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VGH München Urteil vom 19.07.2010 - 11 BV 10.712 - Zeitablauf als Anhaltspunkt für das mögliche Fehlen der praktischen FahrbBum efähigung

VGH München v. 19.07.2010: Zum Zeitablauf als Anhaltspunkt für das mögliche Fehlen der praktischen Fahrbefähigung


Der VGH München (Urteil vom 19.07.2010 - 11 BV 10.712) hat entschieden:
Zeitablauf als Anhaltspunkt für das mögliche Fehlen der praktischen Befähigung - Kein Anspruch auf Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C und D ohne Ablegung der praktischen Prüfung.


Siehe auch Wiedererteilung der Fahrerlaubnis - Wiedererlangung der Fahreignung und Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein


Tatbestand:

Die am 10. Juni 1948 geborene Klägerin begehrt die erneute Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, D1, D1E und D. Sie war seit 14. Oktober 1966 Inhaberin einer Fahrerlaubnis der Klasse 3, seit 26. September 1979 der Klasse 2 sowie seit 29. September 1980 Inhaberin eines Busführerscheins. Am 8. Juli 1999 wurden diese Fahrerlaubnisse in die seit 1. Januar 1999 geltenden Fahrerlaubnisklassen umgestellt. Die Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, D1, D1E, D und DE wurde bis 21. Juni 2004 befristet. Nach Ablauf der Geltungsdauer ließ die Klägerin die Fahrerlaubnis der genannten Klassen zunächst nicht verlängern.

Am 12. März 2009 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, D1, D1E, D und DE. Daraufhin teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie halte es für erforderlich, dass die Klägerin vor erneuter Erteilung der beantragten Fahrerlaubnis ihre Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen der beantragten Klassen durch das Bestehen der entsprechenden praktischen Prüfungen nachweise. Sie solle bis spätestens 19. April 2009 eine Fahrschule benennen, damit ein entsprechender Prüfauftrag erteilt werden könne.

Die Klägerin entgegnete, sie sei nicht bereit, die von der Beklagten geforderten Prüfungen abzulegen. Sie sei 24 Jahre lang in der Personenbeförderung tätig gewesen und habe einen Lehrgang zum Berufskraftfahrer sowie eine Ausbildung zum Industriemeister Kraftverkehr erfolgreich absolviert. Sie habe den Antrag auf Erteilung der genannten Fahrerlaubnisklassen gestellt, da sie erfahren habe, dass die Fristenregelung von zwei Jahren weggefallen sei.

Nachdem die Klägerin sich mit Schreiben vom 17. August 2009 endgültig geweigert hatte, eine Fahrschule zu benennen, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21. August 2009 den Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, D1, D1E, D und DE ab.

Hiergegen erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht München, mit der sie beantragte, den Bescheid der Beklagten vom 21. August 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr die beantragte Fahrerlaubnis zu erteilen.

In der mündlichen Verhandlung am 26. Januar 2010 gab die Klägerin an, sie sei bis 2004 täglich im Linienverkehr im Gebiet der Beklagten gefahren. Sie sei noch bei derselben Firma beschäftigt wie im Jahr 2004 und rangiere auch mit Bussen auf dem Betriebsgelände.

Mit Urteil vom 26. Januar 2010 verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte, der Klägerin unter Aufhebung des Bescheids vom 21. August 2009 die Fahrerlaubnis für die beantragten Fahrerlaubnisklassen zu erteilen. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Fahrerlaubnis gemäß § 2 Abs. 2 StVG. Danach sei die Fahrerlaubnis für die jeweilige Klasse zu erteilen, wenn der Bewerber u.a. die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen habe (Nr. 5). Diesen Nachweis habe die Klägerin bei Erwerb der Fahrerlaubnis zum Führen von Lkw und Bussen in den Jahren 1979 bzw. 1980 ursprünglich erbracht. Da sie die hierdurch erworbene Fahrerlaubnis im Jahr 2004 nicht mehr habe verlängern lassen, sei diese erloschen, so dass eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen sei. Gemäß § 24 Abs. 2 FeV seien § 24 Abs. 1 Sätze 1 und 3 FeV und § 23 Abs. 1 Satz 3 FeV bei Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, D1, D1E, D und DE anzuwenden, wenn die Geltungsdauer der vorherigen Fahrerlaubnis dieser Klassen bei Antragstellung abgelaufen sei. Insoweit werde der Bewerber bei der Neuerteilung einer bereits abgelaufenen Fahrerlaubnis dem Bewerber um die Verlängerung einer noch nicht abgelaufenen Fahrerlaubnis gleichgestellt. Diese Voraussetzungen lägen bei der Klägerin vor, weil ihre Fahrerlaubnis der entsprechenden Klassen bei Antragstellung bereits seit vier Jahren und zehn Monaten abgelaufen gewesen sei.

Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 FeV für eine Verlängerung der Fahrerlaubnis seien erfüllt. Den Nachweis für das Vorliegen der gesundheitlichen Eignungsvoraussetzungen nach den Anlagen 5 und 6 zur Fahrerlaubnis - Verordnung (Nr. 1) habe sie unstreitig erbracht. Strittig sei allein die Erfüllung des Tatbestandes der Nr. 2. Zu den in §§ 7 bis 19 FeV genannten Voraussetzungen gehöre nach § 17 FeV auch die praktische Prüfung. Nach der Systematik des Gesetzes habe der Bewerber um die Verlängerung bzw. Wiedererteilung einer bereits abgelaufenen Fahrerlaubnis nur dann einen Anspruch auf Verlängerung bzw. Wiedererteilung, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigten, dass er die durch die praktische Fahrprüfung nachzuweisenden Fähigkeiten und Kenntnisse nicht mehr besitze. Ob derartige, den Anspruch ausschließende Tatsachen vorliegen, sei von der Behörde und vom Gericht jeweils im Einzelfall zu prüfen. Die Beklagte berufe sich darauf, dass die Klägerin seit nunmehr über fünf Jahren nicht mehr berechtigt sei, Kraftfahrzeuge der Klassen CE und DE im öffentlichen Straßenverkehr zu führen, was die Annahme rechtfertige, dass sie die Befähigung dafür nicht mehr besitze.

Nach der bis 29. Oktober 2008 gültigen Fassung der §§ 24 Abs. 2, 20 Abs. 2 Satz 2 FeV habe die Fahrerlaubnisbehörde in jedem Fall eine theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung anzuordnen gehabt, wenn die vorherige Fahrerlaubnis seit mehr als zwei Jahren abgelaufen gewesen sei. Dies sei durch die 4. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 2008 (BGBl I Nr. 31, 1338) geändert worden. In der Begründung zu dieser Änderungsverordnung werde ausgeführt, die bislang geltende starre Fristenregelung habe sich insbesondere bei der Wiedereingliederung arbeitsloser Lkw-​, Bus- und Taxifahrer erschwerend ausgewirkt und damit auch für Unternehmen die Möglichkeit zur Einstellung von qualifiziertem Fahrpersonal eingeschränkt. Mit dem Wegfall der Frist habe dem Fahrerlaubnisinhaber der Wiedereinstieg in den Beruf erleichtert werden sollen bzw. Personen, die es versäumt hätten, ihre Fahrerlaubnis zu verlängern, erhebliche Kosten für eine erneute Fahrerlaubnisprüfung erspart werden sollen. Durch die Änderung des § 24 Abs. 2 FeV bräuchten sich Lkw-​, Bus- und Taxifahrer, deren Fahrerlaubnis nicht mehr gültig sei, künftig vor Neuerteilung ihrer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E (Lkw), D, D1, DE, D1E (Busse) bzw. ihrer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung unter den Voraussetzungen des Abs. 1 auch dann nicht mehr einer erneuten Fahrerlaubnisprüfung zu unterziehen, wenn seit Ablauf der Gültigkeit ihrer ursprünglichen Fahrerlaubnis mehr als zwei Jahre verstrichen seien. Damit werde der Erkenntnis Rechnung getragen, dass die Befähigung zum Führen eines entsprechenden Kraftfahrzeugs im Regelfall weiterhin bestehe und Anlass für die Befristung auf fünf Jahre (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 3 FeV) die Notwendigkeit sei, in regelmäßigen Abständen die Eignung zu überprüfen. Soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass die Befähigung nicht mehr bestehe, könne in Anwendung des Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zum Nachweis der Befähigung eine entsprechende Fahrerlaubnisprüfung angeordnet werden.

Der Verordnungsgeber gehe demnach von dem Grundgedanken aus, dass die Befähigung im Regelfall - jedenfalls nach Ablauf von zwei Jahren - weiterhin bestehe und eine erneute Fahrerlaubnisprüfung nur im Ausnahmefall anzuordnen sei, nämlich wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass der Bewerber die durch die Prüfung nachzuweisenden Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitze. Bei der Prüfung, ob derartige Tatsachen vorliegen, spiele der zeitliche Aspekt weiterhin eine ganz entscheidende Rolle. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei Fahrerlaubnisbewerbern anders als bei Fahrerlaubnisinhabern regelmäßig nicht auf das Vorliegen etwaiger Tatsachen aus einer Verkehrsteilnahme zurückgreifen könne, weil mangels Erlaubnis zum Führen von Fahrzeugen der beantragten Fahrerlaubnisklasse diese weder im positiven noch im negativen Sinne vorliegen könnten. Die der Behörde für ihre Prüfung zur Verfügung stehende Tatsachengrundlage werde daher, abgesehen von dem zeitlichen Aspekt, häufig sehr dünn sein. Zum anderen lasse sich der Begründung zur 4. Änderungsverordnung nicht entnehmen, dass auf den zeitlichen Aspekt überhaupt nicht mehr zurückgegriffen werden dürfe. Dass der Verordnungsgeber einer Fahrerlaubnisbehörde die Möglichkeit habe verwehren wollen, beispielsweise bei einem Bewerber, der bereits seit 25 Jahren nicht mehr im Besitz einer Fahrerlaubnis zum Führen von Lkw und Bussen sei, die erneute Ablegung der theoretischen und praktischen Prüfung zu verlangen, könne offensichtlich nicht angenommen werden. Jedoch gehe aus der Verordnungsbegründung ebenso hervor, dass in jedem Falle eine umfassende Einzelfallprüfung vorzunehmen sei. Sofern neben dem zeitlichen Aspekt noch weitere Tatsachen zur Verfügung stünden, hätten Behörde und Gericht diese in die Beurteilung miteinzustellen, wobei die Erkenntnis des Verordnungsgebers zu berücksichtigen sei, dass - jedenfalls nach Ablauf von zwei Jahren - die Befähigung im Regelfall noch nicht verloren gehe, sofern keine auf das Gegenteil hinweisende Tatsachen vorliegen würden.

Im Fall der Klägerin sei nicht davon auszugehen, dass sie die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen CE und DE nicht mehr besitze, so dass eine erneute Ablegung der praktischen Fahrprüfung nicht erforderlich sei. Zwar besitze die Klägerin seit mehr als fünf Jahren keine Berechtigung mehr, entsprechende Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Zweifellos könnten hierdurch erforderliche Fahrfertigkeiten verloren gehen. Darüber hinaus sei der Bewerber mit neuen technischen Entwicklungen, die bei der Herstellung der entsprechenden Fahrzeuge eventuell stattgefunden hätten, möglicherweise nicht vertraut.

Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Klägerin während der Zeit, in der sie keine entsprechende Fahrerlaubnis besessen habe, weiterhin bei ihrem bisherigen Arbeitgeber, der den Linienbusverkehr in Ingolstadt bediene, angestellt gewesen sei. Nach eigenen Angaben kenne sie daher auch die neueren Fahrzeuge und sei mit diesen vertraut, zumal sie auch in der Zeit, in der sie keine entsprechende Fahrerlaubnis besessen habe, mit Bussen auf dem Betriebsgelände rangiert habe. Lediglich aufgrund nunmehr behobener gesundheitlicher Probleme habe sie nach Ablauf ihrer Fahrerlaubnis 2004 diese damals nicht verlängern lassen. Aus ihrer Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber sei die Klägerin zudem ausreichend mit den für den Busverkehr geltenden gesetzlichen Bestimmungen vertraut. Ihr Arbeitgeber fördere auch die Fortbildung der Mitarbeiter. Zum anderen müsse im Rahmen der vorzunehmenden einzelfallbezogenen Gesamtbewertung auch der Tatsache Rechnung getragen werden, dass die Klägerin von 1980 bis 2004 24 Jahre lang ohne Unterbrechung im Linienbusverkehr tätig gewesen und daher nahezu täglich gefahren sei. Gegenüber dieser langen und umfassenden Fahrpraxis erscheine die fünfjährige Fahrpause als relativ gering. Auch Umstände, die aus der Zeit stammten, in der der Bewerber noch Inhaber einer Fahrerlaubnis der beantragten Klasse war, seien in die Prüfung miteinzustellen.

Während der fünf Jahre, in denen die Klägerin über keine Erlaubnis zum Führen von Lkws und Bussen verfügt habe, sei sie zudem noch Inhaberin einer Fahrerlaubnis der Klasse B gewesen und nach eigenen Angaben auch gerne Auto gefahren. Mit den geänderten Verkehrsvorschriften und -verhältnissen sowie der Verkehrsdichte, die während dieser Zeit gegebenenfalls zugenommen habe, sei sie daher grundsätzlich vertraut.

Gegen dieses Urteil legte die Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ein. Sie beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. Januar 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass das Verwaltungsgericht insbesondere gegen den Untersuchungsgrundsatz und seine Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen habe, indem es erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Behauptungen der Klägerin ohne Weiteres als wahr unterstellt habe. Bei der Klägerin rechtfertigten Tatsachen die Annahme, dass die zum Führen der beantragten Klassen in § 17 FeV genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt sein könnten. Gefolgt werde den grundsätzlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass der zeitliche Aspekt bei der Beurteilung, ob Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigten, dass der Bewerber die durch die Prüfung nachzuweisenden Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitze, eine ganz entscheidende Rolle spiele. Die vorgenommene Einzelfallwertung werde jedoch angezweifelt.

Die Klägerin besitze sei nunmehr annähernd sechs Jahren keine Berechtigung mehr, Kraftfahrzeuge der beantragten Klassen auf öffentlichem Verkehrsgrund zu führen.

Für die von ihr behaupteten Rangierfahrten mit Omnibussen wäre eine Fahrerlaubnis erforderlich gewesen, weil das Betriebsgelände des Arbeitgebers nach Auffassung der Beklagten eine öffentliche Straße i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 StVG sei, so dass für die behaupteten Fahrten eine Fahrerlaubnis erforderlich gewesen wäre. Öffentlich im Sinne der genannten Vorschrift seien auch nicht gewidmete, private Verkehrsflächen, die grundsätzlich von jedermann benutzt werden könnten. Dies treffe auf das Gelände des Arbeitgebers der Klägerin zu, das auch von Nutzern des Ingolstädter Airport-​Express als Parkplatz genutzt werden dürfe. Zudem werde an der Einfahrt zum Betriebsgelände darauf verwiesen, dass innerhalb des Betriebsgeländes die gesetzlichen Bestimmungen des Straßenverkehrsrechts gälten. Inwieweit man der Klägerin das zum einen noch nicht erwiesene und zum anderen rechtswidrige Rangieren auf dem Betriebsgelände zugute halten könne, müsse in Frage gestellt werden.

Für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei zudem relevant gewesen, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angegeben habe, von 1978 bis 2004 ohne Unterbrechung im Linienverkehr tätig gewesen zu sein. Ob dies tatsächlich zutreffe, müsse ebenfalls angezweifelt werden, da entsprechende Nachweise nicht vorlägen.

Wenn eine Fahrpraxis von 24 Jahren einer fehlenden Berechtigung von fünf Jahren gegenüber gestellt werden solle, so setze dies zumindest voraus, dass neben der feststehenden fehlenden Fahrberechtigung auch die behauptete Fahrpraxis entsprechend belegt sei.

Im Rahmen der Einzelfallentscheidung sei auch gewürdigt worden, dass die Klägerin durchgehend mit einem Pkw am Straßenverkehr teilgenommen habe. Sie sei daher grundsätzlich mit den geänderten Verkehrsvorschriften und -verhältnissen vertraut. Bei dieser Einschätzung werde verkannt, dass hier eine klassenspezifische Befähigung zu prüfen sei, die auch vom Gesetzgeber beabsichtigt sei. Anders wäre es nicht zu erklären, dass z.B. auch für Lkw- und Busklassen sog. Pflichtstunden bei der Ausbildung vorgesehen seien. Die Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Pkw könne daher keinesfalls mit der Verkehrsteilnahme mit einem Bus gleichgesetzt werden.

Bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei auch verkannt worden, dass die Klägerin nicht nur eine Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E und DE beantragt habe, sondern auch wieder die Klassen C und CE erhalten wolle, die keineswegs Unterklassen der D Klassen seien. Die Einzelfallerwägungen im konkreten Fall stützten sich jedoch überwiegend auf nicht belegte Behauptungen einer langjährigen Fahrpraxis und Rangiertätigkeit auf dem Betriebsgelände mit Bussen. Eine Fahrpraxis mit Lkws sei nicht geltend gemacht worden. Weshalb deshalb auch keine praktische Prüfung für die Lkw-​Klassen verlangt werden dürfe, sei dem Urteil nicht zu entnehmen.

Nach Abschaffung der früher geltenden Zweijahresfrist lägen den Fahrerlaubnisbehörden keine konkreten Aussagen darüber vor, ab wann Zweifel an der Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen gegeben sein könnten. Im Hinblick auf die hier zu schützenden Belange der Verkehrssicherheit sei eine entsprechende Einholung von Expertenmeinungen erforderlich. Der Fahrerlaubnisbehörde stünden bei der Entscheidung, ob Zweifel an der Befähigung bestehen würden, in der Regel nur Tatsachen zur Verfügung, die aufgrund allgemeiner Erfahrungswerte gewonnen werden, da die Bewerber um eine abgelaufene oder entzogene Fahrerlaubnis ja nicht mehr im Besitz der entsprechenden Fahrerlaubnisse seien.

Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Insbesondere habe das Verwaltungsgericht ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung folgen dürfen, da diese von der Beklagten nicht in Frage gestellt worden seien.

Entsprechend einer Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofs legte die Klägerin eine Stellungnahme ihres Arbeitgebers vom 14. Juli 2010 vor. Daraus geht hervor, dass die Klägerin nach wie vor bei der KVB Ingolstadt unbefristet beschäftigt ist. In ihrer Funktion als Pförtnerin habe sie seit dem 12. Juni 2004 diverse Rangierfahrten auf dem Betriebsgelände unternommen, soweit diese erforderlich gewesen seien. Eine präzise Auskunft über den zeitlichen Umfang lasse sich mangels Aufzeichnungen nicht treffen. Erfahrungsgemäß seien solche Fahrten ca. ein bis zwei Mal pro Monat erforderlich. Bis zum 25. September 2000 sei die Klägerin regelmäßig im Linienverkehr eingesetzt worden. An diesem Tag sei der letzte Dienst von ihr gefahren worden.

In der mündlichen Verhandlung des Senats am 19. Juli 2010 machte die Klägerin weitere Angaben über ihre Arbeitstätigkeit, wegen deren Inhalt auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen wird. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakte verwiesen.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, der Klägerin die beantragte Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, D1, D1E, D und DE zu erteilen. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Erteilung dieser Fahrerlaubnis zu, so dass das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen war.

Der Verwaltungsgerichtshof folgt dem Verwaltungsgericht zunächst im rechtlichen Ausgangspunkt. Danach ist von den in § 2 Abs. 2 Satz 1 StVG aufgeführten Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis im vorliegenden Verfahren nur diejenige des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 StVG streitig, wonach der Fahrerlaubnisbewerber die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen auch in einer praktischen Prüfung nachgewiesen haben muss. Für Bewerber um die Neuerteilung einer bei Antragstellung abgelaufenen Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, D, D1, DE und D1E trifft § 24 Abs. 2 FeV eine Sonderregelung, nach der bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse § 24 Abs. 1 Sätze 1 und 3 und § 23 Abs. 1 Satz 3 FeV anzuwenden sind. Damit wird der Bewerber um die Neuerteilung einer bereits abgelaufenen Fahrerlaubnis dieser Klassen dem ihre Verlängerung beantragenden Fahrerlaubnisinhaber gleichgestellt.

Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 FeV wird die Geltungsdauer der Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E auf Antrag des Inhabers jeweils um die in § 23 Abs. 1 Satz 2 FeV angegebenen Zeiträume verlängert, wenn 1. der Inhaber seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 und die Erfüllung der Anforderungen an das Sehvermögen nach Anlage 6 nachweist, und 2. keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine der sonstigen aus den §§ 7 bis 19 FeV ersichtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis fehlt. Da die Klägerin ihre Eignung nach Maßgabe der Anlagen 5 und 6 unstreitig nachgewiesen hat, hängt der Ausgang des Rechtsstreits entscheidend davon ab, ob der Neuerteilung der beantragten Fahrerlaubnis ohne vorherige Ablegung einer praktischen Prüfung der Ausschlusstatbestand des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV entgegensteht.

Der Verwaltungsgerichtshof versteht diese Vorschrift in Bezug auf die erforderliche Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 StVG, § 17 Abs. 1 FeV) so, dass es nicht darauf ankommt, ob nach den vorliegenden Tatsachen feststeht, dass dem Bewerber die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen fehlt. Denn bei Zugrundelegung dieser Auslegung würde die Erfüllung des Tatbestands des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV die Ablegung einer praktischen Prüfung, durch die ja gerade die Befähigung nachgewiesen werden soll, überflüssig machen. Vielmehr legt der Verwaltungsgerichtshof die Bestimmung dahingehend aus, dass es für ihre Erfüllung ausreicht, wenn aufgrund der vorliegenden Tatsachen gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass dem Bewerber die erforderliche Befähigung fehlen könnte.

Der Verwaltungsgerichtshof ist mit dem Verwaltungsgericht (Urteilsabdruck Seite 9) der Auffassung, dass bei der Prüfung, ob Tatsachen im Sinn des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV vorliegen, der zeitliche Aspekt auch nach dem Wegfall der Zweijahresfrist in § 24 Abs. 2 FeV durch die Vierte Änderungsverordnung vom 18. Juli 2008 (a.a.O.) eine entscheidende Rolle spielt. Das folgt zum einen daraus, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der entsprechenden Klassen in den meisten Fällen nicht auf aus einer Verkehrsteilnahme resultierende Tatsachen zurückgreifen kann, weil diese mangels Innehabung einer derartigen Fahrerlaubnis nicht vorliegen können. Zum anderen folgt das daraus, dass das Führen von Omnibussen zur Personenbeförderung und von Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t umfangreiche und anspruchsvollere Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzt als dies für das Führen eines PKws erforderlich ist.

Auch der Begründung zur Vierten Änderungsverordnung (BR-​Drs 302/08 Seite 64 f.) lässt sich nicht entnehmen, dass auf den zeitlichen Aspekt überhaupt nicht mehr zurückgegriffen werden dürfte, wie das Verwaltungsgericht zu Recht betont hat. Zwar geht der Verordnungsgeber von der Annahme aus, dass die Befähigung zum Führen eines entsprechenden Kraftfahrzeugs im Regelfall weiterhin besteht (d.h. auch nach Ablauf von zwei Jahren) und Anlass für die Befristung auf fünf Jahre (§ 23 Abs. 1 Sätze 2 und 3 FeV) die Notwendigkeit ist, in regelmäßigen Abständen die Eignung zu überprüfen. Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass der zeitliche Aspekt auch bei einem erheblichen Überschreiten der früheren Zweijahresfrist keine Rolle spielt. Vielmehr muss aus der weiteren Begründung der Änderungsverordnung, wonach "in Anwendung des Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 zum Nachweis der Befähigung eine entsprechende Fahrerlaubnisprüfung angeordnet werden kann, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Befähigung nicht mehr besteht", hergeleitet werden, dass eine umfassende Prüfung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen ist.

Diese Einzelfallprüfung führt zu dem Ergebnis, dass aufgrund der im Berufungsverfahren festgestellten Tatsachen gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass der Klägerin die für die Neuerteilung der beantragten Fahrerlaubnis erforderliche Befähigung fehlen könnte. Die Klägerin ist entgegen ihrem ursprünglichen Vorbringen und der darauf beruhenden Annahme des Verwaltungsgerichts nicht 24 Jahre lang ohne Unterbrechungen im Linienbusverkehr tätig gewesen, sondern nur 20 Jahre. Das ergibt sich aus der vom Verwaltungsgerichtshof veranlassten Auskunft ihres Arbeitgebers vom 14. Juli 2010, nach der ihr letzter Linienbuseinsatz am 25. September 2000 stattfand. In der Zeit vom 25. September 2000 bis Februar 2003 ist die Klägerin nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung des Senats zwar noch in unregelmäßigen Abständen Linienbus gefahren, jedoch nur maximal vier Wochen im Jahr. Dies geschah auch nicht zur Personenbeförderung, sondern ohne Fahrgäste im Auftrag der Fahrdienstleitung.

Damit steht fest, dass die Klägerin in dem bei der hier vorliegenden Verpflichtungsklage für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats am 19. Juli 2010 seit sieben Jahren und viereinhalb Monaten nicht mehr Omnibus gefahren ist, abgesehen von den gelegentlichen Rangierfahrten auf dem Betriebsgelände, deren Häufigkeit von ihrem Arbeitgeber mit ein- bis zweimal pro Monat und von ihr selbst mit ca. dreimal pro Monat angegeben wird.

Des weiteren steht fest, dass die Klägerin in der davorliegenden Zeit von zweieinhalb Jahren (25.9.2009 bis Februar 2003) nur noch unregelmäßige Fahrten mit dem Omnibus außerhalb der Personenbeförderung im Umfang von maximal vier Wochen jährlich unternommen hat.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht in diesen unstreitig gegebenen Umständen gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Klägerin die erforderliche Befähigung für das Führen von Omnibussen zur Personenbeförderung und von Lkws mit mehr als 3,5 t Gesamtmasse fehlen könnte. Insoweit kommt es nach Auffassung des Senats nicht auf die seit Ablauf der Gültigkeit der Fahrerlaubnis der Klägerin am 21. Juni 2004 verstrichene Zeit von sechs Jahren und einem Monat an, sondern auf die längere Zeit fehlender bzw. stark eingeschränkter Fahrpraxis. Denn für den evtl. Verlust der Befähigung zum Führen von Omnibussen und Lkws durch Zeitablauf ist nicht der Verlust der Fahrberechtigung als solche, sondern die fehlende Fahrpraxis ursächlich. Gewichtige Anhaltspunkte für die genannte Annahme liegen deshalb vor, weil der früher in § 24 Abs. 2 FeV a. F. geregelte Zeitraum von zwei Jahren, nach dessen Ablauf die Fahrerlaubnis der entsprechenden Klassen nur nach erneuter theoretischer und praktischer Prüfung neu erteilt werden konnte, bei der Klägerin um das mehr als Dreieinhalbfache überschritten ist und sie auch in den zweieinhalb Jahren zuvor nur noch sehr eingeschränkt Omnibusse außerhalb der Personenbeförderung gefahren hat. Angesichts der an das Führen von Omnibussen und Lastkraftwagen zu stellenden erhöhten Anforderungen sind jedenfalls in einem derart gelagerten Fall erhebliche Zweifel am Fortbestehen der Befähigung anzunehmen, die die Forderung der Beklagten nach Ablegung einer praktischen Prüfung rechtfertigen.

Dieser Bewertung stehen die von der Klägerin seit 12. Juni 2004 gelegentlich absolvierten Rangierfahrten auf dem Betriebsgelände ihres Arbeitgebers nicht entgegen. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin für diese Rangierfahrten eine Fahrerlaubnis benötigt hätte, weil es sich bei dem Betriebsgelände der KVB I. um eine öffentliche Straße im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 StVG handeln würde. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, können diese nur ein- bis dreimal im Monat stattfindenden Rangierfahrten nicht annähernd einer Fahrpraxis im Omnibuslinienverkehr gleichgestellt werden, weil sie sich nur über kurze Distanzen erstreckten und außerhalb des öffentlichen Verkehrs und ohne Fahrgäste stattfanden.

An der Bewertung, dass bei der Klägerin der Tatbestand des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVG erfüllt ist, vermögen auch die Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung des Senats über ihre nach Dienstschluss der Fahrdienstleistung und der Werkstatt ihres Arbeitgebers wahrgenommenen Aufgaben nichts zu ändern. Danach gehöre zu ihren Aufgaben als Pförtnerin auch, dass sie in dieser Zeit Fragen der Omnibusfahrer beantworte und bei auftretenden Schwierigkeiten entscheide, ob der Bus weiterfahren dürfe oder nicht. Selbst wenn diese weder durch den Arbeitsvertrag der Klägerin noch eine entsprechende Bestätigung ihres Arbeitgebers belegte Zuständigkeit bestehen sollte, könnte sie nicht einer Fahrpraxis im Omnibus-​Linienverkehr gleichgestellt werden.

Hinsichtlich der von der Klägerin ebenfalls beanspruchten Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C und CE für Lastkraftwagen ist der Tatbestand des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV schon deshalb erfüllt, weil sie selbst angegeben hat, seit Beginn ihrer Beschäftigung als Busfahrerin im Jahr 1980 keine Lastkraftwagen mehr gefahren zu sein. Dass eine seit 30 Jahren fehlende Fahrpraxis bei Lastkraftwagen gewichtige Zweifel am Fortbestehen der entsprechenden Befähigung zu rechtfertigen vermag, kann nicht ernsthaft zweifelhaft sein.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich in seiner Beurteilung bestätigt durch das Ergebnis einer Abfrage unter 15 verantwortlichen Fahrerlaubnisprüfern des TÜV Süd, das die Regierung von Oberbayern mit Schreiben vom 27. Juni 2010 vorgelegt hat. Danach halten nach Ablauf der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis der Klasse D zwischen fünf und sieben Jahren, wie sie bei der Klägerin gegeben ist, acht Prüfer die Ablegung einer praktischen Prüfung und sieben Prüfer die Ablegung der theoretischen und der praktischen Prüfung für erforderlich. Wenn man dagegen nicht auf den formalen Ablauf der Geltungsdauer der Fahrerlaubnis abstellt, sondern den Zeitraum einer feststehenden fehlenden Fahrpraxis berücksichtigt, was der Senat für sachgerechter hält, käme es auf die Einschätzung der Prüfer für einen Zeitraum zwischen sieben und zehn Jahren an. Für diesen Zeitraum halten sieben Prüfer die Ablegung nur der praktischen Prüfung und acht Prüfer die Absolvierung beider Prüfungen für erforderlich. Bei beiden Ablaufzeiten war keiner der im Frühjahr 2010 befragten TÜV-​Prüfer der Auffassung, dass eine praktische Prüfung noch nicht erforderlich ist. Dabei wird vom Senat nicht verkannt, dass die befragten TÜV-​Prüfer für ihre Einschätzung keine inhaltliche Begründung angegeben haben.

Soweit das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung zu Gunsten der Klägerin den Umstand berücksichtigt hat, dass sie in der Zeit seit Ablauf der Fahrerlaubnis für Omnibusse und Lastkraftwagen eine Fahrerlaubnis der Klasse B besessen und auch gerne Pkw gefahren sei, hat dem die Beklagte zutreffend entgegengehalten, dass bei der Erteilung der Fahrerlaubnis für die beantragten Lkw- und Busklassen eine klassenspezifische Befähigung vorliegen muss. Die Straßenverkehrsteilnahme mit einem Pkw kann deshalb nicht der Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Bus oder Lkw gleichgesetzt werden.

Nach alledem ist der Berufung der Beklagten stattzugeben und die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist zuzulassen, weil die im vorliegenden Fall entscheidungserhebliche Frage der Auslegung des § 24 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).


Beschluss
Der Streitwert wird auf 17.500 € festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Abschnitt II Nrn. 46.4, 46.6 und 46.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327).