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OVG Münster Beschluss vom 13.03.2014 - 16 B 228/14 - Entziehung der Fahrerlaubnis und Beweisverwertungsverbot

OVG Münster v. 13.03.2014: Entziehung der Fahrerlaubnis und Beweisverwertungsverbot


Das OVG Münster (Beschluss vom 13.03.2014 - 16 B 228/14) hat entschieden:
Ein Verwertungsverbot im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren führt nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht zur Unverwertbarkeit im fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren. Es dürfen aber im fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren solche Erkenntnisse nicht berücksichtigt werden, die unter Missachtung fundamentaler Rechtsgrundsätze gewonnen wurden. Hierzu gehören jedenfalls Verstöße, bei denen die Menschenwürde des Betroffenen verletzt wird.


Siehe auch Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde und Verwertungsverbote im Führerschein-Verwaltungsverfahren


Gründe:

Die Beschwerde, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 87a Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO), ist unbegründet. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung des angefochtenen Beschlusses führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.

Der Antragsteller beruft sich ohne Erfolg auf ein Beweisverwertungsverbot wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt nach § 81a StPO. Ein Verwertungsverbot im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren führt jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht zur Unverwertbarkeit im fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren. Während nämlich Beweisverwertungsverbote im vorrangig repressiven Zwecken dienenden Strafprozess dem Spannungsverhältnis zwischen dem staatlichen Strafverfolgungsanspruch einerseits und dem Grundrechtsschutz des Betroffenen andererseits Rechnung tragen, sind im rein präventiven, auf keine Bestrafung gerichteten Fahrerlaubnisverfahren maßgeblich auch Rechtsgüter einer unbestimmten Zahl Dritter, namentlich Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer, zu beachten. Mit dem Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabern wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Fahrerlaubnisbehörden an der Berücksichtigung (eventuell) strafprozessual fehlerhaft gewonnener Erkenntnisse allgemein gehindert wären oder wegen eines außerhalb ihres Verantwortungsbereichs begangenen Verfahrensfehlers sehenden Auges die gravierenden Gefahren hinzunehmen hätten, die mit der Verkehrsteilnahme eines derzeit kraftfahrungeeigneten Fahrerlaubnisinhabers verbunden sind.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. September 2013 - 16 B 976/13 -, juris, Rn. 2 ff., vom 3. September 2010 - 16 B 382/10 -, juris, Rn. 2 f. und vom 11. Dezember 2013 - 13 B 1344/13 -, juris, Rn. 15 f.; vgl. hierzu auch die Rechtsprechung anderer Obergerichte: OVG M.-V., Beschluss vom 20. März 2008 - 1 M 12/08 -, juris, Rn. 7; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 3. November 2009 - 1 S 205.09 -, Blutalkohol 47 (2010), 40 = juris, Rn. 3; Nds. OVG, Beschluss vom 16. Dezember 2009 - 12 ME 234/09 -, Blutalkohol 47 (2010) = juris, Rn. 5; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 29. Januar 2010 - 10 B 11226/09 -, Blutalkohol 47 (2010), 264 = juris, Rn. 8 ff.; Sächs. OVG, Beschluss vom 1. Februar 2010 - 3 B 161/08 -, juris, Rn. 7; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21. Juni 2010 - 10 S 4/10 -, juris, Rn. 11.
Indessen dürfen auch im fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren solche Erkenntnisse nicht berücksichtigt werden, die unter Missachtung fundamentaler Rechtsgrundsätze gewonnen wurden. Hierzu gehören jedenfalls Verstöße, bei denen die Menschenwürde des Betroffenen verletzt wird.
So Bay. VGH, Beschluss vom 31. Januar 2013 - 11 CS 12.2623 -, juris, Rn.11.
Hierfür ist aber nichts dargelegt und auch nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).



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