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OLG Koblenz Urteil vom 04.03.2004 - 7 U 873/03 - Wirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses beim "Händlergeschäft"

OLG Koblenz v. 04.03.2004: Zur Wirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses beim "Händlergeschäft"


Das OLG Koblenz (Urteil vom 04.03.2004 - 7 U 873/03) hat entschieden:
Gibt sich ein Verbraucher gegenüber einem Gebrauchtwagenhändler, der nachweislich nur an einen Händler verkaufen will, bewusst wahrheitswidrig als Händler aus und wird der Vertrag ausdrücklich als „Händlergeschäft“ bezeichnet, liegt kein Verbrauchsgüterkauf vor. Ein vereinbarter Gewährleistungsausschluss zwischen den Parteien ist wirksam, wenn der Vertrag ausdrücklich als "Händlergeschäft" bezeichnet ist und der Verbraucher nicht in der Lage ist, zu beweisen, dass dem Händler seine Verbrauchereigenschaft bei Vertragsschluss bekannt war oder diese sie hätte zumindest erkennen können.


Siehe auch Stichwörter zum Thema Autokaufrecht und Autokauf - Gewährleistung und Garantie beim Gebrauchtwagenkauf


Gründe:

I.

Der Kläger begehrt Rückabwicklung eines Kaufvertrages vom 05.10.2002 über einen Fiat Barchetta mit der Begründung, das Fahrzeug weise technische Mängel auf und sei abweichend von den Angaben in der verbindlichen Bestellung (Bl. 8 GA) und dem KFZ-​Brief (Bl. 12 GA) nicht im März 2000 in Deutschland erstmals sondern bereits 1995 in Italien zum Verkehr zugelassen worden. Demgegenüber beruft sich die Beklagte auf einen im Vertrag vereinbarten Gewährleistungsausschluss.

Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil, auf dessen Ausführungen wegen der näheren Sachdarstellung und der konkreten Fassung der Klageanträge Bezug genommen wird, die Klage mit der Begründung abgewiesen, Gewährleistungsrechte des Klägers seien wirksam abbedungen. Es handele sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf, weil der Kläger als Händler aufgetreten sei und sich daher als solcher behandeln lassen müsse.

Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klageziel in vollem Umfang weiter. Er macht geltend, die Beklagte könne sich auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss nicht berufen, weil sie darüber informiert gewesen sei, dass es sich bei ihm um einen Privatmann handele und er zudem arglistig über die Erstzulassung in Italien in Unkenntnis gelassen worden sei.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Erklärungen der Parteien anlässlich der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 27. November 2003 (Bl. 137 GA) durch Vernehmung der Zeugen H... M..., J… H... und M... S... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 12. Februar 2004 (Bl. 149 ff GA) verwiesen.

II. Die in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung ist nicht begründet. Auch unter Berücksichtigung des Ergebnisses der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme stehen dem Kläger Ansprüche auf Rückabwicklung des Kaufvertrages nach den Bestimmungen der §§ 434, 437 Nr. 2, 326 Abs. 5, 275 Abs. 1 BGB in der auf den Streitfall anwendbaren Fassung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes nicht zu. Zutreffend hat das Landgericht die geltend gemachten Ansprüche an dem vereinbarten Gewährleistungsausschluss (§ 311 Abs. 1 BGB n.F.) scheitern lassen. Der Beklagten ist es weder nach § 475 BGB (Verbraucherschutz) noch nach § 444 BGB (arglistiges Verschweigen eines Mangels) versagt, sich auf diesen Ausschluss zu berufen.

1. Nach § 475 Abs. 1 S. 1 BGB kann ein Unternehmer sich im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 Abs. 1 S. 1 BGB) auf einen vor Mitteilung eines Mangels vereinbarten Gewährleistungsausschluss nicht berufen. Indes handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um einen Verbrauchsgüterkauf im Sinne dieser Vorschrift. Zwar ist der Kläger objektiv Verbraucher im Sinne des § 13 BGB. Jedoch haben die Parteien den Vertrag ausdrücklich als "Händlergeschäft" abgeschlossen, um ihn dem Anwendungsbereich des § 475 Abs. 1 BGB zu entziehen. Hierbei handelt es sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht um ein Umgehungsgeschäft im Sinne des § 475 Abs. 1 S. 2 BGB.

§ 475 BGB dient der Umsetzung von Art. 7 Abs. 1 der europäischen VerbrGüterKRiL, nach dem mit dem Verkäufer vor dessen Unterrichtung über die Vertragswidrigkeit getroffene Vereinbarungen, durch die die von der Richtlinie gewährten Rechte des Verbrauchers unmittelbar außer Kraft gesetzt oder eingeschränkt werden, für den Verbraucher nicht bindend sind (vgl. Bamberger/Roth/Faust, BGB, § 475 Rdn. 2). Der Begriff des Verbrauchers ist definiert in § 13 BGB. Hiernach ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Weder die europäischen Verbraucherrechts-​Richtlinien noch § 13 BGB geben darüber Aufschluss, ob der Zweck des Rechtsgeschäfts subjektiv oder objektiv zu bestimmen ist (vgl. Micklitz in MK/BGB, 4. Aufl. 2001, § 13 Rdn. 30). Jedoch ist allgemein anerkannt, dass § 13 BGB grundsätzlich eine typisierende Regelung und folglich ein objektives Verständnis des Verbraucherbegriffs nahe legt (Soergel/Pfeiffer, BGB, 13. Aufl., 2002, § 13 Rz. 27; Micklitz, a.a.O., Rdn. 30; Bamberger/Roth/Schmidt-​Räntsch, a.a.O., § 13 Rdn. 9). Indes muss es für die Maßgeblichkeit des objektiven Vertragszwecks im Hinblick auf die Erfordernisse des Vertrauensschutzes im Rechtsverkehr Grenzen geben (Soergel/Pfeiffer, a.a.O. Rdn. 28). Der Verbraucherschutz hat als Rechtsgut keinen höheren Rang als der Schutz des Rechtsverkehrs vor Täuschung; der Verbraucherschutz kann nur eingreifen, wenn der Vertragspartner die die Verbrauchereigenschaft begründenden Tatsachen gekannt hat oder er diese wenigstens hätte kennen müssen (Müller, Die Umgehung des Rechts des Verbrauchsgüterkaufs im Gebrauchtwagenhandel, NJW 2003, 1975 ff, 1979). Hiernach scheidet die Einordnung als Verbraucher aus, wenn sich dieser gegenüber dem Vertragspartner als Unternehmer geriert (Soergel/Pfeiffer, a.a.O. Rdn. 28; Müller, a.a.O.; wohl auch Palandt/Heinrichs, a.a.O. § 13 Rdn. 4, der den Geschäftszweck durch Auslegung nach dem Empfängerhorizont bestimmen will; a.A. anscheinend Micklitz, a.a.O., Rdn. 30, der allein auf eine typisierende Betrachtungsweise abstellt, die für subjektive Zwecke und Dispositionen keinen Raum lässt). Die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf sollen den Verbraucher vor der Ausnutzung seiner Marktposition durch den Unternehmer schützen, sie dienen aber nicht dazu, den den Unternehmer täuschenden Verbraucher vor sich selbst zu schützen.

Hiernach kommt dem Kläger im vorliegenden Fall der Verbraucherschutz nicht zugute. Unstreitig wollte die Beklagte wegen der Erfahrungen des vorangegangenen Verkaufs (der wegen der von der Eintragung im KFZ-​Brief abweichenden Erstzulassung in Italien rückabgewickelt wurde) das Fahrzeug tatsächlich an einen Händler veräußern, dem gegenüber sie wirksam die Gewährleistung ausschließen konnte, und bot dieses deshalb zu einem besonders günstigen Preis an. Dies war dem Kläger nach Aussage des Zeugen H..., der für den Kläger die Kaufverhandlungen mit dem Inhaber der Beklagten führte, über diesen vermittelt worden. Die Initiative, den Vertrag als "Händlergeschäft" zu deklarieren, ging von dem Zeugen H... aus. Dieser war es auch, der den Kaufvertrag mit dem entsprechenden Zusatz versah. Der Kläger hat sodann auf der Grundlage der Erklärungen des Zeugen H... bewusst diesen Zusatz akzeptiert, um sich unter Verzicht auf eine Gewährleistung den nur für den Verkauf an einen Händler ausgehandelten günstigen Preis zu sichern. Der Senat hat keinen Anlass, diese Bekundungen des Zeugen H... in Zweifel zu ziehen, zumal auch der bei der Beweisaufnahme anwesende Kläger den von dem Zeugen geschilderten Ablauf nicht in Frage gestellt hat.

Dass die Falschbezeichnung in Kenntnis der Beklagten erfolgt ist oder diese zumindest hiervon hätte Kenntnis haben müssen, hat der für seine Verbrauchereigenschaft beweisbelastete (allgemeine Meinung; vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 63 Aufl., § 13 Rdn. 4; Müller, a.a.O.) Kläger nicht nachgewiesen. Ob der Beklagten bekannt war, dass der Kläger in Wahrheit kein Händler war, wussten nämlich weder der Zeuge H..., noch der Zeuge M... zu sagen. Dass dies nach Aussage des Zeugen H... dem Zeugen M... bewusst gewesen sein soll, ist insoweit ohne Belang. Der Zeuge M..., auf dessen Firmengelände das Fahrzeug ausgestellt war und der dieses dem Kläger nach dem Kauf übergab, fungierte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme beim Abschluss des Vertrages nicht als Vertreter der Beklagten. Deshalb muss diese sich dessen Wissen nicht zurechnen lassen. Umstände, aus denen die Beklagte hätte erkennen müssen, dass es sich bei dem Kläger um einen Verbraucher handelt, sind nicht ersichtlich.

Es handelt sich auch nicht um ein Umgehungsgeschäft, auf welches nach § 475 Abs. 1 S. 2 BGB die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf ebenfalls Anwendung finden. Von einer Umgehung kann nach Auffassung des Senates nämlich nur gesprochen werden, wenn der Unternehmer durch die Gestaltung des Vertrages bewusst die Rechte des Verbrauchers beschneiden will. So war es nach dem zuvor dargestellten Ergebnis der Beweisaufnahme hier jedoch nicht. Die von dem Zeugen H... initiierte Vertragsgestaltung ist nicht der Beklagten zuzurechnen, weil dieser Zeuge "dem Lager" des Klägers angehört.

Der Gewährleistungsausschluss betrifft sowohl die gerügten technischen Mängel als auch die Tatsache einer Erstzulassung in Italien, die als verkehrswesentliche Eigenschaft der vereinbarten Beschaffenheit im Sinne des § 434 BGB n.F. zuzurechnen ist (vgl. hierzu BGH NJW 1992, 170; Palandt/Putzo, a.a.O., § 434 Rdn. 72).

2. Hinsichtlich der Erstzulassung in Italien steht auch nicht § 444 BGB n.F. der Geltendmachung des Gewährleistungsausschlusses entgegen. Nach dieser Vorschrift kann sich der Verkäufer auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Den ihm insoweit obliegenden Beweis (vgl. hierzu Palandt/Putzo, a.a.O., § 444 Rdn. 4), dass die Beklagte die ihr bekannte Erstzulassung des Fahrzeugs in Italien verschwiegen hat, vermochte der Kläger nicht zu führen. Zwar vermittelt die Eintragung im KFZ-​Brief ("für das aus Italien eingeführte Fahrzeug - das bisher nicht zugelassene Fahrzeug") ebenso wie die hieraus von dem Zeugen H... in das Kaufvertragsformular übertragene Fahrzeugbeschreibung ("EZ. 03.00 in Deutschland") den Eindruck, dass das Fahrzeug vor seiner Zulassung in Deutschland im März 2000 noch nicht zum Straßenverkehr zugelassen worden sei. Jedoch war nach den Aussagen der Zeugen M... und H... jedenfalls letzterem bekannt, dass das Fahrzeug vor seiner Einführung nach Deutschland bereits in Italien zugelassen war. Aus mehreren Gesprächen kannte der Zeuge H... die "Historie" des Fahrzeugs, er wusste auch, dass die Beklagte dieses bereits einmal verkauft hatte und es wegen eines unterlassenen Hinweises auf die Erstzulassung zurücknehmen musste. Beide Zeugen haben Ihren Aussagen zufolge auch den Kläger darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug entgegen der Eintragung im KFZ-​Brief schon einmal in Italien zugelassen war. Ob dem in Anbetracht der Eintragungen im Kaufvertrag und der von der Zeugin S... geschilderten aufgebrachten Reaktion auf die Erkenntnisse des Mitarbeiters der Fiat-​Niederlassung in B... über die Erstzulassung 1995 in Italien zu folgen ist, bedarf keiner Entscheidung. Der Kläger muss sich nämlich die Kenntnis des Zeugen H..., dessen Hilfe er sich zur Verhandlung mit der Beklagten bedient hat, gemäß § 166 BGB zurechnen lassen.

Dass hinsichtlich der Zulassung in Italien nach der Aussage des Zeugen H... lediglich die Rede von einer "Kurzzulassung" gewesen sein soll, ist für die Entscheidung ohne Belang. Der Kläger hat seine Klage bisher nicht auf eine irreführende Unterrichtung sondern darauf gestützt, überhaupt nicht über eine Erstzulassung in Italien informiert worden zu sein. Zwar will er sich im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 01.03.2004 die Aussage des Zeugen H... zu eigen machen und behauptet unter Vorlage einer Kopie des ursprünglichen italienischen Fahrzeugbriefes erstmals, dass der PKW vom 09.05.1995 bis zum 09.03.1996, mithin fast ein Jahr in Italien zum Straßenverkehr zugelassen gewesen sei. Jedoch ist dieses Vorbringen nach § 296 a ZPO unbeachtlich und rechtfertigt auch keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO), weil der Kläger seine Klage nach § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO nicht hierauf stützen kann. Nach dieser Vorschrift sind nämlich im Berufungsverfahren neue Angriffsmittel nur zuzulassen, wenn die unterlassene Geltendmachung im ersten Rechtszug nicht auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht. Hierzu hat der insoweit darlegungspflichtige Kläger (vgl. hierzu Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 24. Aufl. § 531 Rdn. 34) nichts vorgetragen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb ihm der italienische Fahrzeugbrief erst nach der mündlichen Verhandlung des Senates zugegangen ist. Nach der Aussage der Zeugin S... hatte der Kläger bereits unmittelbar nach Erwerb des Fahrzeuges im Oktober 2002 telefonisch Kontakt mit dem italienischen Autohaus aufgenommen. Bei hinreichendem Bemühen hätte es ihm möglich sein müssen, das nunmehr vorgelegte Dokument bereits früher zu erlangen und in den Rechtsstreit einzuführen.

3. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10 und 711 ZPO.

Der Senat lässt die Revision zu, weil die Frage, ob es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt, wenn der Verbraucher bewusst auf den Schutz des Gesetzes verzichtet und dem Unternehmer eine Händlereigenschaft vortäuscht, von grundsätzlicher Bedeutung ist (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.500 EUR festgesetzt.