Pauschalvergütung für Werbemittel und Platzmiete nicht vor, hätte allein die Beklagte diese Aufwendungen im Rahmen der von ihr übernommenen (Haupt-​)Leistungspflicht, nämlich der Vermittlung des klägerischen PKW an potentielle Verkäufer, zu tragen. Nach den Rechtsprechungsgrundsätzen des Bundesgerichtshofs ist somit die Inhaltskontrolle der beanstandeten Klausel eröffnet.

cc) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Inhaltskontrolle von preisbezogenen Klauseln ist in der Literatur vielfach kritisiert worden, da hinter der bloßen Verkehrserwartung oder dem „Leitbild“ eines Vertragstyps, aus dem die Unentgeltlichkeit bestimmter Einzelleistungen folgen solle, nicht mehr als subjektives Rechtsempfinden stehe (vgl. Staudinger-​Coester, BGB, 2006, § 307, Rn. 329 m.w.N.). Dass aber die Frage der Rechtmäßigkeit ungerechtfertigter Entgeltabreden in Allgemeinen Geschäftsbedingungen generell der Überprüfung gem. § 307 ff BGB entzogen werden soll, wird soweit ersichtlich nicht vertreten. So plädiert Coester a.a.O. dafür, die Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB dann zu eröffnen, wenn wegen eines vertragsgefährdenden Widerspruchs zur selbstgewählten Vertragsordnung (Aushöhlungsaspekt) die Unangemessenheit der Klausel nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB festgestellt wird. Eine solche Rücknahme der materiellen Inhaltskontrolle im Leistungsbereich auf die Linie des § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB würde - wie Coester selbst darlegt, in den meisten Fällen - wie auch dem vorliegenden (s.u.) - zu keinem anderen Ergebnis führen. Der Senat folgt davon unabhängig der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

c) Ist somit die Klausel einer Inhaltskontrolle grundsätzlich zugänglich, folgt ihre Unwirksamkeit zwar nicht aus § 308 Ziff. 7 b i.V.m. § 309 Ziff. 5 b BGB analog, ihr Inhalt stellt aber eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1, 2 Nr. 2 BGB dar.

aa) Nicht gefolgt werden kann dem Landgericht darin, dass die Unwirksamkeit der Klausel aus § 308 Ziff. 7 b i.V.m. § 309 Ziff. 5 b BGB analog folge. Die Vorschrift des § 308 Ziff. 7 b BGB ist auf die vorliegende Klausel nicht anwendbar, da das dort statuierte Klauselverbot nur auf solche Klauseln Anwendung findet, die für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt, eine unangemessen hohe Vergütung oder einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangt. Vorliegend fällt die von der Beklagten verlangte Mietkostenpauschale oder Standgebühr zwar auch dann an, wenn der Vertrag ohne erfolgreiche Vermittlung beendet wird. Die Klausel enthält aber keine Zahlungsverpflichtung gerade für den Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung. Im Gegenteil, die von der Beklagten beanspruchte Werbemittel- und Mietkostenpauschale soll ausweislich des Wortlauts der Klausel in jedem Fall, zeitlich unbeschränkt, anfallen. Auf eine derartige Preisabrede findet § 308 Nr. 7 BGB ebenso wenig Anwendung wie § 309 Ziff. 5 b BGB, der unmittelbar ohnehin nur auf Schadensersatzansprüche anwendbar ist.

bb) Allerdings stellt sich der Inhalt der Klausel als unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner der Beklagten gemäß § 307 Abs. 1, 2 Nr. 2 BGB dar.

Wie der Kläger zu Recht dargelegt hat, hätte die Beklagte bei erfolgreicher Vermittlung des streitgegenständlichen Fahrzeuges, ausgehend von dem festgesetzten Verkaufspreis von 12.300,00 €, maximal eine Provision in Höhe von 1.230,00 € verdienen können. Vermittelt sie das Fahrzeug jedoch nicht, hätte sie bereits nach 30 Wochen, also etwas mehr als einem halben Jahr, einen vergleichbaren Betrag als Werbe- und Platzmietpauschale verdient. Es liegt auf der Hand, dass es für die Beklagte unter Umständen wirtschaftlich rentabler sein kann, ein zur Vermittlung hereingenommenes Fahrzeug lange Zeit nicht zu veräußern, um möglichst hohe Werbe- und Platzmietpauschalen zu erhalten. Dass dies dem Vertragszweck, nämlich der erfolgreichen Vermittlung eines Kraftfahrzeuges an einen dritten Käufer, zuwiderläuft, jedenfalls aber diesen Vertragszweck gefährdet, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Die in der streitgegenständlichen Klausel festgesetzten Pauschalkosten von wöchentlich 40 € sind daher geeignet, den Zweck des geschlossenen Vermittlungszweck auszuhöhlen und benachteiligen somit den Kläger unangemessen i.S. d. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Die Klausel ist mithin unwirksam.

cc) Ob die Klausel darüber hinaus auch überraschend im Sinn des § 305 c BGB ist (so LG München a.a.O.; AG Lübeck DAR 1982, 72; Reinking/Eggert a.a.O. Rn.1236), kann Hinblick auf die bereits aus § 307 Abs. 1, 2 Nr. 2 BGB folgende Unwirksamkeit dahinstehen.

d) Die berechtigte Forderung der Beklagten auf Begleichung von verauslagten Abmeldekosten steht dem Herausgabeanspruch des Klägers ebenfalls nicht entgegen.

Die Beklagte macht geltend, 16,81 € netto für die Abmeldung des streitgegenständlichen Fahrzeuges aufgewandt zu haben. Die Parteien haben in dem Vertrag ausdrücklich vereinbart, dass das Fahrzeug abgemeldet werden soll und hierfür eine Gebühr von 20,00 € anfällt. Dies entspricht dem verlangten Betrag zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Der Beklagten steht daher ein entsprechender Zahlungsanspruch zu.

Allerdings ist es der Beklagten aus Gründen der Verhältnismäßigkeit verwehrt, wegen dieser geringen Forderung die Herausgabe des Pkws des Klägers zu verweigern (vgl. OLG Köln VRS 1985, 243; Heinrichs in Palandt, BGB, 69. Aufl. 2010, § 273 Rn. 17 mit Hinweis auf arg. § 320 Abs. 2 BGB).

e) Ansprüche aus Ziff. 2 des Vermittlungsvertrages vom 15.08.2008 macht die Beklagte nicht geltend.


III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da eine mit der streitgegenständlichen Klausel vergleichbare Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach Kenntnis des Senats bisher noch nicht Gegenstand einer höchstrichterlichen Entscheidung war.