Das Verkehrslexikon

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OVG Münster Beschluss vom 04.09.2014 - 16 B 593/14 - Kraftfahreignungsbedenken bei Epilepsie

OVG Münster v. 04.09.2014: Zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Kraftfahreignungsbedenken bei Epilepsie


Das OVG Münster (Beschluss vom 04.09.2014 - 16 B 593/14) hat entschieden:
Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist rechtmäßig, wenn dem Betroffenen aufgrund eines mittelschweren kognitiven Leistungsdefizits die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fehlt. Hiervon kann jedenfalls ausgegangen werden, wenn der Gutachtenauftrag sich auf sämtliche neurologisch-psychiatrische Gesundheitsstörungen oder Krankheiten erstreckt, die im Zusammenhang mit einer Hirnblutung und der anschließenden symptomatischen Epilepsie stehen.


Siehe auch Krankheiten und Fahrerlaubnis und Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde


Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung des angefochtenen Beschlusses durch den Senat führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Ordnungsverfügung vom 26. Februar 2014 im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die Erfolgsaussichten der Klage lassen sich nach Auffassung des Senats derzeit zwar nicht abschließend beurteilen. Gleichwohl fällt die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung der beteiligten privaten und öffentlichen Interessen zum Nachteil des Antragstellers aus.

Es spricht Erhebliches für die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Entziehung der Fahrerlaubnis sei rechtmäßig, weil dem Antragsteller aufgrund eines mittelschweren kognitiven Leistungsdefizits die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fehle. Dabei hat das Verwaltungsgericht zu Recht das vom Antragsgegner angeordnete neurologisch-psychiatrische Gutachten vom 30. Januar 2014 insgesamt als verwertbares Beweismittel angesehen.

Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, die Feststellungen in dem Gutachten seien insoweit nicht verwertbar, als sie sich nicht auf die Fahreignung des Antragstellers im Hinblick auf sein epileptisches Anfallsleiden bezögen. Der Antragsgegner hat vielmehr auf der Grundlage des Berichts des Klinikums W. vom 9. Juni 2011 im Einklang mit den Vorgaben des § 11 Abs. 6 FeV die Begutachtung der Eignung des Antragstellers zum Führen von Fahrzeugen auf sämtliche neurologisch-psychiatrische Gesundheitsstörungen oder Krankheiten erstreckt, die im Zusammenhang mit einer Hirnblutung und der anschließenden symptomatischen Epilepsie stehen. Dem lag im Übrigen auch kein Missverständnis hinsichtlich der zeitlichen Zusammenhänge zugrunde. Die - ausdrückliche - Bezugnahme auf den zuvor erlittenen Schlaganfall in der Gutachtensanordnung vom 14. November 2013 deutet in keiner Weise auf einen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen dem epileptischen Anfall im Juni 2011 und dem vorangegangenen Schlaganfall hin, der das epileptische Anfallsleiden ausgelöst hat.

Das Gutachten vom 30. Januar 2014 genügt auch den Anforderungen, die sich aus der Anlage 15 zu § 11 Abs. 5 FeV (seit dem 1. Mai 2014 Anlage 4a zu § 11 Abs. 5 FeV) ergeben. Insbesondere hat sich das Gutachten auf den Gegenstand der Untersuchung beschränkt, wie er sich aus dem Gutachtenauftrag in Zusammenschau mit der ausdrücklich in Bezug genommenen Gutachtenanordnung ergab. Anders als der Antragsteller annimmt, sind die bei der Begutachtung angewandten Methoden ebenfalls nicht zu beanstanden, selbst wenn es sich zumindest teilweise um einfache und zeitökonomische Tests handelt. Dies stellt auch mit Rücksicht auf die vom Antragsteller zitierte Kurzform der S-3-Leitlinie "Demenzen" die Aussagekraft der angewandten Testverfahren zur Bestimmung des Vorhandenseins und des ungefähren Schweregrades eines Demenz nicht grundlegend in Frage.

Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend zu beurteilen ist allerdings, ob bereits aufgrund der Defizite, die sich bei vier Testverfahren (Dem- Dect-Test, Uhrentest, SKT-Protokoll, MMPI-Test) zeigten, die fehlende Fahreignung des Antragstellers, der mehr als dreißig Jahre als Lastkraftwagenfahrer (Transportbeton) tätig war, feststeht. Immerhin war er anlässlich des MWTB-Tests im Normbereich in der Lage, Bekanntes wieder zuerkennen und Bekanntes von Unbekanntem zu unterscheiden. Auch in dem Mini-Mental-Status lag das Ergebnis zumindest noch im unteren Normbereich. Vor diesem Hintergrund ist zumindest nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht ausgeschlossen, dass der Kläger zumindest noch über die Fahreignung für die Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 verfügt.
Vgl. hierzu Nr. 3.10.2 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Heft M 115 der Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, in der Fassung der Veröffentlichung vom 1. Februar 2000, sowie die dazu verfasste Kommentierung von Schubert/ Schneider/Eisenmenger/Stephan, 2. Aufl. 2005, S. 74 f.
Sollte sich im Hauptsacheverfahren der Verdacht auf ein die Fahreignung ausschließendes kognitives Leistungsdefizit nicht bestätigen, dürfte ergänzend die Rückfallgefahr in Bezug auf einen weiteren Schlaganfalls des Klägers zu überprüfen sein, zu der bislang keine fachärztliche Stellungnahme vorliegt (vgl. zu diesem Aspekt: Nr. 6.4 der Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung).

Da bereits die mangelhaften Testergebnisse zum einen den Verdacht auf eine Demenz (Dem-Dect-Test) begründen und zum anderen Hinweise auf ein mittelschweres kognitives Leistungsdefizit enthalten, fällt die von den Erfolgsaussichten der Klage unabhängige Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Unterstellt, dass er tatsächlich wegen eines erheblichen kognitiven Leistungsdefizits ungeeignet ist, ein Kraftfahrzeug zu führen, wäre es mit einem nicht hinnehmbaren Sicherheitsrisiko verbunden, ihn vorläufig als Kraftfahrer am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. Demgegenüber haben die Mobilitätsinteressen des Antragstellers geringes Gewicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 sowie 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).



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