Das Verkehrslexikon

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OLG München Urteil vom 14.03.2013 - 1 U 3769/11 - Sturz eines Radfahrers im Bereich einer muldenförmigen Vertiefung

OLG München v. 14.03.2013: Verkehrssicherungspflicht und Sturz eines Radfahrers im Bereich einer muldenförmigen Vertiefung


Das OLG München (Urteil vom 14.03.2013 - 1 U 3769/11) hat entschieden:
  1. Stürzt ein Radfahrer im Bereich einer mit Regenwasser voll gelaufenen muldenartigen Vertiefung im Einfahrtsbereich eines Parkplatzes mit abgesenkter Bordsteinkante, muss er sich ein Mitverschulden von 50% anrechnen lassen, da ein Durchfahren der Pfütze, ohne die genaue Tiefe und die Höhe der Anschlagskante abzuschätzen, den Vorwurf begründet, auf die Gefahrenstelle nicht ausreichend umsichtig reagiert zu haben.

  2. Der bei dem Sturz erlittene Oberarmkopfbruch mit dauerhaften Bewegungseinschränkungen der linken Schulter kann unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500 € rechtfertigen.

Siehe auch Verkehrssicherungspflicht und Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegenüber Radfahrern


Tatbestand:

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche im Zusammenhang mit einem Fahrradunfall am ... 2006 geltend.

Die Klägerin, die zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfalls in der V.Straße 44 in Augsburg wohnte, fuhr am 29.08.2006 um ca. 16.30 Uhr mit ihrem Fahrrad auf der V.-​Straße in Richtung ihres Wohnhauses. Als die Klägerin die Straße verlassen und auf Höhe des Anwesens Nr. 50 auf den Zufahrtsweg zu ihrem Haus einfahren wollte, kam sie im Bereich einer mit Regenwasser vollgelaufenen Vertiefung zu Sturz.

In der Notaufnahme des Klinikum A. wurde ein Oberarmkopfbruch links (Humerusfraktur subcapital) mit Beteiligung des Oberarmknochens (Tuberculum majus) diagnostiziert sowie als Nebenbefund eine alte knöcherne Verletzung des Schultergelenks (Bankart-​Läsion) festgestellt.

Die Klägerin befand sich bis zum 4.9.2006 im Klinikum A. in stationärer Behandlung, wobei der Bruch konservativ behandelt wurde. Anschließend begab sich die Klägerin in physiotherapeutische Behandlung.

Die Klägerin war bis zum 11.4.2007 arbeitsunfähig.

Am 25.4.2007 stellte das Zentrum Bayern Familie und Soziales der Klägerin einen ab 21. Dezember 2006 gültigen Schwerbehindertenausweis mit einem Behinderungsgrad von 50 aus.

Die Klägerin hat vor dem Landgericht vorgetragen:

Als sie die Straße verlassen und auf den Zufahrtsweg zu ihrem Wohnhaus habe fahren wollen, sei sie in ein Loch geraten und zu Sturz gekommen.

Das ca. 50 x 40 cm große und ca. 20 bis 30 cm tiefe Loch sei aufgrund der Witterungsverhältnisse für sie nicht erkennbar gewesen, da es, wie auch der gesamte umliegende Bereich, vollständig mit Wasser gefüllt gewesen sei. Weder die Bordsteinkante noch das Schlagloch seien im Bereich der Zufahrt zu erkennen gewesen. Die Beklagte hafte wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Die Beklagte habe eine Überwachungspflicht dahin gehend, dass Straßenschäden im streitgegenständlichen Umfang vermieden werden müssten. Die Beklagte sei ihrer Verpflichtung insofern nicht nachgekommen. Der Umfang und das Ausmaß des Straßenschadens habe durch die umfangreichen Regenfälle von den Straßennutzern nicht mehr erfasst werden können. Durch das nicht abgelaufene Wasser habe sich im Bereich der Auffahrt zum Wohnhaus der Klägerin ein kleiner See gebildet, der das tiefe Loch verdeckt und so zum Sturz der Klägerin geführt habe. Aufgrund der erlittenen Verletzungen verbleibe ein Dauerschaden an der Schulter. Im Hinblick auf die erlittenen Verletzungen und die Dauer der stationären Behandlung sei ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 8.000 € angemessen.

Die Klägerin hat beantragt,
  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 15.12.2007 sowie vorgerichtliche, nicht festsetzbare Verzugskosten in Höhe von 661,16 € zu bezahlen.

  2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden, die ihr in Zukunft aus dem Unfall vom 29.08.2006 auf der V.-​Straße Höhe Hausnummer 44 entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vor dem Landgericht vorgetragen:

Angesichts der Überschwemmungssituation erscheine es plausibel, dass die Klägerin nicht im Bereich der Absenkung in die Einfahrt geradelt sei, sondern seitlich davon und dabei gegen die Bordsteinkante geprallt sei. Des Weiteren stehe nicht fest, dass das Umkippen des Fahrrades überhaupt auf das Durchfahren einer Bodenunebenheit zurückzuführen sei. An der streitgegenständlichen Stelle sei lediglich eine Vertiefung von maximal 5 cm vorhanden gewesen. Es habe sich auch um kein Loch mit steil aufragenden Seitenwänden gehandelt, sondern um eine muldenförmige Vertiefung mit sachte ansteigenden Seiten. Diese Vertiefung habe fahrtechnisch kein Risiko dargestellt. Ein Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten liege nicht vor. Die Vertiefung sei deutlich zu erkennen gewesen, zudem habe sie für den Fahrverkehr kein Risiko dargestellt. Des Weiteren werde die Straße von Bediensteten der Beklagten regelmäßig in einem Abstand von 8 bis 10 Wochen kontrolliert. Darüber hinaus seien wegen des relativ alten Fahrbahnzustands wiederholt Ausbesserungsarbeiten, bei denen es ebenfalls zu einer Inaugenscheinnahme der Straße kam, erfolgt. Die letzten Flickarbeiten vor dem Unfall hätten am 11.08.2006, am 25.08.2006 und am 28.08.2006 stattgefunden. Darüber hinaus müsste, wenn ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht vorliegen würde, die Haftung der Beklagten hinter dem eklatanten Eigenverschulden der Klägerin zurücktreten.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen Matthias G. und Johann K. und durch Hinzuziehung des Sachverständigen für Asphalt-​Bitumenwerkstoffe Werner D. sowie der informatorischen Anhörung der Klägerin.

Das Landgericht wies mit Urteil vom 31. August 2011 die Klage ab.

Zur Begründung führte das Landgericht aus, dass der Klägerin unter keinen rechtlichen Gesichtspunkten ein Anspruch zustehe. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen habe es sich nicht um ein Schlagloch, sondern um eine muldenförmige Vertiefung mit einer Verformungstiefe von 5 cm, einer Länge von 145 cm und einer Breite von 40/50/52 cm gehandelt. Bei den Bohrungen habe sich eine Anschlagshöhe von bis zu 7 cm ergeben. Die Bauweise der Straße halte nach den Ausführungen des Sachverständigen den heutigen Belastungen nicht mehr stand. Die Klägerin könne sich dennoch nicht auf die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte berufen. Die Klägerin habe zum Unfallzeitpunkt in der Straße gewohnt und das Gericht gehe davon aus, dass der Klägerin der allgemein schlechte Zustand der Straße durchaus bekannt gewesen sei. Sie habe nach eigenen Vortrag den Umfang der Pfütze erkannt. Für die Klägerin als Radfahrer wäre das Risiko ohne weiteres beherrschbar gewesen. Es sei festzuhalten, dass die Tiefe laut überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen entgegen dem Klägervortrag definitiv keine 20-​30 cm betragen habe. Dies sei jedoch auch unerheblich. Wenn sich auf einer Straße bzw. am Straßenrand eine Wasserlache bilde, liege die Ursache darin, dass sich dort eine Vertiefung bzw. Unebenheit der Fahrbahn befinde. Aus diesem Grunde müsse ein Verkehrsteilnehmer auch mit einer Vertiefung unter der Wasseroberfläche rechnen, die nicht ohne weiteres überwunden werden könne. Nach Überzeugung des Gerichtes habe die Klägerin aufgrund der Überflutungen mit einer Vertiefung rechnen und daher äußerste Vorsicht walten lassen müssen. Die Klägerin sei, obwohl sie wusste bzw. wissen hätte müssen, dass sich unter der Pfütze eine Vertiefung befinden müsse, mit ihrem Fahrrad mitten durch die Pfütze gefahren und habe sich damit selbst in Gefahr begeben.

Die Klägerin legte mit Schriftsatz vom 13.9.2011 gegen das ihr am 1.9.2011 zugestellte Urteil Berufung ein und begründete diese mit Schriftsatz vom 1.12.2011.

Die Klägerin trägt vor:

Das Landgericht habe zu Unrecht den Klageantrag abgewiesen.

Das Landgericht verneine zu Unrecht einen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht. Das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Sachverständige eine Höhendifferenz festgestellt habe, die sich insbesondere bei Nässe unter Wasseransammlung nachteilig auswirken könne. In den Schutzbereich der bestehenden Verkehrssicherungspflichten fielen nicht nur die Führer von Kraftfahrzeugen oder Fußgänger, sondern auch Radfahrer.

Das Landgericht sei ohne nähere Begründung davon ausgegangen, dass der Klägerin der allgemein schlechte Zustand der Straße bekannt gewesen sei. Unabhängig davon belege dies nicht die Kenntnis über die streitgegenständliche unfallursächlichen Mulde, zumal diese vollständig mit Wasser bedeckt gewesen sei. Im Übrigen habe die Klägerin bei ihrer Anhörung mehrfach glaubhaft bestätigt, dass ihr die Örtlichkeit nicht vertraut gewesen sei.

Die Beklagte könne sich nicht damit entlasten, dass ein möglicherweise optimales winkelgerechtes Überfahren dieser Mulde den Schadenseintritt vermieden hätte. Ein die normale Sorgfalt beobachtender Radfahrer hätte allenfalls als Gefahr das Nasswerden beim Durchfahren der Pfütze erkennen können, nicht jedoch einen schadhaften Fahrbahnbelag, mit einer Mulde und damit einhergehender Anstoßkante von 7 cm geschweige denn die nässebedingte Aufhebung der Rutschhemmung bei den verbauten Steinen.

Das Landgericht habe zu Unrecht keine Erwägungen über ein etwaiges Mitverschulden der Beklagten vorgenommen, sondern eine völlige Haftung der Beklagten zu Unrecht ausgeschlossen. Das Durchfahren der Pfütze möge im Rahmen eines etwaigen Mitverschulden zu berücksichtigen sein. Es beseitige jedoch nicht gänzlich den Verstoß der Beklagten gegen die bestehende Verkehrssicherungspflicht, insbesondere die Pflicht zum Verfüllen der Mulde, wie dies unmittelbar nach dem Unfall geschehen sei.

Die Klägerin beantragt:
  1. Das Endurteil des Landgerichts Augsburg vom 31.8.2011, Aktenzeichen 9 O 5041/08, wird aufgehoben.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 15.12.2007 sowie vorgerichtliche, nicht festsetzbare Verzugskosten in Höhe von 661,16 € zu bezahlen.

  3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden, die ihr in Zukunft aus dem Unfall vom 29.08.2006 auf der V.-​Straße Höhe Hausnummer 44 entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt vor:

Die Berufung sei zurückzuweisen, weil weder ein Vorstoß gegen Rechtsvorschriften ersichtlich sei noch Beweise falsch gewürdigt worden wären.

Zunächst sei hervorzuheben, dass schon das behauptete Unfallgeschehen keineswegs nachgewiesen worden sei. Es sei schon nicht nachgewiesen worden, dass die Klägerin überhaupt durch die Vertiefung gefahren sei. Zum Unfallzeitpunkt sei der fragliche Bereich großflächig mit einer tiefen Pfütze bedeckt gewesen, die sich bis in den Gehweg hinein und auch noch weiter nach links bis in die nicht abgesenkten Bereiche des Bordsteins gezogen habe.

Die von dem Sachverständigen festgestellte maximale Höhendifferenz von 7 cm könne von einem Radfahrer fahrtechnisch einfach ohne Unfallgefahr gemeistert werden. Voraussetzung sei allerdings, dass die Bordsteinkante nicht zu schräg angeschnitten werde, was von einem Fahrradfahrer ohne weiteres verlangt werden könne. Es habe daher kein verkehrswidriger Zustand vorgelegen.

Auch aus dem Umstand, dass die Straße aufgrund ihres Alters zahlreiche Netzrisse aufweise und auch Unebenheiten, resultiere kein verkehrswidriger Zustand, da es sich insoweit um keine überraschenden Gefahrenstellen handele.

Hinzukomme, dass die Beklagte ihr Straßennetz regelmäßig kontrolliere, so auch die streitgegenständliche Straße und festgestellte Schäden repariere. Die Straße sei in einem Rhythmus von 8-​10 Wochen kontrolliert worden. Damit sei der Beklagten auch kein Verstoß gegen Überwachungspflichten anzulasten. Es sei davon auszugehen, dass sich die Vertiefungen innerhalb des Zeitraumes zwischen den Kontrollen herausgebildet habe.

Das Landgericht sei zu Recht von einem Alleinverschulden der Klägerin ausgegangen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Hinzuziehung des unfallchirurgischen Sachverständigen Prof. Dr. K. Des Weiteren hat der Senat die Klägerin informatorisch angehört.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens nimmt der Senat auf die zwischen den Parteien im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung erwies sich teilweise als begründet.

A.

Die Beklagte ist verpflichtet an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,00 € zu bezahlen, da der Senat davon überzeugt ist, dass der Unfall durch den verkehrssicherungswidrigen Zustand der Vertiefung verursacht worden ist. Bei der Schmerzensgeldbemessung war zu berücksichtigen, dass der Klägerin ein Mitverschulden von 50 % anzulasten ist.

I.

Der Senat ist zunächst davon überzeugt, dass die Klägerin am 28. August 2006 bei Durchfahrung der Vertiefung mit ihrem Fahrrad zu Sturz gekommen ist. Die Schilderung der Klägerin ist plausibel, sie musste um zu ihrer Wohnung zu gelangen, von der V.-​Straße nach rechts abbiegen und durch die Vertiefung im Bereich der Einfahrt zu dem Parkplatz durchfahren.

II.

Der Senat stuft auf Grundlage des von dem Landgericht eingeholten Sachverständigengutachtens die muldenförmige Vertiefung als eine für Radfahrer gefährliche Stelle ein, die von dem verkehrssicherungspflichtigen Straßenbauträger zu beseitigen gewesen wäre.

1. Grundsätzlich ist derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst danach diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schaden zu bewahren. Voraussetzung ist, dass sich vorausschauend die naheliegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können. Soweit es insbesondere um Straßen geht, ist der Verkehrssicherungspflichtige verpflichtet, den Verkehr auf den Straßen, soweit dies mit zumutbaren Mitteln geschehen kann, möglichst gefahrlos zu gestalten, insbesondere den Verkehrsteilnehmer gegen unvermutete, aus der Beschaffenheit der Straße sich ergebende und nicht ohne Weiteres erkennbare Gefahrenquellen zu sichern oder zumindest vor diesen zu warnen. Hierbei wird der Umfang der Verkehrssicherungspflicht maßgebend bestimmt durch die Art und Häufigkeit der Benutzung der Straße und ihre Verkehrsbedeutung. Grundsätzlich muss sich allerdings auch der Straßenbenutzer den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und hat die Straße so hinzunehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet. Der Verkehrssicherungspflichtige muss deshalb nur diejenigen Gefahren ausräumen oder vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (vgl. OLG Celle, NZV 2007, Seite 569 = NJW-​RR 2007, Seite 972 m. w. Nachw.).

2. Nach diesen Grundsätzen liegt eine Verkehrssicherungspflichtverletzung vor, da ein Radfahrer nicht damit rechnen muss, dass sich im Einfahrtsbereich eines Parkplatzes mit abgesenkter Bordsteinkante eine ca. 5 cm bis 7 cm tiefe muldenförmige Vertiefung in einer Länge von 145 cm und einer Breite von 40/50/52 cm befindet, die eine Anschlagshöhe von bis zu 7 cm zu der abgesenkten Bordsteinkante aufweist.

Im Bereich der Vertiefung betrug die Höhendifferenz zwischen der Oberkante der abgesenkten Bordsteinkante und der Oberkante des Asphaltbelags ca. 7 cm. Die Messungen des Sachverständigen ergaben eine Muldentiefe von 5-​7 cm. Im übrigen abgesenkten Bereich stellte der Sachverständige eine Anschlagkante von bis zu 3,5 cm fest.

Der Sachverständige führte weiter aus, dass durch die Erhöhung der Anschlagkante von 3,5 auf 7 cm im Bereich der Vertiefung sich für einen Radfahrer dann ein erhöhtes Risiko ergibt, wenn er die Kante schräg (und nicht senkrecht) anfährt. Dies gilt insbesondere bei Nässe oder Wasseransammlung, da dann die Rutschhemmung durch den Kraftschluss zwischen Radreifen und Fahrbahnoberfläche nahezu aufgehoben ist.

Die Straße hat als auch dem Fahrradverkehr gewidmeter Verkehrsweg den Sicherheitsanforderungen für Fahrradfahrer zu genügen. Ein Anfahren der Einfahrt zu dem Parkplatz in einem deutlich unter 90° liegenden Winkel durch Fahrradfahrer ist kein außergewöhnliches Fahrverhalten. Des Weiteren ist mit Regenfällen und Nässebildung zu rechnen. Sowohl die Wetterbedingungen als auch das Fahrverhalten, die zumindest in der Gesamtheit das Sturzrisiko von Radfahrern bei Durchfahrt der Mulde und dem Überfahren der Kante erhöhen, sind voraussehbar und stellen keine außergewöhnlichen von den Verkehrssicherungspflichtigen nicht zu berücksichtigenden unwahrscheinliche Ereignisse dar. Dem Einwand, dass die Gefahrenstelle für einen Radfahrer ohne weiteres erkennbar gewesen wäre, vermag der Senat nicht zu folgen. Die Gefahrenstelle ist bei Dunkelheit nicht erkennbar und auch bei Nässe und Pfützenbildung kann der Radfahrer möglicherweise davon ausgehen, dass eine Vertiefung vorhanden ist; er kann jedoch weder die Tiefe der Mulde noch die Höhendifferenz zwischen Asphalt und abgesenkter Bordsteinkante erkennen. Die Frage, ob im konkreten Einzelfall der Verkehrsteilnehmer die Gefahrenstelle rechtzeitig hätte erkennen können, darf nicht mit der Frage der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vermengt werden, sondern ist unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens zu berücksichtigen (vgl. OLG Celle, NZV 2007, Seite 569 = NJW-​RR 2007, Seite 972).

3. Die Beklagte hat nicht bewiesen, dass sie die Straße regelmäßig und ordnungsgemäß kontrolliert hat. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte für die Behauptung der Beklagten, dass die Vertiefung innerhalb eines Kontrollintervalls entstanden ist. Der Sachverständige D. vermutet vielmehr, dass es sich um Folgeschäden aus Frost-​Tauwechselwirkung, die in der Regel nach der Frostperiode entstehen, handelt. Es spricht daher wenig dafür, dass der Straßenschaden ca. 8-​10 Wochen vor dem Unfall noch nicht erkennbar aufgetreten war.

III.

Die Klägerin muss sich jedoch ein Mitverschulden von 50 % anrechnen lassen.

Die Klägerin ist als Verkehrsteilnehmer gehalten sowohl den Verkehr zu beobachten als auch auf etwaige Hindernisse und Unebenheiten auf der Straße zu achten und ein Fahrtempo zu wählen, um auf unvorhergesehene Hindernisse reagieren zu können. Die Klägerin hat die Überflutung erkannt und konnte daher auch die Höhe der Anschlagkante nicht abschätzen. Sie hätte deshalb eine äußerst vorsichtige Fahrweise wählen müssen, hätte ggfs. absteigen oder die Straße an einer anderen Stelle verlassen müssen. Die Pfütze einfach zu durchfahren, ohne die genaue Tiefe und die Höhe der Anschlagskante abzuschätzen, begründet den Vorwurf auf die Gefahrenstelle nicht ausreichend umsichtig reagiert zu haben. Andererseits muss ein Verkehrsteilnehmer nicht damit rechnen, dass sich auf einer öffentlichen Straße eine muldenartige Vertiefung der benannten Größenordnung befindet.

Unter Abwägung dieser Gesichtspunkte war ein Mitverschulden der Klägerin in Höhe von 50% anzusetzen.

IV.

Der Senat ist davon überzeugt, dass die Bewegungseinschränkungen der linken Schulter auf den Unfall zurückzuführen sind. Der Sachverständige Prof. Dr. K. kam in seinem schriftlichen Gutachten vom 9. August 2012 zu dem Ergebnis, dass die Gesamtbeweglichkeit der linken Schulter nur noch 270° beträgt und diese Beeinträchtigung insbesondere Überkopfarbeiten erschwert und bei alltäglichen Hausarbeiten geringe Beeinträchtigungen verursacht. Der Sachverständige schloss weiter aus, dass die festgestellte Bankard-​Läsion Auswirkungen auf die festgestellte Bewegungseinschränkung haben kann.

Der Sachverständige konnte hingegen nicht bestätigen, dass die von der Klägerin geschilderte Pelzigkeitsgefühle an den Händen bzw. der linken Hand auf den Unfall zurückzuführen sind. Bei der körperlichen Untersuchung der Klägerin konnte der Sachverständige diese Beschwerden nicht nachvollziehen. Er verwies weiter darauf, dass das Gefühl an beiden Händen ohne Seitenunterschied angegeben wird und aus medizinischer Sicht eine Kausalität zwischen den geschilderten neurologischen Beschwerden mit dem Schultertrauma kaum vorstellbar ist.

Der Sachverständige konnte auch nicht nachvollziehen, dass 20 % des festgestellten Schwerbehinderungsgrades (GdB) von 50 auf den Unfall zurückzuführen sind. Der Sachverständige erklärte zunächst, dass bei der Beurteilung des Gesamt-​GdB von dem höchsten Einzelwert auszugehen ist. Für die Einstufung der Klägerin als Schwerbehinderte mit einem GdB von 50 waren insgesamt fünf Beschwerdegruppen maßgeblich, wobei der höchste Einzel-​GdB 30 betrug und die Beschwerdegruppe, die die Funktionsbehinderung der Schultergelenke sowie die Polyarthrose der Fingergelenke umfasste mit einer Einzel-​GdB von 20 bewertet wurde. Daraus folgert der Sachverständige, dass der Anteil der weiteren vier Beschwerdegruppen für den Gesamt-​GdB maximal 20 GdB betragen kann und sofern die vier weiteren Beschwerdegruppe gleichgewichtet werden auf eine Gruppe maximal Anteil von 5 GdP entfallen kann. Berücksichtigt man weiter, dass die Funktionsbehinderung des rechten Schultergelenks ebenso wenig unfallbedingt ist wie die Polyarthrose der Fingergelenke vermindert sich der unfallbedingte Anteil weiter. Nach Auffassung des Sachverständigen beträgt der Einzel-​GdB der Schulter 10. Daraus ergibt sich, dass der Anteil der unfallbedingten Beschwerden an der festgestellten Gesamt-​GdP allenfalls 2,5 GdB betragen kann bzw. der Anteil der unfallbedingten Schulterverletzung an der festgestellten GdP sich auf 5 % errechnet. Es steht daher nicht einmal fest, dass die Einstufung der Klägerin als Schwerbehinderte (GdB von 50) ohne die unfallbedingte Verletzung nicht vorgenommen worden wäre. Der Anteil der unfallbedingten Verletzung an den Gesamt GdP insgesamt ist als gering zu bewerten und möglicherweise auch nicht ausschlaggebend für die Einstufung der Klägerin als Schwerbehinderte.

V.

Unter Berücksichtigung der unfallbedingten Folgeschäden und des Anteils der unfallbedingten Folgen an dem Gesamt-​GdB sowie der Dauer und des Zeitaufwandes der stationären und ambulanten Behandlungen, hält der Senat ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500 € für angemessen und ausreichend. Dabei hatte der Senat insbesondere schmerzensgeldmindernd zu berücksichtigen, dass der Klägerin ein Mitverschulden in Höhe von 50% anzulasten ist.

B.

Der Berufung gegen die Abweisung des Feststellungsantrags war mit der Maßgabe, dass nur 1/2 der entstehenden Schäden zu ersetzen sind, stattzugeben.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist eine Feststellungsklage, sofern sich die Feststellung auf Folgeschäden aus der Verletzung eines absoluten Rechtsgutes bezieht, dann zulässig und begründet, wenn die Möglichkeit eines zukünftigen Schadenseintritts besteht. Die Möglichkeit eines Schadenseintritts ist nur zu verneinen, wenn bei verständiger Würdigung kein Grund gegeben ist, mit dem Eintritt eines Schadens nicht wenigstens zu rechnen (vgl. BGH, NJW-​RR 2007, Seite 601).

Die Möglichkeit des Eintrittes unfallbedingter Folgeschäden kann nicht verneint werden. Die Bemerkung des Sachverständigen Prof. Dr. K., dass eine weitere Verschlechterung eher nicht eintritt, schließt die Möglichkeit von Folgeschäden nicht aus. Im Übrigen ist bei schweren Verletzungen wie Frakturen in der Regel auszugehen, dass die Möglichkeiten von Folgeschäden besteht.

C.

Die Beklagte hat der Klägerin die nicht anrechenbaren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu ersetzen. Die ersatzfähigen Rechtsanwaltskosten berechnen sich ausgehend von einem Gegenstandswert in Höhe des zugesprochenen Betrages und dem Anfall einer 1,3 Geschäftsgebühr auf einen Betrag in Höhe von € 292,87.

D.

Der zugesprochene Betrag war erst ab Rechtshängigkeit (9.1.2009) zu verzinsen (§§ 291; 288 Abs. 1 BGB), da die Klägerin eine früheren Verzugseintritt nicht hinreichend dargetan hat.

E.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.

F.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

G.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.