Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OVG Münster Urteil vom 21.03.2014 - 16 A 730/13 - Entzug der Erlaubnis zur Personenbeförderung nach Strafverfahren

OVG Münster v. 21.03.2014: Zum Entzug der Erlaubnis zur Personenbeförderung nach Strafverfahren


Das OVG Münster (Urteil vom 21.03.2014 - 16 A 730/13) hat entschieden:
  1. Zum Fehlen des Gewährbietens der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen bei einem Taxifahrer im Hinblick auf abgeschlossene strafrechtliche Ermittlungsverfahren und auf Verkehrsordnungswidrigkeiten (hier verneint).

  2. Im Fahrerlaubnisrecht ist die gerichtliche Sachverhaltsermittlung in Gestalt einer medizinischen und/oder psychologischen Begutachtung des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers oder Fahrerlaubnisbewerbers den fachrechtlichen Grenzen unterworfen, die auch für die ordnungsbehördliche Sachverhaltsermittlung gelten.

Siehe auch Fahrerlaubnisrecht und Aggressionspotential und Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein


Tatbestand:

Der 1960 geborene Kläger war seit dem 14. November 1979 Inhaber einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Diese wurde letztmals am 21. Januar 2010 für weitere fünf Jahre verlängert. Bereits im Mai 2009 hatte der Beklagte eine Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit des Klägers eingeleitet, nachdem er Mitteilung über mehrere den Kläger betreffende strafrechtliche Ermittlungsverfahren seit 2005 erlangt hatte. Nach der Beiziehung der staatsanwaltlichen Ermittlungsakten forderte er den Kläger mit Schreiben vom 25. Januar 2010 auf, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zu der Frage beizubringen, ob er trotz der bekanntgewordenen Auffälligkeiten die Gewähr dafür biete, der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht zu werden. Als Anlasstatsachen waren aufgeführt:

"12.06.2005 Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 21 km/h
17.07.2005 Vorsätzliche Körperverletzung (...)
04.03.2006 Beleidigung (...)
24.08.2006 Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 21 km/h
07.09.2007 Sie ermöglichten einem Bevorrechtigten nicht das Überqueren der Fahrbahn, obwohl dieser den Fußgängerüberweg erkennbar benutzen wollte
25.05.2008 Gefährliche Körperverletzung (...)
14.01.2009 Vorsätzliche Körperverletzung (...)
17.01.2009 Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 23 km/h."
Weiter war ausgeführt, dass die genannten Auffälligkeiten, insbesondere die Verstöße gegen strafrechtliche Bestimmungen, erhebliche Zweifel am Vorliegen des Erfordernisses der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen hervorriefen. Insoweit sei nicht relevant, dass die jeweiligen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren eingestellt worden seien, denn die Tatbegehung sei in den jeweiligen Verfahren bestätigt worden. Die Einstellung der Verfahren habe nur auf der Geringfügigkeit der entstandenen Verletzungen sowie darauf beruht, dass der Kläger nicht vorbestraft gewesen sei. Im Rahmen des Fahrerlaubnisrechts sei jedoch unter gefahrenabwehrrechtlichen Gesichtspunkten eine Verhaltensprognose für die Zukunft erforderlich, um mögliche Gefahren für die Fahrgäste auszuschließen. Es sei deutlich geworden, dass es in der Vergangenheit wiederholt zu verbalen und auch körperlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Kläger und Fahrgästen, aber auch mit anderen Taxifahrern gekommen sei. Dass es hierbei noch nicht zu gravierenden Verletzungen gekommen und daher eine Bestrafung durch das Strafgericht nicht erforderlich geworden sei, könne die Erforderlichkeit der angeordneten Eignungsprüfung nicht beeinflussen.

Das Gutachten der Q. -MPU-GmbH vom 6. April 2010 (Versandtag) kam zu dem Ergebnis, der Kläger biete aufgrund der festgestellten Auffälligkeiten nicht mehr die Gewähr dafür, der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Personen gerecht zu werden. Seine Darlegungen während des geführten psychologischen Gesprächs hätten auf gravierende Erinnerungslücken insbesondere bezüglich der vorgefallenen Körperverletzungen verwiesen. Die lückenhaften und teilweise ganz fehlenden Schilderungen stünden einer ausreichenden Beurteilung entgegen. Es habe insoweit an der notwendigen Kooperation und Mitteilungsbereitschaft des Klägers bzw. an einer ausreichenden Aufarbeitung der Vorgeschichte gefehlt. Es habe sich gezeigt, dass der Kläger keine Erklärung für sein regelwidriges Verhalten gefunden habe. Auch habe er sich mit möglicherweise problematischen Affekten, die als Ursachen der Vorfälle in Betracht zu ziehen seien, noch nicht hinreichend auseinandergesetzt und dementsprechend auch keine gezielten Änderungen seines Verhaltens in die Wege leiten können. Für die begangenen Verkehrsverstöße würden situative Gegebenheiten verantwortlich gemacht, eine tiefgreifende Analyse der zugrundeliegenden Situation fehle hingegen. Der Kläger habe sich wegen dieser wiederholten Verstöße mehrfach auf Unachtsamkeit berufen, dabei aber nicht reflektiert, warum Veränderungsbemühungen nicht tragfähig gewesen seien. Er habe auch zu erkennen gegeben, sich durch seine Fahrgäste oftmals bedrängt und missachtet zu fühlen. Diese Einstellung könne in Konfliktsituationen zu erneuten Fehlhandlungen führen. Aufgrund der unzureichenden eigenen Erkenntnisse über die Ursachen der Vorfälle und aufgrund der noch mangelhaften Aufarbeitung der Verkehrsvorgeschichte könne aus psychologischer Sicht keine günstige Prognose hinsichtlich zukünftiger Regeleinhaltung und angemessener sozialer Kompetenz als Taxifahrer gestellt werden. Insbesondere die stressbedingten Auswirkungen seiner beruflichen Situation wirkten sich in nachteiliger Weise aus, so dass derzeit die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nicht mehr gegeben sei. Soweit die Überprüfung der verkehrsbedeutsamen Leistungsfunktionen unzureichende Ergebnisse in den Bereichen der optischen Wahrnehmungsleistung, der Auffassungsgeschwindigkeit und der reaktiven Belastbarkeit erbracht habe, könne von der eigentlich gebotenen Anordnung einer psychologischen Fahrverhaltensbeobachtung mit Blick auf das Gesamtergebnis der Untersuchung abgesehen werden.

Nach vorheriger Anhörung entzog der Beklagte dem Kläger mit der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 22. Juli 2010 die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und bezog sich zur Begründung im Wesentlichen auf das vorgelegte Eignungsgutachten.

Mit seiner am 11. August 2010 erhobenen Anfechtungsklage hat der Kläger vorgetragen: Schon die Voraussetzungen für die Begutachtungsanordnung hätten nicht vorgelegen. Die Anordnung gehe von feststehenden bzw. im Strafverfahren bestätigten Verstößen gegen strafrechtliche Bestimmungen aus; in Wahrheit seien die zugrunde gelegten Vorwürfe ausnahmslos falsch. Insbesondere sei es im Gegensatz zu der Darstellung des Beklagten in der Begutachtungsaufforderung nie zu Auseinandersetzungen mit Fahrgästen gekommen. Auch die verbleibenden Verkehrsverstöße, die nicht bestritten würden, könnten die Begutachtungsanordnung nicht rechtfertigen. Sie hätten sich über einen Zeitraum von fünf Jahren verteilt und seien im Übrigen dem Beklagten bekannt gewesen, als dieser noch im Januar 2010 zuletzt die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung verlängert habe. Auf der fehlerhaften Begutachtungsanordnung bauten auch das Fahreignungsgutachten und letztlich die Entziehungsverfügung auf. Mit der Behauptung von "Auffälligkeiten" und insbesondere von Auseinandersetzungen mit Fahrgästen sei die begutachtende Stelle irregeführt worden, was sich im Begutachtungsergebnis niederschlage. Letztlich laufe das Gutachten darauf hinaus, er, der Kläger, habe ein Fehlverhalten, das es gar nicht gebe, unzulänglich reflektiert. Da er nicht habe wissen können, was im Rahmen der stattgefundenen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen ihn vorgebracht worden sei, habe er sich damit auch nicht in der von ihm erwarteten Weise auseinandersetzen können. Im Übrigen seien die im Gutachten geäußerten Bedenken an seiner verkehrspsychologischen Leistungsfähigkeit durch eine im gerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes veranlasste und positiv verlaufene Fahrverhaltensbeobachtung ausgeräumt worden.

Der Kläger hat beantragt,
die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 22. Juli 2010 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen,
und zur Begründung vorgetragen: Von dem die spezifische Zuverlässigkeit des Klägers verneinenden medizinischpsychologischen Gutachten könne nicht abgewichen werden. Das sei erst dann möglich, wenn offensichtliche Fehler und Mängel des Gutachtens festzustellen seien. Das treffe indessen nicht zu. Dem Gutachten liege die korrekte Verwendung der Beurteilungskriterien und der einwandfreie Umgang mit der behördlichen Fragestellung zugrunde. Auf dieser Grundlage sei eine andere Sachentscheidung der Fahrerlaubnisbehörde nicht zu rechtfertigen gewesen. Der Rückgriff auf strafrechtliche Verfehlungen, die nicht zu einer Verurteilung, sondern zur Einstellung der Verfahren geführt hätten, sei fahrerlaubnisrechtlich unbedenklich, sofern nur die Annahme der aus strafbarem Verhalten abzuleitenden Gefahr eine ausreichende tatsächliche Grundlage habe, insbesondere wenn die zugrundeliegende Tat unstrittig belegt sei. Das sei vorliegend der Fall, da die Tatbeteiligung des Klägers hinsichtlich der vier in Rede stehenden strafrechtlichen Vorwürfe durch die Strafverfolgungsbehörde festgestellt sei. Die Überprüfung des besonderen Verantwortungsbewusstseins bei der Beförderung von Fahrgästen müsse auch die Frage eines etwa vorhandenen Aggressionspotenzials einbeziehen. Insoweit sei bedeutsam, dass der Kläger bei der medizinischpsychologischen Begutachtung habe einräumen müssen, er habe schon wiederholt durch Gereiztheit andere Personen angegriffen und auch schon über eine psychologische Behandlung nachgedacht. Diesem Aspekt müsse - falls das erstellte Gutachten nicht als ausreichende Grundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung anerkannt werde - gegebenenfalls durch ein neuerliches medizinischpsychologisches Gutachten nachgegangen werden.

Gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. Februar 2013 hat der Kläger die vom Senat zugelassene Berufung eingelegt und vorgetragen: Er arbeite inzwischen in Festanstellung als Fahrer im Tagfahrdienst, wobei er ausschließlich Kranken- und Behindertentransporte in Taxis durchführe, ohne an Taxiständen seine Dienste anbieten zu müssen. Er sei daher weiter auf die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung angewiesen. Weder aus den zugrundegelegten Vorkommnissen noch aus dem medizinischpsychologischen Gutachten folge das Fehlen der fahrerlaubnisrechtlichen Zuverlässigkeit. Das angefochtene Urteil weiche entscheidend von den Ausführungen des Berufungsgerichts im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ab. In der dieses Verfahren abschließenden Beschwerdeentscheidung habe das Gericht festgestellt, dass nach derzeitigem Stand nicht gesichert von seiner, des Klägers, Ungeeignetheit zur Fahrgastbeförderung gesprochen werden könne; neuere Erkenntnisse, die diese Einschätzung korrigieren könnten, hätten weder der Beklagte noch das Verwaltungsgericht aufgezeigt. Das angefochtene Urteil berücksichtige auch nicht, dass er bislang nie in Auseinandersetzungen mit Fahrgästen geraten sei, wie dies in der Begutachtungsanordnung des Beklagten als feststehende Tatsache unterstellt worden sei.

Der Kläger beantragt,
den angefochtenen Beschluss zu ändern und nach dem erstinstanzlich gestellten Antrag zu erkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakten zum Klageverfahren und zum Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen, denn diese ist zulässig und begründet. Die Ordnungsverfügung des Beklagten, mit der dem Kläger die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung entzogen worden ist, erweist sich als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

Nach § 48 Abs. 10 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vom 18. Juli 1998 (BGBl. I S. 2214) in der bei Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung des Beklagten geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 6 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 7. Januar 2009 (BGBl. I S. 27) ist die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zu entziehen, sofern eine der Erteilungsvoraussetzungen fehlt. Zu diesen aus § 48 Abs. 4 FeV ersichtlichen Voraussetzungen gehört, dass der Betroffene die Gewähr dafür bietet, der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht zu werden (§ 48 Abs. 4 Nr. 2 FeV); Entsprechendes ergibt sich auch aus § 11 Abs. 1 Satz 4 der FeV in der hier maßgeblichen Fassung. Der Beklagte und diesem folgend das Verwaltungsgericht sind davon ausgegangen, aufgrund der dem Kläger zur Last gelegten Beteiligung an strafrechtlich relevanten Vorkommnissen, die Gegenstand von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewesen sind, sowie wegen der Begehung mehrerer straßenverkehrsrechtlicher Ordnungswidrigkeiten und schließlich wegen der negativen Einschätzung der mit einer medizinischpsychologischen Untersuchung des Klägers betrauten Begutachtungsstelle für Fahreignung sei beim Kläger vom Fehlen der Voraussetzung der besonderen Verantwortung auszugehen. Dem ist zu widersprechen.

Ob der Bewerber um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und der Inhaber einer solchen Fahrerlaubnis die Gewähr dafür bieten, der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht zu werden, richtet sich nach einer Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen anhand aller bekannten verwertbaren Straftaten und Ordnungswidrigkeiten verkehrsrechtlicher und nichtverkehrsrechtlicher Art sowie sonstiger aktenkundig gewordener Vorkommnisse.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. März 2004 - 19 A 832/04 -, juris, Rn. 5, und vom 23. April 2013 - 16 B 1408/12 - NJW 2013, 2217 = juris, Rn. 7 f.
Dem Verwaltungsgericht ist im Ausgangspunkt darin beizupflichten, dass das - voller verwaltungsgerichtlicher Überprüfung unterliegende - Merkmal des Gewährbietens dafür, der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht zu werden, nicht nur, soweit strafrechtlich relevante Sachverhalte in Rede stehen, durch rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen entfallen kann. Vielmehr kann, wie auch im Zusammenhang mit der allgemeinen Fahreignung, auf Kenntnisse über strafrechtlich nicht rechtskräftig festgestellte und gegebenenfalls sanktionierte Handlungen zurückgegriffen werden.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juni 2010 - 16 E 614/10 -, juris, Rn. 1, und vom 24. Oktober 2011 - 16 A 1571/10 -, juris, Rn. 3 bis 5; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 42. Aufl. 2013, § 48 FeV Rn. 33.
Hiergegen spricht - unabhängig von der Frage der Geltung in zeitlicher Hinsicht - nicht die Ersetzung des bis dahin geltenden § 48 Abs. 4 Nr. 2 FeV durch die erst nach dem Erlass der streitigen Ordnungsverfügung in Kraft getretene neue Bestimmung des § 48 Abs. 4 Nr. 2a der Fahrerlaubnis-Verordnung in der Fassung des Art. 1 Nr. 13 der (Siebten) Änderungsverordnung vom 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1394, 1396). In dieser neuen Bestimmung ist vorgesehen, dass das Erfordernis des Gewährbietens durch die Vorlage eines (erweiterten) Führungszeugnisses - genauer: durch die Beantragung der Vorlage eines solchen Zeugnisses bei der registerführenden Stelle - nachzuweisen ist. Obwohl ein Zeugnis nach § 30 Abs. 5 Satz 1 BZRG im Grundsatz nur rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen (§ 4 BZRG) sowie damit im Zusammenhang stehende oder vergleichbare Entscheidungen (vgl. im Einzelnen § 32 BZRG) enthält, kann daraus nicht geschlossen werden, dass nur noch die Inhalte des Führungszeugnisses nach § 30 Abs. 5 Satz 1 BZRG bei der Beurteilung des Gewährbietens besonderer Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen herangezogen werden können. Denn die Notwendigkeit des Zugänglichmachens eines Führungszeugnisses soll ersichtlich nur dazu dienen, auf einfache und verlässliche Weise das Gewährbieten i. S. v. § 48 Abs. 4 Nr. 2a FeV zu überprüfen bzw. nachzuweisen. Eine Sperrwirkung dergestalt, dass nur der Inhalt eines (erweiterten) Führungszeugnisses in die Prüfung des Merkmals des Gewährbietens einfließen darf, ist damit nicht verbunden. Zwar geht aus der Verordnungsbegründung hervor, dass der Verordnungsgeber durch die Forderung eines Führungszeugnisses den unbestimmten Rechtsbegriff "besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen" konkretisieren wollte.
Vgl. BR-Drucks. 245/12, S. 27 und 30.
Das bedeutet in Ermangelung eines dahingehenden Anhaltspunkts jedoch nicht, dass damit die bisherige einhellige Rechtsprechung in Frage gestellt worden ist, nach der es bei der Beurteilung des Gewährbietens - ungeachtet der oben erörterten Problematik - auf eine Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Inhabers oder Bewerbers einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ankommt.
Vgl. dazu auch etwa Nds. OVG, Beschluss vom 28. Juli 2006 - 12 ME 121/06 -, juris, Rn. 5 f.; Sächs. OVG, Beschluss vom 15. Mai 2008 - 3 BS 411/07 -, juris, Rn. 6; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 15. April 2009 - 1 S 172.08 -, juris, Rn. 6; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 8. März 2013 - 10 S 54/13 -, juris, Rn. 8.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber mit der Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung lediglich die schon bisher geübte, auf der vorgenannten Rechtsprechung beruhende Praxis der Fahrerlaubnisbehörden, bei Anträgen auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der D-Klassen bzw. einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung standardmäßig auch ein Führungszeugnis anzufordern, bestätigt und - insofern die Anforderungen an das Gewährbieten besonderer Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen konkretisierend - normativ verbindlich festgeschrieben hat.
Vgl. dazu auch Kalus, Die 7. Änderungsverordnung zur FeV, VD 2012, 219, 220.
Im Übrigen darf die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG im Entziehungsverfahren einen Sachverhalt, der Gegenstand eines Strafverfahrens ist, nicht berücksichtigen, solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt. § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG untersagt es der Fahrerlaubnisbehörde, in einem Entziehungsverfahren zum Nachteil des Fahrerlaubnisinhabers vom Inhalt eines strafgerichtlichen Urteils abzuweichen, soweit es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Abgesehen davon, dass die einschränkende Regelung des § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG im Verfahren der Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 48 Abs. 10 FeV nicht gelten dürfte,
so unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung (vgl. VkBl. 1996, 396) Dauer, a. a. O.,
kann den genannten Regelungen im Umkehrschluss entnommen werden, dass im Entziehungsverfahren grundsätzlich auch strafrechtliche Sachverhalte herangezogen werden dürfen, die entweder gar nicht zu einer Strafverfolgung geführt haben oder deren strafgerichtliche Aburteilung noch aussteht, sofern nur die Annahme der aus strafbarem Verhalten abzuleitenden Gefahr - hier für die Sicherheit der Fahrgäste - eine ausreichende tatsächliche Grundlage hat.

Gerade diese Ableitung ist vorliegend indessen nicht möglich. Schon die tatsächliche Grundlage - also die Begehung von Straftaten im Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs des Taxifahrers - ist erheblichen Zweifeln ausgesetzt. Der Senat hat hierzu in seiner Beschwerdeentscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO (Az. 16 B 1411/10) unter Verweis auf eine ergebnisunabhängige Interessenabwägung, die zugunsten des Klägers getroffen wurde, die fahrerlaubnisrechtliche Bewertung der dem Kläger angelasteten Verhaltensweisen offen gelassen und insoweit folgendes ausgeführt:
"Soweit es um die vier in der Verwaltungsakte des Antragsgegners näher beschriebenen Einzelvorkommnisse aus den Jahren 2005 bis 2009 geht, hängt deren Bewertung wesentlich davon ab, wessen Schilderung des Geschehens zugrunde gelegt wird. So hat der Antragsteller zu dem Vorkommnis vom 17. Juli 2005 am Rande des Schützenfestes in H. (Einsatz von Pfefferspray gegen einen alkoholisierten Jugendlichen) angegeben, er sei in seinem Taxi sitzend durch das Fenster tätlich von dem Jugendlichen angegriffen worden. Die vier beteiligten Jugendlichen haben hingegen in auffälliger, bis in die Formulierungen ("Bierchen trinken") übereinstimmender Schilderung angegeben, der Antragsteller habe einen von ihnen gleichsam durch das Fenster in das Taxi hineingezogen und dann die Spraydose gegen ihn gerichtet. Dass die Bewertung des Verhaltens des Antragstellers ganz wesentlich davon abhängt, ob er in Notwehr oder aus überschießender Gewaltbereitschaft gehandelt hat, liegt auf der Hand. Eine abschließende Klärung dieser Frage ist indessen nicht erfolgt, nachdem das betreffende strafrechtliche Ermittlungsverfahren mangels öffentlichen Interesses an einer weiteren Strafverfolgung eingestellt worden ist. Im Übrigen wird aus den Darstellungen der Beteiligten auch nicht hinreichend deutlich, wem in erster Linie die Eskalation der Ereignisse anzulasten ist. Wenngleich einiges dafür spricht, dass der Antragsteller - als der Ältere und Nüchterne - durch ein zurückhaltenderes Verhalten die spätere Zuspitzung des Streits hätte vermeiden können, kann auf der anderen Seite nicht ausgeschlossen werden, dass der letztlich Geschädigte und seine Begleiter durch provozierendes Verhalten den Hauptteil der Verantwortung für das Geschehen tragen; von dieser Möglichkeit geht im Übrigen auch die Staatsanwaltschaft Q. in ihrer Einstellungsverfügung aus.

Der Vorfall vom 4. März 2006 (Beleidigung eines Taxifahrerkollegen) ist gleichfalls von den Beteiligten unterschiedlich dargestellt worden. Dabei fällt auf, dass es der Schilderung des Geschädigten insoweit an Stimmigkeit fehlt, als der Antragsteller zunächst ein fehlerhaftes bzw. rücksichtsloses Fahrverhalten gezeigt und daran anschließend (warum?) den Geschädigten zunächst durch ein Handzeichen und anschließend verbal beleidigt haben soll. Einleuchtender ist demgegenüber die Einlassung des Antragstellers, der einen Fahrfehler einräumt, woraufhin er nach einer entschuldigenden Geste von dem Geschädigten zuerst verbal beleidigt ("Kartoffelfresser") worden sei, bevor er seinerseits eine entsprechende Äußerung ("Dönerfresser") von sich gegeben habe. Eine abschließende Klärung, ob die Einlassung des Geschädigten oder die deutlich entlastende Schilderung des Antragstellers zutrifft, ist nicht erfolgt, weil auch dieses Strafverfahren unter Verweisung auf den - offensichtlich nachfolgend nicht beschrittenen - Privatklageweg eingestellt worden ist.

Ein Fehlverhalten dürfte dem Antragsteller indessen im Zusammenhang mit den Ereignissen am frühen Morgen des 25. Mai 2008 anzulasten sein. Wenngleich auch insoweit die Einzelheiten des Vorfalles von den beteiligten Personen unterschiedlich dargestellt worden sind - diese Unterschiede betreffen die Fragen, ob der Antragsteller einem anderen Fahrzeug das Wechseln der Fahrspur ermöglicht hat, ob er aus dem anderen Fahrzeug heraus durch obszöne Gesten beleidigt wurde, ob der Beschuldigte H. den Antragsteller durch Zuschlagen der Tür seines Taxis verletzt hat und ob die männlichen Insassen des anderen beteiligten Fahrzeuges abschließend den Antragsteller (nochmals) durch Gesten beleidigt haben -, verbleibt als Kern, dass der Antragsteller eine (wahrscheinliche) Provokation durch die Insassen des hinter ihm wartenden Fahrzeuges zum Anlass nahm, auszusteigen, um "zu erkunden warum ich angehupt und beleidigt werde", statt die Sache - auch im Interesse seiner Fahrgäste - auf sich beruhen zu lassen. Ob sich der nachfolgende Einsatz von Pfefferspray gegen den Beschuldigten H. im Rahmen der Notwehr hielt oder ob es sich wegen der Beendigung des körperlichen Angriffs des Beschuldigten H. um eine überschießende Verteidigung gehandelt hat, lässt sich wegen der voneinander abweichenden Darstellungen durch die beteiligten bzw. anwesenden Personen nicht mit Sicherheit rekonstruieren. Zusammenfassend dürfte zwar Überwiegendes für die Gesamtdarstellung des Antragstellers sprechen, weil die am Geschehen weitgehend unbeteiligten beiden Fahrgäste des Antragstellers im Wesentlichen seinen Vortrag gestützt und den eindeutigen Hauptanteil der Verantwortung den männlichen Insassen des anderen Fahrzeugs zugewiesen haben; es kann aber nicht darüber hinweggesehen werden, dass der Antragsteller durch sein Verhalten jedenfalls zu der Zuspitzung des Vorfalles beigetragen hat.

Demgegenüber kann aus dem jüngsten Vorfall vom 14. Januar 2009 nur wenig Ergiebiges zur Frage der Zuverlässigkeit des Antragstellers gewonnen werden. Der Hauptvorwurf gegen den Antragsteller, er habe den geschädigten Taxifahrerkollegen T. zurückgestoßen, nachdem dieser von außen die Fahrertür des Taxis des Antragstellers nach den Angaben von Zeugen aufgerissen bzw. "zügig geöffnet" habe, um den Antragsteller zur Rede zu stellen, hält sich noch im Rahmen einer situationsangemessenen Reaktion. Sowohl für sich betrachtet als auch in der Zusammenschau mit dem Vorgeschehen - Streit über einen Warteplatz, bei dem der Antragsteller nachgegeben hatte - ermöglicht dieses Verhalten allenfalls den Rückschluss auf eine gewisse Reizbarkeit des Antragstellers, nicht aber weitergehend auf einen Mangel an Verantwortungsbewusstsein, speziell im Umgang mit Fahrgästen."
Die schon im seinerzeitigen Beschluss anklingenden Zweifel des Senats an der fahrerlaubnisrechtlichen Relevanz der im Zusammenhang zu würdigenden einzelnen Verhaltensweisen des Klägers verdichten sich bei vertiefter Betrachtung zu der richterlichen Überzeugung, dass die genannten Vorkommnisse das Gewährbieten i. S. v. § 48 Abs. 4 Nr. 2 FeV nicht in Frage stellen. Es steht in keinem der Fälle fest, ob überhaupt ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Klägers von einiger Gewichtigkeit vorgelegen hat. Im ersten wiedergegebenen Sachverhaltskomplex steht die - von den Strafverfolgungsbehörden nicht abschließend bewertete - Möglichkeit eines Handelns des Klägers in rechtfertigender Notwehr im Raum. Die vom Kläger eingeräumte beleidigende Äußerung im zweiten Sachverhaltskomplex unterfällt wegen der Wechselseitigkeit der beleidigenden Äußerungen der Regelung des § 199 StGB, nach der im Falle einer "auf der Stelle" erwiderten Beleidigung der Richter "beide Beleidiger oder einen derselben" für straffrei erklären kann. Das verdeutlicht, dass das Strafverfolgungsinteresse in derartigen Fällen zumindest erheblich herabgesetzt ist bzw. oftmals vollständig entfällt; so verhält es sich ganz offensichtlich auch hier. Auch im dritten Tatkomplex kommt die Heranziehung des Rechtfertigungsgrundes der Notwehr ernsthaft in Betracht; im Übrigen fällt bei den polizeilichen Ermittlungsergebnissen zu diesem Komplex ins Auge, dass der Kläger zwar einleitend neben zwei weiteren Personen auch als Beschuldigter, nachfolgend aber stets nur noch als Geschädigter bezeichnet wird, was seine untergeordnete Rolle bei den polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen und der in Rede stehenden Streitigkeit erkennen lässt. Im Zusammenhang mit dem zeitlich letzten Tatgeschehen ist schon erheblichen Zweifeln ausgesetzt, ob das bloße Zurückstoßen des potenziellen Angreifers - der dabei nicht etwa gestürzt oder sonst zu Schaden gekommen ist - überhaupt dem Begriff der Körperverletzung i. S. v. § 223 StGB oder generell eines nicht sozialadäquaten Verhaltens unterfällt. Soweit es in diesem Zusammenhang außerdem zu wechselseitigen verbalen Fehlgriffen gekommen ist, liegt wiederum die Möglichkeit der Straflosstellung nach § 199 StGB nahe. Zusammenfassend ergibt sich, dass es nicht nur an jeglicher Verurteilung des Klägers wegen der vom Beklagten aufgeführten Straftaten fehlt, sondern auch durchgreifend daran zu zweifeln ist, ob - ungeachtet der dem Opportunitätsgrundsatz unterliegenden Entscheidung über eine Strafverfolgung - überhaupt ein Verhalten des Klägers vorliegt, das zu einer Verurteilung hätte führen können. Zwar kann die von der Fahrerlaubnisbehörde zu treffende Prognoseentscheidung hinsichtlich des Merkmals des Gewährbietens i. S. v. § 48 Abs. 4 Nr. 2 FeV auch dann zu Ungunsten des Fahrerlaubnisinhabers bzw. -bewerbers ausfallen, wenn dieser bislang keine aktenkundigen Straftaten oder sonstige Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit der Beförderung von Fahrgästen begangen hat; dann ist aber erforderlich, dass das Gesamtverhalten des Fahrerlaubnisinhabers oder -bewerbers einen gewissen Hang zur Missachtung von Rechtsvorschriften erkennen lassen und deshalb Pflichtverstöße gegenüber Fahrgästen zu erwarten sind.
Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 5. März 2004 - 19 A 832/04 -, a. a. O., Rn. 7 bis 12, und vom 26. August 2008 - 16 B 989/09 -.
Aber selbst unter dieser Maßgabe lässt sich das Gewährbieten der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nicht überzeugend in Abrede stellen. Die vom Beklagten zusammengetragenen Erkenntnisse vermitteln das Bild eines zuweilen recht unbeherrschten und aufbrausenden Verkehrsteilnehmers, nicht aber eines notorischen Rechtbrechers. Insbesondere ist aus keiner der geschilderten Verhaltensweisen des Klägers eine Tendenz zu unangemessenem Verhalten gegenüber seinen Fahrgästen zu entnehmen. Soweit überhaupt Fahrgäste bei den Geschehnissen zugegen waren - das war beim zeitlich dritten Vorfall, mit hoher Wahrscheinlichkeit beim Abschluss des ersten Komplexes der Fall - waren diese nicht in das von einer gewissen Feindseligkeit geprägte Geschehen einbezogen. Die Beteiligung der Fahrgäste beschränkte sich auf eine gewiss unangenehme, aber nicht mit nennenswerten Behelligungen einhergehende Zeugenrolle, die zudem nur teilweise - aufs Ganze gesehen in eher untergeordnetem Umfang - auf das Verhalten des Klägers zurückzuführen war.

Die insgesamt vier Verkehrsordnungswidrigkeiten, die sich der Kläger - unbestritten - in der Zeit von Januar 2005 bis Januar 2009 hat zuschulden kommen lassen, führen weder für sich genommen noch in der Zusammenschau mit den oben genannten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zu der Einschätzung, dass der Kläger nicht die Voraussetzung des § 48 Abs. 4 Nr. 2 FeV erfüllt. Insoweit folgt indessen aus der Eigenständigkeit der Eignungskriterien für die Erteilung bzw. Belassung der zusätzlichen Erlaubnis (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung) nach § 48 FeV gegenüber den allgemeinen Anforderungen an die Fahreignung nicht, dass im Zusammenhang mit der bei der Beförderung von Fahrgästen geforderten besonderen Verantwortung die Beachtung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften außer Betracht zu lassen wäre; vielmehr sind insoweit im Vergleich zu den allgemeinen Anforderungen, die dem Schutz aller Verkehrsteilnehmer dienen, zugunsten der Fahrgäste sogar erhöhte Anforderungen an den Inhaber einer zusätzlichen Erlaubnis nach § 48 FeV zu stellen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2013 - 16 B 1408/12 -, a. a. O., Rn. 5 bis 14, m. w. N.
Insoweit sprechen insbesondere die drei dem Kläger anzulastenden Geschwindigkeitsverstöße entweder für einen Hang des Klägers zu einem nicht immer angepassten Fahrtempo oder aber für eine im Ganzen mangelnde Aufmerksamkeit beim Überwechseln in Verkehrsbereiche mit einschlägigen Verkehrsregelungen. Wenngleich dem Kläger als Berufskraftfahrer im Hinblick auf die anzunehmende hohe Fahrleistung kein "Vielfahrerrabatt" zuzugestehen ist,
vgl. dazu Nds. OVG, Beschluss vom 9. Oktober 1998 - 12 M 4206/98 -, juris, Rn. 41; Dauer, a. a. O., Rn. 26,
vielmehr mit der gesteigerten Verkehrsteilnahme auch gesteigerte Anforderungen an die Beachtung allgemein geltender Bestimmungen im Straßenverkehr und die Aufrechterhaltung der erforderlichen Aufmerksamkeit einhergehen, lässt sich aus den hier in Rede stehenden Übertretungen, die noch nicht einmal zum Beschreiten der ersten von den drei Sanktionsstufen des für alle Kraftfahrer geltenden Punktsystems nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG geführt haben, noch kein Verantwortungsmangel i. S. v. § 48 Abs. 4 Nr. 2 FeV herleiten. Unabhängig von den Gründen, die zu den Verkehrsdelikten des Klägers geführt haben, lässt sich auch keine psychologische Gleichgerichtetheit mit den Geschehnissen feststellen, die zu strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Kläger geführt haben. Die - allenfalls - aus den strafrechtlichen Ermittlungen ableitbare Neigung des Klägers, im Falle von Provokationen durch andere Verkehrsteilnehmer oder konkurrierende Taxifahrer nicht stets im gebotenen Umfang nachgebend bzw. deeskalierend zu handeln, korrespondiert psychologisch ersichtlich nicht mit der gezeigten Neigung zu gelegentlichen Geschwindigkeitsüberschreitungen bzw. sonstigen Unachtsamkeiten im Straßenverkehr.

Etwas anderes folgt auch nicht aus dem über den Kläger erstellten medizinischpsychologischen Gutachten der Q. -MPU-GmbH vom 6. April 2010. Der Senat hat insoweit in seinem Eilbeschwerdebeschluss vom 11. Mai 2011 folgendes ausgeführt:
"Das Gutachten lässt nicht in einem Maße die Unzuverlässigkeit des Antragstellers hervortreten, dass seine Klage nur als offensichtlich keinen Erfolg versprechend eingeschätzt werden könnte. Das aus Sicht des Antragstellers negative Begutachtungsergebnis ist zu einem beträchtlichen Teil dem Umstand zuzuschreiben, dass sich der Antragsteller mit Ausnahme des Ereignisses vom 14. Januar 2009 nicht mehr an die einzelnen - vorstehend genannten - Vorkommnisse erinnern konnte, was als Hinweis auf eine mangelnde Bereitschaft zur Auseinandersetzung mit der hierdurch aufgeworfenen Problematik gedeutet worden ist. Diese zentrale Schlussfolgerung im Gutachten stößt indessen auf Bedenken. Das beruht vor allem darauf, dass die von den beteiligten Personen unterschiedlich geschilderten und nie abschließend geklärten Einzelvorkommnisse nicht unbesehen als ein vorwerfbares Verhalten mit Bezug zu dessen besonderer Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gedeutet werden können. Wenn demgegenüber allenfalls bei einem Teil der oben genannten Vorfälle ein unbedeutendes Fehlverhalten des Antragstellers angenommen werden kann, fehlt es weithin schon an einem Anlass für den Antragsteller, eine selbstkritische Aufarbeitung des Vorgefallenen zu leisten. Es kann des Weiteren nach Aktenlage nicht ausgeschlossen werden, dass dem Antragsteller, der überdies bei dem psychologischen Begutachtungsgespräch auf Nervosität und eine gewisse Überraschung über den Inhalt der Exploration hingewiesen hat, jeweils nur das Datum des Vorfalls und die strafrechtliche Deliktsbezeichnung genannt worden sind und man ihm möglicherweise nicht durch eine stichwortartige Beschreibung der Vorfälle ermöglicht hat, sich ihrer doch noch zu erinnern und dazu Stellung zu nehmen. Dass beim Antragsteller auch hinsichtlich der zeitlich weiter zurückliegenden Vorfälle zumindest Erinnerungsreste vorhanden waren, zeigte sich darin, dass er gegen Ende des psychologischen Gesprächs von sich aus Einzelheiten zu dem Geschehen vom 17. Juli 2005 in H. berichtete, wobei ihm anscheinend nicht einmal klar war, dass dies einer der Vorfälle war, zu denen er sich schon zuvor hatte äußern sollen. Im Übrigen dürfte der Antragsteller während seiner annähernd dreißigjährigen Tätigkeit als Taxifahrer eine Vielzahl denkwürdiger Verkehrssituationen erlebt haben, so dass es nicht zwingend auf eine mangelhafte Problemverarbeitung hinweist, wenn er sich jedenfalls nicht sofort und unmittelbar an die vom Antragsgegner und den Gutachtern in den Mittelpunkt gerückten Vorgänge erinnern konnte."
Diese im Rahmen einer lediglich summarischen Einschätzung der Erfolgsaussichten der Klage geäußerten Bedenken an der Stichhaltigkeit der Eignungsprognose in dem Gutachten erweisen sich nach vertiefter Würdigung im Klageverfahren als durchgreifend in dem Sinne, dass aus dem Gutachten der Q. -MPU-GmbH keine überzeugende Prognose für das künftige Verkehrsverhalten des Klägers gewonnen werden kann. Dabei kann der Einwand des Klägers, die Gutachter seien durch die in der Tat verzerrende Darstellung der zugrundeliegenden Tatsachen in der Begutachtungsanordnung des Beklagten gleichsam auf eine falsche Fährte gesetzt worden, auf sich beruhen. Denn insbesondere die Behauptung in der Begutachtungsanordnung, es habe auch Auseinandersetzungen zwischen dem Kläger und Fahrgästen gegeben, ist nach Aktenlage so eindeutig unzutreffend, dass nicht ohne Weiteres angenommen werden kann, die Gutachter seien trotz eigenen Aktenstudiums gleichfalls von dieser Annahme ausgegangen. Gleichwohl lässt das Gutachten in einem solchen Maße Mängel erkennen, dass diesem insgesamt die Tauglichkeit abgesprochen werden muss, eine tragfähige Grundlage für die Einschätzung der Eignung des Klägers zum Transport von Fahrgästen zu geben. Soweit es die eingestellten und - wie dargelegt - im Hinblick auf das Verhalten des Klägers gegenüber Fahrgästen kaum aussagekräftigen Strafverfahren betrifft, gehen die Gutachter von unbewiesenen Sachverhalten aus, wenn sie diese Ermittlungsverfahren dahingehend bewerten, dass tatsächlich strafrechtliche Verfehlungen des Klägers vorliegen. Aufgrund der Tatsachenlage fehlerhaft ist auch die gutachterliche Bewertung der Kooperation des Klägers bei dem psychologischen Gespräch im Zuge der Untersuchung. Während das Gutachten in der zusammenfassenden "Bewertung der Exploration" (S. 13 f. des Gutachtens) hervorhebt, der Kläger habe während des Gesprächs kooperiert und sich bemüht, auf die ihm gestellten Fragen zu antworten, heißt es nur wenige Zeilen später, es habe an der "Kooperation und Mitteilungsbereitschaft des Klienten" gefehlt. Das passt ersichtlich nicht zusammen. Soweit das mangelnde Erinnerungsvermögen des Klägers, der sich nur an zwei der vier Vorfälle mit strafrechtlichem Hintergrund erinnern konnte, bemängelt wird, vermag die Deutung der Gutachter nicht zu überzeugen, es liege eine unzureichende Aufarbeitung der Vorgeschichte vor. Es bleibt insbesondere offen, warum nicht versucht worden ist, durch zusätzliche sachverhaltsbeschreibende Hinweise die stockende Erinnerung des Klägers zu beleben; vielmehr haben es die Gutachter offenkundig damit bewenden lassen, dem Kläger lediglich wenige formale Daten zu den einzelnen Vorkommnissen mitzuteilen. Mit einer solchen Art der Befragung sind die Gutachter insbesondere dem Umstand nicht gerecht geworden, dass dem Kläger im zeitlichen Anschluss an die jeweiligen Vorgänge lediglich die Mitteilung über das eingeleitete Ermittlungsverfahren und - jeweils nach einer schriftlichen Einlassung des Klägers - die Einstellung der betreffenden Ermittlungsverfahren zur Kenntnis gelangt sein dürften. Demgegenüber spricht nichts dafür, dass dem Kläger auch die zum Teil deutlich von seinen eigenen Schilderungen abweichenden Darstellungen der anderen Betroffenen bekannt geworden sind. Konnte danach der Kläger davon ausgehen, dass lediglich Sachverhalte wie wechselseitige Beleidigungen unter konkurrierenden Taxifahrern und der Einsatz von Pfefferspray in - zumindest subjektiven - Notwehrsituationen vorlagen, konnte nicht erwartet werden, dass er diese Vorkommnisse des Näheren aufarbeitete oder sich schon im Vorfeld der Begutachtung darum bemühte, seine Erinnerungen an diese Vorfälle - gegebenenfalls nach Einsichtnahme in die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsvorgänge - noch einmal zu aktivieren. Demgemäß läuft es auf einen gedanklichen Zirkelschluss hinaus, wenn es etwa auf Seite 15 des Gutachtens heißt, der Kläger habe auf gravierende Erinnerungslücken verwiesen, "insbesondere bezüglich der vorgefallenen Körperverletzungen, die in Ausübung seiner Tätigkeit als Taxifahrer vorgefallen waren". Selbst wenn aber, der abschließenden Bewertung im medizinischpsychologischen Gutachten der Q. -MPU-GmbH folgend, die Beschäftigung des Klägers mit einzelnen der strafrechtlichen Vorwürfe unzulänglich erscheinen mochte, kann doch nicht darüber hinweggesehen werden, dass der Kläger resümierend ein beträchtliches Maß an Einsicht erkennen ließ, indem er eingeräumt hat, in bestimmten Situationen, auch und gerade im Umgang mit schwierigen Fahrgästen, an die Grenze seiner Selbstbeherrschung zu kommen. Er hat gegenüber den Gutachtern unumwunden - und ohne dass insoweit konkrete Vorwürfe im Raum gestanden hätten - zugegeben, dass er "durch seine eigene Gereiztheit andere angegriffen" und auch schon über die Inanspruchnahme professioneller Hilfe und sogar die Aufgabe seines Berufes nachgedacht habe. Wenn das Gutachten einerseits diese "Selbstbezichtigungen" des Klägers aufgreift, andererseits aber daran festhält, es fehle an einer "tiefgreifenden Analyse der eigenen Situation", kann das nur als ein erheblicher innerer Widerspruch bewertet werden.

Kaum nachvollziehbar ist des Weiteren, dass dem Kläger in dem Gutachten in Bezug auf die Übertretungen im Straßenverkehr vorgeworfen worden ist, er habe situative Umstände für die diversen Verkehrsverstöße verantwortlich gemacht. Abgesehen davon, dass der Kläger von den vier Übertretungen nur bezüglich einer (Missachtung von bevorrechtigtem Fußgängerverkehr) einen situativen Umstand (Ablenkung durch einen vor ihm abbremsenden Bus) benannt hat, liegt es auf der Hand, dass jedenfalls fahrlässige Verkehrsverstöße häufig, wenn nicht sogar typischerweise durch das Zusammentreffen besonderer Umstände mit einer herabgesetzten Aufmerksamkeit bedingt sind. Wenn der Kläger, konkret nach den Gründen für seine Fahrfehler befragt, in allen Einzelfällen eigene Unkonzentriertheit einräumt und nun bezüglich eines Falles daneben auf ein zusätzliches Umstandsmoment verweist, kann das schwerlich dahingehend interpretiert werden, er pflege generell die Einstellung, die Verantwortlichkeit für eigene Fehlleistungen zu leugnen und stattdessen widrige äußere Umstände als Erklärung zu bemühen. Das Gutachten überzeugt auch nicht, wenn es dem Kläger vorhält, er habe im Hinblick auf die wiederholten, auf Unachtsamkeit beruhenden Regelverstöße im Straßenverkehr nicht "reflektiert, ... warum Veränderungsbemühungen nicht tragfähig waren". Der Senat vermag schlichtweg nicht nachzuvollziehen, was damit gemeint sein könnte. So gewiss es ist, dass die Gefahr, im Straßenverkehr infolge Unachtsamkeit Regelverstöße zu begehen, durch den häufig rekapitulierten Vorsatz, künftig "besser aufzupassen", vermindert werden kann, so gewiss ist es auf der anderen Seite, dass keine Willensanspannung dazu führen kann, derartige Unachtsamkeiten dauerhaft und ausnahmslos zu vermeiden. Vor allem aber fehlt dem Gutachten jeglicher Maßstab für die Beantwortung der Frage, ob - unabhängig von den dazu führenden Gründen und unabhängig von der inneren Einstellung des Klägers - die Art und Zahl der Verstöße bereits die Prognose tragen, der Kläger könne oder werde seiner besonderen Verantwortung beim Führen von Kraftfahrzeugen auch künftig nicht gerecht werden (können). Das Gutachten setzt sich nicht damit auseinander, warum eine Häufung von Verstößen, die bei einem Nicht-Taxifahrer mangels hinreichender Punktezahl nicht einmal zur Kenntnis der Fahrerlaubnisbehörde gelangt wäre, beim Kläger bereits ein tragender Grund für seine berufsspezifische Unzuverlässigkeit sein könnte. Anders gewendet: Die im Mittelpunkt der gutachterlichen Ausführungen stehenden Einschätzungen über eine unzulängliche Einstellung des Klägers zu seinen Verkehrsverstößen könnten nur dann eine prognostische Relevanz beanspruchen, wenn von vornherein festgestellt worden wäre, dass der diesbezügliche Ist-Zustand, also Art und Häufigkeit solcher Übertretungen, ein bedenkliches Maß erreicht haben; schon daran aber fehlt es.

Erweist sich damit, dass die bisher vorliegenden Erkenntnisse - die dem Kläger angelasteten Verhaltensweisen als solche und die darauf aufbauende medizinischpsychologische Begutachtung - nicht den Schluss tragen, der Kläger biete entgegen § 48 Abs. 4 Nr. 2 FeV (nach aktuellem Recht: entgegen § 48 Abs. 4 Nr. 2a FeV) nicht die Gewähr, der besonderen Verantwortung bei der Fahrgastbeförderung gerecht zu werden, sieht der Senat auch keinen hinreichenden Anlass, durch eine neuerliche Begutachtung solche Erkenntnisse zu gewinnen.

Dabei geht der Senat im Ausgangspunkt davon aus, dass die - einschränkenden - Voraussetzungen für die Anordnung von Fahreignungsüberprüfungen, die für die Fahrerlaubnisbehörden gelten, nicht in geringerem Umfang auch einer gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung im Verwaltungsstreitverfahren Grenzen setzen. Denn die Auferlegung einer medizinischen und/oder psychologischen Untersuchung greift im Falle einer gerichtlichen Anordnung nicht weniger in schützenswerte Rechte des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers oder Fahrerlaubnisbewerbers ein als im Falle der fahrerlaubnisbehördlichen Anordnung. Geringere Anforderungen bestehen auch nicht etwa deshalb, weil sich der Kläger im vorangegangenen Verwaltungsverfahren auf Anordnung des Beklagten schon einer medizinischpsychologischen Untersuchung unterzogen hat. Denn eine weitere, möglicherweise auch neue Aspekte einbeziehende Untersuchung würde für den Kläger eine im Vergleich zum bisher von ihm Verlangten zusätzliche Beeinträchtigung seiner Rechte darstellen, die einer normativen Grundlage bedarf, die über die allgemeine gerichtliche Verpflichtung zur Aufklärung des streitentscheidenden Sachverhalts hinausgeht.

Die danach an § 48 Abs. 9 Satz 3 FeV und der gemäß § 48 Abs. 9 Satz 1 FeV entsprechend anwendbaren Bestimmung des § 11 FeV zu messende Frage, ob der bislang erkennbar gewordene Sachstand eine neuerliche Untersuchung der spezifischen Eignung des Klägers für die Beförderung von Fahrgästen erfordert bzw. rechtfertigt, ist zu verneinen. Es ist vielmehr ersichtlich geworden, dass weder von vorherein noch unter Einbeziehung der "Selbstbezichtigungen" des Klägers bei der medizinischpsychologischen Untersuchung ein hinreichender Grund für weitergehende prognostische Ermittlungen besteht. Derzeit herrscht der Eindruck eines Verfahrens vor, das, einmal in Gang gekommen, eine Eigendynamik entfaltet hat, die der objektiven Bedeutung des Vorgefallenen nicht gerecht wird. Der Beklagte ist zu Beginn seiner Überprüfung im Mai 2009 von sechs Ermittlungsverfahren gegen den Kläger ausgegangen, wobei, erste Verwunderung hervorrufend, die zugrundeliegende Auflistung nur fünf Verfahren umfasste. Bei einer dieser fünf Taten bzw. Verfahren handelte es sich um eine Verkehrsunfallflucht mit dem angegebenen Tatdatum des 6. November 2008, die nachfolgend nicht mehr in den Ermittlungsergebnissen auftauchte. Von den dann noch verbleibenden vier Tatkomplexen sind jedenfalls die beiden Fälle wechselseitiger Beleidigungen "unter Kollegen" wegen ersichtlicher Belanglosigkeit keiner näheren Betrachtung wert. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass einer dieser beiden Vorfälle unter der Deliktsbezeichnung "vorsätzliche Körperverletzung" geführt worden ist, denn die Harmlosigkeit des bloßen Wegschubsens liegt schon bei flüchtiger Betrachtung auf der Hand, ganz abgesehen dafür, dass der Kläger unwidersprochen einen durchaus triftigen Anlass für dieses Verhalten angeführt hat. Im Zusammenhang mit den dann noch verbleibenden zwei Vorkommnissen, bei denen der Kläger jeweils gegen ihn wirklich oder vermeintlich angreifende Personen Pfefferspray eingesetzt hat, haben die strafrechtlichen Ermittlungen nach Befragung jeweils zahlreicher Zeugen kein Ergebnis erbracht, das für die Staatsanwaltschaft einen Anlass zur Klageerhebung geboten hätte. Ist danach auch insoweit nicht gesichert von einem strafrechtlich relevanten Verhalten des Klägers auszugehen, begründen auch die weiteren Umstände der Tatgeschehnisse vom 17. Juli 2005 und vom 25. Mai 2008 keine klärungsbedürftigen Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 Abs. 4 Nr. 2 FeV. Der verbleibende Eindruck, dass der Kläger in beiden Fällen der sich abzeichnenden Auseinandersetzung - getreu der Regel, dass der Klügere nachgibt - aus dem Weg hätte gehen können, dies aber nicht getan hat, bleibt jedenfalls unterhalb der Schwelle des bei rein strafrechtlicher Betrachtung Gebotenen und vermag insbesondere unter Berücksichtigung der rund dreißigjährigen Tätigkeit des Klägers als Taxifahrer nicht die Besorgnis zu begründen, es könne zukünftig zu affektgesteuerten Übergriffen des Klägers gegen Fahrgäste kommen.

Schließlich bieten auch die Einlassungen des Klägers bei der medizinischpsychologischen Untersuchung keinen eigenständigen Anlass für Zweifel an seiner Eignung zum Befördern von Fahrgästen. Der neben einigen Erinnerungslücken vorherrschende Eindruck ist vielmehr, dass der Kläger geradezu schonungslos eingeräumt hat, dass es ihm insbesondere wegen des Verhaltens mancher Fahrgäste oft schwerfalle, die gebotene Zurückhaltung zu wahren. Gerade angesichts dieser selbstkritischen Einschätzung des Klägers muss es dann aber entscheidend zu seinen Gunsten ausschlagen, dass ihm bislang nie ein wie auch immer gearteter Übergriff zum Schaden von Fahrgästen zur Last gelegt worden ist.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.