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OLG Hamm Urteil vom 09.07.2013 - I-9 U 191/12 - Haftungsverteilung bei Unfall zwischen überholendem Motorroller und einem linksabbiegenden Fahrzeug

OLG Hamm v. 09.07.2013: Zur Haftungsverteilung bei einem Unfall zwischen einem eine Kolonne überholenden Motorroller und einem linksabbiegenden Fahrzeug


Das OLG Hamm (Urteil vom 09.07.2013 - I-9 U 191/12) hat entschieden:
Die Grundsätze des Beweis des ersten Anscheins greifen nicht stets zu Gunsten eines eine kurze Kolonne überholenden Motorrollerfahrers ein, der mit dem die Kolonne anführenden und nach links in eine Grundstückszufahrt einbiegenden Fahrzeugs kollidiert.


Siehe auch Linksabbiegen in eine Grundstückseinfahrt - Kollision mit überholendem oder entgegenkommendem Fahrzeug und Anscheinsbeweis - Beweis des ersten Anscheins - Beweis prima facie


Gründe:

I.

Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend und begehrt Feststellung für materielle und zukünftige immaterielle Schäden, die er als Motorrollerfahrer anlässlich eines Verkehrsunfalls vom 21.09.2009 erlitten hat, bei dem er als Überholer mit dem in derselben Fahrtrichtung fahrenden und in eine linksseitig gelegene Grundstückszufahrt einbiegenden, bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Fahrzeug der Beklagten zu 1) zusammengestoßen ist. Hinsichtlich des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs.1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt.

Das Landgericht hat die Klage nach Anhörung der Parteien gem. § 141 ZPO, der Vernehmung von Zeugen und der Einholung eines verkehrsanalytischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. C4 abgewiesen. Es hat ausgeführt, der Kläger habe den Unfall in so überwiegendem Maße selbst verschuldet, dass die auf Seiten der Beklagten allein zu berücksichtigende erhöhte Betriebsgefahr zurücktrete.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Er lässt sich hinsichtlich der nunmehr von ihm noch geltend gemachten Ansprüche ein Eigen- bzw. Mitverschulden in Höhe von 25% anrechnen.

Er ist der Ansicht, für ein Verschulden der Beklagten zu 1) wegen Nichtbeachtung der sich für sie als Linksabbiegerin in ein Grundstück ergebenden erhöhten Sorgfaltspflichten aus § 9 Abs. 5 StVO spreche der Beweis des ersten Anscheins. Dieser sei von den Beklagten nicht erschüttert worden. Jedenfalls werde die von dem Landgericht zu Unrecht abgelehnte erneute Anhörung des Sachverständigen ergeben, dass die Beklagte zu 1) die ihr obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt habe, weil sie ihn, der bereits für sie erkennbar im Überholvorgang gewesen sei, übersehen und es versäumt habe, ihre Abbiegeabsicht rechtzeitig durch Einordnen und Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers anzuzeigen. Ihn selbst treffe kein Verschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalls. Insbesondere sei ihm ein Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO, Überholen bei unklarer Verkehrslage, nicht anzulasten.

Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil teilweise abzuändern, und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
  1. an ihn 7.322,56 EUR nebst Zinsen iHv 12,75 p.a. s.d. 11.09.2009 zu zahlen,

  2. an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens 13.000,00 EUR nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.000,00 EUR s.d.11.09.2009 und aus weiteren 8.000,00 EUR s. Rechtshängigkeit zu zahlen,

  3. ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwälte F in S, iHv 603,93 EUR freizustellen,

  4. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm jeden weiteren materiellen und zukünftigen nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfall v. 21.07.2009 auf der T. Straße in P zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind,
hilfsweise,

das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren nach § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO hinsichtlich der Höhe der Zahlungsansprüche an das Landgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Sachvortrages.

Der Senat hat die Parteien gemäß § 141 ZPO angehört und die Zeuginnen C2 und Nicole V vernommen. Der Sachverständige Dr. C4 hat sein Gutachten erläutert und ergänzt. Wegen des wesentlichen Ergebnisses der Parteianhörung und der Beweisaufnahme wird auf die Berichterstattervermerke vom 30.04. und 18.06.2013 verwiesen.

Die Akten 28 Ds 56 Js 870/09 StA Bochum lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.


II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist hinsichtlich des Feststellungsantrags in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und hat im Übrigen unter Berücksichtigung eines mit 75 % zu bemessenden Mit- bzw. Eigenverschuldens des Klägers nur vorläufig Erfolg, soweit der Kläger mit seinem Hilfsantrag die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und die Zurückverweisung nach Erlass eines Teilurteils zum Grund begehrt.

1. Die von dem Kläger gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 2, 11 S. 2 StVG iVm. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG geltend gemachten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche sind dem Grunde nach unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens bzw. Eigenverschuldens des Klägers von 75 % gerechtfertigt.

Die Beklagten haften für die von dem Fahrzeug der Beklagten zu 1) ausgehende Betriebsgefahr, § 7 Abs. 1 StVG. Der Unfall ereignete sich bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs der Beklagten zu 1). Die Haftung ist nicht nach § 7 Abs. 2 StVG oder § 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen, weil sich das Unfallereignis für die Beklagte zu 1) weder als ein Ereignis höherer Gewalt darstellt noch unabwendbar gewesen ist. Die nach § 17 Abs. 2 StVG vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen unstreitigen und bewiesenen unfallkausal gewordenen Verursachungsbeiträge führt zu einer Haftungsverteilung von 75% zu 25% zu Lasten des Klägers.

2. Ein die Betriebsgefahr des Fahrzeugs erhöhendes schuldhaftes Verhalten der Beklagten zu 1) an dem Zustandekommen des Verkehrsunfalls hat die Beweisaufnahme nicht ergeben.

Die Beklagte zu 1) ist vorliegend nicht in einen Feldweg, sondern in eine Grundstückseinfahrt abgebogen, so dass sie die erhöhten Sorgfaltsanforderungen des § 9 Abs. 5 StVO einhalten musste, wonach eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch das Fahrmanöver ausgeschlossen sein muss. Der Begriff des Feldwegs bestimmt sich für die Frage des § 8 StVO nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nach dem äußeren Erscheinungsbild (so aber König in H/K/D, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 8 Rn. 36 m.w.N), sondern nach der Verkehrsbedeutung des Wegs, ob dieser also überwiegend zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken benutzt wird, und eine überörtliche Bedeutung fehlt. Die Einordnung als Grundstückseinfahrt ergibt sich vorliegend sowohl aus der fehlenden überörtlichen Verkehrsbedeutung des Weges als auch aus dessen äußerem Erscheinungsbild. Ausweislich des Lichtbildes in der Anlage A 1 zum Sachverständigengutachten führt der nicht asphaltierte Weg allein zu dem I-​Straße. Die Fahrbahnbegrenzungslinie ist, anders als bei dem auf der gegenüberliegenden Seite abgehenden Weg, nicht unterbrochen. Das Zeichen 205 "Vorfahrt gewähren" ist im Einmündungsbereich nicht aufgestellt.

Es lässt sich nicht feststellen, dass die Beklagte zu 1) gegen ihre sich aus § 9 Abs. 5 StVO ergebende Pflicht verstoßen hat, eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen, also die äußerste Sorgfalt einzuhalten, oder die sonstigen Pflichten einer Linksabbiegerin nach § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO verletzt hat.

Ein solcher Vorwurf lässt sich auf die unstreitigen und durch die Beweisaufnahme festgestellten Tatsachen nicht stützen. Aufgrund der Aussage der der Beklagten zu 1) unmittelbar nachfolgenden Zeugin V steht fest, dass die Beklagte zu 1) schon ca. 100 bis 150 m vor der Einfahrt den linken Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt und die Geschwindigkeit deutlich reduziert hat. Allerdings vermochte die Zeugin V vor dem Senat aus ihrer Erinnerung heraus keine Angaben mehr zu den gefahrenen Geschwindigkeiten und Entfernungen zu machen. Auf Vorhalt ihrer vor dem Landgericht getätigten Aussage bestätigte die Zeugin jedoch, dass die dort protokollierten Angaben ihrer damaligen Erinnerung entsprachen und zutreffend seien. Danach steht fest, dass die Beklagte zu 1) im Gleichklang mit der Zeugin V ca. 100 - 150 m vor der Grundstückseinfahrt den linken Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt und ihre Geschwindigkeit deutlich auf Abbiegegeschwindigkeit reduziert hat. Dass die Zeugin vor dem Strafrichter hiervon abweichend ausgesagt hat, ca. 20 bis 30 m vor der Einfahrt den Blinker gesetzt zu haben, gibt keinen Anlass, die Aussage der Zeugin vor dem Landgericht zu den Entfernungsangaben anzuzweifeln. Denn die Zeugin hat plausibel erläutert, warum sie von ihren Entfernungsangaben im Strafverfahren abgerückt ist. Sie hatte inzwischen erneut die Unfallörtlichkeiten aufgesucht und anhand der Abstände zwischen den Leitpfosten, die sie zutreffend mit 50 m berücksichtigt hat, den Geschehensablauf rekapituliert. Anhand dessen sei sie sich sicher, dass sowohl die Beklagte zu 1) als auch sie selbst ca. 100 bis 150 m vor der Einfahrt bereits den Fahrtrichtungsanzeiger links betätigt haben. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben der am Ausgang des Rechtsstreits wirtschaftlich und persönlich nicht interessierten Zeugin spricht zudem, dass sie mit den Örtlichkeiten vertraut war, und die Zufahrt zu dem Reitstall an der H-​Straße kannte. Die Zeugin war daher nicht auf Hinweise der Beklagten zu 1) angewiesen. Anhaltspunkte dafür, dass das Abbiegemanöver somit von der Beklagten zu 1) und der Zeugin V abrupt angekündigt und unter starkem Abbremsen eingeleitet worden ist, sind daher nicht ersichtlich.

Dazu, ob die Beklagte zu 1) sich mit ihrem Fahrzeug zur Fahrbahnmitte hin orientiert hat, hat der Senat keine Feststellungen treffen können. Entsprechende Angaben der Zeugen standen nicht zur Verfügung. Angesichts der Straßenbreite von 6 m und einer den Herstellerangaben der C AG abgegriffenen Breite des Fahrzeugs der Beklagten zu 1) von 1,74 m verbleibt unter Einhaltung eines Sicherheitsabstandes nach rechts ohnehin kein wesentlicher Raum für eine nach außen hin wahrnehmbare Einordnung zur Fahrbahnmitte.

Eine Verletzung der 2. Rückschaupflicht durch die Beklagte zu 1) kann nicht festgestellt werden. Der Sachverständige Dr. C4 hat sein Gutachten im Senatstermin dahin erläutert, dass keine validen Feststellungen zu der Frage getroffen werden können, ob die Beklagte zu 1) bei Fassung ihres Abbiegeentschlusses den im rückwärtigen Verkehrsraum sich befindenden Kläger bereits erkennen konnte. Unter Zugrundelegung der der Beklagten zu 1) günstigen Anknüpfungstatsachen sei es so, dass der Motorroller des Klägers bei Fassung des Abbiegeentschlusses durch die Beklagte zu 1) noch nicht zu sehen war, weil der Kläger in diesem Zeitpunkt noch nicht zum Überholen ausgeschert und somit durch die unmittelbar der Beklagten zu 1) nachfolgenden Kraftfahrzeuge verdeckt war. Aufgrund dessen kann nicht festgestellt werden, dass der vom Kläger eingeleitete Fahrstreifenwechsel bereits so weit fortgeschritten sein musste, dass er für die linksabbiegende Beklagte zu 1) bei der zweiten Rückschau unmittelbar vor dem Abbiegen erkennbar gewesen ist.

Eine Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten zu 1) lässt sich auch nicht im Wege des Anscheinsbeweises feststellen. Zwar wird in der Rechtsprechung teilweise angenommen, dass der Beweis des ersten Anscheins für eine solche Sorgfaltspflichtverletzung des Linksabbiegers spricht, wenn er im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Linksabbiegen mit einem links überholenden Fahrzeug kollidiert (KG NZV 2003, 89). Dieser Grundsatz findet jedoch nicht uneingeschränkt Anwendung. Er kann in dieser Allgemeinheit dann nicht gelten, wenn - wie hier - der Überholer dem Linksabbieger nicht unmittelbar gefolgt war, sondern zuvor eine kleine Kolonne überholt und dann mit dem abbiegenden Spitzenfahrzeug zusammenstößt (vgl. OLG Hamm NZV 2007, 77, zustimmend OLG Stuttgart, B. v. 08.04.2011 - 13 U 2/11 -, juris). Der Anscheinsbeweis erlaubt bei typischen Geschehensabläufen den Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs oder eines schuldhaften Verhaltens ohne exakte Tatsachengrundlage aufgrund von Erfahrungssätzen. Der Beweis des ersten Anscheins greift aber nur dann ein, wenn ein feststehendes oder bewiesenes Tatsachengeschehen den Schluss auf eine dann typischerweise zugrundeliegende Verursachung durch ein bestimmtes Verhalten zulässt (Zöller-​Greger, ZPO, 29. Aufl. vor § 284 Rn. 29). Erst wenn die konkrete Typizität feststeht, kann der exakte Nachweis des Unfallhergangs durch die Anwendung der Anscheinsbeweisgrund-​sätze ersetzt werden (OLG Hamm NZV 2007, 77). Danach obliegt dem Kläger der Nachweis des Vorliegens eines solchen typischen Geschehensablauf, der nach Erfahrungssätzen den Schluss nahe legt, dass die Kollision des Überholers mit dem Linksabbieger auf einen Sorgfaltspflichtverstoß des Abbiegenden zurückzuführen ist. Einen solchen typischen Geschehensablauf hat der Kläger nicht bewiesen. Dabei sind nach allgemeinen Beweisgrundsätzen bei bestehender Unsicherheit über die tatsächlichen Anknüpfungstatsachen die dem Schädiger günstigen Anknüpfungstatsachen zugrundezulegen.

Die Erläuterungen der zeitwegmäßigen Zusammenhänge durch den Sachverständigen Dr. C4 haben ergeben, dass es sich vorliegend nicht um einen atypischen Einzelfall handelt, sondern dass es durchaus typisch sein kann, dass der Führer des abbiegenden Spitzenfahrzeugs einer kurzen Kolonne beim Abbiegeentschluss das bevorstehende Überholmanöver eines nachfolgenden Fahrzeugs noch nicht erkennen kann, wenn dessen Führer sich anschickt, die Kolonne in einem Zuge zu überholen.

Die plausiblen und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. C4 stimmen inhaltlich mit den technischen Ausführungen des in dem Verfahren OLG Hamm NZV 2007, 77 beauftragten Sachverständigen Prof. T überein. Der in dem dortigen Verfahren tätig gewordene Sachverständige hat im Rahmen der Beurteilung eines gleich gelagerten Sachverhalts ebenfalls ausgeführt, dass es sehr wohl einem typischen Geschehensablauf entsprechen kann, dass der Linksüberholer einer Kolonne bei Fassung des Abbiegeentschluss durch den Linksabbieger für diesen deshalb nicht erkennbar ist, weil der Überholer mit seinem Fahrzeug noch nicht auf die Gegenfahrbahn ausgeschert ist und von den dem Abbiegenden unmittelbar folgenden Fahrzeugen noch verdeckt wird. In solchen Fallgestaltungen kann hinzutreten, dass der Überholer den gesetzten Fahrtrichtungsanzeiger des Spitzenfahrzeugs nicht wahrnehmen kann, weil dieser durch die nachfolgenden Fahrzeuge verdeckt wird.

3. Der Kläger hat durch sein schuldhaftes Verhalten zur Entstehung des Unfalls beigetragen. Ihn trifft der Vorwurf, in einer unklaren Verkehrslage überholt zu haben, § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO.

Unklar ist die Verkehrslage dann, wenn nach allen Umständen nicht mit einem gefahrlosen Überholen gerechnet werden kann, insbesondere dann, wenn sich nicht verlässlich beurteilen lässt, was der Vorausfahrende jetzt sogleich tun wird (König in H/K/D, a.a.O. § 5 Rn. 34). Nach diesen Voraussetzungen konnte der Kläger nicht mit einem gefahrlosen Überholen der Kolonne rechnen. Die Verkehrslage war schon deshalb für den Kläger nicht sicher einzuordnen, weil die Fahrzeugkolonne aus einem für ihn nicht ersichtlichen Grund abbremste. Ob dieser Umstand bei isolierter Betrachtung bereits die Annahme einer unklaren Verkehrslage rechtfertigt, kann offen bleiben. Vorliegend bestand die Besonderheit, dass der Aussage der Zeugin C2 folgend die Kolonne nach Verlassen der 30 km/h und der sich kurzzeitig anschließenden 50 km/h Zone zügig auf die zulässige Geschwindigkeit von 70 km/h beschleunigte, und dann insgesamt deutlich abbremste, ohne dass hierfür auf den ersten Blick für die Nachfolgenden ein Grund erkennbar war. Entgegen der Behauptung des Klägers war es daher nicht so, dass den vorausfahrenden Fahrzeugführern die Anhebung der zulässigen Geschwindigkeit entgangen war. Hinzu tritt, dass aufgrund der Aussage der Zeugin V feststeht, dass diese und die Beklagte zu 1) ihre Absicht in die H-​Straße abzubiegen, in einer Entfernung von 100 bis 150 m vor der Einfahrt durch Betätigen des linken Fahrtrichtungsanzeigers angekündigt haben. Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob man von einem Unfallverlauf ausgeht, wie ihn der Kläger geschildert hat und wie ihn der Sachverständige seiner Zeit-​Weg Betrachtung in Anlage C 6 seines Gutachtens zugrunde gelegt hat, oder ob man der Unfallschilderung der Beklagten folgt, die in der Zeit-​Weg Betrachtung in Anlage C 5 des Gutachtens ihren Niederschlag gefunden hat. Geht man von einer Zeit-​Weg Betrachtung wie in der Anlage C 6 dargestellt aus, so konnte der ausgescherte Kläger das Fahrzeug der Beklagten zu 1) und das Fahrzeug der Zeugin V etwa 110 m vor der Kollisionsstelle sehen und damit das unmittelbar darauf einsetzende Blinken wahrnehmen. Geht man mit der Anlage C 5 davon aus, dass der Ausschervorgang 80 m vor der Kollisionsstelle begann, war der Fahrtrichtungsanzeiger an beiden Fahrzeugen bereits eingeschaltet, als der Kläger zum Überholen ausscherte.

4. Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge nach § 17 Abs. 2 StVG rechtfertigt eine Haftungsverteilung von 25 % zu 75 % zu Lasten des Klägers. Denn auf Seiten der Beklagten fließt in die Abwägung allein die von dem Fahrzeug der Beklagten zu 1) ausgehende Betriebsgefahr ein. Vorliegend hat sich die typische Gefahr des Betriebs eines Kraftfahrzeugs verwirklicht, durch die Dritte auch bei Beachtung der im Straßenverkehr gebotenen Sorgfalt zu Schaden kommen können. Den Kläger belastet neben der allgemeinen Betriebsgefahr seines Rollers sein unfallursächlich gewordenes Verschulden wegen des unerlaubten Überholens bei unklarer Verkehrslage.

5. Das Landgericht hat die Klage bereits dem Grunde nach abgewiesen. Zur Entscheidung über die Höhe der mit den Klageanträgen zu 1. und 2. geltend gemachten Zahlungsansprüche, aber auch hinsichtlich der mit dem Klageantrag zu Ziffer 3 geltend gemachten Nebenkosten, ist der Rechtsstreit nicht entscheidungsreif und daher auf den Hilfsantrag des Klägers gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO an das Landgericht Bochum zurückzuverweisen. Da die Beklagten bereits erstinstanzlich den Sachvortrag des Klägers zum Umfang und Schwere der erlittenen Verletzungen sowie zur Höhe des Schadens bestritten haben und weiterhin bestreiten, ist eine umfangreiche Beweisaufnahme zur Ermittlung eines angemessenen Schmerzensgeldes und der Höhe des materiellen Schadens erforderlich, weshalb der Senat davon abgesehen hat, diesbezüglich gemäß § 538 Abs. 1 ZPO selbst in der Sache zu entscheiden.

5. Zur Entscheidung reif war jedoch - worüber der Senat durch Teilendurteil gemäß §§ 538 Abs. 1, 302 Abs. 1 ZPO zu entscheiden hatte - der unter Ziffer 4. gestellte Feststellungsantrag.

Dieser Antrag ist zulässig und begründet.

Insbesondere hat der Kläger die Voraussetzungen für ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 ZPO dargelegt. Insoweit reicht es aus, wenn künftige Schadensfolgen (wenn auch nur entfernt) möglich, ihre Art und ihr Umfang, sogar ihr Eintritt aber noch ungewiss sind (BGH, NJW 2001, 3414; BGH, NJW-​RR 1989, 1367; Greger, in: Zöller, ZPO, 29. Auflage 2012, § 256 Rdn. 8a).

Der Kläger hat durch den Unfall ausweislich des Berichts des Klinikums Vest vom 03.08.2009 u.a. eine konservativ behandelte Tossy II Verletzung (Acromioclaviculargelenks-​Sprengung = Schultereckgelenkssprengung) erlitten. Auch wenn es sich hier nicht um eine knöcherne Fraktur, sondern um eine Verletzung des Kapsel- Bandapparates handelt, besteht selbst bei operativer Versorgung das Risiko einer sekundären Acromioclaviculargelenks-​Arthrose (Ruchholtz u.a., Orthopädie und Unfallchirurgie essentials, 2010). Dieser Aspekt ist mit den Parteien im Senatstermin vom 18.06.2013 erörtert worden.

Aufgrund dieser Verletzung sind daher künftige materielle und immaterielle Schäden aus dem Unfallereignis möglich. Auch für die künftigen Schäden haften die Beklagten unter Berücksichtigung eines mit 75% zu bemessenden Eigen- bzw. Mitverschuldens des Klägers aus den oben dargelegten Gründen, sofern feststeht, dass sie durch den Unfall verursacht worden sind. 7. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.



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