Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OVG Münster Urteil vom 16.05.2014 - 16 A 2255/10 - Nichtberechtigung, von einer tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen

OVG Münster v. 16.05.2014: Zur Nichtberechtigung, von einer tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen


Das OVG Münster (Urteil vom 16.05.2014 - 16 A 2255/10) hat entschieden:
  1. Liegt eine Verlautbarung des Ausstellerstaates vor, nach der sich der deutsche Staatsangehörige im zeitlichen Zusammenhang mit der Erlangung der Fahrerlaubnis nicht mindestens 185 Tage in der Tschechischen Republik aufgehalten hat, bleibt seiner tschechischen Fahrerlaubnis die Anerkennung in der Bundesrepublik Deutschland nach § 28 Abs 4 Satz 1 Nr 2 FeV versagt.

  2. Beharrt der Fahrerlaubnisinhaber trotz der das Gegenteil ausweisenden Bescheinigung des Ausstellermitgliedstaats darauf, das unionsrechtliche Wohnsitzerfordernis eingehalten zu haben, obliegt es ihm, substanziierte und verifizierbare Angaben zu Beginn und Ende seines Aufenthalts im Ausstellermitgliedstaat im Zusammenhang mit der Fahrerlaubniserteilung sowie zu den persönlichen und beruflichen Bindungen zu machen, die im maßgeblichen Zeitraum zu dem im Führerschein angegebenen Wohnort bestanden.

Siehe auch Das Wohnsitzprinzip bei der Erteilung eines EU-Führerscheins und Stichwörter zum Thema EU-Führerschein


Tatbestand:

Der 1957 in Russland geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger. Er erwarb im Jahr 1995 eine Fahrerlaubnis der früheren Klasse 3, die ihm durch Strafbefehl des Amtsgerichts Minden vom 26. September 2006 wegen Gefährdung des Straßenverkehrs durch eine Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,58 Promille in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung entzogen wurde. In dem Strafbefehl wurde die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Kläger vor dem Ablauf von 13 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Im Jahr 2009 wurde im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts des Fahrens ohne Fahrerlaubnis bekannt, dass der Kläger im Besitz einer unter dem Datum des 31. März 2009 erteilten tschechischen Fahrerlaubnis der Fahrerlaubnisklasse B ist; als Wohnsitz ist im Führerschein die Stadt M. /Tschechische Republik angegeben. Nachfolgend legte der Kläger in deutscher Übersetzung den "Antrag auf den Führerschein", den "Eintrag über die Prüfungen der fachlichen Tauglichkeit", die "Begutachtung der gesundheitlichen Fahrtauglichkeit" sowie das "Protokoll des Testes Nr. 2008-07-99509-00491Z-06418 zur ersten Prüfung" vor. Aus diesen Bescheinigungen geht u. a. hervor, dass der Kläger am 3. Juli 2008 ärztlich als "gesundheitlich tauglich" eingestuft worden ist, ohne dass dabei speziell die Überprüfung der Fahreignung unter dem Blickwinkel eines möglichen Alkoholmissbrauchs erwähnt wurde; die erfolgreiche Fahrprüfung hat demnach am 21. Juli 2008 stattgefunden.

Mit Ordnungsverfügung vom 11. Februar 2010 stellte der Beklagte fest, dass der Kläger keine Berechtigung habe, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland ein Kraftfahrzeug zu führen. Außerdem forderte er den Kläger auf, den tschechischen Führerschein innerhalb einer Woche zur Eintragung der Inlandsungültigkeit vorzulegen, und drohte für den Unterlassensfall ein Zwangsgeld in Höhe von 200 Euro an.

Die daraufhin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 26. August 2010 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die angefochtene Ordnungsverfügung finde ihre Rechtsgrundlage in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Sätze 2 und 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) in der am 19. Januar 2009 in Kraft getretenen Fassung und stehe somit im Einklang mit innerstaatlichem Recht. Der europarechtliche Anerkennungsgrundsatz stehe der vom Beklagten getroffenen Feststellung nicht entgegen, wobei wegen des Fahrerlaubniserwerbs am 31. März 2009 die Richtlinie 2006/126/EG (sog. Dritte Führerscheinrichtlinie) heranzuziehen sei. Nach Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG sei einer ausländischen EU-/EWR-Fahrerlaubnis die inländische Anerkennung zu versagen, wenn dem Betroffenen wie vorliegend zuvor im Inland eine frühere Fahrerlaubnis entzogen worden sei. Anders als für die vorangegangene Richtlinie 91/439/EWG (Zweite Führerscheinrichtlinie) sei die Nichtanerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis nicht mehr vom Nachweis eines Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernisses beim Fahrerlaubniserwerb abhängig.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der vom Senat zugelassenen Berufung. Zur Begründung macht er geltend, die Verfügung des Beklagten sei unionsrechtswidrig. Es bestehe kein Anlass, den Grundsatz der wechselseitigen Anerkennung von Fahrerlaubnissen innerhalb der EU und der EWR und die davon bestehenden Ausnahmen unter der Geltung der neuen Richtlinie 2006/126/EG anders zu verstehen als auf der Grundlage der Richtlinie 91/439/EWG und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Außerdem ergebe sich aus dem vorgelegten tschechischen Personalausweis, dass er seit dem 19. Juni 2008 und damit schon vor dem Fahrerlaubniserwerb mit ordentlichem Wohnsitz in M. gemeldet gewesen sei, so dass an der Beachtung des Wohnsitzerfordernisses beim Fahrerlaubniserwerb nicht gezweifelt werden könne.

Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 11. Februar 2010 aufzuheben.
Der Beklagte tritt dem klägerischen Begehren entgegen und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Unter dem 20. März 2013 hat das Gemeinsame Zentrum der deutschtschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit Q. -T. auf Anfrage des Senats mitgeteilt, dass der Kläger für die Tschechische Republik eine befristete Aufenthaltserlaubnis vom 19. Juni 2008 bis zum 5. Oktober 2008 besessen habe. Im selben Zeitraum sei er unter der Adresse 435 42 M. -K. , Q1. 110, gemeldet gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Seine Klage gegen die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 11. Februar 2010 ist unbegründet. Die Ordnungsverfügung ist rechtmäßig, weil sie sowohl dem innerstaatlichen Recht als auch dem Unionsrecht entspricht, und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Feststellung, dass die dem Kläger unter dem Datum vom 31. März 2009 erteilte tschechische Fahrerlaubnis der Klasse B in der Bundesrepublik Deutschland keine Gültigkeit besitzt, kann allerdings nicht - wie in der Ordnungsverfügung angenommen - auf § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV gestützt werden. Diese Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch unter Geltung der vorliegend maßgeblichen Richtlinie 2006/126/EG nur in Fällen anwendbar, in denen die EU- oder EWR-Fahrerlaubnis - anders als hier - während einer noch laufenden Sperrfrist erteilt worden ist, und verstößt ansonsten gegen den unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz.
Vgl. EuGH, Urteil vom 26. April 2012 - C-419/10 (Hofmann) -, NJW 2012, 1935 = juris, Rn. 50 f., 65 und 85.
Nichts anderes galt auch schon unter Geltung der Richtlinie 91/439/EWG, so dass offengelassen werden kann, ob der Antragsteller mit Rücksicht auf die von ihm behauptete Verzögerung der Fahrerlaubniserteilung trotz der aus dem Führerschein hervorgehenden Ausstellung erst am 31. März 2009 - und damit nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 2006/126/EG - beanspruchen kann, so behandelt zu werden, als sei ihm die Fahrerlaubnis schon im Jahr 2008 - vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2006/126/EG - erteilt worden.
Vgl. zur Rechtslage nach der Richtlinie 91/439/EWG: EuGH, Urteile vom 26. Juni 2008 - C-329/06 und C-343/06 (Wiedemann u.a.) -, NJW 2008, 2403 = Blutalkohol 45 (2008), 225 = DÖV 2008, 723 = NZV 2008, 641 = juris, Rn. 49 ff., und C-334/06 bis C-336/06 (Zerche u.a.), DAR 2008, 459 = juris, Rn. 46 ff.; Beschluss vom 9. Juli 2009 - C-445/08 (Wierer) -, NJW 2010, 217 = DAR 2009, 637 = Blutalkohol 46 (2009), 408.
Die Ordnungsverfügung des Beklagten findet ihre Rechtsgrundlage jedoch in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 FeV in der hier maßgeblichen Fassung durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 7. Januar 2009 (BGBl. I S. 29). Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben, grundsätzlich im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gilt dies aber nicht für solche Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, sie hätten als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben, was indessen für den Kläger nicht zutrifft. In den Fällen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 FeV kann die Behörde nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Der Erlass des feststellenden Verwaltungsakts liegt im Ermessen der Behörde, das allerdings regelmäßig im Sinne des Tätigwerdens auszuüben ist, wenn ein Feststellungsinteresse vorliegt, weil etwa - wie hier - Zweifel am Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und/oder 3 FeV bestehen. Insoweit bedarf ein feststellender Verwaltungsakt keiner Ermessensbegründung. Zudem kann die Begründung für das Fehlen einer Fahrberechtigung in Deutschland ausgewechselt werden.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Januar 2014 - 16 A 1292/10 -, juris, Rn. 16; Bay. VGH, Urteil vom 11. November 2013 - 11 B 12.1326 -, juris, Rn. 19; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 42. Aufl. 2013, § 28 FeV Rn. 56.
§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV ist mit Unionsrecht vereinbar. Nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EGwerden die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine (Fahrerlaubnisse) gegenseitig anerkannt. Dabei regelt das Unionsrecht selbst die Mindestvoraussetzungen, die für die Ausstellung eines Führerscheins bzw. die Erteilung einer Fahrerlaubnis erfüllt sein müssen. Insoweit muss nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/126/EG die Fahreignung durch das Bestehen einer Prüfung nachgewiesen werden; darüber hinaus hängt die Ausstellung des Führerscheins vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes oder dem Nachweis eines mindestens sechsmonatigen Studienaufenthalts im Ausstellermitgliedstaat ab (vgl. Art. 7 Abs. 1 Buchst. e). Als ordentlicher Wohnsitz im Sinne der Richtlinie gilt nach Art. 12 der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt. Entsprechendes ergab sich auch schon aus Art. 1 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG.

In der vom Europäischen Gerichtshof zunächst für die Richtlinie 91/439/EWG entwickelten und später auf die Richtlinie 2006/126/EG übertragenen Auslegung des unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatzes sehen sowohl Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG als auch Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vor. Es ist (allein) Aufgabe des Ausstellermitgliedstaats zu prüfen, ob die im Unionsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, namentlich diejenigen hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt sind. Haben die Behörden eines Mitgliedstaats einen Führerschein ausgestellt, sind die anderen Mitgliedstaaten nicht befugt, die Beachtung der unionsrechtlichen Ausstellungsvoraussetzungen in eigener Kompetenz nachzuprüfen. Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist als Beweis dafür anzusehen, dass sein Inhaber am Tag der Ausstellung die dafür maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt hat. Umgekehrt ist es einem Mitgliedstaat durch Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG allerdings nicht verwehrt, in seinem Hoheitsgebiet die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins abzulehnen, wenn aufgrund von Angaben im Führerschein selbst oder aufgrund anderer vom Ausstellermitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen feststeht, dass der Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte.
Std. Rspr., vgl. EuGH, Urteil vom 26. April 2012 - C-419/10 (Hofmann) -, a. a. O., Rn. 43 bis 51, 65 und 85, mit weiteren Nachweisen betreffend die Richtlinie 91/439/EWG.
Die danach gegebenenfalls erforderliche Prüfung, ob bestimmte Informationen als aus dem Ausstellermitgliedstaat herrührend eingestuft werden können, ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Sache der nationalen Gerichte. Diese müssen die ihnen vorliegenden Informationen bei Bedarf auch dahin bewerten und beurteilen, ob es sich um unbestreitbare Informationen handelt, die beweisen, dass der Inhaber des Führerscheins zu dem Zeitpunkt, als er ihn erhielt, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte. Im Rahmen dieser Beurteilung können die nationalen Gerichte alle Umstände des bei ihnen anhängigen Verfahrens berücksichtigen. Sie können insbesondere Informationen berücksichtigen, die darauf hinweisen, dass sich der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellermitgliedstaats nur für ganz kurze Zeit aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen.
Vgl. EuGH, Urteil vom 1. März 2012 - C-467/10 (Akyüz) -, NJW 2012, 1341 = juris, Rn. 73 ff.
Darüber hinaus ist geklärt, dass unionsrechtlich allein eine nach den vorstehend beschriebenen Grundsätzen feststehende Verletzung des Wohnsitzerfordernisses genügt, um die Befugnis des sog. Aufnahmemitgliedstaats zur Nichtanerkennung der EU-/EWR-Fahrerlaubnis auszulösen.
Vgl. EuGH, Urteile vom 19. Mai 2011 - C-184/10 (Grasser) -, NJW 2011, 3635 = juris, Rn. 24 und 32, vom 1. März 2012 - C-467/10 (Akyüz) -, a. a. O., Rn. 62 ff., und vom 26. April 2012 - C-419/10 (Hofmann) -, a. a. O., Rn. 48, 65 und 85; BVerwG, Urteil vom 27. September 2012 - 3 C 34.11 -, BVerwGE 144, 220 = juris, Rn. 12.
Davon ausgehend bleibt der tschechischen Fahrerlaubnis des Klägers die Anerkennung in der Bundesrepublik Deutschland nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV versagt, weil nunmehr eine Verlautbarung des Ausstellerstaates vorliegt, nach der sich der Kläger im zeitlichen Zusammenhang mit der Erlangung der Fahrerlaubnis nicht mindestens 185 Tage in der Tschechischen Republik aufgehalten hat. Aufgrund der vom Senat eingeholten Auskunft des Gemeinsamen Zentrums der deutschtschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit vom 20. März 2013, die sich ihrerseits auf Erkenntnisse der tschechischen Polizei stützt und als vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Information anzusehen ist,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juni 2011 - 16 B 352/11 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27. Oktober 2009 - 10 S 2024/09 -, DAR 2010, 38 = VRS 118 (2010), 57 = Blutalkohol 47 (2010), 41 = juris, Rn. 7 f.; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 18. Juni 2010 - 10 A 10411/10 -, Blutalkohol 47 (2010), 366 = juris, Rn. 28 ff.,
liegen Erkenntnisse vor, die zur Überzeugung des Senats die Nichteinhaltung des Wohnsitzerfordernisses zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis am 31. März 2009 - und auch zur Zeit der Fahrprüfung im Juli 2008 - belegen.

Danach war der Kläger in M. -K. aufgrund einer entsprechend befristeten Aufenthaltserlaubnis nur vom 19. Juni 2008 bis zum 5. Oktober 2008 gemeldet. Unabhängig von der Frage, ob der Aufenthalt des Klägers auf dem Gebiet der Tschechischen Republik, der Anfang Oktober 2008 endete, noch einen Bezug zu der erst Ende März 2009 erfolgten Fahrerlaubniserteilung haben konnte oder ob nicht zur Zeit der Fahrerlaubniserteilung bereits wieder die ausschließliche Zuständigkeit einer deutschen Fahrerlaubnisbehörde für die Erteilung einer Fahrerlaubnis begründet war, reicht entgegen der im Führerschein vorgenommenen Eintragung des tschechischen Wohnsitzes die nunmehr dokumentierte Aufenthaltsdauer von lediglich etwa viereinhalb Monaten - genau: von 109 Tagen - für die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellerstaat nicht aus. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger, ohne gemeldet gewesen zu sein, im zeitlichen Zusammenhang mit der Fahrerlaubniserteilung deutlich länger als 109 Tage in Tschechien aufgehalten hat, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Allein die theoretische Möglichkeit eines weiteren, trotz bestehender Meldepflicht nicht angemeldeten Aufenthalts in Tschechien genügt nicht, um die von der Meldebescheinigung ausgehende Beweiswirkung in Bezug auf die Aufenthaltsdauer in Zweifel zu ziehen. Denn es muss grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der betreffende Fahrerlaubnisinhaber seinen melderechtlichen Verpflichtungen, soweit solche - wie hier - im Ausstellermitgliedstaat bestehen, nachkommt und dass insofern eine von den Behörden des Ausstellermitgliedstaates auf dieser Grundlage erteilte Meldebescheinigung seinen Aufenthaltsstatus zutreffend wiedergibt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 - 3 C 18.12 -, ZfSch 2013, 534 = juris, Rn. 28 f. unter Hinweis auf EuGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - C-445/08 (Wierer) -, NJW 2010, 217, Rn. 61; in diesem Sinne auch bereits OVG NRW, Urteile vom 22. Februar 2012 - 16 A 2527/07 -, VRS 123 (2012), 247 = juris, Rn. 47, und 16 A 1456/08 -, VRS 113 (2012), 123 = juris, Rn. 58.
Beharrt der Fahrerlaubnisinhaber trotz der das Gegenteil ausweisenden Bescheinigung des Ausstellermitgliedstaats darauf, das unionsrechtliche Wohnsitzerfordernis eingehalten zu haben, obliegt es ihm, substanziierte und verifizierbare Angaben zu Beginn und Ende seines Aufenthalts im Ausstellermitgliedstaat im Zusammenhang mit der Fahrerlaubniserteilung sowie zu den persönlichen und beruflichen Bindungen zu machen, die im maßgeblichen Zeitraum zu dem im Führerschein angegebenen Wohnort bestanden. Denn in einem solchen Fall kann allein damit, dass der Betroffene einen Führerschein unter Eintragung eines Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat erhalten hat, nicht mehr der Nachweis geführt werden, dass das Wohnsitzerfordernis erfüllt war.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 - 3 C 18.12 -, a. a. O., Rn. 30; Bay. VGH, Urteil vom 11. November 2013 - 11 B 12.1326 -, a. a. O., Rn. 25, und Beschluss vom 3. Juni 2013 - 11 CE 13.738 -, juris, Rn. 10 und 12 f.
Der Kläger hat indes weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren weitergehende Angaben zu seinem Aufenthalt in Tschechien in den Jahren 2008 und 2009 gemacht, so dass in Ansehung der Mitteilung des Gemeinsames Zentrums der deutschtschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit davon ausgegangen werden kann und muss, dass die Wohnsitzvoraussetzung im Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis nicht eingehalten war.

Dass die Auskunft des Gemeinsamen Zentrums erst im Berufungsverfahren vom Senat eingeholt worden ist, hindert nicht ihre Verwertung. Sowohl unionsrechtlich als auch nach innerstaatlichem Recht sind Nachforschungen der Fahrerlaubnisbehörden oder der Verwaltungsgerichte zum ordentlichen Wohnsitz des Betroffenen zum Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung bei den Behörden des Ausstellermitgliedstaats zulässig, sofern ernstliche Zweifel daran bestehen, dass der Erwerber der Fahrerlaubnis bei deren Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat hatte.
Vgl. EuGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - C-445/08 (Wierer) -, a. a. O., Rn. 58; BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2010 - 3 C 15.09 -, BVerwGE 136, 149 = juris, Rn. 19 ff.
Derartige ernstliche Zweifel waren vorliegend schon deshalb gegeben, weil der Kläger zunächst nur vage Angaben zu einem Tschechienaufenthalt im Jahr 2008 gemacht hatte, was im Hinblick auf das Ausstellungsdatum seiner tschechischen Fahrerlaubnis nicht als sicherer Anhaltspunkt für die Richtigkeit des in dem Führerschein verlautbarten Wohnsitzes angesehen werden konnte. Weitere Zweifel gründeten sich darauf, dass der Kläger keine Erklärung dafür hat, warum sich die Ausstellung der Fahrerlaubnis seit dem Bestehen der Fahrprüfung um rund ein Dreivierteljahr verzögert hat; hätte er sich länger in Tschechien aufgehalten, müsste es ihm etwa durch Vorsprache bei der dortigen Fahrerlaubnisbehörde ohne weiteres möglich gewesen sein, den Grund für die Verzögerung zu erfahren oder eine zügigere Bearbeitung seines Fahrerlaubniserteilungsantrages zu erreichen.

Auch die weiteren vom Beklagten in der angefochtenen Ordnungsverfügung getroffenen Regelungen sind nicht zu beanstanden. Die Anordnung zur Vorlage des Führerscheins zwecks Anbringung eines Vermerks der Ungültigkeit der tschechischen Fahrerlaubnis des Klägers im Bundesgebiet hat ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i. V. m. § 47 Abs. 2 Satz 1 FeV in der Fassung durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 7. Januar 2009 (BGBl. I S. 27) analog. Die Befugnis zur Androhung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung der Vorlagepflicht ergibt sich aus den §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 Abs. 1, 63 VwVG NRW.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.