Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OLG Köln Urteil vom 09.08.2013 - I-19 U 137/09 - Unfallbedingter Nichtantritt zum Referendardienst

OLG Köln v. 09.08.2013: Zum Verdienstausfallschaden bei unfallbedingtem Nichtantritt eines Forstreferendariats


Das OLG Köln (Urteil vom 09.08.2013 - I-19 U 137/09) hat entschieden:
  1. Für die Frage, wie die berufliche Entwicklung eines Geschädigten ohne das Schadensereignis verlaufen wäre, bedarf es gemäß § 252 BGB einer Prognose entsprechend dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, insbesondere auf der Grundlage dessen, was zur Ausbildung und bisherigen beruflichen Situation des Betroffenen festgestellt werden kann. Die insoweit zu stellenden Anforderungen an die Darlegungslast des Geschädigten dürfen gerade dann nicht überspannt werden, wenn sich der Geschädigte noch in der Ausbildung befindet, weil er dann regelmäßig nur wenige Anhaltspunkte dafür darzutun vermag, wie sich seine berufliche Entwicklung voraussichtlich gestaltet hätte. Es genügt dann für die Annahme, dass der Geschädigte ohne das schädigende Ereignis den behaupteten Berufsweg eingeschlagen hätte, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit.

  2. Hat der geschädigte Student der Forstwirtschaft ein Forstdienstreferendariat deshalb nicht antreten können, weil er unfallbedingt die körperlichen Voraussetzungen für die Ableistung des Referendariats nicht aufgewiesen hat, kann er den Nachweis, dass er nach Ableistung des Referendariats eine Beamtenlaufbahn im höheren Forstdienst durchlaufen hätte, nicht erbringen, wenn seinerzeit allenfalls 1/5 eines Referendariatslehrgangs in den Landesdienst eingestellt wurde und der Geschädigte keine deutlich überdurchschnittlichen Prüfungsleistungen erbracht hat, die einen Rückschluss darauf zugelassen hätten, dass er trotz der generell schlechten Einstellungsvoraussetzungen gleichwohl in den höheren Forstdienst aufgenommen worden wäre.

Siehe auch Der Verdienstausfall bei unselbständig Beschäftigten und Prognosebildung bezüglich des hypothetischen Zukunftseinkommens


Gründe:

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten Ersatz angeblicher Verdienstausfallschäden sowie Schmerzensgeld wegen eines Verkehrsunfalls im Jahr 1982 sowie die Feststellung der Pflicht der Beklagten zum Ersatz künftiger daraus resultierender materieller und immaterieller Schäden.

Der am 00.00.1960 geborene Kläger, damals Student der Forstwirtschaft im vierten Semester, befuhr am 22.04.1982 auf dem Weg zum zentralen Hörsaalgebäude der Universität H mit seinem Motorrad die S-Straße in H. Dort kollidierte er mit einem nach links abbiegenden und bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug. Die 100%ige Eintrittspflicht der Beklagten für die Verkehrsunfallfolgen ist unstreitig.

Nach dem Unfallereignis wurde der unter starken Schmerzen leidende Kläger in die Universitätsklinik H eingeliefert. Die chirurgische Abteilung diagnostizierte eine offene gesplitterte Fraktur des linken Oberschenkels, eine Verrenkung des linken Sprunggelenks (Sprunggelenkluxation) nebst handflächengroßen Verletzungen (Décollement) an der Außenseite des linken Fußes, verbunden mit einem Abriss von Teilen der Sprunggelenkskapsel und der Außenbänder, tiefe Schürfwunden unter anderem an der Ferse des linken Fußes, eine starke Schwellung des linken Knies, eine Kahnbeinfraktur im Bereich der rechten Hand, eine Prellung des Brustkorbs und des Bauchs sowie eine Schnittwunde über dem linken Auge. Während seines nachfolgenden stationären Aufenthalts in der Universitätsklinik H unterzog sich der Kläger zwei mehrstündigen Operationen an dem linken Fuß, dem linken Oberschenkel und der rechten Hüfte. Sein rechter Arm war während der folgenden drei Monate eingegipst und sein - zuvor mit Platten stabilisiertes - linkes Bein geschient in einer Streckvorrichtung gelagert.

Im Anschluss an den bis zum 29.05.1982 andauernden stationären Aufenthalt in der Universitätsklinik H begab sich der Kläger in die ambulante Behandlung des St.-K-Krankenhauses F. Dort absolvierte der - bis zum 07.08.1982 auf einen Rollstuhl angewiesene - Kläger bis zum 06.07.1982 mehrmals wöchentlich Bewegungstherapien, um die Gehfähigkeit des gebrochenen Beins wieder herzustellen. An die sodann vom 13. bis zum 23.07.1982 absolvierten ambulanten Behandlungen schlossen sich eine zehntägige stationäre Behandlung mit - nach der Entfernung des Handgipses beginnenden - physikalischen Therapien und Gehschulungen mit Hilfe von zwei Unterarmgehstützen sowie in der Zeit bis Ende September 1982 drei weitere Behandlungen in der dortigen Ambulanz an.

Im Oktober 1982 kehrte der noch immer auf die Zuhilfenahme von Gehstützen angewiesene und nur zur Teilbelastung des linken Beins fähige Kläger, der sich zwischenzeitlich für das Sommersemester 1982 hatte beurlauben lassen, zur Fortsetzung seines Studiums nach H zurück. Dort führte er die ambulante Behandlung an der Universitätsklinik H in Gestalt mehrmals wöchentlich stattfindender Elektrotherapien und Krankengymnastik bis Ende Juli 1983 fort (vgl. im Einzelnen die Behandlungsterminübersicht Anlage K11, Bl. 46 ff. GA). Seitdem konnte sich der Kläger jedenfalls auf kürzeren Strecken ohne Gehhilfe fortbewegen.

Während eines stationären Aufenthalts in der Universitätsklinik H vom 01. bis zum 07.02.1984 wurden die Metallplatten im linken Oberschenkel des Klägers entfernt (siehe Arztbrief der H2-Universität H, Anlage K33, Bl. 196 GA). Im Anschluss daran war der Kläger bis zum 05.03.1984 erneut auf den Einsatz von Gehstützen angewiesen. Bei Untersuchungen in der Universitätsklinik H Anfang März 1984 und Anfang Juni 1985 klagte der Kläger über Schmerzen im linken Fuß nach der Zurücklegung längerer Wegstrecken insbesondere auf unebenem Gelände, weswegen er bei Exkursionen im Rahmen seines forstwirtschaftlichen Studiums einen Sitzstock benutze.

Die klinischneurophysiologische Abteilung der Universitätsklink H bescheinigte dem Kläger in einem neurologischneurophysiologischen Gutachten vom 04.06. 1985 (Anlage K7, Bl. 31 ff. GA) eine irreversible mäßiggradige, funktionell kaum ins Gewicht fallende Restlähmung der Kleinzehenhebung als irreversibles Defektsyndrom mit einer dadurch bedingten zehnprozentigen Minderung der Erwerbsfähigkeit. Überdies wurde eine verminderte Belastbarkeit des linken Beins mit gegebenenfalls vermehrt auftretenden Schmerzen für möglich gehalten. Die allgemeinchirurgische Gutachtenstelle der Universität H ging in ihrem fachchirurgischen Gutachten vom 03.07.1985 (Anlage K8, Bl. 37 ff. GA) von einer Minderung der Erwerbstätigkeit um weitere 10% im Hinblick auf eine wahrscheinlich verbleibende leichte Einschränkung im Bereich des unteren Sprunggelenks sowie eine Knieinstabilität in Folge einer Läsion des hinteren Kreuzbands aus.

Bei einer Untersuchung in der allgemeinchirurgischen Abteilung der Universitätsklinik H im Januar 1987 klagte der Kläger über Schmerzen im linken außenseitigen Oberschenkel insbesondere nach längerem Sitzen, wenn auch ohne Gangbehinderung. Bei der daraufhin durchgeführten Röntgenuntersuchung fanden sich keine Anhaltspunkte für die Beschwerden, so dass der behandelnde Arzt einen Zusammenhang mit den unfallbedingten Verletzungen weder eindeutig belegen noch ausschließen konnte. Allerdings hielt er die Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit des Klägers dadurch nicht für eingeschränkt (siehe ausgefüllten Fragebogen der Beklagten, Anlage K9, Bl. 43 f. GA).

Der Kläger bezog vom Gemeinde- und Unfallversicherungsverband (GUV) I (einer Ausführungsbehörde der gesetzlichen Unfallversicherung für das Land Niedersachsen) ab April 1982 eine Verletztenrente (Anlage 1, Bl. 96 GA). Nach Streitigkeiten über die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers schloss letzterer mit dem GUV vor dem Sozialgericht Köln am 23.08.1989 einen Vergleich, wonach die Zahlung von Verletztenrente bis zum 30.06.1986 auf der Basis einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von zuletzt 20% erfolgte (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.08.1989, Anlage K27, Bl. 136 f. GA).

Bereits im Juni 1984 hatte der Kläger sein Vordiplom mit der Gesamtnote 2,5 (= gut) abgelegt (Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 25.06.2009, Bl. 180 GA). Am 28.03.1988 beendete er sein Studium nach 15 Semestern erfolgreich mit der Diplomprüfung, bei der er eine Gesamtnote von 2,7 (= befriedigend) erzielte (Anlage K16, Bl. 55 GA).

Ende September 1988 beantragte der Kläger beim Hessischen Ministerium für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz (im Folgenden als "Hessisches Landwirtschaftsministerium" bezeichnet) die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren Forstdiensts. Eine solche Zulassung setzte seinerzeit den Nachweis der körperlichen Tauglichkeit etwa in Gestalt des Fehlens die Gehleistung beeinträchtigender Fußveränderungen (so das Merkblatt des Hessischen Landwirtschaftsministeriums aus April 1984, Anlage K26, Bl. 134 f. GA) bzw. der Forstdiensttauglichkeit unter anderem in Form der vollen Gebrauchsfähigkeit der Gliedmaßen und Gelenke (so das entsprechende Merkblatt aus Oktober 1989, Anlage K18, Bl. 57 ff. GA) voraus. Die erfolgreiche Absolvierung des 24monatigen Forstreferendariats, das mit der (bei Bestehen zum Führen der Bezeichnung "Forstassessor" berechtigenden) Großen Forstlichen Staatsprüfung endete, war Voraussetzung für eine - mit der Eingangsbesoldung A 13 beginnende - Laufbahn im höheren Forstdienst eines Landes oder des Bundes. Nach Merkblättern des Hessisches Landwirtschaftsministerium aus April 1984 und Oktober 1989 konnte allerdings auf absehbare Zeit im Jahr 1984 nur etwa 1/3 der ausgebildeten Forstassessoren sowie im Jahr 1989 höchstens 1/5 eines Referendar-Jahrgangs in den Landesdienst eingestellt werden.

Mit Schreiben des Sachbearbeiters C des Hessisches Landwirtschaftsministerium vom 17.11.1988 (Anlage K19, Bl. 60 GA) wurde dem Kläger die Zulassung zum Vorbereitungsdienst im Januar 1989 in Aussicht gestellt und dieser aufgefordert, ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis vorzulegen. Der Kläger wandte sich daraufhin telefonisch an den Sachbearbeiter und teilte diesem mit, dass er sich derzeit auf Grund seiner eingeschränkten Gehfähigkeit zur Absolvierung des Referendariats körperlich nicht in der Lage sehe. In Absprache mit dem Sachbearbeiter zog der Kläger sodann seine Bewerbung um die Zulassung zum Vorbereitungsdienst zurück. Eine amtsärztliche oder anderweitige medizinische Untersuchung zog er nicht zu Rate. Mit Schreiben vom 30.11.1988 (Bl. 401 GA, Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 15.04.2010) sandte das Hessisches Landwirtschaftsministerium dem Kläger seine Bewerbungsunterlagen zurück und erklärte, dass eine abermalige Bewerbung für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für den höheren Forstdienst zum 01.01.1990 bis zum 31.10.1989 erfolgen müsse. In diesem Falle würden die drei Wartesemester angerechnet.

Bereits vor seinem Telefonat mit dem Sachbearbeiter des Hessischen Landwirtschaftsministeriums hatte sich der Kläger erfolgreich um die Teilnahme an einem Lehrgang zur Weiterbildung zur Fachkraft für Umweltschutz beworben. Dort nahm der Kläger nach einem sechswöchigen Praktikum beim Stadtplanungsamt der Stadt Bonn vom 11.01.1989 bis zum 20.12.1989 an einem nicht vergüteten Weiterbildungslehrgang zur Fachkraft für Umweltschutz bei der Gesellschaft für Weiterbildung und Umweltschutz (GWU) mbH teil, in dessen Rahmen er für das bearbeitete Abschlussprojekt die Note "gut" erhielt (Anlage K20, Bl. 61 ff. GA).

Ab dem 17.04.1990 war der Kläger zunächst im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme sowie von Dezember 1991 bis Oktober 1994 auf Grund eines befristeten Arbeitsvertrags als Vertretung einer in Erziehungsurlaub befindlichen Angestellten bei der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises D gegen eine Vergütung der Besoldungsgruppe BAT IVa beschäftigt. Für diese Tätigkeit erhielt er ein Abschlusszeugnis (Anlage K24, Bl. 70 f. GA).

Nach anschließender etwa zehneinhalbmonatiger Arbeitslosigkeit war er vom 18.09. 1995 bis Ende Januar 1996 zunächst als Krankheitsvertretung und sodann als Aushilfe bei der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt D tätig. Daran schloss sich erneut eine siebenmonatige Phase der Arbeitslosigkeit an.

Nach einem Auswahlverfahren - die Einzelheiten sind streitig - trat der Kläger im September 1996 eine Stelle als Sachbearbeiter bei der Oberen Naturschutzbehörde des Regierungspräsidiums Kassel zunächst auf Besoldungsgruppe BAT IVb, ab Mai 1997 auf der Besoldungsgruppe BAT IVa an, die zunächst bis Ende März 2000 befristet wurde. Anschließend wurde er unbefristet übernommen und ist dort auch heute noch tätig, seit dem Jahr 2007 gegen Besoldung der Besoldungsgruppe BAT III im gehobenen Dienst.

Mit Schreiben vom 14.07.1989 (Anlage 2 zur Klageerwiderung, Bl. 97 ff. GA) hatten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Beklagte, die ihre Schadensersatzpflicht dem Grunde nach anerkannt hatte, zum Ausgleich eines Verdienstausfallschadens des Klägers in Höhe von DM 91.577,46 aufgefordert. Zur Begründung führten sie aus, dass der Kläger ohne seine verletzungsbedingte Studienverlängerung bereits zwei Jahre früher ins Berufsleben dergestalt eingetreten wäre, dass er nach Beendigung der Referendarzeit in den öffentlichen Dienst übernommen worden wäre und eine Eingangsbesoldung von A 13 erhalten hätte (was streitig ist). In diesem Zusammenhang wiesen die Prozessbevollmächtigten des Klägers weiter darauf hin, dass dieser die ihm angebotene Referendarstelle nicht habe antreten können, da sich für ihn die Möglichkeit einer interessanten Fortbildung im Bereich des Umweltschutzes, verbunden mit besseren Berufsaussichten, ergeben habe.

Nachdem die letzte Untersuchung der Bein- bzw. Fußverletzungen des Klägers 1987 stattgefunden hatte, suchte der Kläger schmerzbedingt im September 2003 die Radiologische Gemeinschaftspraxis H auf, in der sodann eine "Dünnschicht-CT" des linken oberen und unteren Sprunggelenkes durchgeführt wurde. Die Beurteilung ergab u.a. "arthrotische Umbauvorgänge des oberen Sprunggelenks" (Arztbrief vom 16.09.2003, Anlage K25, Bl. 132 f. GA).

Die Beklagte bezahlte an den Kläger einen Betrag in Höhe von Euro 18.000,00 zum Ersatz des Verdienstausfallschadens. Im Anschluss an eine entsprechende Ankündigung im Dezember 2005 zahlte die Beklagte dann ein Schmerzensgeld in Höhe von Euro 26.000,00 an den Kläger.

Der Kläger hat behauptet, in Folge der zahlreichen therapeutischen Anwendungen und Krankenhausaufenthalte, aber auch wegen anhaltender Schmerzen insbesondere in dem nicht voll belastbaren linken Fußgelenk und dadurch eingeschränkter Gehfähigkeit habe er auch ab Oktober 1982 zahlreiche Vorlesungen und Übungen sowie im Wald stattfindende Praktika und Exkursionen versäumt. In Folge dessen habe sich der Abschluss seines Studiums um etwa anderthalb Jahre verzögert.

Darüber hinaus habe er auf Grund seiner stark eingeschränkten Gehfähigkeit die Voraussetzungen für die Zulassung zu dem (unstreitig) zu absolvierenden zweijährigen Vorbereitungsdienst für die ursprünglich angestrebte Laufbahn im höheren (staatlichen) Forstdienst nicht erfüllt.

Hätte er sein Studium planmäßig im Sommer 1986 abschließen können, so wäre er voraussichtlich Anfang Januar 1987 in den Referendardienst eingetreten und hätte während der folgenden zwei Jahre eine monatliche Nettovergütung von umgerechnet Euro 681,00 (die Vergütungshöhe ist unstreitig) erhalten. Im Anschluss daran wäre er nach Ablegung der Großen Forstlichen Staatsprüfung im Januar 1989 mit aller Wahrscheinlichkeit nach überdurchschnittlich gutem Ergebnis, jedenfalls aber - wie zahlreiche andere Forstassessoren - zu einem späteren Zeitpunkt als Forstassessor in den höheren Beamtendienst des Landes Hessen, eines anderen Bundeslandes oder des Bundes übernommen worden. Demnach hätte er in der dafür vorgesehenen Eingangsbesoldungsgruppe A 13 ein monatliches Nettoeinkommen von Euro 1.676,00 sowie später unter Berücksichtigung seines (unstreitigen) Familienstandes (verheiratet, zwei Kinder) ein durchschnittliches Nettoeinkommen von Euro 3.460,00 statt des während der Beschäftigungsphasen tatsächlich erhaltenen Durchschnittslohns von Euro 2.197,00 netto erzielt. Zumindest aber hätte er eine Anstellung mit entsprechend hoher Vergütung in der Privatwirtschaft erhalten.

Für einen solchen Verlauf seines beruflichen Werdegangs sprächen, so hat der Kläger gemeint, seine überdurchschnittlichen persönlichen und intellektuellen Fähigkeiten, die sich in der Überlegenheit gegenüber einer Vielzahl von anderen Kandidaten bei seinen Bewerbungen beim Landkreis D und beim Regierungspräsidium Kassel gezeigt habe. Seine überdurchschnittliche Qualifikation zeige sich zudem in den nach dem Studium erhaltenen Zeugnissen sowie im Inhalt seiner Tätigkeiten insbesondere beim Regierungspräsidium Kassel, die sich, so hat der Kläger behauptet, mit Ausnahme der mangelnden Wahrnehmung von Leitungsfunktionen inhaltlich kaum von den Aufgabenbereichen zahlreicher dort beschäftigter Forstbeamter des höheren Dienstes unterscheide. Dabei sei er für die Wahrnehmung von Leitungsfunktionen auch auf Grund des positiven Einflusses seines Elternhauses, insbesondere auf Grund der von seinem Vater als Vorstand eines überregionalen Wasser- und Abwasserverbands jahrelang wahrgenommenen Führungsverantwortung, prädestiniert gewesen.

Demgemäß schulde ihm die Beklagte, so hat der Kläger gemeint, Schadensersatz in Höhe von jeweils Euro 681,00 monatlich wegen der ansonsten von Januar 1987 bis Dezember 1989 erzielten Referendarbezüge, der ohne den verzögerten Berufseinstieg schon von Januar 1990 bis zum 17.04.1991 erzielten Eingangsbesoldung nach A 13 in Höhe von Euro 1.676,00 monatlich, der späteren Durchschnittsbesoldung von Euro 3.460,00 monatlich für die insgesamt 17 ½ Monate der Arbeitslosigkeit (worauf bezogenes Arbeitslosengeld von insgesamt Euro 19.912,47 anzurechnen sei) sowie in Höhe der monatlichen Gehaltsdifferenz in Höhe von Euro 1.263,00 für die Zeiten der Beschäftigung (davon 195 Monate bis Dezember 2007 beziffert, von Januar 2008 bis August 2025 sodann als monatliche Rente).

Daneben hat der Kläger den Ersatz außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von Euro 3.928,43 auf der Basis einer 1,3fachen Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von (anfangs verlangten) Euro 367.514,00 zuzüglich 20,00 EUR Auslagenpauschale und 19% Umsatzsteuer verlangt.

Zudem hat der Kläger insbesondere wegen der erlittenen Unfallverletzungen, der nachfolgenden Vielzahl stationärer und ambulanter Behandlungen, der Abstandnahme von seinem angeblichen ursprünglichen Berufsziel, der vermeintlichen Aufgabe zahlreicher bis dahin praktizierter sportlicher Aktivitäten sowie der seit dem Unfallereignis angeblich ununterbrochen anhaltenden Einschränkung der Gehfähigkeit und der vermeintlich zunehmenden Schmerzen im linken Fußgelenk bei Zurücklegen längerer Wegstrecken sowie von vermeintlichen Schmerzen im linken Hüftgelenk nach längerem Sitzen ein Schmerzensgeld von jedenfalls Euro 40.000,00 und in Folge dessen eine weitere immaterielle Entschädigung von mindestens Euro 14.000,00 für angemessen erachtet. In diesem Zusammenhang hat der Kläger behauptet, er leide auf Grund der unfallbedingten Verletzung des Sprunggelenks und der dortigen Bänder sowie der damit einhergehenden Schädigung des Gelenkknorpels unter zunehmenden Arthrosebeschwerden, die wegen der schlechten Verheilung der unfallbedingten Wunde nicht - etwa in Gestalt der Versteifung des Sprunggelenks - therapierbar seien.

Der Kläger hat zunächst unter anderem beantragt,
die Beklagte zum Ersatz bis zum Jahr 2007 entgangener Verdienste in Höhe von Euro 367.514,00 zu verurteilen.
Diesen Antrag hat der Kläger mit Einwilligung der Beklagten in Höhe von Euro 42.269,47 zurückgenommen und auf die Weiterverfolgung seines Schadensersatzanspruchs in dieser Höhe verzichtet.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
  1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Euro 311.244,53 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2009 zu zahlen,

  2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld in angemessener Höhe, jedoch mindestens in Höhe von Euro 14.000,00, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2009 zu zahlen,

  3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Ersatz für die durch die außergerichtliche Rechtsverfolgung entstandenen Kosten in Höhe von Euro 3.928,43 zu zahlen,

  4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 01.01.2008 eine monatliche Rente in Höhe von Euro 1.263,00 jeweils zum Ersten jedes Monats bis zum 31.08.2025 (65. Lebensjahr des Klägers) zu zahlen,

  5. festzustellen, dass die Beklagte die auf die Schadensersatzzahlungen anfallenden Steuern einschließlich der bestehenden und zukünftigen steuerlichen Nachteile zu ersetzen hat,

  6. festzustellen, dass die Beklagte zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, der ihm dadurch entsteht, dass er unfallbedingt geringere Rentenzahlungen erhalten wird (Rentenminderung),

  7. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche Schäden, die ihm in Zukunft aus dem Verkehrsunfall auf der S-Straße in H entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Sie hat behauptet, beim Kläger habe ab Oktober 1982 nur noch eine geringfügige Minderung der Erwerbsfähigkeit von allenfalls 10% vorgelegen. Im Hinblick darauf hat die Beklagte mit Nichtwissen bestritten, dass der Kläger bei der Fortsetzung seines Studiums Einschränkungen unterworfen gewesen sei. Erst recht hätten die unfallbedingten Verletzungen mangels anhaltender Gehbehinderung und fortdauernder Schmerzen weder den Kläger an der (wegen des großen Bewerberandrangs ohnehin mit Wartezeiten verbundenen) Aufnahme des Forstreferendariats ge- noch die Übernahme in den höheren Staatsdienst verhindert.

Tatsächlich habe der Kläger die ihm angebotene Referendarstelle nicht aus gesundheitlichen Gründen abgelehnt, sondern weil er sich im Bereich des Umweltschutzes zu Recht bessere berufliche Perspektiven erhofft habe. Die Aussichten, in den höheren Staatsdienst eines Bundeslands übernommen zu werden, seien bereits damals - erst recht für den Kläger auf Grund seines allenfalls mittelmäßigen Diplomabschlusses - denkbar schlecht gewesen. Eine spätere Übernahme des Klägers in den höheren Dienst hat die Beklagte deshalb mit Nichtwissen bestritten.

Darüber hinaus hat die Beklagte die immateriellen Schäden des Klägers mit dem gezahlten Betrag von Euro 26.000,00 für angemessen entschädigt angesehen.

Mit Teilverzichts- und Teilurteil vom 27.08.2009 hat das Landgericht die Klage abgewiesen, soweit der Kläger den Ersatz von Verdienstausfallschäden verlangt (Klageanträge zu 1. sowie 3. bis 6.).

Zur Begründung hat es ausgeführt, im Rahmen der anzustellenden Zukunftsprognose könne davon ausgegangen werden, dass der Kläger seine Ausbildung ohne den Unfall nach der Durchführung des Referendariats mit dem Assessorexamen abgeschlossen hätte. Der Kläger habe schlüssig dargelegt, dass er auf Grund der verbliebenen Einschränkung den Vorbereitungsdienst nicht angetreten habe. Von einer Abstandnahme aus davon unabhängigen autonomen Motiven könne angesichts der vorangegangenen Arztberichte und des danach anhaltenden jedenfalls subjektiven Schmerzempfindens des Klägers, dessen erfolgter Bewerbung um die Zulassung zum Referendariat sowie der mangelnden Gleichwertigkeit des stattdessen absolvierten einjährigen Lehrgangs nicht ausgegangen werden. Ein deshalb in Betracht kommender Anspruch auf Ersatz der entgangenen Referendarvergütung in Höhe von 16.344,00 EUR sei indessen durch die vorgerichtliche Zahlung der Beklagten von 18.000,00 EUR erloschen.

Soweit der Kläger Ansprüche verfolge, die auf der angenommenen Besoldung als Beamter im höheren Forstdienst ab Januar 1989 beruhten, könne nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Kläger im Anschluss an das Referendariat die höhere Forstlaufbahn eingeschlagen hätte. Hierfür habe im Jahr 1989 eine Chance von allenfalls 20% bestanden, die sich in der Folgezeit nicht wesentlich verbessert habe. Dass der Kläger eine Einstellungswahrscheinlichkeit erhöhende überdurchschnittliche Leistungen erzielt habe, lasse sich an Hand seines - die erfolgreiche Ablegung der forstlichen Abschlussprüfung gerade nicht voraussetzenden - beruflichen Werdegangs und den auf einer niedrigeren Einstiegsqualifikation basierenden Arbeitszeugnissen nicht ersehen. Dagegen spreche im Übrigen entscheidend sein mittelmäßiges Diplomzeugnis. Soweit der Kläger weiter behauptet habe, er sei zu einem späteren Zeitpunkt in den Forstdienst eingestellt worden oder hätte gegen ein entsprechendes Einkommen in der Privatwirtschaft gearbeitet, fehle es an dem zur Schadensschätzung erforderlichen konkreten Tatsachenvortrag.

In der Folgezeit hat das Landgericht durch Einholung eines fachorthopädischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. D2 Beweis darüber erhoben, welche bleibenden körperlichen Schäden der Kläger auf Grund des Unfalls vom 22.04.1982 davongetragen hat. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Sachverständigengutachten vom 30.11.2009 (Bl. 261 ff. GA) und vom 27.03.2010 (Bl. 860 ff. GA) Bezug genommen.

Mit Schlussurteil vom 16.12.2010 hat das Landgericht dem Kläger auf den Klageantrag zu 2. ein weiteres Schmerzensgeld von Euro 16.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2009 zugesprochen und entsprechend dem Klageantrag zu 7. festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche unfallbedingten künftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergehen. Von den Kosten des Rechtsstreits hat es dem Kläger 93% und der Beklagten 7% auferlegt.

Im Hinblick auf die vom Kläger erlittenen immateriellen Schäden hat das Landgericht ein Schmerzensgeld von insgesamt Euro 42.000,00 für angemessen sowie ausreichend und deshalb abzüglich der von der Beklagten bereits gezahlten Euro 26.000,00 einen Betrag von Euro 16.000,00 als noch offen erachtet. Dabei hat es darauf abgestellt, dass der Unfall zu erheblichen Verletzungen des Klägers geführt und sich auf dessen weiteres Leben gravierend ausgewirkt habe, und weiter das Regulierungsverhalten der Beklagten einbezogen. Weiter zu berücksichtigen sei insbesondere, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. D2 das Unfallereignis beim Kläger zu einem Dauerschaden im Bereich des linken Fußes in Gestalt einer diskreten peronaealen Schädigung mit sensiblen Ausfallerscheinungen ohne signifikante motorische Defizite sowie einer linksseitigen initialen posttraumatischen oberen Sprunggelenks- und Talonaviculargelenksarthrose sowie zu einer Narbenbildung im Bereich des linken Außenknöchels nach Décollement-Verletzung geführt habe. Insoweit falle bei der Bemessung des Schmerzensgelds besonders ins Gewicht, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen mit einer Progredienz der unfallbedingten Verschleißerscheinungen im Bereich des linken oberen und unteren Sprunggelenks zu rechnen sei, die künftig mit weiteren Einschränkungen seiner Bewegungsfreiheit mit den entsprechenden Folgen etwa auf seine Freizeitgestaltung verbunden seien und die Lebensqualität des Klägers in erheblichem Maße einschränkten.

Da der Kläger schriftsätzlich klargestellt habe, dass der Feststellungsantrag die in Zukunft zu erwartenden immateriellen Schäden erfassen solle, sei jener Antrag im Hinblick auf die Ausführungen des Sachverständigen, dass der Kläger einen unfallbedingten Dauerschaden mit einer zu erwartenden Progredienz der unfallbedingten Verschleißerscheinungen im Bereich des linken Sprunggelenks erlitten habe, gerechtfertigt.

Der Kläger hat gegen das ihm am 01.09.2009 zugestellte Teilverzichts- und Teilurteil mit am 29.09.2009 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel innerhalb der bis zum 30.11.2009 verlängerten Frist begründet. Ebenso hat er gegen das ihm am 20.12.2010 zugestellte Schlussurteil am 30.12. 2010 Berufung eingelegt und diese begründet.

Mit seinem Rechtsmittel gegen das Teilverzichts- und Teilurteil verfolgt der Kläger seine erstinstanzlich zuletzt gestellten Anträge auf Zahlung vergangener Verdienstausfälle bis Ende des Jahres 2007 und einer monatlichen Rente ab dem Jahr 2008 sowie auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten weiter. Im Hinblick auf die ihm angeblich rechtsfehlerhaft abgesprochenen Ansprüche wendet sich der Kläger weiter gegen die zu seinem Nachteil getroffene Kostenentscheidung des Landgerichts im ebenfalls angefochtenen Schlussurteil.

Der Kläger behauptet, dass er das Forstreferendariat allein wegen seiner erheblichen körperlichen Beeinträchtigung auf Grund des dauerhaften Unfallschadens am Sprunggelenk sowie der damit einher gehenden Einschränkung der Gehleistung und Schmerzen bei körperlicher Beanspruchung nicht angetreten habe. Insoweit habe der zuständige Sachbearbeiter des Hessischen Landwirtschaftsministeriums nach der telefonischen Schilderung des attestierten körperlichen Zustands den Antritt des Forstreferendariats abgelehnt. Zudem sei ihm bereits nach der ersten Operation wegen des Teilabrisses der Gelenkkapsel eine schmerzhafte, je nach Beanspruchung des Fußgelenks fortschreitende Arthrose sowie die Notwendigkeit einer Versteifung des Fußgelenks prognostiziert worden und er habe deshalb von einer Forstbeamtenlaufbahn im öffentlichen Dienst Abstand genommen.

Das Landgericht sei bei der Prognoseentscheidung über seine (des Klägers) hypothetische anschließende berufliche Entwicklung allein an Hand der Heranziehung der Merkblätter des Hessischen Landwirtschaftsministeriums - wo er sich im Hinblick auf das Verlangen der Beklagten nur pro forma beworben habe - zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine Übernahme in den höheren Forstdienst nur bei überdurchschnittlichen Leistungen in Betracht gekommen sei. So hätten ausweislich der von ihm vorgelegten Studie im Jahr 1989 in Baden-Württemberg 40% der Forstassessoren eine Dauerbeschäftigung und weitere 9% eine befristete Anstellung im öffentlichen Dienst sowie insgesamt 85% der Forstassessoren eine Beschäftigung gefunden. Darüber hinaus habe das Landgericht seine Chancen zur Einstellung in den höheren Forstdienst des Landes Nordrhein-Westfalen, wo er nach wie vor seinen Erstwohnsitz gehabt habe und deshalb dort auch das Referendariat hätte absolvieren können, nicht ausreichend berücksichtigt.

Im Übrigen habe das Landgericht für die Prognose seines voraussichtlichen Referendariatsabschlusses rechtsfehlerhaft allein auf seine Diplomnote abgestellt. Dabei habe es schon nicht berücksichtigt, dass sein weiteres Studium - so behauptet der Kläger - in Anbetracht der zu einem erheblichen Teil bei Waldwanderungen und mehrstündigen Exkursionen vermittelten Lehrinhalte durch seine anhaltende körperliche Behinderung und die ständigen Schmerzen beeinträchtigt worden sei. Dass das Abschlusszeugnis andernfalls weit überdurchschnittlich ausgefallen wäre, zeige sich auch an dem - vom Landgericht unberücksichtigt gelassenen - Vordiplomzeugnis.

Überdies habe es das Landgericht versäumt, zur Beurteilung des voraussichtlichen Prüfungsabschlusses nach Absolvierung des Referendariats als praktischem Teil der Forstausbildung den beruflichen Werdegang und die dabei erhaltenen Arbeitszeugnisse einzubeziehen. Diese belegten seine überdurchschnittlich guten Fähigkeiten, das theoretische Wissen in der Praxis umzusetzen und die praktische Arbeit im Bereich des Forstwesens zu bewältigen. Gerade derartige Befähigungen spielten im praxisorientierten Forstreferendariat eine besondere Rolle. Dass es sich bei den beurteilten Arbeitstätigkeiten um nicht für Forstassessoren ausgeschriebene Stellen gehandelt habe, sei allein auf seine unfallbedingt fehlende Qualifikation zurückzuführen und könne deshalb nicht zu seinen Lasten gehen.

Im Übrigen habe er - was das Landgericht außer acht gelassen habe - dargelegt, dass er um die Stellen mit Forstassessoren sowie anderen Akademikern konkurriert und mit diesen später Hand in Hand gearbeitet habe. Zudem habe er sich, so behauptet der Kläger, Anfang bis Mitte der 90er Jahre auch bei weiteren Stellenbewerbungen gegen eine Vielzahl von - teils über akademische Ausbildungen verfügende - Mitbewerber durchgesetzt, wobei er die Stellen dann auf Grund besserer Angebote abgelehnt habe.

Schließlich habe das Landgericht zu Unrecht außer acht gelassen, dass - so behauptet der Kläger - die berufliche Führungsverantwortung seines Vaters positiven Einfluss auf ihn ausgeübt habe.

Bei zutreffender Würdigung der Gesamtumstände seien deshalb keine Zweifel daran angebracht, dass er - der Kläger - in den höheren Forstdienst übernommen worden wäre. Jedenfalls aber hätten diesbezüglich verbleibende Zweifel keine vollständige Versagung eines Verdienstausfallschadens, sondern allenfalls Abschläge rechtfertigen können.

Das Landgericht habe sich weiter zu Unrecht außer Stande gesehen, im Hinblick auf einen späteren Eintritt in den höheren Forstdienst oder eine vergleichbar vergütete Anstellung in der typischer Weise bessere Verdienstmöglichkeiten als der öffentliche Dienst bietenden Privatwirtschaft eine Schätzung vorzunehmen. Zu ersterem habe er durch den Verweis auf diverse "Quereinsteiger", so unter anderem das Beispiel eines Kollegen, auf eine Anstellung von 85% der Forstassessoren in Baden-Württemberg laut vorgelegter Studie sowie durch den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens eine hinreichende Schätzungsgrundlage geliefert. Jedenfalls aber hätte ihm auf einen entsprechenden Hinweis des Landgerichts die Möglichkeit zu ergänzendem Sachvortrag eröffnet werden müssen. Genauere Angaben - etwa zum Zeitpunkt einer späteren Einstellung - seien ihm indessen nicht möglich.

Zumindest aber sei ihm - was er nunmehr hilfsweise geltend mache - als Mindestschaden ein Verdienstausfall von insgesamt Euro 90.853,80 zu ersetzen, den er wegen des unfallbedingt um anderthalb Jahre verlängerten Studiums und des statt des Referendariats absolvierten einjährigen Qualifikationslehrgangs sowie des damit einher gehenden 30 Monate späteren Eintritts ins Berufsleben und des entsprechend späteren Bezugs seines jetzigen BAT III-Gehalts (in Höhe von Euro 3.028,46 netto) erlitten habe.

Zudem sei - so die Auffassung des Klägers - die Kostenformel im Schlussurteil des Landgerichts fehlerhaft.

Mit Berufungsbegründungsschriftsatz vom 29.12.2009 (Bl. 295 ff. GA) hat der Kläger zunächst u.a. den Antrag angekündigt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Schäden, die ihm in Zukunft aus dem Verkehrsunfall entstünden, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind. Diesen Antrag hat der Kläger mit Schriftsatz vom 11.01.2010 (Bl.320 GA) vor erster mündlicher Berufungsverhandlung zurückgenommen.

Der Kläger beantragt jetzt,
  1. unter Abänderung des am 27.08.2009 verkündeten Teilverzichts- und Teilurteils des Landgerichts Köln - 22 O 647/08 -

    1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn

      1. Euro 311.244,53 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit;

      2. Ersatz für die durch die außergerichtliche Rechtsverfolgung entstandenen Kosten in Höhe von Euro 3.928,43;

      3. ab dem 01.01.2008 eine monatliche Rente in Höhe von Euro 1.263,00 jeweils zum Ersten eines jeden Monats bis zum 31.08.2025 (65. Lebensjahr des Klägers)

      zu zahlen;

    2. hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an ihn Euro 90.853,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

  2. unter teilweiser Abänderung des am 16.12.2010 verkündeten Schlussurteils des Landgerichts Köln (-22 O 647/08-) die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen.

Die Beklagte beantragt,
die Berufungen des Klägers zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass sich das Landgericht zu Recht außerstande gesehen habe, festzustellen, dass der Kläger ohne das Unfallereignis in den höheren Staatsdienst übernommen worden wäre.

Dabei habe es allerdings zu Unrecht unterstellt, dass der Kläger das Referendariat unfallbedingt nicht angetreten habe. Aus dem anwaltlichen Schreiben vom 14.07.1989 ergebe sich nämlich unmissverständlich, dass der Kläger die Referendariatsstelle ausschließlich deshalb abgelehnt habe, weil er in dem Bereich Umweltschutz bessere berufliche Möglichkeiten gesehen habe, als diejenigen Möglichkeiten, die sich ihm hinsichtlich einer Übernahme in den höheren Staatsdienst geboten hätten. Im Übrigen werde nach wie vor bestritten, dass der Kläger auf Grund seiner Gehbehinderung zum Antritt des Referendariats subjektiv und objektiv nicht in der Lage gewesen sei.

Jedenfalls aber sei das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die anschließende Übernahme des Klägers in den höheren Forstdienst nicht überwiegend wahrscheinlich sei. Insoweit könne die spätere berufliche Laufbahn des Klägers nicht berücksichtigt werden, zumal diese auf Grund der andersartigen Anforderungen sowie der im Übrigen wenig aussagekräftigen Zeugnisse keinen Rückschluss darauf zulasse, dass der Kläger auch die Voraussetzungen für die höher besoldete Laufbahn im öffentlichen Dienst erfüllt hätte. Die vom Kläger vorgelegten Unterlagen belegten gerade nicht, dass ein Großteil der Forstassessoren in den höheren Forstdienst übernommen worden seien oder annähernd gleich dotierte Stellen gefunden hätten. Dass das Diplom des Klägers wegen unfallbedingter Studienbeeinträchtigungen schlechter ausgefallen sei und dieser weitere - im Übrigen noch geringerwertige - Stellen ausgeschlagen habe, bestreitet die Beklagte ebenso mit Nichtwissen wie die berufliche Vita seiner Familie.

Soweit der Kläger als Mindestschaden ein Nettogehalt von Euro 3.028,46 monatlich geltend mache, fehle jegliche Darlegung, dass und warum dieser ohne das Unfallereignis ein solches BAT III-Gehalt vermeintlich früher bezogen hätte. So sei schon nicht erkennbar, dass der Unfall zu Studienverzögerungen geführt habe. Bei seiner Berechnung über 30 Monate lasse der Kläger zudem außer acht, dass er ohne den (nicht unfallbedingt absolvierten) einjährigen Qualifikationslehrgang seine jetzige Stelle gar nicht erst bekommen hätte. Im Übrigen seien Verzögerungen beim Erhalt der fiktiven Referendarstelle allein darauf zurückzuführen, dass dem Kläger andere Bewerber vorgezogen worden seien.

Im Hinblick darauf sei die weitere - als Angriff allein gegen die Kostenentscheidung nach § 99 Abs. 1 ZPO schon unzulässige - Berufung des Klägers gegen das angefochtene Schlussurteil jedenfalls unbegründet.

Die Beklagte selbst hat gegen das ihr am 22.12.2010 zugestellte Schlussurteil des Landgerichts mit einem am 21.01.2011 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel innerhalb der bis zum 22.03.2011 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet. Mit ihrer Berufung erstrebt die Beklagte die Abweisung der erstinstanzlichen Klageanträge zu 2. und 7.

Sie ist der Auffassung, dass die vom Kläger erlittenen Unfallfolgen auch unter Berücksichtigung der Feststellungen des Sachverständigen und unter Einbeziehung absehbarer Gesundheitsverschlechterungen mit dem gezahlten Betrag von Euro 26.000,00 ausreichend abgegolten seien. Der Sachverständige habe eine lediglich beginnende Arthrose festgestellt, die - so behauptet die Beklagte - bislang keine Beschwerden des Klägers auslöse. Im Hinblick auf die erst später aufgetretenen arthrotischen Veränderungen und die fehlenden Beschwerden des Klägers könne ihr kein verzögertes Regulierungsverhalten angelastet werden.

Die Feststellung, dass sie, die Beklagte, zum Ersatz sämtlicher künftiger unfallbedingter materieller und immaterieller Schäden verpflichtet sei, sei in der tenorierten Form zu weit gefasst, weil sie auch die vom Kläger daneben geltend gemachten Ansprüche im Hinblick auf eine monatliche Rente und die Erstattung des angeblich erlittenen Steuerschadens sowie bereits vorhersehbare - vom zugesprochenen Schmerzensgeld abgedeckte - immaterielle Schäden umfasse. Zudem sei der Feststellungsantrag unbegründet, da weitere Schäden des Klägers weder materieller noch immaterieller Art zu befürchten seien.

Die Beklagte beantragt,
das am 16.12.2010 verkündete Schlussurteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln (-22 O 647/08-) aufzuheben und die Klageanträge zu 2. und 7. abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Er meint, das vom Landgericht weiter zugesprochene Schmerzensgeld sei gerade noch ausreichend, so dass die Berufung der Beklagten insofern erkennbar unbegründet sei. Bei der Bemessung habe berücksichtigt werden müssen, dass er in jungem Alter zahlreiche und schwerwiegende Verletzungen mit - so behauptet der Kläger - langzeitigen Folgen erlitten habe und sich belastenden Operationen sowie stationären und ambulanten Behandlungen hätte unterziehen müssen. Auch die Arthrose sei in die Bemessungshöhe einzubeziehen. Diese habe sich bereits unmittelbar nach dem Unfall abgezeichnet und Beschwerden ausgelöst. Auch sei er in seiner Freizeitgestaltung stark eingeschränkt. Zu berücksichtigen sei auch das zögerliche Regulierungsverhalten der Beklagten.

Zukünftig zu erwartende Beeinträchtigungen habe das Landgericht zutreffend nicht in die Bemessung des zugesprochenen Schmerzensgelds einbezogen, da er, der Kläger, diese von seinem Antrag auf Feststellung der Pflicht der Beklagten zum Ersatz künftiger immaterieller Schäden erfasst wissen wolle.

Sein Feststellungsantrag umfasse auch die mit den weiteren erstinstanzlichen Klageanträgen zu 1., 2. und 4. geltend gemachten Schäden, soweit diese künftig aufträten und nicht vorhersehbar gewesen seien. Im Hinblick auf die erlittenen und vom Sachverständigen festgestellten, sich weiter verschlimmernden Langzeitschäden habe das Landgericht den Feststellungsantrag zu Recht für begründet erachtet.

Der Senat hat mit Beschluss vom 10.01.2011 (Bl. 539 GA) die Berufungsverfahren 19 U 137/09 und 19 U 167/10 unter Führung des gegenständlichen Verfahrens zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Darüber hinaus hat der Senat mit Beschlüssen vom 21.05.2010 (Bl. 451 f. GA), 30.08.2010 (Bl. 481 GA) sowie 08.07.2011 (Bl. 997 ff. GA) Beweiserhebung durch Vernehmung der Zeugen S2, L sowie S3 angeordnet. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.07.2011 (Bl. 997 ff. GA) verwiesen. Mit Beschluss vom 29.07.2011 (Bl. 1031 ff. GA) hat der Senat zudem Sachverständigenbeweis zu den Verletzungen des Klägers erhoben. Auf das schriftliche Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dr. D2 (Bl. 1047 ff. GA) wird Bezug genommen. Mit weiterem Beschluss vom 12.03.2012 (Bl. 1177 ff. GA) hat der Senat Beweis erhoben durch Einholung eines Ergänzungsgutachtens durch den Sachverständigen Dr. D2 sowie durch schriftliche Vernehmung des Zeugen Dr. M. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Angaben des Dr. M (Bl. 1202 f. GA) sowie das Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Dr. D2 vom 02.01.2013 (Bl. 1215 ff. GA) verwiesen. Zudem ist der Sachverständige Dr. D2 im Termin zur mündlichen Verhandlung am 21.06.2013 (Bl. 1330 ff. GA) informatorisch zu seinen Begutachtungen angehört worden.

Ergänzend wird auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der Schriftsätze und Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.03.2010 (Bl. 375 ff. GA) verwiesen.


II.

Die Berufungen des Klägers gegen das Teilverzichts- und Teilurteil des Landgerichts (hierzu im Folgenden unter A. und C.) sowie das Schlussurteil des Landgerichts Köln sind - wie aus dem Tenor ersichtlich - teilweise begründet, wohingegen die Berufung der Beklagten gegen das Schlussurteil des Landgerichts (hierzu unter B.) erfolglos bleibt.

Im Einzelnen:

A. Berufung des Klägers gegen das Teilverzichts- und Teilurteil

1. Soweit der Kläger mit der Berufung die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Verdienstausfallschäden erstrebt, hat die Berufung im tenorierten Umfang Erfolg.

a. Zunächst steht dem Kläger gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 7 Abs. 1, 11 StVG, §§ 823 Abs. 1, 249, 252 BGB, § 3 Nr. 1 PflVG a.F. bzw. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG in Höhe von Euro 16.344,00 wegen des unfallbedingt nicht angetretenen Referendariats zu.

(1) Der Kläger ist für die Geltendmachung von Verdienstausfallersatzansprüchen aktivlegitimiert. Die materielle Berechtigung des Klägers, Ansprüche auf Verdienstausfall gegen die Beklagte geltend zu machen, hätte lediglich dann entfallen können, wenn der GUV als Sozialversicherungsträger dem Kläger eine Verletztenrente zahlen würde. Denn derartige Leistungen können wegen Kongruenz mit dem Erwerbsschaden den Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfallschäden vermindern (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 02.12.2008, -VI ZR 312/07-, zitiert nach juris). Auf Grund des mit dem Kläger am 23.08.1989 geschlossenen gerichtlichen Vergleichs haben die Zahlungen des GUV indessen mit Ablauf des Monats Juni 1986 geendet (Anlage K27, Bl. 136 f. GA). Stellt sich aber heraus, dass - aus welchem Grund auch immer - eine zeitlich und sachlich kongruente Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers nicht besteht, so fallen die - im Zeitpunkt des Unfalls nur auflösend bedingt auf den Versicherungsträger übergegangenen - Schadensersatzansprüche des Geschädigten gemäß § 158 Abs. 2 BGB wieder an diesen zurück (vgl. BGH, a.a.O.). Somit ist der Kläger aufgrund des Vergleichsabschluss wieder Inhaber von Ansprüchen auf Ersatz der mit der Klage ab Januar 1987 geltend gemachten Verdienstausfallschäden geworden.

(2) Soweit das Landgericht auf Seite 13 des Teilverzichts- und Teilurteils lediglich dazu tendiert hat ("...kommt zwar grundsätzlich ein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz hinsichtlich des Verdienstausfalls für sein nicht angetretenes Referendariat in Betracht..."), einen Verdienstausfallschaden in Höhe von Euro 16.344,00 wegen des nicht angetretenen Referendariats anzunehmen, einen solchen dann aber aufgrund der Zahlung durch die Beklagte in Höhe von Euro 18.000,00 als erloschen angesehen hat, bedarf es auf die Berufung des Klägers, mit dem Ziel, ihm einen Gesamtverdienstausfallschaden von über Euro 311.000,00 zuzusprechen, einer Entscheidung, ob der Verdienstausfallschaden in Höhe von Euro 16.344,00 besteht oder nicht. Eine unzulässige reformatio in peius (§ 528 ZPO) droht deshalb nicht, weil das Landgericht den Anspruch nicht als bestehend festgestellt hat, so dass eine entsprechende Feststellung schon für sich gesehen nicht zu einer unzulässigen Verschlechterung der Position des Klägers führen würde. Zudem hat das Landgericht die Klage zum Verdienstausfallschaden aber auch komplett abgewiesen, so dass auch aus diesem Grund eine nicht zulässige Verböserung nicht droht, weil es für die Feststellung einer solchen auf die in der Entscheidung enthaltene Beschwer (also den Tenor), nicht aber auf die dazu führenden Gründe ankommt (vgl. Heßler in: Zöller, ZPO, 29. Auflage, § 528 Rn. 24, 29).

(3) Der Kläger hat zur Überzeugung des Senats das Referendariat deshalb nicht angetreten, weil er unfallbedingt die körperlichen Voraussetzungen für die Ableistung des Referendariats nicht aufgewiesen hat.

Für die Ableistung des Referendariats bedurfte es zum damaligen Zeitpunkt, wie der Kläger durch Vorlage des Merkblatts zur Berufsberatung Stand Oktober 1989 (Anlage K18) belegt hat, der Forstdiensttauglichkeit, zu der es in Ziffer 1.2 u.a. hieß:
"[...] u.a. werden vorausgesetzt:

Volle Sehleistung, [...] volle Gebrauchsfähigkeit der Gliedmaßen und Gelenke [...]"
In einem derartigen Zustand befand sich der Kläger allerdings Ende 1989/Anfang 1990 zur Überzeugung des Senats nicht. So hat der Kläger im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 28.05.2009 angegeben, in dieser Zeit Probleme insbesondere beim Gehen gehabt zu haben. Er habe sich nicht in der Lage gefühlt, insbesondere die dreimonatige Forsteinrichtungsausbildung, die im Wald zu absolvieren ist, durchzuführen. Das habe er auch dem Sachbearbeiter beim Hessisches Landwirtschaftsministerium, Herrn C, erläutert. Gemeinsam sei man dann zu dem Ergebnis gekommen, erst einmal den ihm, dem Kläger, anderweitig angebotenen Lehrgang als Fachkraft für Umweltschutz abzuleisten und anschließend gegebenenfalls - soweit die Gehbeschwerden sich verringert hätten - die Referendarstelle anzutreten.

Gestützt wird diese - streitige - Behauptung durch das neurologischneurophysiologische Gutachten der Universität H vom 04.06.1985 (Anlage K7, Bl. 31 ff. GA), in dem eine anhaltende verminderte Belastbarkeit des linken Beins mit gegebenenfalls vermehrt auftretenden Schmerzen in der Zukunft für möglich gehalten worden ist. Zudem hat der Sachverständige Dr. D2 in seinem durch den Senat eingeholten Gutachten vom 03.10.2011 (Bl. 1048 ff. GA) ausdrücklich angegeben, dass aufgrund der traumatischen Luxation des oberen Sprunggelenks mit entsprechender Weichteilschädigung unter Betrachtung des Gesamtverlaufs festzustellen sei, dass schon im Zeitraum 1986-1990 eine "deutliche Gehfähigkeitsbeeinträchtigung vorgelegen" habe.

Für die Richtigkeit dieser Behauptung spricht auch die Aussage des Vaters des Klägers, des Zeugen S2, der im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 08.07.2011 (Bl. 997 ff. GA) angegeben hat, dass sich der Kläger seinerzeit nicht in der Lage gesehen habe, den Vorbereitungsdienst zu absolvieren. Weiter hat er angegeben, dass insbesondere wegen der Anforderungen an die Gehfähigkeit es dem Kläger nicht möglich gewesen sei, den Dienst anzutreten und der Kläger durchweg seit dem Unfall bis heute in seiner Gehfähigkeit beeinträchtigt (gewesen) sei. Der Kläger - so der Zeuge weiter - habe in den Jahren 1988-1990 schon bei kürzeren Spaziergängen über Schmerzen geklagt und sei deshalb teilweise zu Hause geblieben und gar nicht erst mitgegangen.

Der Zeuge S2 hat glaubhafte Angaben gemacht. Der Senat verkennt nicht, dass er als Vater des Klägers aufgrund seiner familiären Verbundenheit anfällig dafür gewesen sein kann, eine für den Sohn günstige Aussage zu machen. Hiergegen spricht aber insbesondere, dass er an anderer Stelle nicht bereitwillig die - streitigen - Angaben des Klägers bestätigt hat. So hat er z.B. die Behauptung des Klägers, in H Volkstanz ausgeübt zu haben, nicht bestätigt, sondern erklärt, hierzu könne er nichts sagen; das wisse er nicht. Gleiches gilt für angeblich ambitioniertes Laufverhalten des Klägers vor dem Unfall, welches der Zeuge ebenfalls nicht bestätigt hat.

Insofern spricht alles dafür, dass der Kläger 1988/1989 körperlich nicht in der Lage gewesen ist, den Vorbereitungsdienst zu absolvieren.

Die Einwendungen der Beklagten gegen diese Annahme greifen nicht durch. Richtig ist, dass der Kläger im Rahmen einer allgemeinchirurgischen Untersuchung im Jahr 1987 offenbar angegeben hat, er verspüre zwar besonders nach längerem Sitzen Schmerzen im linken Oberschenkel, aber keine Gangbehinderung. Dabei kann es sich aber auch um eine Momentaufnahme gehandelt haben; jedenfalls besagt eine Angabe im Rahmen einer Untersuchung im Jahr 1987 nichts über den Zustand ein bzw. zwei Jahre später.

Auch aus dem vorprozessualen Anwaltsschreiben der Bevollmächtigten des Klägers vom 14.07.1989 (Anlage 2 zur Klageerwiderung, Bl. 97 ff. GA) ergibt sich im Ergebnis nichts Anderes. Zwar spricht die dort gewählte Formulierung ("...Da unser Mandant aufgrund seines Studienabschlusses über die erforderlichen Voraussetzungen verfügte und sich für ihn die Möglichkeit einer interessanten Fortbildung im Bereich des Umweltschutzes verbunden mit besseren Berufsaussichten ergab, hat er hiervon Gebrauch gemacht, so dass er die Referendarstelle nicht antreten konnte...") dafür, dass er die ihm angebotene Referendarstelle deshalb nicht angetreten hat, weil er den Weiterbildungslehrgang im Bereich des Umweltschutzes für seine berufliche Zukunft als erfolgversprechender ansah. In eben jenem Schreiben ist allerdings weiter auf die Unfallverletzungen des Klägers und darauf verwiesen worden, dass dieser nach Beendigung der Referendarzeit und Übernahme in den öffentlichen Dienst die Eingangsbesoldung A 13 erhalten hätte. Die Systematik des Schreibens lässt deshalb darauf schließen, dass ein Zusammenhang zwischen den unfallbedingten Verletzungen und der beruflichen Umorientierung des Klägers hergestellt werden sollte. Hinzu kommt, dass - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - ein anderweitiger plausibler Grund, das Referendariat nicht zu absolvieren, nicht ersichtlich war. Selbst wenn die anschließende Übernahme in den höheren Forstdienst fraglich gewesen sein sollte, so erhielt das Referendariat dem Kläger dafür zumindest eine wenn auch ggf. geringe Chance. Unter diesen Umständen sprechen die Ausführungen des damaligen Rechtsbeistands des Klägers eher dafür, dass der Kläger in Anbetracht des unfallbedingt nicht angetretenen Referendariats seine beruflichen Perspektiven anderweitig hat verbessern wollen. Zu bedenken ist auch, dass der Kläger für die Ableistung des Referendariats eine Vergütung erhalten hätte, während der Umweltschutzlehrgang unbezahlt bleiben sollte, so dass auch insofern nahe liegt, dass der Kläger nicht freiwillig für eine unbezahlte Tätigkeit auf eine bezahlte Tätigkeit verzichtet hat.

Auch die Tatsache, dass der Kläger sich nicht einer amtsärztlichen Eignungsuntersuchung unterzogen hat, sondern sich aus eigener Einschätzung und eigenem Empfinden zur Ableistung des Referendariats ab Januar 1989 körperlich außer Stande gesehen hat, lässt - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht darauf schließen, dass die körperliche Beeinträchtigung nicht der Hintergrund für den Nichtantritt des Vorbereitungsdienstes gewesen wäre. Denn wenn es dem Kläger - wie sein Vater im Rahmen seiner Aussage glaubhaft versichert hat - zu dieser Zeit kaum möglich war, Wegstrecken von einigen hundert Metern zu Fuß zu absolvieren, bedurfte es aus seiner Sicht keines Amtsarztes, um ihm dies und die daraus folgende Untauglichkeit zur Ableistung des praktischen Teils des Vorbereitungsdienstes zu attestieren.

Dem Kläger steht danach der geltend gemachte Verdienstausfallschaden in Höhe von Euro 16.344,00 zu, der sich aus den monatlichen Bezügen in Höhe von Euro 681,00 für den Zeitraum von 24 Monaten errechnet.

b. Hingegen stehen dem Kläger keine Ansprüche gemäß §§ 7 Abs. 1, 11 StVG, §§ 823 Abs. 1, 249, 252 BGB, § 3 Nr. 1 PflVG a.F. bzw. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG auf Verdienstausfall in Höhe von Euro 286.922,53 unter dem Gesichtspunkt der ausgebliebenen Übernahme in den höheren Forstdienst zu.

Soweit der Kläger insofern die Differenz zwischen seinem als Beamter des höheren Forstdienstes erzielbaren und seinem in der Vergangenheit tatsächlich erhaltenen Durchschnittsnettoeinkommen verlangt, fehlt es an der Kausalität zwischen Unfall und Nichteintritt in den höheren Forstdienst. Auch dann, wenn - wie das vorliegend der Fall ist - davon auszugehen ist, dass der Kläger ohne die unfallbedingten Verletzungen den Vorbereitungsdienst für den höheren Forstdienst durchlaufen hätte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger anschließend in den höheren Forstdienst übernommen worden wäre.

Für die Frage, wie die berufliche Entwicklung eines Geschädigten ohne das Schadensereignis verlaufen wäre, bedarf es gemäß § 252 BGB einer Prognose entsprechend dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, insbesondere auf der Grundlage dessen, was zur Ausbildung und bisherigen beruflichen Situation des Betroffenen festgestellt werden kann (BGH, Urt. v. 06.06.2000, -VI ZR 172/99-, zitiert nach juris). Dabei muss der Geschädigte zwar soweit wie möglich konkrete Anhaltspunkte und Anknüpfungstatsachen für diese Prognose dartun. Die insoweit zu stellenden Anforderungen dürfen indes gerade dann nicht überspannt werden, wenn sich der Geschädigte noch in der Ausbildung befindet, weil er dann regelmäßig nur wenige Anhaltspunkte dafür darzutun vermag, wie sich seine berufliche Entwicklung voraussichtlich gestaltet hätte (BGH, a.a.O.). In solchen Fällen darf der Tatrichter den Geschädigten deshalb im Rahmen der Schadensermittlung gemäß den §§ 252 BGB, 287 ZPO nicht vorschnell auf die Unsicherheit möglicher Prognosen verweisen und insbesondere nicht daraus herleiten, dass kein Erwerbsschaden eingetreten ist. Vielmehr liegt es dann, wenn sich weder für einen Erfolg noch für einen Misserfolg hinreichende Anhaltspunkte ergeben, nahe, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge von einem voraussichtlich durchschnittlichen Erfolg des Geschädigten in seiner Tätigkeit auszugehen und auf dieser Grundlage die weitere Prognose hinsichtlich der entgangenen Einnahmen anzustellen und den Verdienstausfallschaden gemäß § 287 ZPO zu schätzen (BGH a.a.O; Pardey in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 25. Auflage, Kap. 4 Rn. 134). Es genügt danach für die Annahme, dass der Geschädigte ohne das schädigende Ereignis den behaupteten Berufsweg eingeschlagen hätte, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearbeitung 2005, § 252 Rn. 36).

Auch unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen ist nicht mit einer die Verurteilung der Beklagten erforderlichen Gewissheit anzunehmen, dass der Kläger eine Beamtenlaufbahn im höheren Forstdienst durchlaufen hätte.

(1) Das Landgericht hat insofern zu Recht angenommen, dass im Zeitraum 1989 generell von durchwachsenen Chancen zur Übernahme eines Forstassessors in den höheren Forstdienst auszugehen war. So enthielt das Merkblatt des Hessisches Landwirtschaftsministerium aus Oktober 1989 - also aus dem Jahr, in dem der Kläger nach eigenem Vorbringen ansonsten in den höheren Forstdienst übernommen worden wäre - den Hinweis, dass auf absehbare Zeit allenfalls 1/5 eines Referendariatslehrgangs in den Landesdienst eingestellt würden. Dass die Chancen zur Übernahme in den höheren Forstdienst deutlich aussichtsreicher gewesen wären, hat der Kläger über seine pauschale Behauptung hinaus nicht näher aufgezeigt. Jedenfalls nicht entscheidend spricht der von ihm selbst als Anlage (Bl. 172 f. GA) zum Schriftsatz vom 25.06.2009 übermittelte Artikel des Referenten für Forstpersonal und Forstorganisation im Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg, Herrn L2, in der Allgemeinen Forstzeitschrift aus dem Jahr 1990, dafür, dass die Chancen zur Übernahme in der höheren Forstdienst tatsächlich deutlich aussichtsreicher gewesen wären. Denn nach dessen Einschätzung habe nicht nur in Baden-Württemberg, sondern auch in anderen Bundesländern in Anbetracht der allgemein restriktiven Haushaltspolitik eine Situation vorgelegen, die es lediglich rund 1/3 der jungen Forstleute ermöglicht hätten, mit einer Dauerbeschäftigung in diesem Bereich rechnen zu können. Soweit der Kläger erstinstanzlich auf zwei weitere Studien zum beruflichen Werdegang der Forststudenten verwiesen hat, hat er diese nicht vorgelegt, so dass sich insofern nichts Anderes ergibt.

(2) Waren danach schon die Chancen an sich, eine Beamtenlaufbahn im höheren Forstdienst zu durchlaufen, gering, ergibt sich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass dies dem Kläger gleichwohl gelungen wäre, auch nicht aus den von ihm im Rahmen seiner Ausbildung erbrachten Leistungen. Denn hierfür wäre jedenfalls Voraussetzung gewesen, dass der Kläger deutlich überdurchschnittliche Prüfungsleistungen erbracht hat, die einen Rückschluss darauf zuließen, dass der Kläger trotz der generell schlechten Einstellungsvoraussetzungen gleichwohl in den höheren Forstdienst aufgenommen worden wäre. Hiervon kann allerdings nicht ausgegangen werden.

Denn es ist zunächst unstreitig, dass sich die Einstellung in den höheren Dienst nach den Ergebnissen der Großen Staatlichen Forstprüfung sowie unter anderem nach den während des Forstreferendariats erstellten Befähigungsberichten gerichtet hat. Dabei lag nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Beklagten der Schwerpunkt auf den Prüfungsergebnissen.

Die durch den Kläger erzielten Prüfungsergebnisse waren allerdings nicht deutlich überdurchschnittlich. So hat der Kläger im Vordiplom zwar einen Notendurchschnitt von 2,5 und damit als Gesamtnote noch ein "gut" erhalten (Anlage 4 zum Schriftsatz des Klägers vom 25.06.2009, Bl. 180 GA); allerdings hat er in einigen Fächern auch durchschnittliche bis unterdurchschnittliche Ergebnisse erzielt, so eine 3,7 in Botanik, eine 4,0 in Bodenkunde und Waldernährung, jeweils eine 3,0 in Wildbiologie und den Wirtschaftswissenschaftlichen Grundlagen sowie eine 3,0 in Chemie. Zudem hat er lediglich in einem einzigen Fach eine 1,0 (Genetik) erzielt, so dass das Zeugnis jedenfalls nicht geeignet ist, deutlich überdurchschnittliche Leistungen zu belegen bzw. für die Zukunft nahezulegen.

Noch weniger lassen sich künftig deutlich überdurchschnittliche Leistungen unter Zuhilfenahme des Diplomprüfungszeugnisses (Anlage K16, Bl. 55 GA) prognostizieren. Denn der Kläger hat die Diplomprüfung nur mit der Note 2,7 bestanden, was einer Gesamtnote von "befriedigend" entspricht. Dabei hat er in 9 von 17 Fächern durchschnittliche (= 4 x befriedigend) oder unterdurchschnittliche (= 5 x ausreichend) Zensuren erhalten und nur in 8 Fächern überdurchschnittliche Leistungen erbracht (6 x gut und 2 x sehr gut).

Soweit der Kläger mit der Berufung nunmehr behauptet, die Prüfungsergebnisse hätten sich durch seine unfallbedingte Gehbehinderung und die dadurch verminderte Fähigkeit zur Wissensaufnahme sowie die anhaltenden Schmerzen verschlechtert, ist er mit diesem neuen Vorbringen gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, da er Entsprechendes auch erstinstanzlich hätte vortragen können und es sich um eine neue Erkenntnis nicht hat handeln können. Entgegen der Ansicht des Klägers war das Landgericht auch nicht gehalten zu erfragen, ob die dargelegten körperlichen Beeinträchtigungen dazu geführt haben, dass dieser sich schlechter auf die Vordiplom- und Diplomprüfung vorbereiten konnte oder bei der Waldprüfung schlechter abgeschnitten hat, da es Sache des Klägers gewesen ist, die tatsächlichen Anhaltspunkte für seinen voraussichtlichen beruflichen Werdegang ohne das Unfallereignis aufzuzeigen. Hierzu zählten erkennbar auch die Prüfungsergebnisse, zumal der Kläger schon in der Klageschrift selbst maßgeblich auf sein Diplomzeugnis rekurriert und dieses als Anlage vorgelegt hat.

(3) Auch die im Rahmen seines beruflichen Werdegangs attestierten Leistungen lassen keinen hinreichenden Rückschluss darauf zu, dass der Kläger die Große Staatliche Forstprüfung mit einem Ergebnis abgelegt oder im Forstreferendariat Befähigungsnachweise erzielt hätte, die ihn über den Durchschnitt der anderen Referendare seines Jahrgangs herausgehoben hätte.

Soweit sich der Kläger insofern auf seine im Berufsleben erhaltenen Arbeitszeugnisse (Anlage K20, Bl. 64 GA, Anlage K21, Bl. 65 GA, Anlage K24, Bl. 70 f. GA) stützt, sind diese nicht ausreichend aussagekräftig, um indiziell für sich oder im Zusammenwirken mit anderen Indizien den Schluss herbeizuführen, dass ohne Unfallereignis die Laufbahn im höheren Forstdienst durchlaufen worden wäre.

Zunächst hat der Kläger nicht lückenlos seine Beschäftigungen mit Arbeitszeugnissen belegt, da ein Zeugnis über die Beschäftigung bei der Stadt D von September 1995 bis Januar 1996 fehlt. Die lückenhafte Dokumentation der geleisteten Arbeiten schwächt freilich den Beweiswert der vorgelegten Zeugnisse insofern, als nur eine lückenlose Dokumentation den Schluss nahelegt, dass sämtliche Arbeitgeber mit den Leistungen des Klägers sehr zufrieden gewesen sind.

Zudem ist der Aussagegehalt der vorgelegten Zeugnisse deshalb eingeschränkt, weil diese sich lediglich zum Kläger verhalten, ohne einen Bezug zur Leistung seiner Arbeitskollegen (und damit der potentiellen Konkurrenten um eine Stelle) herzustellen. Im Übrigen bringen sie zwar zum Ausdruck, dass der Kläger die ihm übertragenen Aufgaben regelmäßig zur vollen Zufriedenheit seines jeweiligen Arbeitgebers erledigt hat. Dass er dabei eine Eignung und Befähigung gezeigt hat, die ihn für ein höherwertiges Amt als die ihm übertragene, allenfalls dem gehobenen Dienst zuzuordnende Stelle qualifizieren würden, lässt sich den Zeugnissen indessen nicht entnehmen. Auch soweit das Regierungspräsidium Kassel in seiner "Bescheinigung zur Feststellung eines Vermögensschadens" (Anlage 7 zum Schriftsatz des Klägers vom 25.06.2009, Bl. 190 GA) angeführt hat, der Kläger habe herausragende Leistungen erbracht, bezieht sich diese Einschätzung auf die Aufgabenerledigung des Klägers innerhalb des gehobenen Dienstes. Dass der Kläger auch Mitbewerbern um eine Stelle im höheren Forstdienst überlegen gewesen wäre, lässt sich daraus nicht ableiten.

Zudem betreffen die Arbeitszeugnisse, anders als der inhaltlich breiter gestreute Vorbereitungsdienst, mit dem Umweltschutz einen speziellen Teilsektor, auf dem sich der Kläger zuvor ein Jahr lang zur Fachkraft für Umweltschutz weitergebildet hatte. Auf Grund dieser Spezialkenntnisse hat sich der Kläger offenbar auch beim Regierungspräsidium Kassel besonders bewährt. Sofern dieser sich deshalb darauf beruft, die von ihm ausgeübten Tätigkeiten unterschieden sich inhaltlich nicht nennenswert von den ansonsten von Beamten des höheren Forstdienstes (welchen Einstellungsjahrs, ist nicht ersichtlich) ausgeübten Tätigkeiten, kann daraus nicht geschlussfolgert werden, dass er auch bei der Einstellung im Anschluss an das Referendariat erfolgreich mit Mitbewerbern um eine Stelle im höheren Dienst konkurriert hätte.

Insgesamt mögen die vorgelegten Arbeitszeugnisse deshalb darauf hindeuten, dass sich der Kläger im beruflichen Alltag bei den von ihm wahrgenommenen Tätigkeiten im Laufe der Jahre - jedenfalls überwiegend - in besonderem Maße bewährt hat. Dass diese praktischen Fähigkeiten auf ein Leistungsniveau des Klägers auch im Jahr 1989 schließen lassen, das ihn während des Vorbereitungsdienstes vom Durchschnitt der anderen Referendare abgehoben und ihn zu einem überdurchschnittlichen Ergebnis bei der Großen Staatlichen Forstprüfung verholfen hätte, kann jedoch nicht angenommen werden. Zumindest aber kommt ihnen im Rahmen der zu treffenden Prognoseentscheidung kein größeres Gewicht als dem Diplomzeugnis des Klägers zu. Dann aber ist von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit im Sinne der §§ 287 ZPO, 252 BGB, dass der Kläger im Jahr 1989 in den höheren Forstdienst übernommen worden wäre, gerade nicht auszugehen.

(4) Aber auch aus dem beruflichen Werdegang des Klägers lässt sich nicht für sich und auch nicht in Kombination mit anderen Indizien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ableiten, dass er im Fall der Ableistung des Forstreferendariats jedenfalls im Laufe seines weiteren Berufslebens in den höheren Dienst übernommen worden wäre.

Nach der Bescheinigung des Regierungspräsidiums Kassel vom 23.06.2009 sind dem Kläger zwar jedenfalls ab dem Jahr 1997 herausragende Leistungen attestiert worden (Anlage 7 zum Schriftsatz des Klägers vom 25.06.2009, Bl. 190 GA). Ob zu diesem Zeitpunkt eine Verbeamtung des damals 36jährigen Klägers überhaupt noch möglich gewesen wäre, ist allerdings schon sehr fraglich. Jedenfalls aber besteht mangels hinreichender Anknüpfungstatsachen keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass eine etwaige Bewerbung des Klägers um eine Stelle im höheren Forstdienst erfolgreich gewesen wäre.

Der Kläger hat weder aufgezeigt, in welchem Jahr wie viele Stellen des höheren Dienstes ausgeschrieben worden sind, noch, wie viele Mitbewerber sich mit welchen Qualifikationen und Arbeitszeugnissen auf eine solche Stelle beworben haben. Ohne diesbezügliche Angaben kann aber keine auch nur einigermaßen zuverlässige Prognose über die Erfolgsaussichten einer Bewerbung des Klägers angestellt werden. Dass der Bekannte eines Kollegen des Klägers einen Laufbahnwechsel vollzogen hat (vgl. Schreiben vom 17.01.2008, Anlage 8 zum Schriftsatz des Klägers vom 25.06.2009, Bl. 191 f. GA), belegt nur eine solche generelle Möglichkeit, ohne weitergehende Schlüsse auf die Umsetzbarkeit auch für den Kläger zuzulassen. Ebenso wenig ersetzt der Verweis auf den späteren Eintritt "zahlreicher" zunächst befristet oder freiberuflich tätiger Forstassessoren in den höheren Dienst die Darlegung der für die Erfolgsprognose einer Bewerbung des Klägers erforderlichen konkreten Anknüpfungstatsachen. Dies gilt umso mehr, als sich dem Beitrag des Herrn L2 in der Allgemeinen Forstzeitschrift aus dem Jahr 1990 sowie der Besprechung von Frau H3 (Anlage 2 zum Schriftsatz des Klägers vom 25.06.2009, Bl. 174 GA) entnehmen lässt, dass der Ersatzbedarf für Beamte und Angestellte des höheren Forstdienstes eher zurückgegangen ist und auch die Ende der 1980er Jahre noch bestehenden Sonderprogramme der Landesregierungen, die den Abschluss von befristeten Zwei-Jahres-Verträgen (mit welcher Vergütung, bleibt unklar) ermöglicht haben, nicht weiter ausgebaut worden sind.

Der Notwendigkeit, konkrete Anknüpfungstatsachen für die Wahrscheinlichkeit eines späteren Eintritts in den höheren Forstdienst aufzuzeigen, kann sich der Kläger nicht dadurch entziehen, dass er zum Beweis die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten hat. In einem solchen Fall können an die Mitteilung der Anknüpfungstatsachen zwar geringere Anforderungen gestellt werden (Zöller/Greger a.a.O. § 287 Rn. 5). Eine Beweiserhebung ist aber auch in diesem Fall unzulässig, wenn die unter Beweis gestellten Tatsachen so ungenau bezeichnet sind, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann (BGH, Urt. v. 18.01.1995, -XII ZR 30/93-, zitiert nach juris). Selbst wenn ein Sachverständiger aber den späteren Eintritt bereits im Berufsleben stehender Forstassessoren in den höheren Dienst ermitteln würde, könnte auf Grund dessen eine Wahrscheinlichkeitsprognose im Hinblick auf eine Bewerbung des Klägers mangels Kenntnis der jeweiligen konkreten Bewerbungssituation nicht angestellt werden.

Entsprechendes gilt, soweit der Kläger pauschal behauptet, er habe bei Absolvierung des Forstreferendariats früher oder später eine Anstellung in der Privatwirtschaft mit einer der Besoldung nach A 13 vergleichbaren Vergütung gefunden. Auch hierfür bestehen keine konkreten Anhaltspunkte. Vielmehr verweist der Beitrag des Herrn L2 in der Allgemeinen Forstzeitschrift 8/1990 darauf, dass zahlreiche Dauerbeschäftigungen außerhalb des öffentlichen Dienstes nur unter Hinnahme von Verdienstmöglichkeiten teils wesentlich unter dem Anfangsgehalt im höheren Dienst gefunden werden konnten. Selbst wenn ein Sachverständiger im Übrigen Arbeitsstellen in der freien Wirtschaft mit einem der Besoldung A 13 entsprechenden Lohn ermitteln würde, könnte daraus mangels Kenntnis der Anzahl und Qualifikation etwaiger Mitbewerber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine Anstellung des Klägers geschlossen werden.

(5) Soweit der Kläger weiter anführt, dass aus dem Umstand, dass seine Familie Führungspersönlichkeiten mit beachtlichem beruflichen Werdegang hervorgebracht habe, geschlossen werden könne, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne das Unfallereignis die Karriere als Beamter im höheren Forstdienst durchlaufen hätte, vermag er auch damit nicht durchzudringen. Denn im Rahmen der hier erforderlichen Prognoseentscheidung sind Beruf, die Vor- und Weiterbildung der Eltern und deren Qualifikation in der Berufstätigkeit sowie der Werdegang der Geschwister als Indizien lediglich dann heranzuziehen (vgl. Küppersbusch a.a.O. Rn. 173), wenn es sich um den zu prognostizierenden Lebensweg eines geschädigten Kindes oder Jugendlichen handelt, der Werdergang also schon mangels Berufsausbildungsbeginn noch völlig unklar ist. Denn in diesen Fällen sind andere Anknüpfungspunkte für eine Prognose noch nicht vorhanden, so dass auf derartige Indizien, die nur ganz geringe Aussagekraft haben, zurückgegriffen werden muss.

Ereignet sich aber - wie dies vorliegend der Fall ist - die Verletzung zu einem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte seine Ausbildung weitgehend gefördert hat oder vor ihrem Abschluss steht, so liegen angesichts der Erkennbarkeit seines Ausbildungs- und Berufsziels sowie seiner bisherigen Leistungen regelmäßig in der Person des Geschädigten selbst konkrete Anhaltspunkte für die Schätzung des Fortkommensschadens vor, wie ausgeführt worden ist. Ein Zurückgreifen auf die Leistungen der Eltern oder anderer Familienmitglieder verbietet sich dann schon deswegen, weil sie an sich deutlich weniger aussagekräftig sind, als eigene Leistungen.

(6) Nach alledem kann insgesamt nicht als überwiegend wahrscheinlich erachtet werden, dass der Kläger bei Ableistung des Forstreferendariats eine Dienst- oder Arbeitsstelle mit einem Nettoeinkommen von Euro 3.460,00 gefunden hätte. Zudem kommt aber auch kein Verdienstausfallschaden in Höhe eines geringeren Betrages in Betracht.

Denn angesichts der Arbeitsmarktsituation für Forstassessoren ist nicht ersichtlich, dass die Ablegung der Großen Forstlichen Staatsprüfung auch außerhalb des höheren Forstdienstes überhaupt mit einer greifbaren Chance auf einen Mehrverdienst oder eine Beschäftigung ohne vorübergehende Arbeitslosigkeit gegenüber einem Diplomforstwirt, der das Referendariat nicht abgeleistet hatte, verbunden gewesen wäre. Soweit die Rechtsprechung davon ausgeht, dass im Hinblick auf die Unsicherheit der beruflichen Entwicklung verbleibenden Risiken mit einem gewissen Abschlag Rechnung zu tragen ist (vgl. BGH, Urt. v. 06.06.2000, -VI ZR 172/99-, zitiert nach juris), bezieht sich dies allein auf Unwägbarkeiten bei der Höhe der ohne das Unfallereignis voraussichtlich zu erzielenden und deshalb den Umfang der durch den Unfall entgangenen Einkünfte. Bestehen dagegen keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen dafür, dass dem Geschädigten unfallbedingt überhaupt ein Mehreinkommen entgangen ist, so kann mangels Vorliegens der Grundvoraussetzungen einer Schadensschätzung nach den §§ 287 ZPO, 252 BGB auch kein Teilbetrag als entgangener Verdienst zugesprochen werden.

c. Hingegen steht dem Kläger ein Verdienstausfallschaden gemäß §§ 7 Abs. 1, 11 StVG, §§ 823 Abs. 1 BGB, 249, 252 BGB, §§ 3 Nr. 1 PflVG a.F. bzw. 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG wegen unfallbedingt verzögerten Eintritts in das Berufsleben in Höhe von Euro 13.200,00 zu. Unter Berücksichtigung der dem Kläger zugutekommenden Beweiserleichterungen gemäß §§ 252 BGB, 287 ZPO (vgl. hierzu KG Berlin, Urt. v. 20.10.2005, -12 U 31/03-, zitiert nach juris) ist davon auszugehen, dass der Kläger ohne die beim Unfall erlittenen erheblichen Verletzungen ein halbes Jahr früher als tatsächlich geschehen die Tätigkeit bei der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises D gegen eine Vergütung der Besoldungsgruppe BAT IVa angetreten hätte.

(1) Es ist anerkannt (BGH, Urt. v. 09.11.2010, -VI ZR 300/08-; KG Berlin, a.a.O.; beide zitiert nach juris), dass bei Unfällen vor Eintritt in das Berufsleben gemäß § 287 ZPO zu schätzen ist, wie der berufliche Weg des Geschädigten voraussichtlich verlaufen wäre, wobei die Anforderungen an die Schätzgrundlagen nicht überspannt werden dürfen. Hierzu gehört auch die Beantwortung der Frage, ob der Geschädigte früher ins Erwerbsleben eintreten wäre, wenn der Unfall nicht stattgefunden hätte.

Unter Beachtung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass der Kläger ohne das Unfallereignis ein halbes Jahr früher seine Erwerbstätigkeit begonnen hätte.

Diese Annahme ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Während des Sommersemesters 1982 ist der Kläger aufgrund des Unfalls mehrere Wochen lang stationär behandelt worden. Überdies waren sein linkes Bein sowie seine rechte Hand eingegipst und der Kläger konnte sich zu dieser Zeit nur im Rollstuhl fortbewegen. Im Wintersemester 1982/83 sowie im Sommersemester 1983 hat er sich zwar überwiegend nur noch in ambulanter Behandlung befunden und sein Studium an der Universität H fortgesetzt. Bis Juli 1983 konnte er sich aber nur mit Hilfe von Gehstützen fortbewegen. Dass er in Folge dessen jedenfalls die praktischen Seminare und Übungen, die teilweise mit mehrstündigen Aufenthalten und Wanderungen im Wald verbunden waren, nicht in dem vorgesehenen Ausmaß absolvieren konnte, liegt auf der Hand.

Zudem hat sich der Kläger bis Sommer 1983 mehrmals in der Woche in krankengymnastische und elektrotherapeutische Behandlung begeben. Derartige Termine hatten nahe liegender Weise zur Folge, dass der Kläger an Vorlesungen und praktischen Übungen nur eingeschränkt teilnehmen konnte. Dementsprechend betrug die Minderung der Erwerbsfähigkeit während dieser Zeit (wie auch noch bis März 1984) wegen der eingeschränkten Gehfähigkeit des Klägers 40%.

Soweit der Kläger im Februar 1984 abermals eine Woche in stationärer Behandlung und einen weiteren Monat auf Gehstützen angewiesen war, ist demgegenüber nicht ersichtlich, dass das Studium durch diese - wohl in den Semesterferien liegenden - Einschränkungen beeinträchtigt worden ist.

Unter diesen Umständen ist es angebracht, die unfallbedingte Verzögerung des Studiums auf ein Jahr (da der Kläger Veranstaltungen während des Wintersemesters 1982/83 und des Sommersemesters 1983 jeweils nur teilweise nicht wahrnehmen konnte) zu schätzen.

Allerdings ergibt sich hieraus nicht ein entsprechend langer Zeitraum des verspäteten Eintritts in das Berufsleben. Denn insoweit ist der Soll-Verlauf, wie er ohne den Unfall eingetreten wäre, und der Ist-Verlauf nach dem Unfall zu vergleichen und sind dabei auch Einkommensreduzierungen oder -verzögerungen zu berücksichtigen, die ohne den Unfall eingetreten wären (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 26.11.1997, -13 U 92/96-, zitiert nach juris).

Danach gilt:

Hätte der Kläger seine Ausbildung wie geplant fortgesetzt, hätte er die Diplomprüfung nach 12 (bzw. 13) statt nach 15 Semestern - mithin frühestens im Sommer 1986 (bzw. im Winter 1986/87) - abgelegt. Da die Einstellungen in den Referendardienst zum 01.01. und 01.07. eines Jahres erfolgten und wegen der großen Anzahl von Bewerbern - ähnlich wie im Jahr 1988 geschehen - nicht mit einer Einstellung zum nächsten, sondern erst zum übernächsten Termin zu rechnen war, hätte der Kläger (wegen des wohl verpassten Einstellungstermins zum 01.07.1986 bzw. zum 01.01.1987) eine Referendarstelle voraussichtlich nicht vor dem 01.07.1987 (bzw. dem 01.01.1988) erhalten. Das zweijährige Forstreferendariat wäre demnach erst Mitte 1989 (bzw. Ende 1989) beendet gewesen.

Stattdessen hat der Kläger im Anschluss an seine im März 1988 abgelegte Diplomprüfung einen nicht vergüteten Weiterbildungslehrgang zur Fachkraft für Umweltschutz absolviert und stand dem Arbeitsmarkt deshalb erst Ende des Jahres 1989 zur Verfügung. Sein Zutritt zum Berufsleben hat sich daher (wegen der Verkürzung der weiteren Ausbildung im Anschluss an das Studium) um ein halbes Jahr und eben nicht um ein ganzes Jahr verzögert.

Sofern der Kläger nunmehr in der Berufung mit Schriftsatz vom 15.04.2010 und mit weiterem Schriftsatz vom 06.08.2013 anführt, das Studium habe sich nicht nur um 18 Monate im Grundstudium, sondern darüber hinaus um ein weiteres halbes bzw. ganzes Jahre wegen unfallbedingter Nichtteilnahme an Veranstaltungen im Hauptstudium verzögert, kann er mit dieser neuen Behauptung schon aus prozessualen Gründen nicht mehr gehört werden (§§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO). In erster Instanz hat er diese angeblich weitere Verzögerung nicht etwa nur "nicht ausdrücklich geltend gemacht", wie er jetzt behauptet, sondern sich - wie im Übrigen auch noch in der Berufungsbegründung (Bl. 304 GA) - ausdrücklich auf eine Verzögerung der Studienzeit (nur) um anderthalb Jahre berufen. Eine entsprechendes Vorbringen ist demgemäß (mit der Beweiskraft des § 314 ZPO) auch im Tatbestand des angefochtenen Teilverzichts- und Teilurteils festgehalten.

Abgesehen davon ist auch nicht ersichtlich, dass die Nichtteilnahme an den Grundveranstaltungskursen "Dendrometrie" und "Forsteinrichtung" (die zur Verlängerung des Studiums um ein weiteres Jahr geführt haben soll) auf den Unfall zurückzuführen ist. Zu den maßgeblichen Veranstaltungszeiten hat der Kläger an einer fiebrigen Mandelentzündung und einer Virusinfektion gelitten. Dass diese Erkrankungen mit der vorangegangenen Entfernung der Metallplatten im linken Oberschenkel in Zusammenhang standen, ist nicht erkennbar.

(2) Der in dieser Zeit von sechs Monaten entgangene Verdienst bemisst sich - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht auf sein seit Frühjahr 2007 bezogenes BAT III-Gehalt. Die Gegenüberstellung von Soll- und Ist-Verlauf hat pro rata temporis zu erfolgen, d.h. Soll- und Ist-Verlauf müssen jeweils exakt für die einzelnen Zeiträume gegenüber gestellt werden (Küppersbusch a.a.O. Rn. 170). Dann aber kann für das erste halbe Jahr der Berufstätigkeit allenfalls auf das Einstiegsgehalt des Klägers in seiner ersten "festen" Arbeitsstelle beim Landkreis D in der Vergütungsgruppe BAT IV a, das er nach der von Mitte April 1990 bis November 1991 durchlaufenen Arbeitsbeschaffungsmaßnahme bezogen hat, abgestellt werden. Dieses Gehalt hat der Kläger unter Einbeziehung seines jetzigen Familienstandes (verheiratet, zwei Kinder) und auf der Basis der Gehaltstabelle aus dem Jahr 2004 mit durchschnittlich 2.197,00 EUR netto angegeben, ohne dass diese Angabe (substantiiert) bestritten worden wäre. Insgesamt sind dem Kläger daher Einnahmen von geschätzt Euro 13.200,00 (6 x Euro 2.200,00) entgangen, die er gegenüber der Beklagten geltend machen kann.

Dass der Verdienst des Klägers in Folge seines verzögerten Berufseintritts auch in der Folgezeit gegenüber dem ansonsten zu erzielenden Gehalt verringert geblieben ist (er also etwa beim Regierungspräsidium Kassel andernfalls schon im November 1996 statt im Mai 1997 von der Vergütungsgruppe BAT IV b auf BAT IV a und im Herbst 2006 statt im Frühjahr 2007 weiter auf die Vergütungsgruppe BAT III hochgestuft worden wäre), kann nicht angenommen werden. Dagegen spricht bereits, dass der Kläger zwischen den angetretenen Arbeitsstellen jeweils mehr als sechs Monate arbeitslos gewesen ist. Im Hinblick darauf ist nicht ersichtlich, dass ihn der um ein halbes Jahr verzögerte Berufszutritt beim Antritt der Stellen zeitlich zurückgeworfen hat. Im Übrigen haben die nachfolgenden Arbeitsstellen jeweils einen besonderen Zuschnitt dergestalt aufgewiesen, dass der Kläger bei der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt D erst als Krankheitsvertretung und dann als Aushilfe sowie bei der Oberen Naturschutzbehörde des Regierungspräsidiums Kassel zunächst auf Grund eines befristeten Arbeitsverhältnisses beschäftigt war, so dass nicht angenommen werden kann, dass der Kläger bei früherem Berufseinstieg auch früher eine höhere Besoldungsstufe erreicht hätte.

2. Weiter steht dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe des tenorierten Betrages gemäß § 280 Abs. 1 BGB zu.

Es ist anerkannt (BGH, Urt. v. 10.01.2006, -VI ZR 43/05-, zitiert nach juris), dass sich bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen aus § 823 Abs. 1 BGB, § 7 StVG eine Ersatzpflicht von im Zusammenhang mit der Verfolgung dieser Ansprüche entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten regelmäßig unmittelbar aus § 280 Abs. 1 BGB ergibt. Da der Kläger ebensolche Ansprüche verfolgt, steht ihm auch der entsprechende Ersatz für die außergerichtlich aufgewandten Rechtsanwaltskosten zu. Für diese ist eine 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von Euro 47.544,00 (Euro 11.544,00 Verdienstausfall, Euro 16.000,00 Schmerzensgeld und Euro 20.000,00 Wert des Feststellungsantrages) zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer anzusetzen, also ein Betrag in Höhe von Euro 1.641,96.

3. Hingegen besteht der vom Kläger weiter geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Rente in Höhe von Euro 1.263,00 für die Zeit von Januar 2008 bis zu seinem 65. Lebensjahr aus den §§ 7 Abs. 1, 13 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVG a.F. bzw. 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG nicht. Die insoweit verlangte Differenz zwischen dem als Beamter des höheren Forstdienstes erzielbaren und dem nach der Vergütungsgruppe BAT IVa tatsächlich erzielten Durchschnittsnettoeinkommen steht dem Kläger nicht zu, da von dessen Beschäftigung im höheren Dienst oder einer vergleichbar dotierten Stelle in der Privatwirtschaft nach den vorstehenden Erörterungen selbst bei Ableistung des Forstreferendariats auch in späteren Jahren keine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht.

Ebenso wenig kann dem Kläger eine geringere Monatsrente zugesprochen werden. Dafür, dass ihm die Ablegung des Assessorexamens im weiteren Berufsleben messbare finanzielle Vorteile gebracht hätte, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte.

4. Auch der Hilfsantrag, mit dem der Kläger einen Zahlungsanspruch in Höhe von Euro 90.853,80 als Mindestschaden geltend macht, ist nicht begründet. Denn inwiefern dem Kläger ein Verdienstausfallschaden entstanden ist, ist im Rahmen der Prüfung unter A.1. geprüft worden. Ein darüber hinausgehender "Mindestschaden" ist - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht erkennbar. Soweit der Kläger zur Begründung darauf abstellt, dass er wegen des Unfalls mit einer dreißigmonatigen Verspätung ins Berufsleben eingestiegen sei, ist ebenso auf die obigen Ausführungen zu verweisen, als auch hinsichtlich der Auffassung, dass ihm für diesen Zeitraum ein monatliches Gehalt aus der Vergütungsgruppe BAT III entgangen sei.

B. Berufung der Beklagten gegen das Schlussurteil

Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.

1. Soweit das Landgericht dem Kläger ein über das durch die Beklagte bereits gezahlte Schmerzensgeld in Höhe von Euro 26.000,00 in Höhe von weiteren Euro 16.000,00 zugestanden hat, ist diese Entscheidung nicht zu beanstanden. Die hiergegen durch die Beklagte vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch.

Bei der Bemessung des Schmerzensgelds sind alle für eine billige Entschädigung nach § 253 Abs. 2 BGB relevanten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Zu den bei der Abwägung zu beachtenden Faktoren zählen insbesondere die Art, Schwere und Dauer der erlittenen Verletzungen sowie Schmerzen und Leiden, die Dauer der stationären und ambulanten Behandlungen, die Belastung durch Operationen und andere Behandlungsmaßnahmen sowie Art, Ausmaß und Dauer der Auswirkungen auf das berufliche und soziale Leben des Geschädigten (OLG Nürnberg, Urt. v. 22.12.2006, -5 U 1921/06-, zitiert nach juris; Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Auflage, § 253 Rn. 16). Dabei hat das Gericht bei der Ausübung seines ihm nach § 287 ZPO eingeräumten Ermessens weiter zu beachten, dass vergleichbare Verletzungen und Beeinträchtigungen annähernd gleiche Entschädigungen zur Folge haben (OLG Oldenburg, Urt. v. 02.08.2006, -5 U 16/06-, zitiert nach juris).

Wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Schmerzensgelds, der eine ganzheitliche Betrachtung und Bemessung gebietet, ist die künftige Entwicklung des Schadensbilds in die Bemessung des Schmerzensgelds mit einzubeziehen (vgl. BGH, Urt. v. 20.03.2001, -VI ZR 325/99-, zitiert nach juris). Deshalb sind neben den bereits eingetretenen auch alle erkennbaren sowie alle nicht völlig fernliegenden, objektiv vorhersehbaren unfallbedingten Verletzungsfolgen bei der Bemessung des Schmerzensgelds zu berücksichtigen (BGH, a.a.O.). Nicht erfasst sind deshalb generell nur Verletzungsfolgen, an die auch ein mit der Beurteilung des Ausmaßes und der voraussichtlichen weiteren Entwicklung eines unfallursächlichen Körperschadens des Verletzten beauftragter Sachverständiger nicht denken musste, die aber entgegen aller Wahrscheinlichkeit später doch eingetreten sind (vgl. BGH, Urt. v. 08.07.1980, -VI ZR 72/79-, zitiert nach juris).

Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen ist die durch das Landgericht ausgeurteilte Schmerzensgeldhöhe nicht zu beanstanden.

a. Der Kläger hat auf Grund des Unfalls diverse Verletzungen unter anderem in Gestalt einer Oberschenkel- und einer Handfraktur sowie einer Luxation des linken Sprunggelenks erlitten, die mehrere Operationen an Hüfte, Oberschenkel und Fuß im Rahmen eines mehr als einmonatigen Klinikaufenthalts erforderlich gemacht haben. Auch in der Folgezeit war der Kläger in seiner Bewegungsfreiheit zunächst noch stark dadurch eingeschränkt, dass sein rechter Arm etwa drei Monate lang eingegipst war und er sich auf Grund der Schienung des linken Beins in einer Streckvorrichtung über drei Monate lang nur in einem Rollstuhl sowie auch danach noch Monate lang unter Zuhilfenahme von Gehstützen fortbewegen konnte. Darüber hinaus musste sich der Kläger über ein Jahr lang mehrmals wöchentlich ambulanten Behandlungen und Therapien unterziehen.

b. Mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht zudem angenommen, dass beim Kläger auch eine zu berücksichtigende Dauerschädigung eingetreten sei. Denn der Sachverständige Dr. D2 hat ausgeführt, dass bei dem Kläger unfallbedingte Veränderungen im Bereich des linken Fußes festzustellen seien und zwar eine diskrete peronaeale Schädigung mit sensiblen Ausfallerscheinungen. Die zudem durch den Sachverständigen festgestellte Décollementverletzung des Klägers am linken Außenknöchel hat zu einer dauerhaften Schädigung in Gestalt einer dortigen Narbe geführt. Darüber hinaus ist nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme erwiesen, dass eine Dauerschädigung des Klägers in Gestalt einer unfallbedingten beginnenden Arthrose vorliegt. Der Sachverständige Dr. D2 hat festgestellt, dass das linke Rückfußgelenk des Klägers beginnende posttraumatische degenerative arthrotische Veränderungen aufweist, die auf den Unfall zurückzuführen seien (Bl. 278, 861 GA). Hierzu hat der Sachverständige erläutert, dass das linke, zuvor keine Deformität aufweisende Sprunggelenk des Klägers anlässlich des Unfalls mechanisch geschädigt worden ist, was zu einem frühzeitigen Gelenkverschleiß geführt hat (Bl. 862 f. GA).

Zu berücksichtigen ist daher, dass die Bein- bzw. Fußverletzungen zu erheblichen dauerhaften Einschränkungen des Klägers geführt haben. So hat der Vater des Klägers im Rahmen seiner Vernehmung angegeben, dass der Kläger seit dem Unfall dauerhaft Gehprobleme habe, also keine längeren Wegstrecken zurücklegen könne. Damit fallen für den Kläger sämtliche sportlichen Aktivitäten, die mit Laufen einhergehen, von vorne herein weg, was eine ganz erhebliche Einschränkung darstellt. Das gilt vor allem auch deshalb, weil nach den Angaben des Zeugen S2 davon auszugehen ist, dass der Kläger durchaus sportlich gewesen ist und z.B. Volleyball gespielt hat. Zudem bedarf es aber auch keiner weiteren Erklärungen dazu, dass die signifikante Einschränkung der Gehfähigkeit ganz erhebliche Einwirkungen auch auf tägliche Verrichtungen sowie familiäre Unternehmungen hat.

c. Zudem ist erschwerend zu berücksichtigen, dass der Kläger erst 22 Jahre alt und damit jung war, als es zu dem Unfallereignis gekommen ist. Gerade bei einem jungen sportlichen Menschen ist eine dauerhafte erhebliche Bewegungseinschränkung aber besonders problematisch und führt zwangsläufig zu einer deutlich verschlechterten Lebensqualität, was bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen ist und zu einer signifikanten Erhöhung des immateriellen Schadensersatzanspruchs führen kann und vorliegend auch führt.

Auch diese Dauerschädigung, die progredient verläuft, ist bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen.

Denn der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung am 08.07.2011 ausdrücklich erklärt, dass auch die zukünftig zu erwartende Entwicklung seiner Verletzungen bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen sein solle, was grundsätzlich möglich ist (vgl. Saarländisches OLG, Urt. v. 10.12.1998, -3 U 244/98-, zitiert nach juris), ihm allerdings die Möglichkeit verwehrt, künftig weiteres Schmerzensgeld zu verlangen.

d. Bei der Schmerzensgeldbemessung ist zudem zu berücksichtigen, dass der Kläger den von ihm angestrebten Beruf, Beamtenlaufbahn im höheren Forstdienst, nicht hat verfolgen können. Zwar hätte er diesen Beruf - wie bereits dargelegt worden ist - auch ohne den Unfall möglicherweise nicht ergreifen können; durch das Unfallereignis ist ihm aber die Chance hierauf verwehrt worden und er hat sich insofern notgedrungen einer anderen Tätigkeit zuwenden müssen.

e. Des Weiteren hat das Landgericht auch zu Recht das zögerliche Regulierungsverhalten der Beklagten als das Schmerzensgeld erhöhenden Umstand gewertet. Eine ungebührliche Verzögerung der Regulierung rechtfertigt eine Erhöhung des ermittelten Schmerzensgelds (OLG Nürnberg, Urt. v. 22.12.2006, -5 U 1921/06-, zitiert nach juris), wobei "ungebührliche Verzögerung" nur dann anzunehmen sein kann, wenn die unterbliebene Regulierung nicht auf - zulässiges - Verteidigungsvorbringen gestützt werden kann.

Letzteres ist vorliegend allerdings nicht der Fall, so dass ein erheblicher Schmerzensgeldaufschlag gerechtfertigt ist. Denn streitig war lediglich, ob und in welchem Umfang der Kläger in Folge des Unfalls körperlich und damit auch in seiner Lebensplanung dauerhaft beeinträchtigt war. Fest stand aber, dass der Kläger bei dem Unfall erheblich verletzt worden war. Auf Grund der diversen der Beklagten vorliegenden ärztlichen Berichte, Atteste und Gutachten waren die vom Kläger erlittenen Verletzungen und die durchgeführten stationären und ambulanten Behandlungen auch dokumentiert. Diese daher nicht von der Hand zu weisenden Verletzungen machten schon für sich genommen die Zahlung eines nicht unerheblichen Schmerzensgelds erkennbar erforderlich. Vor diesem Hintergrund handelt es sich nicht um gerechtfertigtes Verteidigungsverhalten, wenn die Beklagte, die immerhin im Jahr 1986 ein Anerkenntnis zur Zahlung eines Schmerzensgeldes abgegeben hatte, erstmals 2005 und damit über 23 Jahre nach dem Unfallereignis und über 19 Jahre nach eben diesem Grundanerkenntnis eine Zahlung vorgenommen hat.

Vor diesem Hintergrund ist das vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt Euro 42.000,00 gerechtfertigt. Auf die weiteren angeblichen Verletzungen, die der Kläger erlitten haben will (Schnapphüfte, passive Flexibilität des linken Fußgelenks, Knieverletzung bzw. Gonarthrose im linken Knie sowie Meniskus- und Knorpelschaden), kommt es danach nicht an, wobei für diese - wie vom Sachverständigen Dr. D2 festgestellt - überwiegend die Unfallursächlichkeit ausscheidet bzw. nicht erkennbar ist.

2. Sofern das Landgericht entsprechend dem Klageantrag zu 7. festgestellt hat, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle unfallbedingten künftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, ist die Berufung der Beklagten ebenfalls unbegründet.

a. Soweit die Beklagte die Unzulässigkeit des Feststellungsantrags wegen doppelter Rechtshängigkeit gerügt hat, vermag sie damit nicht durchzudringen. Denn der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung am 08.07.2011 klargestellt, dass der im Berufungsverfahren weiter verfolgte Feststellungsantrag (erstinstanzlich zu 7.) nicht den ebenfalls zweitinstanzlich (als Antrag zu I.1.c)) weiter geltend gemachten Antrag zu 4. erfasse.

Eine doppelte Rechtshängigkeit im Hinblick auf die erstinstanzlich geltend gemachten Anträge zu 5. und 6. auf Feststellung, dass die Beklagte zum Ersatz künftig auf Schadensersatzzahlungen anfallender Steuern sowie unfallbedingt geringerer Rentenzahlungen verpflichtet ist, besteht gleichermaßen nicht. Dem steht entgegen, dass das Landgericht diese Anträge im Teilverzichts- und Teilurteil vom 27.08.2009 insoweit rechtskräftig mit der Begründung abgewiesen hat, die mit den Anträgen zu 5. und 6. erfassten speziellen Vermögenseinbußen seien vom umfassenden Feststellungsantrag zu 7. umfasst.

Eine doppelte Rechtshängigkeit bzw. ein mangelndes Rechtsschutzbedürfnis des Klägers besteht auch nicht im Hinblick auf die in den Feststellungsantrag einbezogenen künftigen immateriellen Schäden. Insoweit ist zwar die unfallbedingte Arthrose des Klägers in den bezifferten Schmerzensgeldantrag eingeflossen und kann daher nicht mehr Gegenstand des Feststellungsantrags sein. Aber auch von einem umfassend zugesprochenen Schmerzensgeld unter Einbeziehung künftig zu erwartender Beeinträchtigungen werden solche Verletzungsfolgen nicht abgegolten, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch nicht eingetreten und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar, das heißt mit denen nicht oder nicht ernstlich zu rechnen war (vgl. BGH, Urt. v. 20.03.2001, -VI ZR 325/99-, zitiert nach juris). Dass der Feststellungsantrag - wie das vorliegend der Fall ist - keine Beschränkung auf derartige Folgen enthält, hat der Bundesgerichtshof in einem Fall mit vergleichbaren Leistungs- und Feststellungsanträgen nicht beanstandet (Urt. v. 20.03.2001, -VI ZR 325/99-, zitiert nach juris). Für die Zulässigkeit spricht im Übrigen, dass sich jedenfalls aus den Entscheidungsgründen des entsprechenden Urteils ergibt, dass die vorhersehbare künftige Entwicklung des Schadensbilds grundsätzlich von einem bezifferten Schmerzensgeld abgegolten ist.

b. Das Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO liegt vor. Besteht die Möglichkeit, dass in Zukunft noch Spätfolgen der Unfallverletzungen auftreten, so reicht dies für das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse grundsätzlich aus. Eine solche Möglichkeit ist schon dann anzunehmen, wenn der Eintritt von Spätschäden nicht ausgeschlossen werden kann (BGH, Urt. v. 20.03.2001, -VI ZR 325/99-, zitiert nach juris), was vorliegend erkennbar der Fall ist. Die Möglichkeit künftiger materieller Vermögenseinbußen besteht schon im Hinblick auf die nach den Feststellungen des Sachverständigen voranschreitende unfallbedingte Arthrose im linken Sprunggelenk des Klägers, die nicht vollumfänglich von der Krankenkasse abgegoltene ärztliche Behandlungen, Medikationen und Hilfsmittel befürchten lässt. Aber auch künftige anderweitige Beeinträchtigungen des Klägers etwa im Hinblick auf die vom Kläger außerdem erlittene Oberschenkelfraktur und die Operationen an dem linken Oberschenkel und der rechten Hüfte - etwa in Gestalt mit zunehmendem Alter auftretender Schmerzen - erscheinen nicht ausgeschlossen.

c. Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Denn für den Eintritt künftiger Schäden genügt eine gewisse dahingehende Wahrscheinlichkeit, so dass das Begehren nur dann unbegründet ist, wenn prognostisch feststeht, dass keine Spätfolgen eintreten werden (BGH, Urt. v. 12.11.1991, -VI ZR 7/91-, zitiert nach juris).

Eine solche Feststellung kann hier aber nicht getroffen werden. Es steht nicht fest, dass keine künftigen materiellen Schäden aus dem Unfall mehr drohen. Vielmehr spricht eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass noch Behandlungskosten, Medikamente und Hilfsmittel wegen der Progredienz der unfallbedingten Arthrose des Klägers im linken Sprunggelenk benötigt werden. Ebenso erscheint wahrscheinlich, dass der Kläger auf Grund seines unfallbedingt verspäteten Eintritts ins Berufsleben und des deshalb geringeren Zeitumfangs der Einzahlung von Beiträgen in die Rentenversicherung geringere Altersbezüge als ohne den seine Berufsausbildung verzögernden Unfall erhalten wird.

Gleiches gilt auch im Hinblick auf künftige immaterielle Schäden. Angesichts der Schwere und Komplexität der Verletzungen kann nach der allgemeinen Lebenserfahrung damit gerechnet werden, dass die erlittenen Frakturen mit weiter zunehmendem Alter des Klägers bislang noch nicht aufgetretene Beschwerden, die ein weiteres Schmerzensgeld angezeigt erscheinen lassen, auslösen können.

C. Die Berufung des Klägers gegen das Schlussurteil

Die Berufung des Klägers gegen das Schlussurteil ist, auch wenn sich diese nur gegen die zu Lasten des Klägers getroffene Kostenentscheidung richtet, zulässig, aber nur in geringem Umfang begründet.

1. Hat ein Gericht von der Möglichkeit der Erlasses eines Teilurteils Gebrauch gemacht und erst im Schlussurteil über die Kosten entschieden, so kann die im Schlussurteil enthaltene Kostenentscheidung für sich allein angefochten werden, wenn - wie vorliegend - auch gegen das Teilurteil ein Rechtsmittel anhängig ist (BGH, Urt. v. 09.11.1977, -VIII ZB 36/77-, zitiert nach juris). Denn in diesem Fall ist das Rechtsmittel gegen das Schlussurteil nur als Ergänzung des gegen das Teilurteil eingelegten Rechtsmittels anzusehen, so dass beide Rechtsmittel nunmehr eine Einheit bilden und deshalb keine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung im Sinne des § 99 Abs. 1 ZPO gegeben ist (BGH, a.a.O.).

2. Das Rechtsmittel des Klägers bleibt in der Sache weitgehend ohne Erfolg.

Mit der landgerichtlichen Entscheidung vom 27.08.2009 ist ein auf den Klageantrag zu 1. entfallender Teilbetrag von Euro 56.269,47 im Wege des Teilverzichtsurteils abgewiesen worden. Zudem sind die Klageanträge zu 5. und 6., auf die Streitwerte von jeweils 5.000,00 EUR entfallen, im Wege des Teilurteils abgewiesen worden. Insoweit ist, da der Kläger dagegen keine Berufung eingelegt hat, das Teilverzichts- und Teilurteil rechtskräftig geworden.

Darüber hinaus ist der ursprüngliche Antrag zu 1. und jetzige Antrag zu I.1.a) nur in Höhe eines Betrags von Euro 11.544,00 (Euro 16.344,00 zuzüglich Euro 13.200,00 abzüglich vorprozessual gezahlter Euro 18.000,00) gerechtfertigt, so dass der Kläger in Höhe eines Teilbetrags von Euro 299.700,53 der streitig weiter verfolgten Euro 311.244,53 unterliegt. Der frühere Klageantrag zu 4. und jetzige Antrag zu I.1.c) ist unbegründet (s.o.) und hinsichtlich des Streitwertes abweichend vom Streitwertbeschluss des Landgerichts vom 27.08.2009 und im Einklang mit dem ursprünglichen Streitwertbeschluss des Landgerichts vom 05.01.2009 nicht mit Euro 36.375,00, sondern gemäß § 42 Abs. 2 GKG mit Euro 75.780,00 zu bewerten. Der Schmerzensgeldanspruch (Streitwert Euro 16.000,00) sowie der Feststellungsantrag (Streitwert Euro 20.000,00) waren zusprechen, so dass der Kläger insofern obsiegt.

Der Streitwert belief sich daher bis zum 03.08.2009 auf Euro 489.294,00 und anschließend auf Euro 433.024,53.

Die Kostenentscheidung war daher - wie tenoriert - geringfügig abzuändern.

D. Die Zinsentscheidungen ergeben sich aus §§ 288 Abs. 1, 291 Satz 1, 1. Halbsatz BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO, 45 Abs. 1 Satz 3 GKG.


III.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1, Abs. 2 ZPO). Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits waren maßgeblich Tatsachenfragen. Rechtsfragen grundsätzlicher Natur, die über den konkreten Einzelfall hinaus von Interesse sein könnten, haben sich nicht gestellt und waren nicht zu entscheiden.


Streitwert: Euro 423.024,53 (Euro 311.244,53 Verdienstausfall, Euro 75.780,00 Rente, Euro 20.000,00 Feststellungsantrag, Euro 16.000,00 Schmerzensgeld)