Das Verkehrslexikon
OVG Koblenz Urteil vom 26.02.2014 - 7 A 11038/13 - Einsatz von Leitplanken zur Absperrung einer Straße
OVG Koblenz v. 26.02.2014: Kein Einsatz von Leitplanken zur Absperrung einer Straße
Das OVG Koblenz (Urteil vom 26.02.2014 - 7 A 11038/13) hat entschieden:
- Die Anordnung der Straßenverkehrsbehörde gegenüber dem Träger der Straßenbaulast, ein Verkehrszeichen aufzustellen oder eine Verkehrseinrichtung anzubringen, stellt noch keine anfechtbare Regelung mit Rechtswirkung gegenüber den Anliegern oder sonstigen Verkehrsteilnehmern dar (Bestätigung des Beschlusses des Senats vom 6. November 2013 - 7 B 11086/13.OVG).
- Macht ein Verkehrsteilnehmer mit einer allgemeinen Leistungsklage einen Anspruch auf Beseitigung einer Maßnahme der Verkehrsbeschränkung durch einen Realakt geltend, ist seine Klagebefugnis dann zu bejahen, wenn nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass durch die Maßnahme in seine durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit eingegriffen wird.
- Die Straßenverkehrsbehörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen im Sinne der Straßenverkehrsordnung regeln und lenken. Leitplanken sind in diesem Sinne nicht als Verkehrszeichen oder als Verkehrseinrichtung zu qualifizieren, sodass die Sperrung einer Straße mittels Leitplanken unzulässig ist (Bestätigung des Beschlusses des Senats vom 6. November 2013 - 7 B 11086/13.OVG).
Siehe auch Verkehrszeichen - Verkehrsschilder - Verkehrseinrichtungen und Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Entfernung der am Übergang der Straße „Ü.“ in T. in Richtung R.-Straße/„A.-Straße“ unmittelbar südlich hinter der Einmündung der F.-Straße angebrachten Absperrelemente.
Die R.-Straße/„A.-Straße“ verbindet die Stadt T. und den auf der linken Moselseite liegenden Ortsteil C. mit dem nördlich der Stadt auf einem Bergrücken gelegenen Gewerbegebiet M..
Der Kläger ist Winzer. Sein Betrieb liegt im Gewerbegebiet M.. Die Gesamtfläche der vom Kläger bewirtschafteten 30 Weinberge beträgt 5 ha. Der Kläger beschäftigt durchschnittlich fünf bis sechs Mitarbeiter. In seinem Betrieb setzt er zwei langsam laufende Traktoren mit einer Stundengeschwindigkeit von 20 bis 25 km/h ein.
Mit verkehrsbehördlicher Anordnung vom 8. Juli 2003 verfügte die Beklagte im Bereich „A.-Straße" sowohl aus Fahrtrichtung Stadt in Richtung M. als auch in der Gegenrichtung die Anbringung des Verkehrsschildes Zeichen 250 „Verbot für Fahrzeuge aller Art“ mit den Zusatzschildern „Landwirtschaftlicher Verkehr frei“ und „Frei für Fahrräder und Mofas“. Die Verkehrsschilder wurden sowohl im Bereich der Einmündung der B.-Straße als auch der F.-Straße in die R.-Straße aufgestellt.
Mit einem offenen Brief vom 22. Januar 2012 wandte sich die „Bürgerinitiative B.- und R.-Straße T.“ an die Beklagte. Es wurde dargelegt, es sei eine unzumutbare Verkehrssituation entstanden. Die als Wirtschaftsweg ausgewiesene R.-Straße werde als Verbindung zwischen der Stadt und dem Gewerbegebiet genutzt. Auf Nachfrage erklärte die Polizeiinspektion Z., es solle schnellstmöglich eine Maßnahme durchgeführt werden, die eine Durchfahrt zum Gewerbegebiet nicht mehr ermögliche. Es wurde vorgeschlagen, Leitplanken zu setzen und so eine Sperrung vorzunehmen. Nach Anhörung der Stadt T. ordnete die Beklagte ihr gegenüber mit verkehrsbehördlicher Anordnung vom 26. März 2012 die Errichtung von Absperrelementen am Übergang der Straße "Ü." in Richtung R.-Straße in T. an. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Weg zwischen dem Industriegebiet M. bzw. dem Wohngebiet B.-Straße/R.-Straße werde von vielen Verkehrsteilnehmern als Abkürzungsstrecke verwendet, obwohl dieser Bereich lediglich für Fahrzeuge des landwirtschaftlichen Verkehrs genutzt werden dürfe und andere Fahrzeuge durch das Verkehrszeichen 250 ausgesperrt seien. Die bisherigen Maßnahmen allein seien daher nicht geeignet, die Einhaltung der Regelungen gewährleisten zu können. Daher sei diese ergänzende Maßnahme erforderlich. Entsprechend der der verkehrsbehördlichen Anordnung beigefügten Skizze sperrte die Stadt T. mit versetzt angeordneten Leitplanken die R.-Straße/„A.-Straße“ im Bereich des Übergangs der F.-Straße in die Straße "Ü." südlich der Einmündung der F.-Straße. Das Verkehrszeichen 250 „Verbot für Fahrzeuge aller Art“ und die Zusatzschilder „Landwirtschaftlicher Verkehr frei“ und „Frei für Fahrräder und Mofas“ wurden entfernt.
Mit Schreiben vom 22. August 2012 wandte sich der Kläger gegen die Sperrung der "A.-Straße". Er sah sich durch die Maßnahme beim Anfahren seiner Weinberge behindert. Er sei nicht in das Verfahren einbezogen gewesen. Bei der Sperrung des Weges handele es sich nicht um den geringstmöglichen Eingriff. Mit Schreiben vom 3. September 2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, nach Prüfung seines Sachvortrags würden keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der getroffenen Maßnahme bestehen. Es verbleibe bei der getroffenen verkehrsbehördlichen Anordnung. Soweit er eine andere Rechtsauffassung vertreten würde, könne er eine gerichtliche Klärung herbeiführen.
Mit seiner am 17. September 2012 erhobenen Klage hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Sperrung der "A.-Straße", T., zu entfernen. In T. habe es bis vor etwa 10 Jahren zwei Flurbereinigungsverfahren (K. und W.) gegeben. Dabei sei etwa vor 10 Jahren als eine der letzten Maßnahmen eine neue Bitumendecke auf der "A.-Straße" aufgebracht worden. Die Sperrung des Wirtschaftsweges mit einer Schranke sei bereits seit Jahren von Anliegern des angrenzenden Wohngebietes angestrebt worden. Im Vorfeld habe es Gespräche gegeben mit der Option, dass es für die Winzer einen Schlüssel geben sollte. Umgesetzt worden sei jedoch mit einer verkehrsbehördlichen Anordnung vom 26. März 2012 die "Vollsperrung" der "A.-Straße" mittels Leitplanke. Die Sperrung mit einer Schranke, für die die betroffenen Winzer einen Schlüssel bekommen würden, sei als milderes Mittel geeignet. Dadurch könne der private Verkehr außen vorgelassen werden und nur die landwirtschaftlichen Anlieger könnten für ihren Bedarf den Weg passieren. Hierbei handelt es sich auch nicht um eine ungewöhnliche Lösung.
Durch Beschluss vom 16. Oktober 2012 - 5 L 1024/12.TR - hat das Verwaltungsgericht Trier einen Eilantrag des Klägers, gerichtet auf das Ziel der Entfernung der Sperrung "A.-Straße" in T. zu erreichen, abgelehnt.
Durch Urteil vom 16. Januar 2013 hat das Verwaltungsgericht die verkehrsbehördliche Anordnung der Beklagten vom 26. März 2012 aufgehoben und der Beklagten aufgegeben, die Sperranlagen der "A.-Straße" zu entfernen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die zulässige Klage sei begründet. Die verkehrsbehördliche Anordnung der Beklagten vom 26. März 2012 sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Rechtsgrundlage für die verkehrsbehördliche Anordnung der Beklagten sei § 45 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Danach könnten die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht hätten sie zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen (§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO). Der Erlass einer verkehrsbehördlichen Anordnung liege im Ermessen der Straßenverkehrsbehörden ("können"). Vorliegend könne das Gericht offen lassen, ob die Voraussetzungen für den Erlass einer verkehrsbehördlichen Anordnung im Einzelnen gegeben seien. Es liege jedenfalls ein Ermessensfehler der Beklagten vor. Es habe sich der Beklagten aufdrängen müssen, im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung näher zu prüfen, ob die Einrichtung einer abschließbaren Sperre möglich sei, die das Befahren mit land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugen weiterhin erlaube. Die Vertreterin der Beklagten habe in der mündlichen Verhandlung nicht näher darlegen können, warum dieses - naheliegende - mildere Mittel nicht in die Ermessenserwägungen der Beklagten eingeflossen seien. Nach alledem habe die Beklagte die Belange der Anlieger und das Erfordernis von Umwegen für diese in ihrer Entscheidung nicht eingestellt. Der Bescheid der Beklagten sei daher aufgrund eines Ermessensfehlers aufzuheben. Der Ausspruch, die bereits errichtete Sperre zu beseitigen, folge aus § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Die Stadt T. habe die "A.-Straße" mit Leitplanken abgeriegelt. Wegen der Rechtswidrigkeit der verkehrsbehördlichen Anordnung sei daher auf Antrag eine Aufhebung der Sperre anzuordnen.
Das Urteil ist der Beklagten am 29. Januar 2013 zugestellt worden.
Auf den Antrag der Beklagten vom 26. Februar 2013 hat der Senat durch Beschluss vom 12. September 2013 - 7 A 10301/13.OVG - die Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2013 ergangene Urteils des Verwaltungsgerichts Trier zugelassen.
Zur Begründung der Berufung trägt die Beklagte vor, der Kläger sei bereits nicht klagebefugt. Er werde nicht in seinen Rechten verletzt. Er sei nicht Anlieger der "A.-Straße". Soweit er sich darauf berufe, durch die Absperrung in der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit eingeschränkt zu werden, so sei dies nicht der Fall. Der Weg sei lediglich an einer Stelle mit einer Durchfahrtssperre versehen, welche kleinräumig umfahren werden könne. Alle am Weg liegenden Grundstücke und Weinberge seien weiterhin erreichbar. Der landwirtschaftliche Verkehr dürfe den Weg aus beiden Richtungen befahren. Es sei eine Vielzahl von weiteren Umfahrungsmöglichkeiten gegeben.
Die Klage sei auch unbegründet. Rechtsgrundlage für die Anordnung der Absperrelemente sei § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung habe die Sperrung erforderlich gemacht. Es seien zuvor verschiedene Maßnahmen getroffen worden, die jedoch nicht erfolgreich gewesen seien. Eine Einrichtung einer abschließbaren Schranke komme nicht in Betracht. Um alle betroffenen Winzer mit einem Schlüssel für eine abschließbare Schranke auszustatten, hätte die Notwendigkeit bestanden, an mehr als zehn Betriebe Schlüssel auszugeben. Es sei davon auszugehen, dass die einzelnen Winzer innerhalb ihres Betriebes die Schlüssel nochmals vervielfältigen würden. Allein diese Tatsache lasse darauf schließen, dass die Schranke nicht zuverlässig geschlossen würde bzw. dass es zu einer weiteren Verbreitung von (nachgemachten) Schlüsseln an Unberechtigte kommen würde.
Der klägerische Vortrag sei im Übrigen unsubstantiiert. Die Sperre könne vom landwirtschaftlichen Verkehr auf einem unbefestigten Weg direkt umfahren werden. Es werde nicht ausreichend dargelegt, dass der Kläger einen erhöhten Zeitaufwand für die Bewirtschaftung seiner Weinberge bei Nutzung der kleinräumigen Umfahrung benötige. Die Fahrzeit liege nämlich unter einer Minute. Der Umfahrungsweg sei für die Nutzung durch den landwirtschaftlichen Verkehr mit Schmalspurtraktoren und sonstigen landwirtschaftlichen Fahrzeugen - wie im Betrieb des Klägers eingesetzt - geeignet. Es bestehe auf dem Umfahrungsweg kein besonderer Neigungswinkel. Eigentümerin des Weges sei die Stadt T., die den Weg auch in Ordnung halte. Die vom Kläger vorgetragenen Umwege über N. Straße seien nicht erforderlich. Der Kläger räume auch ein, die Umfahrung genutzt zu haben.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 16. Januar 2013 die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 16. Januar 2013 die Beklagte verurteilt wird, die Sperranlagen der "A.-Straße" zu entfernen.
Der Kläger trägt vor, er habe wegen der schlechten Qualität des Weges nur in geringem Umfang die Umfahrungsmöglichkeit, die von der Beklagten angegeben werde, nutzen können. Der aufgebrachte Schotter sei durch die Fahrzeuge sehr schnell abgefahren gewesen und habe sich in geringem Umfang schließlich nur noch in der Wegmitte befunden. Bei der Frühlese im Jahr 2013 sei es ein paarmal möglich gewesen, über diesen Weg zu fahren. Es habe allerdings auch kritische Situationen gegeben, bei denen die Reifen durchgedreht seien und man rückwärts wieder aus dem Weg habe fahren müssen. Hinzu komme, dass die Oberflächenentwässerung eines Gewerbebetriebes in der Nähe des Weges das Wasser auf diesen Weg ableite.
Durch Beschluss vom 6. November 2013 - 7 B 1108613/13.OVG - hat der Senat den Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Ziel, die Entfernung der Sperranlagen an der "A.-Straße" zumindest bis zum Abschluss der Weinlese 2013 zu erreichen, abgelehnt.
Die Stadt T. hat mit Schreiben vom 25. Februar 2014 erklärt, die Umfahrung der Sperre „A.-Straße“ werde vom landwirtschaftlichen Verkehr tatsächlich genutzt. Der Weg stehe in ihrem Eigentum. Er sei auch zum Befahren für den landwirtschaftlichen Verkehr geeignet. Sie bessere den Weg bei Bedarf aus und halte ihn in befahrbarem Zustand.
Zur Ergänzung wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier erweist sich nach Maßgabe des Tenors im Ergebnis als zutreffend. Die Klage des Klägers ist zulässig (I.) und begründet (II.). Denn der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Entfernung der Sperranlagen im Bereich der „A.-Straße“.
I.
Die Klage ist entgegen den Ausführungen der Beklagten zulässig.
1. Statthafte Klageart ist vorliegend die allgemeine Leistungsklage gerichtet auf Vornahme des Realaktes, nämlich Entfernung der Sperre an der „A.-Straße“/R.-Straße am Übergang zu der Straße "Ü." südlich der Einmündung der F.-Straße. Der Kläger hatte bereits mit seiner Klageerhebung einen entsprechenden Antrag gestellt und diesen auch im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat dahingehend präzisiert.
Die allgemeine Leistungsklage (und nicht die Anfechtungsklage) ist statthaft, weil sich der Kläger nicht gegen einen Verwaltungsakt wendet (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO).
a) Bei der verkehrsbehördlichen Anordnung der Beklagten vom 26. März 2012 handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt. Dies hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 6. November 2013 - 7 B 11086/13.OVG - ausgeführt. Zum Begriff des Verwaltungsaktes gehört, dass seine unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (§ 1 Abs. 1 des rheinland-pfälzischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - LVwVfG - i.V.m. § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes - VwVfG -). Nach der gesetzlichen Definition des § 35 Satz 1 VwVfG ist Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Die an die Stadt T. gerichtete verkehrsbehördliche Anordnung vom 26. März 2012, mit der der Stadt T. von der Beklagten aufgegeben worden ist, die Anordnung zu vollziehen und eine Absperrung am Übergang der Straße Ü. in Richtung R.-Straße vorzunehmen, ist weder eine Regelung gegenüber den Verkehrsteilnehmern noch eine Maßnahme mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen.
Eine "Regelung" ist dann anzunehmen, wenn die Maßnahme der Behörde darauf gerichtet ist, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen, das heißt, wenn Rechte des Betroffenen unmittelbar begründet, geändert, aufgehoben, mit bindender Wirkung festgestellt oder verneint werden (BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1987 - 7 C 83.84 -, juris). Die Anordnung der Beklagten an die Stadt T., Absperrelemente am Übergang der Straße "Ü." in Richtung R.-Straße in T. anzubringen und damit die "A.-Straße" abzusperren, löst in diesem Sinne keine unmittelbare Rechtsfolgen für die Verkehrsteilnehmer aus, sondern verhindert die Durchfahrt nur in tatsächlicher Hinsicht.
"Außenwirkung" im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG ist nur dann gegeben, wenn die Maßnahme gegenüber Dritten Rechtsverbindlichkeit beansprucht. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn es ihrem Wesen und ihrem Zweck entspricht, alsbald rechtlich verfestigt zu werden (BVerwG, Urteil vom 12. November 1982 - 4 C 67.80, 4 C 68.80 -, juris, Rn. 13). Diese Eigenschaft muss der Verwaltungsakt - zumindest auch - gegenüber der Person aufweisen, die sich mit der Anfechtungsklage gegen ihn wendet (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. September 1993 - 11 C 37.92 -, juris, Rn. 10). Dies ist vorliegend betreffend den Kläger nicht der Fall. Denn eine Rechtswirkung soll mit der verkehrsbehördlichen Anordnung lediglich insoweit eintreten, als der Träger der Straßenbaulast - vorliegend nämlich die Stadt T. - zur Errichtung der in der Anordnung bestimmten Maßnahme verpflichtet wird. Die Bekanntgabe der Anordnung an die Stadt T. soll und kann aber noch keine unmittelbare Rechtswirkung im Verhältnis zum Kläger und zu sonstigen Verkehrsteilnehmer auslösen. Mit dem Zugang der verkehrsbehördlichen Anordnung vom 26. März 2012 bei der Stadt T. tritt eine Rechtswirkung nur insoweit ein, als die Stadt T. als Trägerin der Straßenbaulast zur Errichtung der in der Anordnung bestimmten Verkehrsanlagen an dem darin ebenfalls bestimmten Ort verpflichtet wird (§ 45 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 1 StVO). Die Bekanntgabe der Anordnung an die Straßenbehörde kann und soll aber noch keine unmittelbare Rechtswirkung im Verhältnis zum Kläger und zu sonstigen Anliegern oder Verkehrsteilnehmern auslösen (BVerwG, Urteil vom 9. September 1993 - 11 C 37.92 -, juris, Rn. 10). Wie sich aus § 45 Abs. 2, Abs. 4 StVO ergibt, dürfen die Straßenverkehrsbehörden den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nach der StVO regeln und lenken. Dies bedeutet jedoch, dass eine von betroffenen Dritten angreifbare Regelung erst dann gegeben ist, wenn Verkehrszeichen bzw. Verkehrseinrichtungen im Straßenraum aufgestellt worden sind (vgl. hierzu VGH BW, Beschluss vom 24. Oktober 1991 - 5 S 1404/91 -, juris).
b) Die versetzt aufgestellten Leitplanken, die auf Anordnung der Beklagten im Bereich der R.-Straße/„A.-Straße“ in T. aufgestellt wurden, sind auch nicht als Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 VwVfG zu qualifizieren. Zwar sind verkehrsbezogene Ge- und Verbote in Form von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen Allgemeinverfügungen und daher den Dauerverwaltungsakten zuzuordnen (BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 3 C 15.03 -, juris, Rn. 16). Bei den versetzt aufgestellten Leitplanken handelt es sich jedoch weder um ein Verkehrsschild noch um ein Verkehrszeichen oder eine Verkehrseinrichtung.
Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 StVO in der Fassung vom 6. März 2013 sind - ebenso wie in der bis zum 31. März 2013 geltenden Fassung des § 45 Abs. 2 Satz 4 StVO - alle Gebote und Verbote durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach der StVO anzuordnen. Die Straßenverkehrsbehörden dürfen nach § 45 Abs. 4 StVO den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken. Verkehrseinrichtungen sind nach § 43 Abs. 1 Satz 1 StVO Schranken, Sperrpfosten, Absperrgeräte sowie Leiteinrichtungen, die bis auf Leitpfosten, Leitschwellen und Leitborde rot weiß gestreift sind. Die Vorschrift entspricht inhaltlich der bis zum 31. März 2013 geltenden Fassung. Die Verkehrseinrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 des § 43 StVO ergeben sich nach § 43 Abs. 3 StVO aus der Anlage 4 zu dieser Bestimmung. Die Anlage 4 zu § 43 Abs. 3 StVO enthält als Verkehrseinrichtung für Ge- und Verbote eine Absperrschranke (Zeichen 600). Dieses Zeichen entspricht jedoch nicht der Einrichtung, die auf Anordnung der Beklagten aufgestellt wurde.
Bei dem von der Stadt T. auf Anordnung der Beklagten errichteten Straßensperrung handelt es sich um eine Leitplanke oder Schutzplanke, wie sie im Wesentlichen im Straßenverkehr verwendet wird, um das Abkommen eines Fahrzeuges von der Fahrbahn zu verhindern und/oder Bereiche außerhalb der Fahrbahn vor einem Anprall eines Fahrzeugs zu schützen. Nach den Bauteilen entspricht die Leit- oder Schutzplanke nicht dem Zeichen 600. Leitplanken, wie sie auf der „A.-Straße“/R.-Straße in T. angebracht wurden, stellen wegen ihrer Sicherungsfunktion keine Sperreinrichtung im Sinne eines Absperrgerätes dar (König; in: Henchel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage, § 43 StVO, Rn. 17).
Verkehrseinrichtungen sind auch Absperrgeländer (§ 43 Abs. 1 Satz 2 in der bis zum 31. März 2013 geltenden Fassung der StVO und § 43 Abs. 1 Satz 3 in der ab dem 1. April 2013 geltenden Fassung der StVO). Wie der Senat in seinem Beschluss vom 6. November 2013 - 7 B 11086/13.OVG - ausgeführt hat, ist ein Geländer etwas anderes als eine Leitplanke, sodass auch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die Leitplanke nicht unter das Tatbestandsmerkmal Absperrgeländer subsumiert werden kann. Geländer haben die Funktion, vor Abstürzen zu bewahren und Personen in bestimmte Richtungen zu lenken. Die Beklagte selbst differenziert auch zwischen Leitplanken und Geländer, denn in der verkehrsbehördlichen Anordnung vom 26. März 2012 führt sie aus, dass die Ausführung der Einrichtung dabei mit Leitplanken, Geländer oder ähnlichem erfolgen könne. Sie stellt damit letztlich die auszuführende Maßnahme in das Belieben der Stadt T.. Lediglich als Vorgabe gilt insoweit die Sperrung der „A.-Straße“/R.-Straße bei einem möglichen Durchgang für Fußgänger und Radfahrer.
2. Der Kläger ist auch gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Nach dieser Vorschrift, die auf die Leistungsklage entsprechende Anwendung findet (stRspr des BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 - 7 C 21.12 -, juris, Rn. 15), ist die Klage nur dann zulässig, wenn der Kläger geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein. Der Kläger macht einen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch geltend. Hierbei handelt es sich - ungeachtet seiner Herleitung aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip und/oder den Grundrechten - um einen bundes- oder landesgesetzlich nicht ausdrücklich geregelten materiell- rechtlichen Anspruch (BVerwG, Urteil vom 19. Juli 1984 - 3 C 81/82 -, juris, Rn. 26). Voraussetzung für das Bestehen eines solchen Anspruchs ist, dass ein hoheitlicher Eingriff vorliegt, der ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt. Für den Betroffenen muss dadurch ein rechtswidriger Zustand entstanden sein, der noch andauert (BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 -, juris, Rn. 24). Für die Zulässigkeit der Klage genügt es, dass die behauptete Rechtsverletzung möglich erscheint. Dies ist bereits dann anzunehmen, wenn eine Verletzung eigener subjektiver Rechte des Klägers nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist. Dies ist vorliegend der Fall.
Der Kläger ist durch die Maßnahme der Verkehrsbeschränkung, nämlich die auf Veranlassung der Beklagten angebrachten Leitplanken, an der tatsächlichen Nutzung der Straße für seinen Weinbaubetrieb gehindert. Er kann geltend machen, dass er durch die Anbringung der Leitplanken und die damit auf Veranlassung der Beklagten faktische Sperrung der „A.-Straße“/ R.-Straße nicht mehr in zumutbarer Weise vom Betriebssitz im Gewerbegebiet M. zu den südlich gelegenen Weinbergen gelangen kann. Dadurch ist ein Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit nicht von vornherein ausgeschlossen. Der Kläger macht daher die Verletzung eines eigenen und nicht etwa die Verletzung eines fremden Rechts geltend und macht sich auch nicht zum Sachwalter der Allgemeinheit (vgl hierzu BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1967 - VII C 18.66 -, Rn. 16).
II.
Die Klage ist begründet, denn die von der Beklagten veranlasste Anbringung der Sperranlagen der „A.-Straße“/R.-Straße ist rechtswidrig (1.). Ein Anspruch des Klägers auf Beseitigung der Sperranlage ergibt sich aus dem allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruch (2).
1. Die von der Beklagten veranlasste Anbringung der Sperranlagen ist rechtswidrig, weil es an der dafür erforderlichen Rechtsgrundlage fehlt. Die Sperrung ist in fehlerhafter Weise, nämlich nicht in Form von Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen, getroffen und bekannt gemacht worden. Die Maßnahme der Beklagten erfüllt damit nicht die Anforderungen des § 45 StVO.
Wie bereits unter I.1. ausgeführt, können nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Nach § 45 Abs. 4 Satz 1 StVO dürfen "die genannten Behörden", also insbesondere die Straßenverkehrsbehörden, den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken. Damit wird das den Behörden zu diesem Zweck zur Verfügung stehende rechtliche Instrumentarium im Hinblick auf die Form der Regelung und die Art der Bekanntgabe beschränkt (BVerwG, Urteil vom 13. März 2008 - 3 C 18/07-, juris, Rn. 21). Bei der Sperranlage mittels Leitplanken handelt es sich jedoch nicht - wie bereits unter I.1. dargelegt - um eine Verkehrseinrichtung, sodass es an einem Verwaltungsakt fehlt und sich die Beklagte einer Handlungsform bedient hat, die das Gesetz nicht vorsieht.
2. Der Kläger hat einen Anspruch auf Beseitigung der Sperranlagen im Bereich der „A.-Straße“. Denn durch die von der Beklagten veranlasste Errichtung der Sperranlagen ist ein rechtswidriger Zustand entstanden, der im letzten Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch angedauert hat und den Kläger in seinen Rechten beeinträchtigt.
Verkehrsteilnehmer und Anlieger können nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27. Januar 1993 - 11 C 35./92 -, juris, Rn. 14) gegenüber dem Erlass einer verkehrsregelnden Anordnung als eine Verletzung ihrer Rechte geltend machen, die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für eine auch sie treffende Verkehrsregelung nach § 45 Abs. 1 StVO seien nicht gegeben. Erweist sich eine straßenverkehrsrechtliche Maßnahme aber als rechtswidrig, weil die Straßenverkehrsbehörde sich nicht der gesetzlich vorgesehenen Handlungsform des Verwaltungsakts bedient hat, ist der von der Maßnahme unmittelbar Betroffene in seiner durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Handlungsfreiheit beeinträchtigt.
Bis zur Aufstellung der Sperranlage war die „A.-Straße“/R.-Straße am Übergang zu der Straße „Ü.“ südlich der Einmündung der F.-Straße für den landwirtschaftlichen Verkehr frei. Sowohl aus südlicher wie auch aus nördlicher Richtung waren im Bereich der „A.-Straße“ Verkehrszeichen 250 (Lfd. Nr. 28 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) „Verbot für Fahrzeuge aller Art“ mit dem Zusatzschild „Landwirtschaftlicher Verkehr frei“ angebracht. Durch die Verkehrszeichen war der Gemeingebrauch der Straße zwar eingeschränkt, die „A.-Straße“/R.-Straße konnte jedoch von Landwirten und Winzern zum Erreichen ihrer Grundstücke im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit uneingeschränkt genutzt werden.
Der Kläger, dessen Weinbaubetrieb sich im Gewerbegebiet M. befindet, konnte vor Errichtung der Sperranlage mit seinen Traktoren und sonstigen landwirtschaftlichen Fahrzeugen die „A.-Straße“ uneingeschränkt befahren, um zu den südlich seines Betriebssitzes gelegen Weinbergen zu gelangen. Durch die von der Beklagten veranlasste rechtwidrige Sperrung ist für den Kläger die Nutzungsmöglichkeit der Straße für landwirtschaftliche Fahrzeuge im Bereich der errichteten Leitplanken aufgehoben. Durch diese Maßnahme ist der Kläger gehindert, die Straße im bisherigen Umfang für seine betriebliche Tätigkeit zu nutzen, um einen Teil seiner Weinberge für dort erforderliche Arbeiten zu erreichen.
Die Beeinträchtigung des Klägers durch die straßenverkehrsrechtliche Sperrung der „A.-Straße“/R.-Straße wird für den Kläger nicht dadurch aufgehoben, dass er einen Umfahrungsweg befahren kann, der die F.-Straße mit dem Teil der „A.-Straße“/R.-Straße verbindet, der südlich der Sperranlage liegt. Der Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung für den Senat nachvollziehbar dargelegt, dass der Umfahrungsweg wegen seines schlechten Zustandes für ihn im Rahmen seines Winzerbetriebs nicht in gleicher Weise nutzbar ist, wie die „A.-Straße“/R.-Straße ohne Sperranlage. Er legte dar, dass im Jahr 2013 bei der Frühlese es nur ein paarmal möglich gewesen sei, den Umfahrungsweg zu nutzen. Im Übrigen hätten große Umwege gemacht werden müssen, um von den Weinbergen, die südlich der Sperre liegen, zum Betriebssitz zu gelangen. Es sei auch erforderlich gewesen, aus dem Umfahrungsweg wieder rückwärts auf die Straße zu fahren, weil der Weg sich als für das Fahrzeug nicht passierbar erwiesen habe. Die Angaben des Klägers finden ihre Bestätigung in den von der Beklagten vorgelegten Videoaufzeichnungen. Hierbei ist deutlich erkennbar, dass durch die Beschaffenheit des Weges zumindest zeitweise so erhebliche Bodenunebenheiten auftreten, dass ein sicheres Befahren des Weges mit den landwirtschaftlichen Fahrzeugen des Klägers nicht gewährleistet ist. Bei dieser Beurteilung bleibt nicht außer Acht, dass die landwirtschaftlichen Fahrzeuge für Arbeiten in Weinbergen mit unterschiedlichen Bodenbeschaffenheiten geeignet sind. Den Lichtbildern insbesondere auf Bl. 560 bis 563 der Gerichtakte kann entnommen werden, dass bei starker Nässe sich der Umfahrungsweg in einem so schlechten Zustand befinden kann, dass er von dem Kläger nicht gefahrlos mit seinen landwirtschaftlichen Fahrzeugen genutzt werden kann. Auch die zuständige Mitarbeiterin der Beklagten räumte im Termin zur mündlichen Verhandlung Mängel des Umfahrungsweges ein.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt (vgl. §§ 47, 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG).