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OLG Saarbrücken Urteil vom 04.04.2013 - 4 U 31/12 - Leistungsfreiheit gegenüber dem Geschädigten bei Verstoß des Versicherungsnehmers gegen die Trunkenheitsklausel

OLG Saarbrücken v. 04.04.2013: Zur Leistungsfreiheit gegenüber dem Geschädigten bei Verstoß des Versicherungsnehmers gegen die Trunkenheitsklausel


Das OLG Saarbrücken (Urteil vom 04.04.2013 - 4 U 31/12) hat entschieden:
  1. Der auf Grund der Trunkenheitsklausel (D.2.1 AKB 2008) gegenüber seinem Versicherungsnehmer zur Leistungskürzung auf null berechtigte Versicherer wird gegenüber dem Geschädigten, soweit das Verweisungsprivileg des § 117 Abs. 3 Satz 2 VVG eingreift, in Höhe des für diesen Fall vorgesehenen Betrages (D.3.1, D.3.3 AKB 2008), höchstens 5.000 € (§ 5 Abs. 3 Satz 1 KfzPflVV), leistungsfrei.

  2. Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Geschädigten ist bei teilweiser Leistungsfreiheit des Versicherers und Ausübung des Verweisungsprivilegs nach Beauftragung des Rechtsanwalts nicht um den Betrag zu kürzen, in dessen Höhe der Versicherer leistungsfrei ist.

Siehe auch Alkohol und Kfz-Versicherungsrecht und Stichwörter zum Thema Alkohol


Gründe:

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten zu 1 als Fahrer und Halter und die Beklagte zu 2 als Haftpflichtversicherer eines unfallbeteiligten Fahrzeugs auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Beklagte zu 1 hatte am 30.11.2010 nach 12 Uhr in einer Tankstelle bei der Zeugin M. nacheinander drei Flaschen Wodka gekauft und ausgetrunken. Sodann befuhr er bei einem Blutalkoholgehalt von mindestens 2,45 Promille mit seinem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten BMW mit dem amtlichen Kennzeichen gegen 13 Uhr die in Richtung. Er überquerte die Gegenfahrbahn, fuhr in die Hofeinfahrt zwischen den Hausanwesen und stieß gegen den dort abgestellten Pkw Renault Laguna des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen. Nach dem Aufprall setzte der Beklagte zu 1 aus der Hofeinfahrt heraus über beide Fahrbahnen der zurück und stieß mit dem Heck seines Pkw gegen die Hauswand des Anwesens. Anschließend verhielt er sich gegenüber den Zeugen und, die ihm Erste Hilfe leisten wollten, sowohl verbal als auch körperlich in erheblichem Maße aggressiv. Durch den Aufprall des Beklagten zu 1 entstand dem Kläger ein Schaden in Höhe von insgesamt 10.935,27 €. Der Kläger hat die für seinen Pkw im Unfallzeitpunkt bei der bestehende Vollkaskoversicherung nicht in Anspruch genommen. Die Beklagte zu 2 wies die Schadensersatzforderung des Klägers durch Schreiben vom 19.01.2011 als rechtlich unbegründet zurück und verwies ihn an den Schadensverursacher. Der Beklagte zu 1 ist auf Grund des Schadenereignisses vom 30.11.2010 durch Urteil des Amtsgerichts Neunkirchen vom 12.07.2011 (Aktenzeichen 11 Gs 66 Js 496/11 (164/11), Beiakten Bl. 157 ff.) wegen vorsätzlichen Vollrauschs strafrechtlich verurteilt worden. In den dortigen Urteilsgründen wird ausgeführt, er habe sein Fahrzeug mit augenscheinlich überhöhter Geschwindigkeit und in suizidaler Absicht in die Hofeinfahrt gelenkt und sei ungebremst gegen den dort geparkten Pkw des Klägers gestoßen. Den Schaden an dem Hausanwesen hat die Beklagte zu 2 ausgeglichen.

Der Kläger hat die Beklagten gesamtschuldnerisch auf Ersatz des ihm entstandenen Sachschadens in Höhe von 10.935,27 € und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 837,52 € in Anspruch genommen. Hinsichtlich der einzelnen Positionen wird auf die Klageschrift verwiesen (Bl. 3 bis 5 d. A.). Er hat bestritten, dass ein Suizidversuch des Beklagten zu 1 vorgelegen habe. Dieser sei vielmehr vollkommen betrunken und deswegen nicht mehr in der Lage gewesen, das Fahrzeug zu führen.

Der Beklagte zu 1 ist im schriftlichen Vorverfahren durch Teilversäumnisurteil vom 06.06.2011 - gegebenenfalls als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 2 - verurteilt worden, an den Kläger 10.935,27 € und weitere 837,52 €, jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.01.2011, zu zahlen (Bl. 47 f. d. A.). Gegen das ihm am 11.06.2011 zugestellte Teilversäumnisurteil hat der Beklagte zu 1 am 22.06.2011 Einspruch eingelegt (Bl. 56 d. A.).

Der Kläger hat beantragt,
das Teilversäumnisurteil aufrechterhalten und die Beklagte zu 2 als Gesamtschuldner mit dem Beklagten zu 1 zu verurteilen, an den Kläger 10.935,27 € und weitere 837,52 €, jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.01.2011, zu zahlen.
Der Beklagte zu 1 hat beantragt,
das Teilversäumnisurteil vom 06.06.2011 aufzuheben und die Klage gegen den Beklagten zu 1 abzuweisen.
Die Beklagte zu 2 hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte zu 1 hat bestritten, in Suizidabsicht gehandelt zu haben, und vorgetragen, er habe sich infolge seiner Alkoholisierung in einem Ausnahmezustand befunden und nicht mehr gewusst, was er tue und sage. Üblicherweise trinke er keinen Alkohol, und wenn überhaupt, dann nur in geringen Mengen.

Die Beklagte zu 2 hat behauptet, der Beklagte zu 1 habe den Unfall vorsätzlich und in Suizidabsicht verursacht. Er habe den gesamten Tag vor dem Ereignis in großen Mengen Alkohol zu sich genommen, um diesen Schritt zu gehen. Seine Selbsttötungsabsicht sei nicht nur in dem ungebremsten Einfahren in die Hofeinfahrt und dem anschließenden Zurücksetzen gegen die Hauswand, sondern auch in den Äußerungen gegenüber Ersthelfern und Polizeibeamten zum Ausdruck gekommen.

Das Landgericht hat den Beklagten zu 1 (Bl. 83 ff. d. A.) als Partei angehört und Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 27.10.2011 (Bl. 92 ff. d. A.) in Verbindung mit dem Beschluss vom 30.11.2011 (Bl. 112 d. A.). Mit dem am 21.12.2011 verkündeten Urteil (Bl. 136 ff. d. A.) hat es das Teilversäumnisurteil aufrechterhalten und die Beklagte zu 2 als Gesamtschuldner mit dem Beklagten zu 1 verurteilt, an den Kläger 10.935,27 € und weitere 837,52 €, jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.01.2011, zu zahlen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Beklagten seien als Gesamtschuldner in vollem Umfang dem Kläger zum Schadensersatz gemäß §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 2, 421 BGB, 7, 18 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 VVG verpflichtet. Die Beklagte zu 2 sei gegenüber dem Kläger nicht gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VVG leistungsfrei. An einzelne Tatsachenfeststellungen im Strafurteil gegen den Beklagten zu 1 sei das Zivilgericht nicht gebunden. Auf Grund der im vorliegenden Rechtsstreit durchgeführten Beweisaufnahme könne auch unter Berücksichtigung des Inhalts der Strafakten nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte zu 1 den Schaden des Klägers vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt hätte. Vielmehr sei der Beklagte zu 1 im Zeitpunkt des Schadenseintritts infolge starken Alkoholgenusses nicht mehr in der Lage gewesen, seinen Willen frei zu bilden und danach zu handeln. Er habe zwischen 12.03 und 12.34 Uhr drei Flaschen Wodka gekauft, und zwar zunächst zwei kleinere mit einem Inhalt von entweder 0,1 oder 0,2 l, die er innerhalb von 10 bis 15 Minuten ausgetrunken habe. Mit der dritten Flasche Wodka sei er schräg über die zum Kirmesplatz gegangen und habe sie auf dem Weg zu seinem Fahrzeug und schließlich in seinem Fahrzeug innerhalb weniger Minuten leer getrunken. Der Beklagte zu 1 habe den Schaden des Klägers nicht bewusst und gewollt verursacht. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er im Zeitpunkt des Abbiegens in die Hofeinfahrt den dort abgestellten Pkw des Klägers gesehen habe. Das folgende Zurücksetzen mit dem Fahrzeug spreche eher für einen ungewollten Aufprall gegen den Pkw des Klägers. Auch das anschließende Verhalten des Beklagten zu 1 deute darauf hin, dass er sich in einem geistigen Ausnahmezustand befunden habe und zu bewusstem und gewolltem Handeln nicht mehr in der Lage gewesen sei. Das Gericht sei auch nicht davon überzeugt, dass Ausrufe des Beklagten zu 1, er wolle sterben und die Polizei solle ihn erschießen, ernst gemeint und Ausdruck einer Suizidabsicht gewesen seien. Es widerspreche der Lebenserfahrung, dass ein Mensch, der Suizid begehen wolle, zur Verwirklichung seiner Absicht in eine Hofeinfahrt hineinfahre. Für die Annahme vorsätzlichen Handelns des Beklagten zu 1 reiche es nicht aus, dass dieser sich bewusst in einen alkoholbedingt fahruntüchtigen Zustand versetzt und sich daraufhin mit seinem Pkw in den Straßenverkehr begeben habe. Auch wenn das Führen eines Kraftfahrzeugs in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand zu den schwersten Verkehrsverstößen gehöre, erlaubten es die übrigen Umstände nicht, vorliegend dem Beklagten zu 1 deswegen Schädigungsvorsatz zuzubilligen. Dagegen spreche, dass er zu Fuß zur Tankstelle gegangen sei, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass er von vorneherein die Absicht gehabt habe, sich in betrunkenem Zustand in sein Fahrzeug zu setzen und am Straßenverkehr teilzunehmen. Der Vorwurf, er hätte seinen Zustand voraussehen können und deshalb die Autoschlüssel nicht mitnehmen dürfen, begründe nicht die Voraussetzungen des Vorsatzes, sondern allenfalls diejenigen der groben Fahrlässigkeit, welche jedoch für einen Leistungsausschluss nach § 103 VVG nicht genüge.

Der Senat nimmt im Übrigen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte zu 2 Berufung eingelegt.

Sie macht geltend, das Landgericht habe fehlerhaft lediglich auf § 117 Abs. 3 Satz 2 VVG abgestellt und § 117 Abs. 3 Satz 1 VVG und die Regelung unter D.2.1 und D.3.1 der AKB der Beklagten zu 2 nicht angewendet. Demnach bestehe kein Versicherungsschutz, weil der Beklagte zu 1 sein Fahrzeug vorsätzlich unter Einfluss alkoholischer Getränke geführt habe. Der erforderliche Vorsatz sei hier bereits beim Betreten des Fahrzeugs, jedenfalls aber im Moment des Losfahrens trotz Kenntnis der Fahrunfähigkeit gegeben gewesen. Spätestens als der Beklagte zu 1 sich mit der letztgekauften Wodkaflasche in seinen Pkw begeben habe, habe er billigend in Kauf genommen, diesen nächstens in Gang zu setzen, obwohl er in diesem Zeitpunkt noch habe erkennen können, dass er nach dem Genuss der letzten Flasche nicht mehr in der Lage sein werde, den Pkw sicher führen zu können. Außerdem habe das Landgericht die Aussage der Zeugin hinsichtlich des Vorsatzes nicht richtig gewürdigt. Durch ihre Schilderung, dass der Kläger zunächst kleine Mengen getrunken habe und letztlich mit der im Fahrzeug vorgefundenen großen Flasche von der Tankstelle weggegangen sei, werde belegt, dass er zumindest billigend in Kauf genommen habe, sich nach Betreten des Fahrzeugs mit diesem in Bewegung zu setzen.

Die Beklagte zu 2 beantragt (Bl. 165 d. A.),
das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 21.12.2011 (Aktenzeichen 5 O 12/11) insoweit aufzuheben, als die Beklagte zu 2 darin neben dem Beklagten zu 1 gesamtschuldnerisch verurteilt worden ist, an den Kläger 10.935,27 € sowie 837,52 €, jeweils nebst Zinsen seit dem 19.01.2011, zu zahlen, und die Klage gegen die Beklagte zu 2 abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Es seien keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beklagte zu 1 den Schaden des Klägers bewusst und gewollt verursacht und seinen eigenen Pkw absichtlich beschädigt habe. Der Beklagte zu 1 habe schlicht und ergreifend die Kontrolle über das Fahrzeug verloren und sei offensichtlich so von Sinnen gewesen, dass er sich danach wohl vom Unfallort habe entfernen wollen. Er habe zwar gegenüber dem Landgericht erklärt, er meine, beim Aufsuchen der Tankstelle den Autoschlüssel in der Tasche gehabt, sich darüber aber letztlich überhaupt keine Gedanken gemacht zu haben. Es sei nicht bekannt, ob er den Schlüssel willentlich eingesteckt oder nur zufällig dabei gehabt habe. Er sei auch, bevor er sich in sein Fahrzeug gesetzt habe, noch nach Hause gegangen, könne sich aber nicht mehr erinnern, ob er die Wohnung betreten habe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 14.09.2011 (Bl. 82 ff. d. A.) und vom 30.11.2011 (Bl. 111 ff. d. A.) und die beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Saarbrücken (Aktenzeichen 40 VRs 66 Js 496/11) Bezug genommen.


II.

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Direktanspruch gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG gegen die Beklagte zu 2 als Gesamtschuldnerin mit dem Beklagten zu 1 (§ 115 Abs. 1 Satz 4 VVG) auf Grund des sich im Berufungsrechtszug darstellenden Sach- und Streitstands nur in Höhe des den Betrag von 5.000 € übersteigenden Anspruchs von 5.935,27 € nebst außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 837,52 € und Zinsen zu. Im Übrigen ist die Beklagte zu 2 gegenüber dem Beklagten zu 1 leistungsfrei und kann den Kläger an dessen Vollkaskoversicherer verweisen.

1. Ein von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber ganz oder teilweise freier Versicherer (§ 117 Abs. 1 VVG) ist auch gegenüber dem Dritten leistungsfrei, soweit dieser Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer erlangen kann (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VVG). § 117 Abs. 1 VVG setzt völlige oder teilweise Leistungsfreiheit voraus, die aber nicht auf einer wirksamen vertraglichen Risikobegrenzung oder einem zulässigen Haftungsausschluss beruhen darf. Gemeint ist unter anderem die Leistungsfreiheit oder Leistungsminderung wegen Obliegenheitsverletzung, § 28 VVG (BGH VersR 1959, 256, zu § 158c VVG a. F.; Knappmann in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 117 Rn. 6; MünchKomm-​VVG/Schneider, 1. Aufl. § 117 Rn. 9; Langheid in Römer/Langheid, VVG 3. Aufl. § 117 Rn. 6). Das Verweisungsprivileg des § 117 Abs. 3 Satz 2 VVG stellt den im Innenverhältnis leistungsfreien Versicherer auch gegenüber dem Geschädigten von seiner nach Abs. 1 und 2 der Vorschrift fortbestehenden Eintrittspflicht frei, soweit dieser in der Lage ist, Ersatz seines Schadens von den in Abs. 3 genannten Stellen zu erlangen (MünchKomm-​VVG/Schneider, aaO Rn. 34). Für die Anwendung der Vorschrift genügt die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme des weiteren Schuldners, ohne dass es darauf ankäme, ob tatsächlich Ersatz geleistet worden ist. Unterlässt es der Geschädigte, die anderweitige Ersatzmöglichkeit in Anspruch zu nehmen, so wird hierdurch die subsidiäre Einstandspflicht des Verkäufers nicht begründet (MünchKomm-​VVG/Schneider, aaO Rn. 35). Als anderer Versicherer kommt insbesondere der Kaskoversicherer in Betracht (MünchKomm-​VVG/Schneider, aaO Rn. 39). Die Regelung in § 117 Abs. 3 Satz 1 VVG beschränkt die Haftung des Versicherers dem Dritten gegenüber nicht nur auf die gesetzliche Mindestdeckungssumme, sondern auch auf den zwischen ihm und dem Versicherungsnehmer abgeschlossenen Versicherungsvertrag, also auf die „übernommene Gefahr“. Der geschädigte Dritte wird auch bei Leistungsfreiheit des Versicherers über Abs. 1 in die Lage versetzt, seinen Schaden beim Versicherer trotz dessen Leistungsfreiheit geltend zu machen; das setzt aber gleichzeitig voraus, dass der Dritte sich so behandeln lassen muss, als wenn der Versicherungsvertrag mit allen (wirksamen) Einschränkungen nach wie vor Gültigkeit hätte. Nur im Rahmen dieses Versicherungsvertrages einschließlich aller Leistungsbeschränkungen oder -ausschlüsse besteht die Eintrittspflicht des Versicherers gegenüber dem Dritten (BGH NJW-​RR 1987, 87, 88 f.). Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Unterscheidung zwischen von vornherein nicht bestehender Leistungspflicht des Versicherers (aufgrund der vertraglich vereinbarten Leistungsbeschreibungen einschließlich aller Ausschlüsse) und der nachträglich eingetretenen Leistungsfreiheit. Im ersteren Fall haftet der Versicherer auch dem Dritten gegenüber nicht (eben weil die vertragliche Haftung dazu nicht verpflichtet), während im zweiten Fall die Regelung in Abs. 1 gerade die Eintrittspflicht des Versicherers dem Dritten gegenüber - aber eben nur im Rahmen der Mindestdeckungssumme und der vertraglich übernommenen Gefahr - vorsieht. Aus diesem Grunde haftet der Versicherer dem Dritten nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich (§ 103 VVG) herbeiführt (Langheid in Römer/Langheid, VVG 3. Aufl. aaO Rn. 27).

2. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat das Landgericht eine Leistungsfreiheit der Beklagten zu 2 wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Beklagten zu 1 gemäß §§ 103, 117 VVG mit Recht verneint. Der Unfallhergang spricht bei verständiger Würdigung nicht für einen Vorsatz des Beklagten zu 1, sich selbst zu töten und dadurch den Versicherungsfall in der Kraftfahrthaftpflichtversicherung herbeizuführen. Der Beklagte zu 1 befuhr nach den gemäß § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Feststellungen des Landgerichts mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,45 Promille (vgl. Beiakten Bl. 95 unten) mit seinem Fahrzeug eine innerörtliche Straße in Geradeausfahrt, schwenkte unwillkürlich nach links in eine Hofeinfahrt ein, fuhr dort auf einen geparkten Pkw auf, der für ihn zu Beginn des Einbiegens nicht erkennbar war, setzte durch die Einfahrt über die gesamte Straßenbreite - einschließlich des Bürgersteigs - zurück und prallte mit dem Fahrzeugheck gegen die gegenüberliegende Hauswand (vgl. Lichtbilder Beiakten Bl. 71 ff.). Bereits der äußere Ablauf des Geschehens berechtigt zu der Annahme, dass der in hohem Maße alkoholisierte Beklagte zu 1 die beiden Kollisionen nicht bewusst und gewollt herbeiführte, sondern sein Kraftfahrzeug nicht mehr sicher führen konnte, ohne Fremdeinwirkung die Kontrolle über den Pkw verlor und zu einer adäquaten Fahrfehlerkorrektur nicht mehr in der Lage war. Auf die umfassenden und überzeugenden Ausführungen des Landgerichts dazu, dass der Beklagte zu 1 nicht in Suizidabsicht handelte (Bl. 144 bis 146 d. A.), nimmt der Senat Bezug. Diese Feststellungen werden von der Berufung auch ausdrücklich nicht in Zweifel gezogen (Bl. 181 d. A. unten).

3. Auf Grund des im Berufungsrechtszug zu berücksichtigenden neuen Vorbringens der Beklagten zu 2 ergibt sich allerdings ihre Leistungsfreiheit in Höhe eines Betrages von 5.000 € aus § 117 Abs. 3 Satz 2 VVG in Verbindung mit D.3.1, D.3.2 und D.2.1 der Bestandteil des Versicherungsvertrags mit dem Beklagten zu 1 gewordenen AKB.

a) Die Beklagte zu 2 beruft sich mit ihrem Rechtsmittel insoweit auf eine Rechtsverletzung, als das Landgericht § 117 Abs. 3 Satz 1 VVG sowie D.3.1 und D.2.1 der AKB der Beklagten zu 2 nicht angewandt habe. Die AKB sind freilich privatrechtliches Vertragsrecht und als AGB nach §§ 305 ff. BGB zu beurteilen. Einbezogen werden die Bedingungen nach §§ 7 VVG, 305 Abs. 2 BGB (LG Saarbrücken ZfSch 2012, 628 ff., juris Rn. 22; Knappmann in Prölss/Martin, aaO Vorbemerkung AKB Rn. 1). Da sämtliche Umstände, welche die Einstandspflicht des Versicherers ausschließen oder mindern, zu dessen Beweislast stehen (OLG Frankfurt a. M. VersR 2005, 630, 634, zu § 158c Abs. 4 VVG a. F.; MünchKomm-​VVG/Schneider, aaO § 117 Rn. 48; Knappmann in Prölss/Martin, aaO § 117 Rn. 54), obliegt es im Ansatz auch dem Versicherer, zu Einbeziehung und Inhalt der konkreten Versicherungsbedingungen vorzutragen, sofern sich daraus eine Leistungsfreiheit ergibt. Da die Beklagte zu 2 erstinstanzlich ihre Leistungsfreiheit mit §§ 103, 117 Abs. 3 Satz 1 VVG zu begründen versucht hat (Bl. 34 d. A.), ohne Einbeziehung und Inhalt ihrer AKB zu erwähnen, erscheint zweifelhaft, ob der Erstrichter im Verkehrsunfallprozess ohne Weiteres von der Geltung einschlägiger Bedingungen auszugehen hatte. Ob bei unstreitig bestehendem Versicherungsvertrag stets auch einschlägige Allgemeine Versicherungsbedingungen Vertragsbestandteil geworden sein müssen (so österreichischer OGH VersR 1999, 871), kann im Streitfall aber dahinstehen.

b) Die Einbeziehung der mit der Berufungsbegründung auszugsweise vorgelegten AKB (Bl. 171 f. d. A.) in das Vertragsverhältnis zwischen den Beklagten stellt sich nämlich als im zweiten Rechtszug vorgetragene unstreitige Tatsache dar. Die Beklagte zu 2 hat dargelegt, sie habe jene Gefahren nicht übernommen, welche sich im Zusammenhang mit einer vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt des Beklagten zu 1 realisiert hätten. Nach D.3.1 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 und D.2.1 Abs. 1 Satz 1 AKB bestehe auf Seiten des Beklagten zu 1 kein Versicherungsschutz, soweit dieser sein Fahrzeug vorsätzlich unter Einfluss alkoholischer Getränke führe (Bl. 169 d. A. Mitte). Damit behauptet die Beklagte zu 2, die betreffenden AKB seien Vertragsbestandteil geworden. Die Einbeziehung hat der Kläger nicht bestritten (vgl. Bl. 176 bis 179, 185 f. d. A.). Zwar sind nach § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nur zuzulassen, wenn sie einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist (Nr. 1), infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden (Nr. 2) oder im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht (Nr. 3). Neue unstreitige Tatsachen sind im Berufungsrechtszug indessen gemäß §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen. Wie zum früheren Novenrecht (vgl. BGH NJW 1980, 945, 947) betrifft die Regelung des § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO über die Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel nur streitiges und daher beweisbedürftiges Vorbringen (BGHZ 161, 138, 141 ff.; BGH NJW-​RR 2005, 437; OLG Hamm NJW 2003, 2325 BeckOK ZPO/Wulf § 531 Rn. 6 (Stand 30.10.2012); Musielak/Ball, ZPO 9. Aufl. § 531 Rn. 16).

c) Die Beklagte zu 2 ist jedenfalls gemäß D.2.1 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, D.3.1 Satz 2 ihrer AKB grundsätzlich zur Leistungskürzung auf null berechtigt. Die Folgen der Obliegenheitsverletzung werden allerdings durch D.3.2 Abs. 1 Satz 1 der AKB der Beklagten zu 2 auf den Höchstbetrag von 5.000 € begrenzt.

aa) Nach D.2.1 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 AKB darf das Fahrzeug nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Demnach obliegt es dem Fahrer, als Fahruntüchtiger kein Kraftfahrzeug zu führen, insbesondere nicht im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit (Knappmann in Prölss/Martin, aaO AKB 2008 D. 2 Rn. 2). Bei der Trunkenheitsklausel handelt es sich um eine Obliegenheit zur Verhütung einer Gefahrerhöhung, welche als Spezialregelung gegenüber den §§ 23 ff. VVG anzusehen ist und die gesetzlichen Vorschriften über die Gefahrerhöhung verdrängt (Maier in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung 18. Aufl. AKB D.2 Rn. 4). Dieser Obliegenheit hat der Beklagte zu 1 als Versicherungsnehmer und Fahrer zuwidergehandelt, indem er das Fahrzeug im Unfallzeitpunkt mit einem mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,45 Promille führte.

(1) Im Schrifttum ist umstritten, ob der Versicherer im Falle von D.2.1 Abs. 1 Satz 1 AKB 2008 die Ursächlichkeit der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit für den Unfall nachzuweisen hat (bejahend Jacobsen in Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung 3. Aufl. AKB 2008 D Rn. 58; Therstappen in van Bühren, Handbuch Versicherungsrecht 5. Aufl. § 2 Rn. 85; verneinend unter Hinweis auf § 28 Abs. 3 VVG bzw. D.3.2 AKB 2008 Maier in Stiefel/Maier, aaO Rn. 3). Dies bedarf vorliegend keiner Entscheidung, weil die Kausalität außer Frage steht. Ursächlichkeit infolge Alkohols wird bei einem alkoholtypischen Unfallhergang wie Abkommen von der Fahrbahn in einer Kurve, Streif- und Auffahrunfällen an geparkten Fahrzeugen angenommen (Stamm VersR 1995, 261, 263). Im Übrigen können für die Ursächlichkeit zwischen Alkohol und Fahrunsicherheit die von der Rechtsprechung zu § 316 StGB entwickelten Begriffe der absoluten und relativen Fahruntüchtigkeit im Versicherungsrecht herangezogen werden, weshalb auch im Versicherungsvertragsrecht ein Kraftfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,1 Promille absolut fahruntüchtig ist (BGH NJW 1992, 119, 120). Bei absoluter Fahruntüchtigkeit spricht für den Kausalzusammenhang zwischen Fahruntüchtigkeit und Unfall der Beweis des ersten Anscheins (BGH NJW 1992, 119, 120; AG Düren Schaden-​Praxis 2012, 25, Jacobsen in Feyock/Jacobsen/Lemor, aaO Rn. 59).

(2) Dieser Anscheinsbeweis ist vorliegend nicht entkräftet. Im Gegenteil belegen der gesamte in dem angefochtenen Urteil in tatsächlicher Hinsicht bereits zutreffend festgestellte Hergang des Unfalls (siehe bereits oben unter 2) und das Verhalten des Beklagten zu 1 nach der Kollision mit dem Pkw des Klägers und der Hauswand gegenüber den Ersthelfern und den Polizeibeamten die alkoholbedingten Ausfallerscheinungen, auf Grund deren ein sicheres Fahren für den Beklagten zu 1 ausgeschlossen war (Bl. 144 ff. d. A.).

bb) Die Obliegenheitsverletzung des Beklagten zu 1 ist - mindestens - als grob fahrlässig anzusehen und führt unter den vorliegenden Umständen im Grundsatz zu einer Leistungskürzung auf null.

(1) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Pflichten aus D.2. der AKB der Beklagten zu 2 grob fahrlässig, ist der Versicherer nach D.3.1 Abs. 1 Satz 2 AKB berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Führt der Fahrer - wie hier der Beklagte zu 1 - das Fahrzeug mit einem Blutalkoholgehalt von mindestens 1,1 Promille (hier 2,4 Promille), mithin im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit, ist grundsätzlich von einer objektiv und subjektiv grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung auszugehen (BGHZ 190, 120, 122 Rn. 11; LG Saarbrücken ZfSch 2012, 628 ff., juris Rn. 38; Prölss/Martin/Knappmann aaO A.2.16 AKB 2008 Rn. 43). Dagegen gibt selbst eine erhebliche Alkoholisierung mit Blick darauf, dass die eigene Fahruntüchtigkeit deshalb noch nicht notwendigerweise auch erkannt wird, keinen verlässlichen Hinweis auf vorsätzliches Handeln (Knappmann in Prölss/Martin, aaO D.3. AKB 2008 Rn. 13). Im Rahmen von D.3.1 Satz 1 AKB 2008 muss sich der Vorsatz im Unterschied zu § 103 VVG freilich nur auf die Handlung und nicht auf die Schadenfolge beziehen (Jacobsen in Feyock/Jacobsen/Lemor, aaO Rn. 85). Nach diesen Grundsätzen und den im Prüfungsrahmen des § 529 ZPO bindenden Feststellungen des Landgerichts (Bl. 146 d. A. unten) kann nicht von einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung des Beklagten zu 1 ausgegangen werden.

(2) Bei der Leistungskürzung im Falle der groben Fahrlässigkeit greifen keine Automatismen ein, sondern bedarf es stets einer konkreten Abwägung des Schweregrads des Verschuldens anhand der Umstände des Einzelfalls, und zwar auch beim Führen eines Fahrzeugs im Zustand alkoholbedingter absoluter Fahruntüchtigkeit. Im Einzelfall kann es aber auch bei grober Fahrlässigkeit eine Kürzung auf null geben. Sind bei erheblicher Alkoholisierung entlastende Umstände weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich und ist andererseits Schuldunfähigkeit im Zeitpunkt des Fahrtantritts nicht in Betracht zu ziehen, so ist eine Abwägung des Inhalts, dass hier objektiv ein besonders gravierender Verkehrsverstoß und subjektiv ein besonders schweres Verschulden vorliegt, so dass eine vollständige Leistungsfreiheit des Versicherers geboten ist, nicht zu beanstanden (Lehmann r + s 2012, 320, 327). Bei der Bemessung der Leistungskürzung ist danach zu fragen, ob die grobe Fahrlässigkeit im konkreten Fall nahe beim bedingten Vorsatz oder aber eher im Grenzbereich zur einfachen Fahrlässigkeit liegt (so BT-​Drucks 16/3945, 80, zu § 81 Abs. 2 VVG-​E; SaarlOLG ZfSch 2011,221).

(2.1) Insoweit kommt dem objektiven Gewicht der Obliegenheitsverletzung entscheidende Bedeutung zu (Rixecker ZfSch 2009, 5, 8). Das Führen eines Fahrzeugs im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit ist ein besonders schwerwiegender Verkehrsverstoß, es handelt sich um eine der gefährlichsten Verhaltensweisen im Straßenverkehr überhaupt (BGH VersR 2012, 341, 342 Rn. 13). Es entspricht gefestigtem Erfahrungswissen und muss jedem Kraftfahrer bekannt sein, dass in diesem Zustand jederzeit - und ohne Hinzutreten weiterer Umstände - Unfälle teils schwerwiegendster Art verursacht werden können (AG Rudolstadt Schaden-​Praxis 2011, 408). Ist das Verhalten des Versicherungsnehmers unter Kriminalstrafe gestellt - Fahren in fahruntüchtigem Zustand - so spricht alles dafür, auch das Interesse des Versicherers in besonderem Maße zu schützen und hohe Kürzungsquoten - von 75 v. H. bis 100 v. H. - anzunehmen (Rixecker ZfSch 2009, 5, 8).

(2.2) Das Maß der Kürzung ist an die Schwere des Verschuldens zu knüpfen. Bei pauschaler vollständiger Leistungskürzung ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille würde außer Acht gelassen, dass ein höheres Maß an Alkoholisierung auch ein höheres Maß an Schuld nach sich zieht (KG VersR 2011, 487). Beim Beklagten zu 1 war mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,45 Promille die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit besonders deutlich überschritten. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die unfallbedingten Ausfallerscheinungen des Beklagten zu 1 die alleinige Schadensursache waren und entlastende Momente weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind (vgl. BGH VersR 2012, 341, 342 Rn. 13).

(2.3) Dass der Beklagte zu 1 im Zeitpunkt des Fahrtantritts schuldunfähig gewesen wäre (vgl. auch Berufungserwiderung, Bl. 179 d. A. oben), lässt sich nicht feststellen. Selbst eine Blutalkoholkonzentration ab 3,0 Promille stellt lediglich ein Anzeichen für Schuldunfähigkeit dar. Einen allgemeinen Wert für eine Schuldunfähigkeit infolge Alkoholkonsums gibt es nicht. Vielmehr sind sämtliche Indizien zu berücksichtigen wie Angaben des Fahrers gegenüber der Polizei und dem Arzt anlässlich der Blutentnahme, Alkoholgewöhnung, physische und psychische Konstitution des Fahrers, die an den Tag gelegte Fahrweise, Zeit, Menge und Art der Nahrungsaufnahme (BGHZ 190, 120, 123 Rn. 14). Nach diesen Maßstäben lässt sich eine Schuldunfähigkeit des Beklagten zu 1, der seinen Pkw mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,45 Promille geführt hat, nicht feststellen. Der ärztliche Untersuchungsbericht (Beiakten Bl. 19) und das ärztliche Gutachten im Strafverfahren (Beiakten Bl. 94 ff.) behandeln die Frage der Schuldunfähigkeit nicht. Das gemäß § 267 Abs. 4 StPO abgekürzte Strafurteil enthält hierzu keine konkreten Feststellungen (Beiakten Bl. 158 f. d. A.). Bei dieser Sachlage erlaubt das Verhalten des Beklagten zu 1 gegenüber Ersthelfern und Polizeibeamten nicht den Rückschluss, er sei bei Fahrtantritt schuldunfähig gewesen.

cc) Nach der Regelung unter D.3.2 Abs. 1 Satz 1 der Vertragsbestandteil gewordenen AKB der Beklagten zu 2, welche D.3.3 AKB 2008 entspricht, ist die sich aus D.3.1 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen gegenüber jedoch - wie es § 5 Abs. 3 Satz 1 KfzPflVV zulässt - auf den Betrag von höchstens je 5.000 € beschränkt (Bl. 172 d. A.).

(1) Besteht die Leistungsfreiheit nur teilweise, z. B. weil sie im Falle einer Obliegenheitsverletzung auf Höchstbeträge gedeckelt ist, kann der Versicherer das Verweisungsprivileg des § 117 Abs. 3 Satz 2 VVG auch nur bis zur Höhe dieses Betrags ausüben (MünchKomm-​VVG/Schneider, aaO § 117 Rn. 36; MünchKomm-​VVG/Maier, aaO KraftfahrtV Rn. 146; Knappmann in Prölss/Martin, aaO § 117 Rn. 26). Der Kraftfahrzeug-​Haftpflichtversicherer vermag den kaskoversicherten Unfallgegner infolgedessen nur in Höhe von 5.000 € an dessen Kaskoversicherung zu verweisen. Bezüglich des diesen Betrag übersteigenden Anspruchs ist der Kraftfahrzeug-​Haftpflichtversicherer ebenso eintrittspflichtig wie für etwaige Sachfolgeschäden (MünchKomm-​VVG/Maier, aaO KraftfahrtV Rn. 146; Knappmann in Prölss/Martin, aaO D.3 AKB 2008 Rn. 24 und § 5 KfzPflVV Rn. 15). Also haftet die Beklagte zu 2 dem Kläger in Höhe von 5.935,27 €.

(2) Die außerdem geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 10.935,27 € (Nr. 2300, 7001, 7008 VV RVG) von 837,52 € sind in voller Höhe zu ersetzen und nicht etwa unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von 5.935,27 € zu kürzen. Der Geschädigte erteilt dem Rechtsanwalt nach einem Verkehrsunfall regelmäßig, und so auch hier, zunächst den Auftrag, den gesamten Schaden beim gegnerischen Haftpflichtversicherer geltend zu machen. Dazu ist der Geschädigte auch grundsätzlich berechtigt. Im Zeitpunkt der Beauftragung kann er im Allgemeinen nicht wissen, dass das Verweisungsprivileg des § 117 Abs. 3 VVG eingreift und der Haftpflichtversicherer im Ergebnis nur den nach Abzug von 5.000 € verbleibenden Teilbetrag zu zahlen hat (N. Schneider DAR 2008, 743, 744). Der Haftpflichtversicherer wird durch dieses Ergebnis nicht rechtlos gestellt, da er diese Position im Wege des Regresses von seinem alkoholisierten Versicherungsnehmer zurückfordern kann (AG Limburg NZV 2006, 605, zu § 158c VVG a. F.).

(3) Im Ergebnis haftet die Beklagte zu 2 für den Sachschaden in Höhe von 5.935,27 € und die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 837,52 €. Der Zinsanspruch besteht auf Grund der von der Beklagten zu 2 erklärten ernsthaften und endgültigen Leistungsverweigerung jeweils in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.01.2011 (§§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 97 Abs. 2, 100 Abs. 2 und 4 ZPO. Bei Beteiligung nur eines von mehreren einfachen Streitgenossen - hier der Beklagten zu 2 - in der Rechtsmittelinstanz ist die erstinstanzliche Kostenentscheidung entsprechend abzuändern, soweit die nichtbeteiligte Partei infolge einer von dem Streitgenossen herbeigeführten Abänderung des angefochtenen Urteils kostenmäßig günstiger stünde, ohne dass die nichtbeteiligte, hierdurch bessergestellte Partei angehört werden müsste (BGH VersR 1981, 1033, 1035; Anders/Gehle, Antrag und Entscheidung im Zivilprozeß 3. Aufl. Teil B Rn. 629). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind gemäß § 97 Abs. 2 ZPO der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens - wie hier die Beklagte zu 2 infolge ihrer Darlegungen zu Geltung und Inhalt von D.2.1 und D.3.2 ihrer AKB im Versicherungsvertrag mit dem Beklagten zu 1 - obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war. Die Anwendung des § 97 Abs. 2 ZPO erfordert nicht, dass sicher feststeht, dass das Rechtsmittel ohne das neue Vorbringen erfolglos gewesen wäre. Zweck der Vorschrift ist es, im Interesse der Prozessbeschleunigung demjenigen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen, der den Prozess nachlässig führt. Danach scheidet eine Anwendung allenfalls dann aus, wenn sicher feststeht, dass das Rechtsmittel auch ohne das neue Vorbringen erfolgreich gewesen wäre (BGH NJW-​RR 2005, 866, 867). Das ist hier nicht der Fall. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

5. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen; denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.