Das Verkehrslexikon

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OLG Naumburg Urteil vom 10.05.2013 - 10 U 54/12 - Räum- und Streupflicht eines Gastwirts und Veranstalters einer Silvesterparty

OLG Naumburg v. 10.05.2013: Zur Räum- und Streupflicht eines Gastwirts und Veranstalters einer Silvesterparty


Das OLG Naumburg (Urteil vom 10.05.2013 - 10 U 54/12) hat entschieden:
Für Gastwirte kann eine erhöhte Räum- und Streupflicht bestehen, sofern sie durch ihren Gewerbebetrieb einen erweiterten Verkehr eröffnen. Demnach muss ein Gastwirt, wenn eine außergewöhnliche Glättebildung es erfordert, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sehr viel häufiger streuen als dies von einem Hauseigentümer für den Gehweg vor seinem Haus gegenüber Passanten verlangt werden kann.

Für einen Gastwirt, der eine Silvesterparty in seiner Gaststätte durchführt, endet die Räum- und Streupflicht nicht wie an sich von der gemeindlichen Satzung vorgesehen um 20 Uhr, sondern besteht solange die Veranstaltung andauert. Hat ein Geschädigter den Zustand der Straße erkannt und sich "zum Luft schnappen" gleichwohl darauf begeben, ist ihm ein erhebliches Mitverschulden anzulasten (hier mit 2/3 angenommen). Da sich die gesteigerte Verkehrssicherungspflicht des Gastwirtes gerade auch auf alkoholisierte Gäste bezieht, führt eine Alkoholisierung eines Gastes allenfalls zu einem Mitverschulden wenn sie so hoch ist, dass sie zu feststellbaren Ausfallerscheinungen führt (hier verneint).


Siehe auch Verkehrssicherungspflicht allgemein und Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegenüber Fußgängern


Gründe:

I.

Die Parteien streiten um Schadenersatzansprüche des Klägers wegen eines Unfalls, der sich am 31.12.2010 vor dem Eingang zu der Gaststätte „S.“ des Beklagten in G. ereignete. Der Kläger, der als Gast an einer von dem Beklagten in der Gaststätte veranstalteten Silvesterparty teilgenommen hatte, war gegen 23:00 Uhr vor die Gaststätte getreten, um frische Luft zu schnappen und war in der Nähe des Eingangs wegen Eisglätte ausgerutscht und gestürzt. Dabei zog er sich eine Rotatorenmanschettenruptur zu. Der Kläger machte einen Schmerzensgeldanspruch in einer Größenordnung von 8.000,- €, Verdienstausfall in Höhe von 1.418,25 €, sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 775,64 € geltend.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes der ersten Instanz wird auf den Tatbestand des am 09.11.2012 verkündeten Urteils der Einzelrichterin der Zivilkammer 1 des Landgerichts Stendal, Bl. 134 ff. d. A., Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Das Landgericht gab der Klage ganz überwiegend mit Ausnahme eines Teilbetrages von 266,07 € von dem geltend gemachten Verdienstausfallschaden statt.

Der Beklagte sei seiner Räum- und Streupflicht in dem Bereich vor der Gaststätte pflichtwidrig nicht ausreichend nachgekommen. Dem Beklagten habe es als Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich die Gaststätte „S.“ befunden habe, nach § 4 Abs. 2 der gültigen Straßenreinigungssatzung der Hansestadt G. oblegen, den Winterdienst in der Straße „W. Promenade“ nachzukommen. Nach den Regelungen der Satzung seien Gehwege in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite, jedoch mindestens in einer Breite von 1,5 m, von Schnee und Eis freizuhalten. Diese Pflicht gelte für Anwohner grundsätzlich innerhalb einer Zeit von 07:00 bis 20:00 Uhr. Darüber hinaus habe den Beklagten als Gastwirt eine gesteigerte Verkehrssicherungspflicht getroffen. Der Beklagte sei als Gastwirt im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren verpflichtet gewesen, den Gästen einen von Schnee und Glatteis freien Zugang zu seinem Lokal zu verschaffen. Insoweit gelte, dass die Räum- und Streupflicht sowohl in zeitlicher als auch in räumlicher Hinsicht gesteigert sei. Nach der Rechtsprechung müsse ein Gastwirt sowohl den Zugang zur Gaststätte freihalten als auch beispielsweise auf dem Gästeparkplatz streuen und dann den Zugang von dort zur Gastwirtschaft freihalten. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme sei das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger in einem Bereich gestürzt sei, in welchem dem Beklagten die Räum- und Streupflicht oblegen habe. Das Gericht ging dabei davon aus, dass der Gesamtbereich der „W. Promenade“ unmittelbar gegenüber dem Eingangsbereich, d. h. gegenüber der Eingangstür zur Gaststätte und gegenüber des Trittes, von dem Beklagten zu räumen gewesen sei, weil sich anlässlich der vom Beklagten veranstalteten Silvesterfeier in der Gaststätte mehrere hundert Menschen aufgehalten hätten. Spätestens um Mitternacht sei mit einer größeren Menschenansammlung vor der Gaststätte zu rechnen gewesen, die die Nutzung der gesamten Breite des Fußweges „W. Promenade“ erfordert hätte. Ein Streifen von 1,5 m gerechnet ab der Hauswand hätte offensichtlich nicht zum Aufenthalt dieser Personen ausgereicht. Da die „W. Promenade“ insgesamt ein Fußweg sei, habe damit gerechnet werden müssen, dass die Gäste die gesamte Breite des Weges spätestens um Mitternacht nutzen würden. Daher sei ein weiträumiger Bereich vor der Eingangstür von Eis und Schnee zu befreien gewesen, der jedenfalls auch die Stelle umfasst habe, in der der Kläger gestützt sei, so dass es nicht darauf ankomme, an welcher Stelle genau sich der Tritt zum Unfallzeitpunkt befunden habe, entweder in Höhe der Hauswand oder bis 1,5 m davor. Das Gericht sei zu der Überzeugung gelangt, dass der Beklagte in dem Bereich der „W. Promenade“ unmittelbar vor dem Eingangsbereich der Gaststätte im Anschluss an den Tritt nicht gestreut oder geräumt habe. Das ergebe sich insbesondere aus den Aussagen der Zeugin M. B., T. B., St. Bn. und M. H. sowie der Zeugin S. M. . Die Aussagen der Zeugen D. und H. seien hingegen nicht glaubhaft, soweit diese ausgeführt hätten, im Bereich vor dem Eingang der Gaststätte sei am Unfalltag geräumt worden. Diese Aussagen seien nicht mit der Darstellung des Beklagten selbst in Einklang zu bringen und stünden auch im unauflösbaren Widerspruch zu den glaubhaften Aussagen der anderen Zeugen. Es sei demnach eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Beklagten anzunehmen. Soweit im Bereich der „W. Promenade“ durch ein Schild auf den eingeschränkten Winterdienst hingewiesen worden sei, schränke dies die Verkehrssicherungspflicht des Beklagten nicht ein. Dem Kläger sei ein Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 1 BGB nicht vorzuwerfen, denn es sei nicht konkret und unter Beweisantritt vorgetragen worden, dass eine Alkoholisierung des Klägers kausal für den Sturz geworden sei oder dass der Kläger unvorsichtig den Fußweg betreten habe. Das Schmerzensgeld in Höhe von 8.000,00 € sei angemessen. Hinsichtlich des materiellen Schadenersatzanspruches gemäß den §§ 823 Abs. 1, 249 ff. BGB sei ein Verdienstausfall nur in Höhe von 1.152,18 € zu erstatten und nicht, wie beantragt, in Höhe von 1.418,25 €, hierbei sei von dem durchschnittlichen Nettoverdienst des Klägers auszugehen, wie von dem Beklagten errechnet.

Der Beklagte rügt mit seiner Berufung vom 14.01.2013 Rechtsfehler des Urteils. Das Landgericht habe die Verkehrssicherungspflicht, die dem Beklagten obliege, in unzulässiger Weise auf einen Bereich ausgeweitet, der außerhalb der satzungsmäßigen Vorschrift liege. Die „W. Promenade“ sei ein öffentlicher Weg, bei dem die vorgelegte Satzung die Räum- und Streupflicht genau beschreibe. Es könne nicht sein, dass die Verkehrssicherungspflichten einzelfallbezogen und unabhängig von der Gemeindesatzung zu bestimmen seien. Die ausgangsgerichtliche Entscheidung entbehre einer konkreten Feststellung der Sturzstelle sowie der Ursache des Sturzes, so dass die Klage schon deswegen abzuweisen gewesen wäre.

Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht ein Mitverschulden des Klägers verneint. Es sei festgestellt worden, dass bereits zu dem Zeitpunkt als der Kläger und die Zeugen zu der Gaststätte des Beklagten gelangt seien, eine erhebliche Glätte, festgefahrener Schnee bzw. eine Eisfläche deutlich erkennbar vorgelegen hätte. Der Zeuge B. habe ausgesagt, dass auch zum Unfallzeitpunkt, als er zusammen mit dem Kläger die Gaststätte verlassen habe, für ihn deutlich erkennbar gewesen sei, dass außerhalb des Eingangspodestes eine erhebliche Glätte geherrscht habe, so dass er - der Zeuge B. - deswegen auf dem Eingangspodest verblieben sei. Der Kläger indes habe sich trotz dieser erkennbaren Gefahr von dem Podest herunter begeben. In diesem Fall beruhe der Unfall auf einem Eigenverschulden des Klägers, welches so umfassend sei, dass ein Anspruch des Klägers bereits dem Grunde nach vollständig ausscheide.

Der Beklagte und Berufungskläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Stendal vom 09.11.2012, Az: 21 O 317/11, abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger tritt der Berufung mit seiner Erwiderung vom 22.03.2013 entgegen. Er verteidigt das Urteil des Landgerichts. Der Beklagte habe nicht einmal in Breite des nach der Straßenreinigungssatzung freizuhaltenden Gehweges von 1,5 m den Zugang frei gehalten. Dies ergebe sich aus der Aussage des Zeugen T. B., wonach der Kläger etwa im Bereich der Kante des heutigen Tritts, der ca. 1,5 m breit sei, gestürzt sei. Darüber hinaus habe den Beklagten als Wirt eine erweiterte Räum- und Streupflicht wegen der von ihm veranstalteten Silvesterparty getroffen. Die mehreren hundert Gäste hätten den Gehweg auf der „W. Promenade“ benutzen müssen, um in die Gaststätte zu gelangen. Der Beklagte hätte daher den gesamten Bereich der „W. Promenade“ freihalten müssen. Auf die genaue Sturzstelle komme es nicht an. Der Kläger habe die „W. Promenade“ vorsichtig betreten. Er habe zu diesem Zeitpunkt lediglich 3 Bier a 0,3 l getrunken gehabt und daher keinerlei alkoholbedingte Ausfallerscheinungen aufgewiesen.


II.

Dem Kläger steht ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 i.V.m. § 253 Abs. 1, Abs. 2, §§ 249 ff. BGB auf Ersatz des materiellen Schadens und auf Schmerzensgeld wegen des Glätteunfalls am 31.12.2010 gegen 23:00 Uhr vor der Gaststätte „S.“ in G. gegen den Beklagten dem Grunde nach zu, er muss sich jedoch ein eigenes überwiegendes Verschulden an dem Unfall gem. § 254 Abs. 1 BGB mit einer Quote von 2/3 anrechnen lassen.

Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass den Beklagten zum Unfallzeitpunkt gegen 23:00 Uhr eine Verkehrssicherungspflicht traf, auch im Bereich der Straße „W. Promenade“ vor dem Eingang zu seiner Gaststätte, wo sich der Unfall ereignete, alles Mögliche und Zumutbare zu tun, um die bestehende Glätte zu beseitigen und seinen Gästen ein möglichst gefahrloses Betreten zu ermöglichen. Es bestand insoweit für den Beklagten als Gastwirt und Veranstalter der Silvesterparty eine zeitlich und räumlich gegenüber den Pflichten aus der Satzung der Stadt G. über die Reinigung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze erweiterte Räum- und Streupflicht.

Für die Räum- und Streupflicht bezüglich der öffentlichen gemeindlichen Straße „W. Promenade“ galt grundsätzlich die Satzung der Stadt G. über die Reinigung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze - Straßenreinigungssatzung - vom 26.01.1998. Danach war gemäß § 2 Abs. 2 der Winterdienst für die Gehwege innerhalb der geschlossenen Ortslage in dem in § 4 der Satzung festgelegten Umfang den Eigentümern der an sie grenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke gemäß § 1 auferlegt worden. Gemäß § 4 Abs. 1 der Satzung waren die Grundstückseigentümer verpflichtet, die Gehwege in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite jedoch mindestens 1,5 m vom Schnee freizuhalten. Gehwege mit einer geringeren Breite von 1,5 m sollten ganz freigehalten werden. Sofern ein Gehweg nicht durch bauliche Vorkehrungen von der Fahrbahn abgegrenzt war, galt eine Gehbahn von mindestens 1 m Breite auf der Fahrbahn als Gehweg. Gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung war grundsätzlich die Räum- und Streupflicht beschränkt auf die Zeit von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr. Nach der Satzung ergab sich für den Beklagten als Anwohner der Stadt G. eine Verkehrssicherungspflicht zum Räumen und Streuen in der Straße „W. Promenade“, die nicht durch bauliche Vorkehrungen über einen gesonderten Gehweg verfügte, auf einem Gehstreifen am Fahrbahnrand in erforderlicher Breite von mindestens 1 m in der Zeit von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr.

Darüber hinaus traf den Beklagten als Gastwirt und Veranstalter einer Silvesterparty eine gesteigerte Verkehrssicherungspflicht zum Räumen und Streuen. Für Gastwirte kann eine erhöhte Räum- und Streupflicht bestehen, sofern sie durch ihren Gewerbebetrieb einen erweiterten Verkehr eröffnen. So hat der Gastwirt für die Verkehrssicherung der seinen Gästen zur Verfügung gestellten Räume einschließlich des Zugangs zur Wirtschaft sowie des dazugehörigen Gästeparkplatzes zu sorgen. Dies gilt auch zur vorgerückten Abendstunde, solange die Gastwirtschaft für Besucher geöffnet ist. Es gilt dabei auch ein strengerer Maßstab für die Intensität der Räumung, denn Gastwirte müssen nicht nur aufgrund des durch die Gaststätte eröffneten besonderen Verkehrs mit einer größeren Anzahl von Fußgängern rechnen, sondern sich auch darauf einstellen, dass sich ihre Gäste wegen des Genusses alkoholischer Getränke unverständig verhalten und in ihrer Gehsicherheit beeinträchtigt seien können. Demnach muss ein Gastwirt, wenn eine außergewöhnliche Glättebildung es erfordert, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sehr viel häufiger streuen als dies beispielsweise von einem Hauseigentümer für den Gehweg vor seinem Haus gegenüber Passanten verlangt werden kann (vgl. dazu: BGH, Urteil vom 20.11.1984, Az.: VI ZR 169/83 und Urteil vom 27.01.1987, Az.: VI ZR 114/86 so auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.11.2012, Az.: 7 U 32/12 und OLG Köln, Beschluss vom 24.02.1986, Az.: 2 U 159/85).

Die Räum- und Streupflicht des Beklagten endete wegen der Silvesterparty in seiner Gaststätte nach diesen Grundsätzen nicht um 20:00 Uhr, wie an sich von der gemeindlichen Satzung vorgesehen, sondern bestand weiter bis nach Mitternacht, jedenfalls so lange, wie die Veranstaltung andauerte. Zur Zeit des Unfalls gegen 23:00 Uhr bestand daher die Räum- und Streupflicht des Beklagten über die gemeindliche Satzung hinaus weiter fort. Außerdem war die Räum- und Streupflicht des Beklagten als Gastwirt vorliegend auch räumlich erweitert, auf einen Bereich, der über einen freizuhaltenden Gehstreifen von 1 - 1,5 m Breite hinausging. In welchem Bereich die Räum- und Streupflicht des Beklagten an diesem Abend bestand, hing von den besonderen örtlichen Umständen bei der von ihm betriebenen Gaststätte ab und davon, in welchem Bereich aufgrund des Gaststättenbetriebes und der Silvesterveranstaltung mit Gästen zu rechnen war. Die Räum- und Streupflicht des Beklagten war demnach soweit räumlich erweitert, wie aufgrund des von ihm durch die Veranstaltung der Silvesterparty in seiner Gaststätte „S.“ mit einem erweiterten Fußgängerverkehr durch seine Gäste im Umfeld der Gaststätte zu rechnen war. Dabei war zum einen zu berücksichtigen, dass sich vor der Eingangstür der Gaststätte außer einem schmalen „Tritt“, dessen Breite zur Zeit des Unfalls im Rechtsstreit streitig blieb, kein baulich abgegrenzter Gehweg für Fußgänger befand, sondern vor dem „Tritt“ direkt die Fahrbahn der verkehrsberuhigte „W. Promenade“ lag, die wiederum angrenzte an einen durch eine Baumreihe abgegrenzten, weiteren, nicht befestigten Seitenstreifen, der sich als breiterer Fußweg gegenüber dem Gaststätteneingang an die Begrenzungsmauer anschloss. Dadurch war vor dem Eingangsbereich der Gaststätte eine örtliche Umgebung gegeben, in der es für Gäste nahe lag, auch auf die Fahrbahn der Straße zu treten und sogar bis auf die andere Seite der „W. Promenade“ in den Bereich des nicht befestigten gegenüberliegenden breiten Fußgängerweges zwischen der Baumreihe und der gegenüberliegenden Mauer zu treten. Dies galt in besonderem Maße für Gästen des Beklagten an dem Unfallabend, denn es fand eine mehrstündige Veranstaltung mit mehreren hundert Gästen statt, bei der bestimmungsgemäß jedenfalls um Mitternacht beim Jahreswechsel damit zu rechnen war, dass sich nahezu alle Gäste, mithin mehrere hundert Personen, nach draußen begeben würden, um das Feuerwerk anzusehen. Aber auch bereits vor Mitternacht, war bei dieser Anzahl von Gästen damit zu rechnen, dass jedenfalls im Eingangsbereich der Gaststätte ständig Gäste die verkehrsberuhigte „W. Promenade“ in ihrer ganzen Breite betreten würden. Zum einen war bei einer derartig großen, nicht geschlossenen Veranstaltung ständig mit ankommenden und die Veranstaltung verlassenden Gästen zu rechnen, die bei den gegebenen örtlichen Verhältnissen keine Veranlassung haben konnten, sich nur in einem ca. 1 m breiten Gehstreifen direkt an der Gaststätte zu bewegen. Außerdem musste bei der mehrstündigen Veranstaltung damit gerechnet werden, dass Gäste sich - wie der Kläger - zwischen zeitlich nach draußen begeben würden, um kurz Luft zu schnappen. Zudem war damit zu rechnen, dass sich Gäste vor die Tür der Gaststätte begeben würden, um dort zu rauchen. Dabei musste auch bei diesen zwischenzeitlich heraustretenden Gästen damit gerechnet werden, dass diese nicht nur auf dem sich unmittelbar an der Eingangstür befindlichen maximal 1,5 m breiten „Tritt“ verbleiben würden, sondern auch auf die für allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr gesperrte „W. Promenade“ treten würden, um dort weniger beengt zu stehen und ggf. einige Schritte zu tun.

Der Unfall des Klägers ereignete sich in eben dem räumlichen Bereich, der nach diesen Erwägungen zu dem Bereich gehörte, den der Beklagte als Gastwirt zu räumen und zu streuen hatte, denn unstreitig ist der Kläger unmittelbar vor der Eingangstür der Gaststätte ein bis zwei Schritte von dem „Tritt“ hinunter auf der Straße „W. Promenade“ gegangen und dort auf eisglatter Fahrbahn ausgerutscht und gefallen. Diese Unfallstelle steht aufgrund der Einlassungen des Klägers und des ihn begleitenden Zeugen T. B. vor dem Landgericht fest. Auf eine exakte Feststellung des Ortes, an dem der Kläger ausgerutscht und gefallen war, kam es - wie vom Landgericht zutreffend festgestellt - bei der angenommenen räumlichen Ausdehnung des von der Verkehrssicherungspflicht des Beklagten erfassten Bereiches nicht an.

Dass auch der Beklagte selbst davon ausging, an dem Unfallabend mehr als nur den „Tritt“ für seine Gäste von Glätte freihalten zu müssen, ergibt sich schon daraus, dass er im Verfahren behauptet und unter Beweis gestellt hat, er habe die gesamte „W. Promenade“ bis hinter zu den Parkplätzen an dem Abend im 2-​Stunden-​Takt räumen und streuen lassen. Soweit der Beklagte insoweit behauptet hatte, er habe auch in diesem räumlichen Bereich seiner Verkehrssicherungspflicht Genüge getan und pflichtgemäß räumen und streuen lassen und habe dies auch überwacht, haben dies die beiden Zeugen des Beklagten P. D. und M. H. nicht zur Überzeugung des Landgerichts bestätigen können. Die vom Landgericht ordnungsgemäß durchgeführte Beweisaufnahme und die ordnungsgemäße Beweiswürdigung sind von dem Beklagten mit der Berufung nicht beanstandet worden und boten auch ansonsten keinen Anlass zur Wiederholung oder Beanstandung.

Das Landgericht hätte jedoch ein erhebliches überwiegendes Mitverschulden des Klägers gemäß § 254 Abs. 1 BGB berücksichtigen müssen.

Zutreffend hat der Beklagte in der Berufungsbegründung ausgeführt, dass in erheblichem Umfang berücksichtigt werden müsse, dass der Kläger sich „sehenden Auges“ bewusst in die Gefahr eines Sturzes auf extrem glatter Straße begeben hatte. Durch die Aussagen der Zeugen M. und T. B., M. H. und St. Bn. stand fest, dass die „W. Promenade“ bereits beim Eintreffen des Klägers und seiner Begleiter am früheren Abend des 31.12.2010 extrem eisglatt war. Diesen besonders glatten Zustand der Straße als „spiegelblank“ und den Umstand, dass dies bereits bei dem ersten Betreten der Gaststätte auch von ihm bemerkt wurde, hat der Kläger bei seiner informatorischen Anhörung gegenüber dem Landgericht bestätigt. Soweit dies im Widerspruch zu den Aussagen der Zeugen P. D. und M. H. stand, war wiederum mit der Beweiswürdigung des Landgerichts davon auszugehen, dass deren Aussagen bezüglich des Zustandes der „W. Promenade“ nicht glaubhaft waren. Dass die Fahrbahn der „W. Promenade“ zum Unfallzeitpunkt gegen 23:00 Uhr sehr eisglatt war und der Kläger wie auch der Zeuge T. B. dies erkannten, hat das Landgericht ebenfalls aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme fehlerfrei festgestellt. So hatte der Zeuge T. B. für den späteren Zeitpunkt des Unfalls gegen 23:00 Uhr ausgesagt, dass beim Heraustreten vor die Gaststätte mit dem Kläger er selbst wegen Knieproblemen auf dem geräumten und gestreuten Tritt stehen geblieben sei, weil die Straße daneben erkennbar eisglatt gewesen sei. Man habe es glitzern sehen und daran erkannt, dass es überfroren gewesen sei. Der Kläger selbst hatte bei seiner informatorischen Anhörung vor dem Landgericht erklärt, dass man gut habe sehen können, dass es glatt gewesen sei. Der Tritt sei gestreut gewesen. Er sei „lustig rausgegangen“ und habe nicht darauf geachtet, dass es glatt gewesen sei.

Wer sich bewusst und ohne Not in eine solche Gefahr begibt, anstatt zu anderen Möglichkeiten zu greifen, wie beispielweise zurückzugehen und den Gastwirt zu bitten, die Eisfläche zu bestreuen, handelt nicht nur „unvorsichtig“ sondern verletzt in hohem Maße die Sorgfalt, die ein vernünftig Handelnder zum Schutz der eigenen Gesundheit und des eigenen Lebens anzuwenden hat. Dieses Mitverschulden fällt jedenfalls erheblich ins Gewicht (vgl. dazu: BGH, Urteil vom 20.11.1984, Az.: VI ZR 169/83 und Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 06.06.2008, Az.: 4 U 339/07, beide zitiert nach juris). Dabei ist von einem erheblichen überwiegenden Mitverschulden (vgl. BGH, a. a. O.) bis zu einem vollen Eigenverschulden des Verletzten (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, a. a. O.), ausgegangen worden.

Zu berücksichtigen war bei der gem. § 254 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Abwägung der Verschuldens- und Verursachungsbeiträge des Klägers und des Beklagten an dem Unfall des Klägers, dass Verkehrssicherungspflichtverletzungen nur in dem Maße zu einer Haftung eines Verkehrssicherungspflichtigen führen können, in dem sich für den Verletzten ein nicht anders abzuwendendes und für ihn nicht erkennbares allgemeines Lebensrisiko verwirklicht (vgl.: OLG Hamm, Urteil vom 17.12.2001, Az.: 13 U 171/01, m.w.N. zitiert nach juris). Die Anforderungen an die Gefahrsicherung sind herabgesetzt bei Gefahren, die jedem vor Augen stehen, und vor denen man sich ohne weiteres selbst schützen kann, (vgl. BGH Urteil vom 11.12.1984, Az.: VI ZR 218/83 zitiert nach juris). Es besteht kein allgemeines Gebot, andere vor Selbstgefährdung zu bewahren, und kein Verbot, sie zur Selbstgefährdung zu veranlassen (vgl.: BGH, Urteil vom 03.06.2008, Az.: VI ZR 223/07 zitiert nach juris). Wenn demnach eine Person - wie vorliegend der Kläger - sich „sehenden Auges“ und im vollen Bewusstsein der Gefährlichkeit ohne zwingenden Grund in eine Situation hinein begibt, und überwiegt die Eigenverantwortlichkeit im Rahmen einer bewussten Selbstgefährdung die schuldhafte Verletzung einer bestehenden Verkehrssicherungspflicht zum Schutze von arglosen Dritten erheblich. Der Kläger, der in der Situation erkannt hatte, dass die Straße jenseits des „Tritts“ „spiegelblank“ war, und der zudem keinen zwingenden Grund hatte, von dem geräumten und gestreuten „Tritt“ vor der Gaststätte hinunter auf die erkannt eisglatte Fahrbahn der „W. Promenade“ zu treten, sondern dies nur aus Lust und Laune tat, handelte dabei in hohem Maße eigenverantwortlich und in bewusster Eingehung eines erheblichen Risikos für seine eigene Person.

Über diese erhebliche bewusste Selbstgefährdung hinaus war eine Alkoholisierung des Klägers nicht als weiteres Verschulden gegen sich selbst zu berücksichtigen. Der Kläger hatte unstreitig nur in geringem Maße - nämlich 3 Bier a 0,3 l in dem gesamten Zeitraum von seinem Eintreffen am frühen Abend bis gegen 23:00 Uhr - zu sich genommen. Diese geringe unstreitige Alkoholisierung führte nicht zu feststellbaren Ausfallerscheinungen bei dem Kläger. Außerdem bezieht sich - wie ausgeführt - die gesteigerte Verkehrssicherungspflicht des Gastwirtes gerade auch auf alkoholisierte Gäste, so dass der Umstand einer gewissen Alkoholisierung ohne festgestellte Ausfallerscheinungen sich im Rahmen dieser Abwägung beiderseitigen Verschuldens nicht zulasten des Gastes auswirken konnte.

Nach alledem erscheint eine Eigenverantwortlichkeit des Klägers mit einer Quote von 2/3 und mithin eine Haftung des Beklagten mit einer Quote von 1/3 als angemessen.


III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92, 97 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht aus § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe gem. § 543 Abs. 2 ZPO gegeben war.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes des Berufungsverfahrens fußt auf den §§ 47, 48 GKG, 3 ZPO.