Das Verkehrslexikon

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VGH München Beschluss vom 27.05.2014 - 11 CS 14.258 - Verdacht auf Alkoholabhängigkeit bei zweimaligem Alkoholmissbrauch

VGH München v. 27.05.2014: Kein Verdacht auf Alkoholabhängigkeit bei zweimaligem Alkoholmissbrauch


Der VGH München (Beschluss vom 27.05.2014 - 11 CS 14.258) hat entschieden:
  1. Ein nachträgliches Auswechseln der Befugnisnorm, auf die die öffentliche Verwaltung die Forderung, ein Fahreignungsgutachten beizubringen, gestützt hat, scheidet aus, da die Pflicht, eine Gutachtensanforderung zu begründen, u. a. dazu dient, dem Adressaten ein Urteil darüber zu ermöglichen, ob das behördliche Verlangen mit der Rechtsordnung in Einklang steht oder ob er die Gutachtensvorlage verweigern darf, ohne befürchten zu müssen, dass ihm die Fahrerlaubnis unter Berufung auf § 11 Abs 8 FeV entzogen wird.

  2. Aus einem zweimaligen Alkoholmissbrauch im medizinischen Sinn binnen dreier Jahre ergibt sich nicht der Verdacht einer Alkoholabhängigkeit.

  3. Den selben Sachverhalt kann die Fahrerlaubnisbehörde bei zwischenzeitlich positiver medizinisch–psychologischer Begutachtung, deren Anlass der erste Vorfall war, nicht erneut zum Anlass für eine Gutachtensanforderung machen.

Siehe auch Alkoholmissbrauch und Alkoholabhängigkeit


Gründe:

I.

Dem 1965 geborenen Antragsteller war am 26. Oktober 1989 eine Fahrerlaubnis der (damaligen) Klassen 1A und 3 erteilt worden.

Am 30. Dezember 2009 erging gegen ihn ein rechtskräftig gewordener Strafbefehl wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs. Dem lag zugrunde, dass der Antragsteller am 13. Juli 2009 als Fahrradfahrer mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 2,54 Promille einen Verkehrsunfall verursachte.

Die Fahrerlaubnisbehörde hatte daraufhin die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gefordert und sah von weiteren Maßnahmen ab, nachdem der Antragsteller ein Gutachten mit positivem Ergebnis vorgelegt hatte. Das Gutachten vom 19. August 2010 beantwortete eine Gutachtensfrage u. a. dahingehend, dass nicht zu erwarten sei, dass der Antragsteller bei gegebenenfalls fortbestehendem erhöhtem Alkoholkonsum glaubhaft eine Vermeidungsstrategie entwickelt habe, die es ausschließe, dass er in alkoholisiertem Zustand ein Kraftfahrzeug führen werde. Da beim Antragsteller jedoch glaubhaft kein erhöhter Alkoholkonsum zu erwarten sei, sei auch nicht zu erwarten, dass er künftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde.

Am Sonntag, den 30. September 2012 gegen 17:00 Uhr wurde auf Grund einer Anzeige, nach welcher ein Fahrradfahrer gestürzt sei und blute, der Antragsteller vom Rettungsdienst und der Polizei alkoholisiert angetroffen. Er gab hierbei gegenüber der Polizei an, dass er sein mitgeführtes Fahrrad geschoben habe und nicht gefahren sei. Die in diesem Zusammenhang angeordnete Blutprobe ergab eine BAK von 1,81 Promille. Nachdem das Strafverfahren wegen der Tat vom 30. September 2012 nach § 153 a Abs. 2 StPO eingestellt worden war, hob die Fahrerlaubnisbehörde die wegen Nichtvorlage eines angeforderten Gutachtens zunächst verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis auf.

Mit Schreiben vom 21. Juni 2013 ordnete die Fahrerlaubnisbehörde die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 11 i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV bis zum 2. August 2013 an. Mit diesem Gutachten solle geklärt werden, ob beim Antragsteller körperliche und/oder geistige Beeinträchtigungen vorliegen, die mit einem unkontrollierten Konsum in Zusammenhang gebracht werden könnten. Außerdem sei bei ihm abzuklären, ob er das Führen von fahrerlaubnisfreien und fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum hinreichend sicher trennen könne. Diese Aufforderung wurde u.a. dahingehend begründet, dass das Gutachten vom 19. August 2010 darauf abgestellt habe, dass beim Antragsteller kein erhöhter Alkoholkonsum zu erwarten sei. Der Vorfall vom 30. September 2010 mit dem Fahrrad mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,81 Promille zeige aber, dass beim Antragsteller ein erhöhter Alkoholkonsum vorgelegen habe. Somit sei das Gutachten vom 19. August 2010 zu einem falschen Ergebnis gekommen. Auf Grund dieses falschen Ergebnisses seien die Eignungszweifel nicht ausgeräumt und es sei deshalb zur Klärung der Fahreignung eine erneute Begutachtung erforderlich.

Hiergegen ließ der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 26. Juni 2013 Einwendungen erheben. Das Gutachten habe nicht zum Ergebnis gehabt, dass der Antragsteller in seinem Leben nie mehr Alkohol zu sich nehmen werde. Ferner werde auf die zwei (beigegebenen) ärztlichen Atteste vom 31. Januar 2013 Bezug genommen, welchen zu entnehmen sei, dass alle relevanten Werte normal seien. Ein Gutachten wurde nicht vorgelegt.

Nach vorheriger Anhörung entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller mit Bescheid vom 20. November 2013 unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis der Klassen 1A und 3, ordnete die unverzügliche Ablieferung des Führerscheines an und drohte für den Fall der Nichtbefolgung unmittelbaren Zwang an.

Gegen diesen Bescheid ließ der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach erheben und Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 10. Januar 2014 ablehnte. Die Gutachtensanordnung sei rechtmäßig und das Vorgehen der Antragsgegnerin nach § 11 Abs. 8 FeV nicht zu beanstanden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der er geltend macht, die Voraussetzungen für eine erneute Gutachtensanordnung gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV seien nicht gegeben.

Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen.


II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. November 2013 wird einer Nachprüfung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht standhalten, da die Gutachtensbeibringungsanordnung vom 21. Juni 2013 nach summarischer Prüfung rechtswidrig ist.

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeugs begründen, hat die Fahrerlaubnisbehörde unter den in den §§ 11 bis 14 FeV genannten Voraussetzungen weitere Aufklärungsmaßnahmen zu veranlassen (§ 3 Abs. 1 Satz 3 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen oder bringt er das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Der Schluss auf die Nichteignung ist jedoch nur dann zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (BVerwG, U.v. 5.7.2001 – 3 C 13.01 – NJW 2002, 78).

Dabei ist hier nur zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV als derjenigen Norm erfüllt sind, die die Fahrerlaubnisbehörde zur Rechtfertigung der Beibringungsaufforderung genannt hat. Ob vom Antragsteller die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens aus anderem Rechtsgrund verlangt werden darf, hat demgegenüber außer Betracht zu bleiben. Ein nachträgliches Auswechseln der Befugnisnorm, auf die die öffentliche Verwaltung die Forderung, ein Fahreignungsgutachten beizubringen, gestützt hat, scheidet aus, da die Pflicht, eine Gutachtensanforderung zu begründen, u. a. dazu dient, dem Adressaten ein Urteil darüber zu ermöglichen, ob das behördliche Verlangen mit der Rechtsordnung in Einklang steht oder ob er die Gutachtensvorlage verweigern darf, ohne befürchten zu müssen, dass ihm die Fahrerlaubnis unter Berufung auf § 11 Abs. 8 FeV entzogen wird. Diesen Zweck vermag die Begründung der Gutachtensanforderung nur zu erfüllen, wenn sich der Adressat auf die darin enthaltenen Angaben verlassen kann. Das gilt umso mehr, als ihm kein rechtliches Mittel zur Verfügung steht, um die Berechtigung der Gutachtensanforderung vor dem Erlass einer Entziehungsverfügung gerichtlich klären zu lassen (vgl. zur Unzulässigkeit eines "Auswechselns" der für eine Gutachtensanforderung zunächst genannten Gründe (vgl. BVerwG, U.v. 5.7.2001 – 3 C 13.01 – BayVBl 2002, 280-281 – juris Rn. 27; BayVGH, B.v. 12.9.2011 – 11 C 11.1939 – juris Rn. 22). Auch würde dem Recht des Betroffenen, einer Gutachtensanforderung nicht Folge leisten zu müssen, die auf eine nicht einschlägige Befugnisnorm gestützt war, der Boden entzogen, sähe man die Behörde bzw. das Gericht als berechtigt an, nach einem "Auswechseln der Gründe" vom Eintritt der in § 11 Abs. 8 FeV bezeichneten Rechtsfolge auszugehen.

Die Gutachtensbeibringungsanordnung vom 21. Juni 2013 erweist sich aus mehreren Gründen als rechtswidrig.

1. Mit der Frage, ob beim Antragsteller körperliche und/oder geistige Beeinträchtigungen vorliegen, die mit einem unkontrollierten Konsum in Zusammenhang gebracht werden könnten, soll offenkundig nach einer etwaigen Alkoholabhängigkeit des Antragstellers oder nach einer anderen auf unkontrolliertem Konsum von Alkohol beruhenden Erkrankung im Sinn der Anlage 4 zur FeV geforscht werden. Hierfür bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte. Selbst wenn man von einem zweimaligen Alkoholmissbrauch im medizinischen Sinn binnen dreier Jahre (2,54 Promille am 13.7.2009 und 1,81 Promille am 30.9.2012) ausgeht, ergibt sich daraus noch nicht der Verdacht einer Alkoholabhängigkeit (Nr. 8.3. der Anlage 4 zur FeV) nach den Kriterien der ICD 10 (vgl. Abschnitt 3.11.2 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehrs-, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit – Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Mensch und Sicherheit, Heft M 115, Bremerhaven 2009). Auch das Gutachten vom 19. August 2010 liefert dafür keine ausreichenden Anhaltspunkte. Im Übrigen wäre eine etwaige Alkoholabhängigkeit durch die Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens nach § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV zu klären. Auch Anhaltspunkte für sonstige evtl. alkoholbedingte Erkrankungen fehlen.

2. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV kann nicht als Rechtsgrundlage für die erneute Gutachtensanforderung dienen. Nach dieser Rechtsgrundlage hat die Fahrerlaubnisbehörde bereits auf Grund des Ereignisses am 13. Juli 2009 die Beibringung eines Gutachtens angeordnet. Der Antragsteller hat das geforderte Gutachten mit positivem Ergebnis beigebracht. Denselben Sachverhalt kann die Behörde nun nicht erneut zum Anlass für eine Gutachtensanforderung machen. Der Anlass kann nur ein Neuer sein.

Hier war Auslöser für die erneute Gutachtensanforderung der Vorfall am 30. September 2012. Dabei geht der Senat davon aus, dass der Antragsteller das Fahrrad nicht geführt hat. Zwar bedeutet die Einstellung des Strafverfahrens nach § 153 a Abs. 2 StPO, die wohl nur darauf beruhen kann, dass die Zeugin sich entgegen ihren vorherigen Angaben nicht mehr sicher war, dass der Antragsteller das Fahrrad geführt hat, kein Präjudiz für die Beurteilung im Fahrerlaubnisverfahren (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2014 – 11 CE 14.11 – juris Rn. 15 ff.); jedoch ist unwahrscheinlich, dass eine erneute Beweisaufnahme im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu einem anderen Ergebnis als im Strafverfahren führen würde. Gegen das Führen des Fahrrads sprechen auch die von der Polizei gemachten Fotos (Bl. 81 f. der Behördenakte), wonach beim Fahrrad jeweils der schwerste bzw. schnellste Gang eingestellt war, was gegen ein Führen in schwer alkoholisiertem Zustand spricht.

Der Vorfall vom 30. September 2012 bestand daher in einem Alkoholmissbrauch im medizinischen Sinn, der fahrerlaubnisrechtlich irrelevant ist, solange das Trennungsvermögen, also die Fähigkeit, zwischen dem Konsum von Alkohol und dem Führen eines Fahrzeugs zu trennen, gegeben ist. Der bloße medizinische Alkoholmissbrauch stellt das Trennungsvermögen nur in Frage, wenn weitere tatsächliche Umstände hinzukommen, die in der Gesamtschau mit einer vermuteten Alkoholproblematik bei realistischer Betrachtung die Annahme rechtfertigen, dass das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können (vgl. OVG NW, B.v. 14.11.2013 – 16 1146/13 – juris Rn. 7).

Rechtsgrundlage für eine Gutachtensanforderung auf Grund dieses Sachverhalts kann nur § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV sein, wobei nach dieser Vorschrift Tatsachen vorliegen müssen, die die Annahme von Alkoholmissbrauch im fahrerlaubnisrechtlichen Sinn begründen. Es kann insoweit nicht auf die früher zutreffende Rechtsgrundlage für die Anordnung eines Gutachtens wegen des Vorfalls am 13. Juli 2009 zurückgegriffen werden, mag dieser Sachverhalt im neuen Gutachten auch noch gewürdigt werden dürfen, weil die Tat noch im Verkehrszentralregister eingetragen ist.

Es kann offen bleiben, ob die Voraussetzungen für eine erneute Gutachtensanordnung nach § 11 i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt.2 FeV wegen etwaiger neuer Vorfälle von Alkoholkonsum in Verbindung mit häuslicher Gewalt am 25./26. Oktober 2012 und am 30. Mai 2013 (vgl. Bl. 205 ff. der Behördenakten) erfüllt sind, weil das keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des Entziehungsbescheids vom 20. November 2013 haben kann.

3. Darüber hinaus hat der Senat auch Zweifel, ob allein der Vorfall vom 30. September 2012 in Verbindung mit den Aussagen des Gutachtens vom 19. August 2010 eine weitere Gutachtensbeibringungsanordnung rechtfertigt. Letztere enthalten keine verbindlichen Vorgaben oder Auflagen für die Beibehaltung der Fahreignung, zumal eine schlüssige Begründung für die Beurteilung des Trennungsvermögens fehlt.

Es ist nicht dargelegt und auch aus der psychologischen Exploration heraus nicht nachvollziehbar, warum das Gutachten zu dem Schluss kam, dass die Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad am 13. Juli 2009 Ausdruck eines Kontrollverlustes war, der genauso gut zu einer Verkehrsteilnahme mit einem Kraftfahrzeug führen kann. Das Gleiche gilt für die Verneinung einer Vermeidungsstrategie bei fortbestehendem erhöhtem Alkoholkonsum. Zwar hat das Gutachten nachvollziehbar festgestellt, dass der Antragsteller ein Alkoholkonsumverhalten entwickelt habe, das Züge eines Missbrauchsverhalten getragen habe, dann aber ausgeführt, Alkoholverzicht sei hier nicht zwingend zu fordern (Gutachten S. 17 Mitte). Nur weil der Antragsteller angab, sich für eine vollständige Alkoholabstinenz entschieden zu haben, weil er der Auffassung war, das er eine bloße Reduzierung des Alkoholkonsums nicht durchhalten könne, kam das Gutachter offenbar dann zur Verneinung einer Vermeidungsstrategie bei fortbestehendem erhöhtem Alkoholkonsum.

Die Gutachtensbeibringungsanordnung vom 10. März 2010 zu diesem Gutachten war im Übrigen ebenfalls rechtswidrig. Die ausweislich des Schreibens vom 21. Mai 2010 dem Gutachter gestellte Frage, ob zu erwarten sei, dass der Antragsteller bei gegebenenfalls fortbestehendem erhöhtem Alkoholkonsum glaubhaft eine Vermeidungsstrategie entwickelt habe, die es ausschließe, dass er in alkoholisiertem Zustand ein Kraftfahrzeug führen werde, die für sich genommen angesichts des bis dahin einmaligen Vorfalls bereits ungewöhnlich ist, war in der Gutachtensbeibringungsanordnung vom 10. März 2010 nicht enthalten, was zu ihrer Rechtswidrigkeit führt (vgl. BayVGH, B.v.15.5.2008 – 11 CS 08.616 – juris Rn. 24).

Auch die Interessenabwägung, auf die es bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO maßgeblich ankommt, zwingt nicht dazu, es trotz der Erfolgsaussichten der Klage vorläufig bei der sofortigen Vollziehbarkeit der Fahrerlaubnisentziehung aus Gründen der Sicherheit des Straßenverkehrs zu belassen (vgl. zu einem solchen Fall BayVGH, B.v. 24.8.2010 – 11 CS 10.1139 – juris Rn. 61). Denn der Antragsteller hat bisher – soweit bekannt - ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss nicht geführt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, 46.2, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (http://www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).