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OLG Köln Beschluss vom 18.06.2013 - III-1 RVs 111/13 - Führen eines Kfz ohne Versicherungsschutz und Nötigung

OLG Köln v. 18.06.2013: Führen eines Kfz ohne Versicherungsschutz und Nötigung im Straßenverkehr


Das OLG Köln (Beschluss vom 18.06.2013 - III-1 RVs 111/13) hat entschieden:
  1. Der Begriff "Gestatten des Gebrauchs" i.S.d. § 6 Abs. 1 PflVG erfordert, dass der Gestattende gegenüber dem Gebrauchenden eine übergeordnete Sachherrschaft an dem Fahrzeug hat. Es setzt zumindest stillschweigendes Einverständnis voraus; dass der Gebrauch nur ermöglicht wird, reicht zur Strafbarkeit nicht aus.

  2. Der Tatbestand der Nötigung ist durch eine bedrängende Fahrweise nicht erfüllt, wenn deren Dauer unerheblich ist oder diese sich lediglich in einem einmaligen, kurzzeitigen Näherkommen an den anderen Verkehrsteilnehmer erschöpft.

Siehe auch Verstöße gegen die gesetzliche Pflichtversicherung und Nötigung im Straßenverkehr


Gründe:

I.

Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 12.10.2012 wegen vorsätzlichen Duldens des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne den erforderlichen Versicherungsschutz zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10 € sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 4 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlichem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz und in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt worden; zudem ist er mit einer Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis von 24 Monaten belegt worden.

Auf seine Berufung hat ihn das Landgericht mit Urteil vom 14.02.2013 - unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels - wegen vorsätzlichen Duldens des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne den erforderlichen Versicherungsschutz sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 4 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit einem vorsätzlichen Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz und in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt und die Dauer der Maßregel auf 20 Monate herabgesetzt.

Die Revision des Angeklagten gegen diese Entscheidung rügt die Verletzung materiellen Rechts und macht eine Verletzung der §§ 261 und 244 Abs. 2 StPO geltend. Insbesondere wird beanstandet, dass die Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 21.02.2012 nicht einbezogen und die Frage der Bewährung auf der Grundlage einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe geprüft worden ist.


II.

Das in formeller Hinsicht unbedenkliche Rechtsmittel hat in der Sache teilweise Erfolg.

1. Soweit es die Verurteilung wegen der Taten vom 11.02.2012 (vors. Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlichem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz) und vom 23.04.2012 (vors. Fahren ohne Fahrerlaubnis) sowie der ersten Tat vom 02.05.2012 (vors. Fahrens ohne Fahrerlaubnis) betrifft, hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsbegründung allerdings weder in Bezug auf den Schuldspruch noch hinsichtlich der erkannten Einzelstrafen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das darauf bezogene Rechtsmittel war daher dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft folgend als unbegründet zu verwerfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

2. Im Übrigen hält der Schuldspruch indessen der durch die Sachrüge gebotenen Überprüfung nicht stand.

a) Soweit der Angeklagte wegen vorsätzlichen "Duldens des Fahrens ohne Versicherungsschutz" verurteilt worden ist, tragen die Feststellungen den Schuldspruch nicht.

Es heißt insoweit in den Gründen des angefochtenen Urteils:
"Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 11. Februar 2012 wurde der Angeklagte von einer männlichen Person, deren Identität in der Hauptverhandlung nicht geklärt werden konnte, angesprochen und gebeten, er solle ein Fahrzeug der Marke T auf seinen - des Angeklagten - Namen anmelden, weil der Pass der unbekannt gebliebenen Person abgelaufen war. Der Angeklagte sollte dafür etwas Geld bekommen. Da er zu diesem Zeitpunkt über keine finanziellen Mittel verfügte, willigte der Angeklagte ein. Die unbekannt gebliebene Person versprach dem Angeklagten, ihm das Geld für den Haftpflichtversicherungsvertrag zu geben, tat dies in der Folgezeit aber nicht. Im Oktober 2011 meldete der Angeklagte das Fahrzeug an. Er beglich in der Folgezeit mangels finanzieller Möglichkeiten die Rechnungen der Versicherung nicht, so dass der Versicherungsschutz - wie der Angeklagte wusste - infolge einer Seitens der Versicherung ausgesprochenen Kündigung des Haftpflichtversicherungsvertrages am 07. Oktober 2011 erloschen war. Der Angeklagte nahm daher im Folgenden in Kauf, dass das auf seinen Namen angemeldete Fahrzeug im Straßenverkehr geführt wird, obwohl der dafür erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht mehr bestand. Am 11. Februar 2012 gegen 20.50 Uhr befuhr eine unbekannt gebliebene Person mit dem auf den Namen des Angeklagten zugelassenen und - wie diesem bekannt war - nicht haftpflichtversicherten PKW der Marke T mit dem amtlichen Kennzeichen ... die Straße des K in L befuhr, was der Angeklagte duldete"
Diese Feststellungen rechtfertigen eine Verurteilung wegen Verstoßes gegen § 6 Abs. 1 PflVG nicht. Der objektive Tatbestand der Vorschrift setzt, soweit sie hier in Betracht kommt, voraus, dass der Täter den Gebrauch eines Fahrzeugs auf öffentlichen Wegen oder Plätzen "gestattet" (nicht: "duldet"), obwohl für das Fahrzeug der nach § 1 PflVG erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht. Der Begriff "Gestatten des Gebrauchs" erfordert, dass der Gestattende gegenüber dem Gebrauchenden eine übergeordnete Sachherrschaft an dem Fahrzeug hat (BGH NJW 1974, 1086; BayObLG VRS 15, 393; OLG Stuttgart VRS 19, 213; SenE v. 17.10.1986 - Ss 566/86 - = NJW 1987, 914 = VRS 72, 137; OLG Jena VRS 107, 220 [221]; Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., Vorbem. vor § 23 FZV Rdz. 16; Lampe, in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, K 180 PflVG § 6 Rdnr. 12; Heinzelmeier NZV 2006, 231 f). Es setzt zumindest stillschweigendes Einverständnis voraus; dass der Gebrauch nur ermöglicht wird, reicht zur Strafbarkeit nicht aus (Senat a. a. O., OLG Jena a.a.O.).

Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte jedoch lediglich für einen Dritten - unter Abschluss eines Haftpflichtversicherungsvertrages - die Zulassung eines Fahrzeugs vorgenommen, das nicht seiner Verfügungsgewalt unterlag. Dass er in der Folgezeit, namentlich nach Wegfall des Haftpflichtversicherungsschutzes, Zugriff auf das Fahrzeug hatte oder in sonstiger Weise in der Lage war, Einfluss auf dessen Gebrauch zu nehmen, ergibt sich aus den Urteilsfeststellungen ebenso wenig wie ein Verhalten, das als Zustimmung zum Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr verstanden werden könnte.

Da die Aufhebung des Urteils nur wegen einer Rechtsverletzung bei der Anwendung des Gesetzes auf die tatrichterlichen Feststellungen erfolgt, hat der Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst zu entscheiden.

Die Sachverhaltsfeststellungen des Landgerichts vermitteln ein vollständiges Bild des verfahrensgegenständlichen Geschehens und erfassen dabei alle für die materiellrechtliche Bewertung des Sachverhalts maßgeblichen Umstände. Es kann ausgeschlossen werden, dass eine neue Hauptverhandlung noch weitere Aufschlüsse zu erbringen vermag, die zu einer Verurteilung führen könnten (vgl. dazu Senat NJW 1984, 1979 [1980]; SenE v. 29.12.1999 - Ss 568/99 -; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 354 Rdnr. 3 m. w. Nachw.; Kuckein, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., § 354 Rdnr. 3 m. w. Nachw.). Es war daher auf Freisprechung zu erkennen.

b) Auch soweit der Angeklagte hinsichtlich der zweiten Tat vom 02.05.2012 wegen einer (im Rahmen der Verkehrsunfallflucht) tateinheitlich begangenen Nötigung verurteilt worden ist, tragen die Feststellungen den Schuldspruch nicht.

(aa) Im angefochtenen Urteil ist zum Tatgeschehen ausgeführt:

"Am 02. Mai 2012 gegen 17.58 Uhr befuhr der Angeklagte, der, wie er wusste, nicht über eine entsprechende Fahrerlaubnis verfügt, mit dem von ihm geführten Personenkraftwagen der Marke P mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 0001 die S Straße in V aus Richtung in Fahrtrichtung C. Der Angeklagte war in der Umgebung seines Wohnortes auf der Suche nach verwertbarem Altmetall. Infolge Unachtsamkeit fuhr er in Höhe der Hausnummer 147 auf den verkehrsbedingt zum Stillstand gekommenen PKW W des Geschädigten K auf. Das Fahrzeug des Geschädigten K wurde durch den Aufprall auf den PKW S des Geschädigten C geschoben, welcher ebenfalls verkehrsbedingt zum Stehen gekommen war. Das Fahrzeug des Geschädigten K wurde hierdurch am Heck und an der Front, das Fahrzeug des Geschädigten C am Heck beschädigt, wobei der Schaden an dem PKW des Geschädigten K etwa 4.000,00 Euro und derjenige an dem PKW des Geschädigten C etwa 2.500,00 Euro betrug. Obwohl der Angeklagte den Zusammenstoß aufgrund des heftigen Anstoßes wahrgenommen hatte und zumindest billigend in Kauf nahm, dass ein erheblicher Sachschaden an den Fahrzeugen der beiden Geschädigten entstanden war, setzte er in unmittelbarem Anschluss an den Auffahrunfall den von ihm geführten PKW P zurück. Sodann überholte er unter erheblicher Beschleunigung und unter Benutzung der Gegenfahrbahn die Fahrzeuge der Geschädigten K und C und fuhr auf den ihm ordnungsgemäß auf seiner Fahrbahn entgegenkommenden PKW des Zeugen N2 zu, um sich der Feststellung seiner Person und der Art seiner Beteiligung zu entziehen. Der Zeuge N2 sah sich durch das Fahrmanöver des Angeklagten, wie von diesem beabsichtigt, zwecks Vermeidung eines Zusammenstoßes der beiden Fahrzeuge zu einem Ausweichmanöver gezwungen. Anschließend fuhr der Angeklagte in Fahrtrichtung C2 davon."
(bb) Der Tatbestand der Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 StGB setzt die Anwendung von Gewalt oder die Drohung mit einem empfindlichen Übel voraus, um eine Handlung, Duldung oder Unterlassung zu erzwingen. Bei bedrängender Fahrweise liegt nicht Nötigung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel vor, sondern es kommt nur Nötigung durch Gewaltanwendung in Betracht, wenn das Fahrverhalten geeignet ist, einen besonnenen Fahrer in Sorge und Furcht zu versetzen und zu zwingen, seinen Willen demjenigen des Täters unterzuordnen (Senat NZV 1992, 371 = VRS 83, 92 m. w. Nachw.), insbesondere ihn durch die Herbeiführung eines gefährlichen Zustandes zu ungewollten Reaktionen, möglichweise zu einem gefährlichen Ausweichen oder zur Herbeiführung einer anderen unfallträchtigen Situation zu veranlassen (OLG Karlsruhe NJW 1972, 962 und VRS 57, 21 f.; OLG Hamm DAR 1990, 392 und NJW 1991, 3230 = NStE Nr. 33 zu § 240 StGB; OLG Köln VRS 61, 425 ff und VRS 67, 224 ff; OLG Düsseldorf ZfS 1984, 127-, BayObLGSt 1990, 1 ff. und NJW 1993, 2882 f.). Maßstab ist hierbei die Intensität der Einwirkung, die zu bestimmen nur unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles möglich ist (OLG Köln NStE StGB § 240 Nr. 25; OLG Hamm DAR 1990, 392 ff: BayObLG NJW 1993, 2882 f.; OLG Köln VRS 67, 224 ff.). Hierzu gehören namentlich die örtlichen Verhältnisse, die Annäherungsgeschwindigkeit beider Fahrzeuge, ein etwaiger Gebrauch der Lichthupe oder des Signalhorns zur Bekräftigung des bedrängenden Verhaltens und der eingehaltene Abstand.

Darüber hinaus kommt es für die Annahme von Gewalt i. S. d. § 240 StGB aber auch auf eine gewisse Dauer der gefährlichen Fahrweise an, die je länger sie sich fortsetzt, als um so unausweichlicher empfunden wird (BGHSt 19, 263 = NJW 1964, 1426; OLG Hamm NStE Nr. 33 zu § 240 StGB; OLG Karlsruhe NJW 1972, 962, VRS 57, 21 u. NStZ-RR 1998, 58; KG VRS 63, 120 f.). Der Tatbestand der Gewalteinwirkung ist nicht erfüllt, wenn die Dauer der bedrängenden Fahrweise unerheblich ist oder diese sich lediglich in einem einmaligen, kurzzeitigen Näherkommen an den anderen Verkehrsteilnehmer erschöpft (vgl. dazu eingehend OLG Karlsruhe VerkMitt 1999, Nr. 30 m. w. Nachw.; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 240 Rdnr. 27).

Ob die hier vorliegende Verkehrssituation diese Voraussetzungen an die Dauer und Intensität der Beeinträchtigung erfüllt, lässt sich den Feststellungen des Landgerichts nicht entnehmen. Maßgeblich könnten insoweit insbesondere Fahrbahnbreite, Ausweichmöglichkeit, Geschwindigkeit der Fahrzeuge und Abstand zum Zeitpunkt des Ausweichens sein. Da nach den Urteilsfeststellungen der Name des anderen Verkehrsteilnehmers bekannt ist, erscheint es möglich, insoweit noch ergänzende Feststellungen zu treffen. Dem Senat ist deshalb insoweit eine eigene Sachentscheidung verwehrt.

3. Die - auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen gebotene - Aufhebung des Schuldspruchs wegen Nötigung bedingt es, das Urteil auch hinsichtlich der tateinheitlich begangenen Taten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und des unerlaubten Entfernens vom Unfallort aufzuheben (SenE v. 04.01.2008 - 82 Ss 166/07 -).

Damit entfällt die Grundlage für die dazu erkannte Einzelstrafe (6 Monate Freiheitsstrafe) sowie die Gesamtstrafe.

Daneben kann auch die angeordnete Maßregel nicht aufrecht erhalten bleiben. Die Frage der Möglichkeit des Bestehenlassens von Strafe bzw. Maßregel beantwortet sich nach denselben Maßstäben, die für die isolierte Anfechtbarkeit gelten. Eine getrennte Anfechtung ist nur dann möglich, wenn sich die Entscheidung über die Maßegel unabhängig von den Strafzumessungserwägungen beurteilen lässt. Das wiederum kommt regelmäßig nur dann in Betracht, wenn die Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen auf körperlichen oder geistigen Mängeln beruht. Wird die Ungeeignetheit dagegen auf einen Charaktermangel zurückgeführt, so stehen Straf- und Maßregelausspruch grundsätzlich in einer so engen gegenseitigen Abhängigkeit, dass sich ein Angriff gegen das eine auch auf das andere erstreckt (vgl. OLG Jena VRS 118, 279). Die Aufhebung des Strafausspruchs bedingt daher auch die Aufhebung der Maßregelanordnung, wenn diese auf Charaktermängel des Angeklagten gestützt ist (SenE v. 05.01.2001 - Ss 526/00 -; SenE v. 09.01.2001 - Ss 477/00 - = VRS 100, 123 [129]; SenE v. 05.11.2002 - Ss 427/02 -; OLG Koblenz zfs 2008, 229 [323]).

4.Soweit der Angeklagte freizusprechen war, beruht die Kostenentscheidung auf § 467 Abs. 1 StPO.



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