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Amtsgericht Ibbenbüren Urteil vom 10.04.2014 - 3 C 18/14 - Kein Ersatzanspruch für die Abwehr unberechtigter Anzeigen

AG Ibbenbüren v. 10.04.2014: Kein Anspruch auf Anwaltskostenersatz für die Abwehr unberechtigter Anzeigen


Das Amtsgericht Ibbenbüren (Urteil vom 10.04.2014 - 3 C 18/14) hat entschieden:
Für die Geltendmachung eines solchen Schadensersatzanspruches hat die Rechtsprechung höchste Anforderungen aufgestellt. Dabei ist zunächst einmal davon auszugehen, dass es jedem Bürger freisteht, eine Strafanzeige zu erstatten und damit ein gesetzlich geregeltes Verfahren in Gang zu bringen. Ein Anspruch auf Ersatz der im Ermittlungsverfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten gegen den Anzeigeerstatter scheidet daher grundsätzlich aus. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Strafanzeige wissentlich unwahr oder leichtfertig erstattet worden ist.


Siehe auch Ersatz von Anwaltskosten für Gegenwehr gegen unberechtigte Anzeigen und Stichwörter zum Thema Rechtsanwaltsgebühren - Anwaltshonorar - Rechtsanwaltskosten


Tatbestand:

(Ohne Tatbestand gemäß § 313 a ZPO).


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht kein Anspruch gegen den Beklagten zu aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 164 StGB auf Zahlung von 100 EUR.

Der Kläger begehrt mit seiner Klage Ersatz seiner Kosten, die ihm dadurch entstanden sind, dass er seine Rechtsanwältin mit seiner Verteidigung in einem Ermittlungsverfahren beauftragt hat, das auf eine Strafanzeige des Beklagten zurückzuführen ist. Für die Geltendmachung eines solchen Schadensersatzanspruches hat die Rechtsprechung höchste Anforderungen aufgestellt. Dabei ist zunächst einmal davon auszugehen, dass es jedem Bürger freisteht, eine Strafanzeige zu erstatten und damit ein gesetzlich geregeltes Verfahren in Gang zu bringen. Das schadensursächliche Verhalten, nämlich die Erstattung der Strafanzeige, genießt angesichts seiner verfahrensrechtlichen Legalität zunächst einmal die Vermutung der Rechtmäßigkeit (BGHZ 74,9). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstößt die Anwendung des Schadensersatzrechts, die den gutgläubigen Strafanzeigenerstatter mit dem Risiko des Schadensersatzes für den Fall belastet, dass seine Anzeige nicht zum Erweis des behaupteten Vorwurfs führt, gegen Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (BVerfG NJW 1987,1929). Das Bundesverfassungsgericht führt aus, schon die Besorgnis des Anzeigenden, wegen seiner Äußerungen mit einer Schadensersatzklage überzogen zu werden und im Zivilprozess womöglich mit einer ihm ungünstigen Entscheidung rechnen zu müssen, würde zu einer im Rechtsstaat nicht mehr hinnehmbaren Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege führen. Aus diesem Grunde stehe die Auferlegung einer Schadensersatzpflicht zu dem öffentlichen Interesse an einer unbeeinträchtigten Durchführung strafrechtlicher Ermittlungsverfahren im Widerspruch. Es ist mit den Grundgeboten des Rechtsstaats nicht vereinbar, wenn derjenige, der im guten Glauben eine Strafanzeige erstattet hat, Nachteile dadurch erleidet, dass sich seine Behauptung nach behördlicher Prüfung als unrichtig oder nicht aufklärbar erweist. Die Rechtsanwaltskosten für die Vertretung in einem Ermittlungsverfahren gehören zu den typischen, ersatzlos hinzunehmenden Folgen einer formal berechtigten Einleitung und Durchführung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens (BGHZ 74,9). Im Ergebnis scheidet daher ein Anspruch auf Ersatz der im Ermittlungsverfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten gegen den Anzeigeerstatter grundsätzlich aus.

Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Strafanzeige wissentlich unwahr oder leichtfertig erstattet worden ist (BVerfG, NJW 1987, 1929). Dementsprechend enthält § 164 StGB auch das Erfordernis der Wissentlichkeit. Anhaltspunkte für unredliches Verhalten des Beklagten im Sinne von bewusst unwahren oder leichtfertigen Angaben bei Erstattung seiner Strafanzeige sind auch nach Durchsicht der Ermittlungsakte 71 Js 2283/12 Staatsanwaltschaft Münster nicht ersichtlich. Unstreitig ist es am 04.08.2012 zu einer Begegnung zwischen den Parteien im Straßenverkehr gekommen. Allein der Umstand, dass der Beklagte möglicherweise eine falsche Örtlichkeit angegeben hat, an der sich der Vorfall ereignet haben soll, führt selbstverständlich nicht dazu, dass der Straftatbestand des § 164 StGB verwirklicht ist. § 164 StGB stellt nicht, wie der Kläger meint, eine "wissentlich falsche Anzeige unter Darstellung eines falschen Sachverhaltes" unter Strafe, sondern eine falsche Verdächtigung. § 164 StGB sanktioniert das Bezichtigen einer rechtswidrigen Tat wider besseres Wissen. Dies bedeutet, dass nicht schon die Darstellung unrichtiger Details, hier in Bezug auf den Tatort, ausreichend ist.

Hinzu kommt, dass der Inhalt der Strafanzeige des Beklagten zunächst einmal insoweit richtig ist, als der Kläger unstreitig gehupt hat, ehe er den Beklagten überholte. Abgesehen davon, dass für das Gericht nicht ansatzweise ersichtlich ist, aus welchem Grunde das Hupen erforderlich war, liegt es nahe, dass sich der Beklagte durch das Hupen erschrocken und sich in gewisser Weise dadurch bedrängt bzw. bedroht gefühlt hat. Zudem liegt es ferner nahe, dass die subjektive Wahrnehmung des Beklagten so war, dass das anschließende Überholen in einem nicht ausreichenden Abstand erfolgt ist. Jedenfalls lässt sich nicht feststellen, dass die entsprechende Angabe des Beklagten gegenüber der Polizei bewusst unwahr geschah. Vielmehr ergibt sich schon bei Betrachtung des Sachvortrags des Klägers sowie bei Durchsicht der Ermittlungsakte, dass die Behauptung des Beklagten durchaus zutreffend sein kann. Der Kläger führt nämlich aus, der Beklagte sei nicht äußerst rechts, sondern mittig auf der rechten Fahrbahn gefahren, zudem im sogenannten Wiegetritt. Der Zeuge E hat im Rahmen seiner Vernehmung gegenüber der Polizei angegeben, der Kläger sei beim Überholen mit dem linken Rad auf der Gegenfahrbahn gefahren. Von einem ausreichend weiten Ausscheren, wie in der Klageschrift behauptet, kann daher keine Rede sein, zumal nach Aussage der Zeugin E1 im Ermittlungsverfahren Gegenverkehr kam. Wenn der Beklagte tatsächlich im Wiegetritt mittig auf der rechten Fahrbahn fuhr und der Kläger seinerseits nur mit dem linken Reifen auf der Gegenfahrbahn überholte, liegt es nahe, dass der Seitenabstand nicht ausreichend war. Jedenfalls ist es zumindest durchaus wahrscheinlich, dass der Beklagte den Abstand als zu gering empfand. Nur auf Letzteres kommt es an, denn, um den Straftatbestand des § 164 StGB verwirklicht zu haben, müsste der Beklagte wissentlich, also subjektiv vorwerfbar, falsche Angaben gemacht haben. Dies lässt sich jedoch nicht ansatzweise erkennen. Im Übrigen hat das offensichtlich auch die Staatsanwaltschaft Münster so gesehen, denn andernfalls hätte sie gegen den Beklagten ein Ermittlungsverfahren wegen falscher Verdächtigung (§ 164 StGB) eingeleitet oder einen Kostenantrag nach § 469 Absatz 2 StPO gestellt. Beides ist jedoch nicht geschehen.

Abgesehen davon, dass die Klage schon aus vorgenannten Gründen abzuweisen war, bestehen Zweifel daran, ob für den Kläger überhaupt eine Notwendigkeit bestand, zu seiner Verteidigung eine Rechtsanwältin zu beauftragen. Es wäre für ihn ein Leichtes gewesen, seine Sachverhaltsversion selbst gegenüber der Polizei schriftlich oder im Rahmen einer Vernehmung, zu der er geladen wurde, zu schildern. Dass es hierfür der Einschaltung einer Rechtsanwältin bedurfte, ist nicht ersichtlich. Diese hat schließlich im Ermittlungsverfahren auch lediglich die Sachverhaltsdarstellung des Klägers mit Schreiben vom 07.11.2012 an die Staatsanwaltschaft Münster wiedergegeben. Entsprechendes hätte der Kläger auch ohne Weiteres selbst gekonnt. Die Einschaltung einer Rechtsanwältin erscheint offensichtlich dem Umstand geschuldet, dass der Kläger über eine Rechtsschutzversicherung verfügt. Die dabei vereinbarte Selbstbeteiligung von 100 EUR hat er selbst zu tragen und kann diesen Betrag aus vorgenannten Gründen nicht auf den Beklagten abwälzen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO ersichtlich nicht gegeben sind.