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Landgericht Lübeck Beschluss vom 14.03.2014 - 4 Qs 60/14 - Zum "bedeutenden Schaden" bei der Unfallflucht

LG Lübeck v. 14.03.2014: Zum "bedeutenden Schaden" für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach Unfallflucht


Das Landgericht Lübeck (Beschluss vom 14.03.2014 - 4 Qs 60/14) hat entschieden:
Die Kammer legt die Grenze für den bedeutenden Sachschaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB für Verfahren nach § 111a StPO nunmehr auf 1.500 € fest.


Siehe auch Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort und Stichwörter zum Thema unerlaubtes Entfernen vom Unfallort


Gründe:

Die Beschwerde ist begründet. Zwar schließt sich die Kammer den Gründen des angefochtenen Beschlusses, soweit sie den dringenden Verdacht einer Straftat nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB betreffen an. Das Beschwerdevorbringen des Beschuldigten vermag diesen nicht zu entlasten.

Jedoch ist der Geschädigte von der Versicherung des Beschuldigten mit 1.350 € entschädigt worden. Anhaltspunkte für einen höheren Schaden liegen nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis nicht vor. Die Kammer nimmt diese Beschwerdeentscheidung zum Anlass, ihre Entscheidung zum bedeutenden Schaden aus dem Beschwerdeverfahren 4 Qs 261/13 zu präzisieren. In dem genannten Beschwerdeverfahren hat die Kammer die genaue Grenze für den bedeutenden Sachschaden noch offen gelassen und Schäden gefordert, die jedenfalls 1.300 € übersteigen müssten. Die Kammer legt die Grenze für den bedeutenden Sachschaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB für Verfahren nach § 111a StPO unter Bezugnahme auf die Gründe der vorgenannten Entscheidung nunmehr auf 1.500 € fest.

Damit ist im vorliegenden Verfahren die Grenze zum bedeutenden Schaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB jedenfalls noch nicht erreicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 StPO.