Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Gießen Urteil vom 29.10.2013 - 502 OWi-104 Js 20810/13 - Sonderrechte für einen Feuerwehrmann bei Einsatzfahrt mit dem Privatwagen

AG Gießen v. 29.10.2013: Sonderrechte für einen Feuerwehrmann bei Einsatzfahrt mit dem Privatwagen


Das Amtsgericht Gießen (Urteil vom 29.10.2013 - 502 OWi-104 Js 20810/13) hat entschieden:
Wird ein Feuerwehrmann zu einem Einsatz angefordert, stehen ihm, auch für die Fahrt mit einem Privatfahrzeug, die Sonderrechte aus § 35 Abs. 1 StVO zu, jedenfalls solange die Geschwindigkeitsüberschreitung nur maßvoll ist und keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet werden.


Siehe auch Sonderrechte - Einsatzfahrzeuge - Rettungsfahrzeuge - Wegerechtsfahrzeuge und Stichwörter zum Thema Verkehrsverwaltungsrecht


Gründe:

Dem Betroffenen lag zur Last, als Lenker des PKW, amtliches Kennzeichen ..., am 22.04.2013 gegen 08:55 Uhr in H... in der Höhe L...-Straße 44 in Fahrrichtung L...straße die örtlich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 25 km/h überschritten zu haben.

Der Angeklagte war aus rechtlichen Gründen freizusprechen.

Die Fahrereigenschaft und die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung hat er eingeräumt. Er hat aber vorgetragen, auf der Fahrt zum Feuerwehrhaus der Freiwilligen Feuerwehr Klein-Linden gewesen zu sein, die ihn über Piepser wegen angefordert gehabt habe. Dies hat er durch eine entsprechende Bescheinigung des Amts für Brand- und Bevölkerungsschutz G..., ...straße 1, belegt.

Damit standen ihm, auch für die Fahrt mit einem Privatfahrzeug, die Sonderrechte aus § 35 Absatz 1 StVO zu, jedenfalls solange die Geschwindigkeitsüberschreitung nur maßvoll ist und keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet werden. Der Zeuge W hat ausdrücklich ausgeschlossen, dass es zu irgendeiner Gefährdung gekommen ist. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 25 km/h ist auch noch als maßvoll anzusehen.

Darauf, ob der Betroffene sich aufgrund des in der Hauptverhandlung zum Protokoll gereichten Informationsblatt der gesetzlichen Unfallversicherung GUV-I 8651 GUV-Informationen "Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfe für Sicherheit und Gesundheitsschutz", Ausgabe Januar 2006. in einem Verbotsirrtum befunden hat, kommt es danach nicht an.