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Landgericht Neubrandenburg Urteil vom 04.01.2005 - 4 O 270/03 - Haftungsverteilung bei Kollision von Überholern einer Fahrzeugkolonne

LG Neubrandenburg v. 04.01.2005: Zur Haftungsverteilung bei Kollision von Überholern einer Fahrzeugkolonne


Das Landgericht Neubrandenburg (Urteil vom 04.01.2005 - 4 O 270/03) hat entschieden:
Wenn ein Fahrzeugführer beim Überholen einer Kolonne mit einem Kolonnenfahrer kollidiert, der ausschert, um ebenfalls zu überholen, ist eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Ausscherenden angemessen, denn diesem ist eine Verletzung seiner (doppelten) Rückschaupflicht vorzuwerfen, während den bereits Überholenden (nur) eine Erhöhung der Betriebsgefahr seines Fahrzeuges durch den Versuch (mindestens) 7 Fahrzeuge zu überholen, vorzuwerfen ist.


Siehe auch Überholen einer Kolonne - Vorbeifahren an einer haltenden Kolonne und Stichwörter zum Thema Überholen


Tatbestand:

Die Parteien streiten um restliche Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall.

Der Kläger befuhr am 17.08.2000 gegen 15:25 Uhr die Bundesstraße ... aus Richtung ... kommend in Richtung ... mit seinem PKW BMW, amtliches Kennzeichen ... nach dem Durchfahren einer Baustelle in einer Kolonne. An der Spitze dieser Kolonne fuhr ein LKW und schließlich unmittelbar dahinter der Beklagte zu 1. mit dem PKW ... , amtliches Kennzeichen ... , dessen Halterin am Unfalltag die Beklagte zu 2. war und der bei der Beklagten zu 3. haftpflichtversichert gewesen ist. In der Folge entschloss sich der Kläger die vor ihm fahrende Kolonne zu überholen. Er fuhr deshalb auf die Gegenfahrbahn und überholte mehrere vor ihm fahrende Fahrzeuge aus der Kolonne. Als er sich mit seinem Fahrzeug auf der Höhe des Beklagtenfahrzeuges befand, lenkte der Beklagte zu 1. , zu diesem Zeitpunkt noch immer hinter dem vor ihm fahrenden LKW fahrend, in der Absicht, den vor ihm fahrenden LKW zu überholen, nach links in Richtung des zu diesem Zeitpunkt zumindestens teilweise bereits neben ihm fahrenden Fahrzeug des Klägers. Der Kläger fuhr daraufhin ebenfalls weiter nach links. Schließlich geriet der PKW des Klägers ins Schleudern und kollidierte in der Folge mit dem vor der Kolonne fahrenden LKW. Am PKW des Klägers entstand dabei Totalschaden. Der Wiederbeschaffungswert des klägerischen PKW1s belief sich abzüglich des Restwertes auf 33.000,00 DM. Für Sachverständigenkosten muss der Kläger 1.774,80 DM aufwenden. Für den Nutzungsausfall des klägerischen PKW1s legte die Beklagte zu 3. bei der Schadensregulierung einen Tagesbetrag in Höhe von 179,00 DM für 10 Tage zugrunde und eine Kostenpauschale von 40,00 DM. Ausgehend von einem sich daraus ergebenden Gesamtschaden in Höhe von 36.604,80 DM regulierte die Beklagte zu 3. zwei Drittel, d. h., sie zahlte an den Kläger einen Betrag in Höhe von 24.403,2 0 DM aus.

Mit der Klage begehrt der Kläger die Zahlung des Restbetrages, der sich bei Zugrundelegung eines Nutzungsausfallbetrages von 199,00 DM pro Tag ergeben wurde.

Er behauptet hierzu, dass er vor dem Unfall die Fahrzeugkolonne unter Beachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bei freier Gegenfahrbahn und guter Sicht überholt habe. Der Beklagte sei zu diesem Zeitpunkt hinter dem LKW mit dem amtlichen Kennzeichen ... , der eine Geschwindigkeit von ca. 70 km/h gehabt habe, hinterher gefahren und erst als er, der Kläger sich direkt neben dem Beklagtenfahrzeug befunden habe, sei der Beklagte zu 1. plötzlich ausgeschert, um ebenfalls den LKW zu überholen. Er, der Kläger, sei daraufhin, um eine Kollision zu vermeiden, dem Beklagtenfahrzeug ausgewichen und hierbei von der Fahrbahn abgekommen. Beim Zurücklenken auf die Straße sei er ins Schleudern geraten und im Ergebnis dann gegen den LKW geprallt. Der Unfall sei für ihn unabwendbar gewesen, da auch einem Idealfahrer es in dieser Situation nicht gelungen wäre, den Unfall zu vermeiden. Der Kläger behauptet Gesamtschaden von 36.764,80 DM.

Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 6.320,39 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.05.2003 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, dass der Beklagte zu 1., nachdem zunächst mehrere vor ihm fahrende PKW s den vor der Kolonne fahrenden LKW überholt gehabt hätten, er unmittelbar hinter dem LKW gefahren sei. Zu diesem Zeitpunkt habe er beabsichtigt, diesen LKW links zu überholen. Um aber wegen der Breite des LKW und der damit einhergehenden Sichteinschränkung überhaupt an dem LKW vorbei in Richtung des Gegenverkehrs blicken zu können, habe der Beklagte zu 1. mit dem Beklagtenfahrzeug leicht nach links bis zur Fahrbahnmittelmarkierung ausscheren müssen. Vorher habe er jedoch in den Rückspiegel geschaut und dabei kein anderes Fahrzeug feststellen können, dass im Begriff gewesen sei, die Fahrzeugkolonne oder das von ihm gefahrene Fahrzeug links zu überholen. Als der Beklagte zu 1. dann nach links in Richtung Fahrbahnmitte ausgeschert sei, habe er plötzlich das klägerische Fahrzeug links neben sich wahrgenommen. Der Kläger habe versucht, mit sehr hoher Geschwindigkeit mehrere in der Kolonne fahrende Fahrzeuge links zu überholen. Die Geschwindigkeit des klägerischen Fahrzeugs habe mindestens bei 120 km/h gelegen. Der Beklagte zu 1. habe daraufhin sofort zurück nach rechts gelenkt. Das überholende klägerische Fahrzeug sei jedoch in Folge der zu hohen Geschwindigkeit ins Schleudern geraten und letztendlich mindestens zwei Mal gegen den vor dem Beklagten zu 1. fahrenden LKW geprallt. Der Kläger habe versucht gehabt, durch seine überaus riskante und gefährliche Fahrweise, mindestens 9 Fahrzeuge einer Fahrzeugkolonne in einem Zug mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit zu überholen. Nachdem der Beklagte zu 1. sein Fahrzeug zur Fahrbahnmitte gelenkt gehabt habe, habe der Kläger seinerseits versucht, nach links, ohne Verringerung der Geschwindigkeit seines Fahrzeuges, auszuweichen und habe hierbei nur knapp einen am linken Fahrbahnrand stehenden Straßenbaum verfehlt. Der BMW des Klägers sei dann mit seinem Heck und somit dem hinteren linken Antriebsrad auf den unbefestigten Randstreifen links neben der Fahrspur der Gegenfahrbahn geraten. Dabei sei das klägerische Fahrzeug ins Schleudern gekommen, was dann zum Unfall geführt habe.

Zum Zwecke des Beweises wurde der Verkehrsunfallvorgang der PI ... beigezogen und die Zeugen ... , ... und ... vernommen.

Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.11.2004 verwiesen.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall kein weiterer Anspruch gegen die Beklagten zu.

Zwar sind sowohl der Beklagte zu 1. als auch die Beklagte zu 2. dem Grunde nach haftbar für den dem Kläger entstandenen Schaden. Die Haftung des Klägers resultiert dabei aus § 7 Abs. 1 i.V.m. § 18 StVG und die Haftung der Beklagten zu 2. als Fahrzeughalterin aus § 7 Abs. 1 StVG, da der Unfall nicht auf ein unabwendbares Ereignis zurückzuführen ist.

Im Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1. , obwohl der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits mehrere hinter dem Beklagten zu 1. fahrende Fahrzeuge überholt hatte, diesen Überholvorgang nicht bemerkt hat. Er entschloss sich, den vor ihm fahrenden LKW zu überholen und hat danach, obwohl der Kläger gerade im Begriff war, den Beklagten zu 1. zu überholen, seinen PKW über die Mittellinie hinaus, zumindestens teilweise, auf die Gegenfahrbahn gelenkt und sein Fahrzeug hierdurch in Richtung des im Überholvorgang befindlichen klägerischen Fahrzeugs bewegt und mit diesem Verhalten eindeutig gegen seine Verpflichtungen sowohl aus § 1 als auch § 5 StVO verstoßen. Soweit der Beklagte behauptet, dass er zwar seiner Rückschaupflicht nachgekommen sei, aber den Kläger nicht bemerkt haben will, so ist ein derartiger Vortrag, insbesondere auch unter Beachtung des Ergebnisses der Beweisaufnahme, nicht nachvollziehbar, da insoweit feststeht, dass der Kläger, bevor er mit seinem Fahrzeug neben dem vom Beklagten zu 1. gefahrenen gewesen ist, mehrere in der Kolonne fahrende Fahrzeuge in einem Zug überholt hat. Dies hätte der Beklagte zu 1., wenn er seiner doppelten Rückschaupflicht nachgekommen wäre, festgestellt, bevor er sein Fahrzeug nach links gelenkt hätte. In einem derartigen Fall hätte er Abstand genommen von dem Versuch, sein Fahrzeug nach links in die Gegenfahrbahn zu lenken und dann wäre auch das nach links Ausweichen des Klägers nicht erforderlich geworden und hierdurch hätte der Unfall vermieden werden können. Den Beklagten zu 1. und die Beklagte zu 2. und insoweit gesamtschuldnerisch auch die Beklagte zu 3. als Haftpflichtversicherer trifft jedoch nicht die volle Haftung aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall. Vielmehr muss der Kläger sich die erhöhte Betriebsgefahr seines Fahrzeuges als mitwirkende Unfallursache im Rahmen der Abwägung nach den §§ 823, 254 BGB anrechnen lassen. Im Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere der Vernehmung des Zeugen ... und des Zeugen ... , ist davon auszugehen, dass der Kläger die Fahrzeugkolonne aus mindestens 7 vor ihm fahrenden Fahrzeuge versucht hat zu überholen und hierbei, wie die Vernehmung des Zeugen ... ergeben hat, nach dem Ausscheren auf die Überholspur sein Fahrzeug erheblich beschleunigt hat. Dadurch hat sich die Betriebsgefahr des von ihm gefahrenen Fahrzeugs dermaßen erhöht, dass bei der Schadensverteilung ein Mitverschulden des Klägers im Sinne von § 9 StVG von einem Drittel, wie dies die Beklagten bei ihrer Schadensregulierung zugrunde gelegt haben, angemessen ist. Insoweit kann es letztlich dahinstehen, ob das Fahrverhalten des Klägers letztlich tatsächlich angemessen war und ob der Unfall für ihn nicht vermeidbar gewesen wäre, wenn er seiner Verpflichtung als Überholender entsprechend, seine Geschwindigkeit so eingerichtet hätte, dass er sich noch rechtzeitig auf eine Richtungsänderung des zu Überholenden hatte einstellen können, entweder durch ein Abbremsen seines Fahrzeugs oder durch ein kontrolliertes Ausweichmanövers.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 und 709 ZPO.