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OLG Celle Beschluss vom 08.08.2013 - 31 Ss 20/13 - Strafbares Fahren ohne Versicherungsschutz

OLG Celle v. 08.08.2013: Keine Strafbarkeit einer Fahrt zu anderen als Zulassungszwecken bei vorläufiger Deckungszusage


Das OLG Celle (Beschluss vom 08.08.2013 - 31 Ss 20/13) hat entschieden:
Besteht eine vorläufige Deckungszugsage auch für Zulassungsfahrten nach H.3.1 AKB 2008, so erfüllt eine Fahrt vor der Zulassung des Fahrzeugs zu anderen als Zulassungszwecken nicht den objektiven Tatbestand des § 6 Abs. 1 PflVG, weil hierin lediglich die Verletzung einer Obliegenheitspflicht im Rahmen eines bestehenden Versicherungsverhältnisses zu sehen ist, die nicht den Bestand des Versicherungsvertrages an sich beeinträchtigt.


Siehe auch Verstöße gegen die gesetzliche Pflichtversicherung und Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung


Gründe:

Das Amtsgericht Stadthagen hat den Angeklagten wegen Betrugs und wegen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 20 € verurteilt und Zahlungserleichterungen bewilligt. Das Landgericht Bückeburg hat die Berufung des Angeklagten verworfen. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat zum Teil Erfolg.

1. Soweit sich die Revision des Angeklagten gegen die Verurteilung wegen Betrugs und die hierfür verhängte Einzelgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 20 € wendet, ist sie allerdings unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

a) Die Generalstaatsanwaltschaft hat bereits zutreffend ausgeführt, dass die Revision erfolglos die Beweiswürdigung angreift.

Die Würdigung der Beweise ist vom Gesetz dem Tatrichter übertragen (§ 261 StPO). Es obliegt allein ihm, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Das Revisionsgericht ist demgegenüber auf die Prüfung beschränkt, ob die Beweiswürdigung des Tatrichters mit Rechtsfehlern behaftet ist, etwa weil sie Lücken oder Widersprüche aufweist, mit den Denkgesetzen oder gesichertem Erfahrungswissen nicht in Einklang steht. Sind derartige Rechtsfehler nicht feststellbar, hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung auch dann hinzunehmen, wenn eine abweichende Würdigung der Beweise möglich gewesen wäre (vgl. BGH StraFo 2009, 23; NStZ-RR 2008, 146; NJW 2006, 925; NJW 2005, 2322). Nach diesen Grundsätzen ist es auch Sache des Tatrichters, die Bedeutung und das Gewicht der einzelnen be- oder entlastenden Indizien in einer Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses zu bewerten. Ist diese Bewertung vertretbar, kann das Revisionsgericht nicht auf der Grundlage einer abweichenden Beurteilung der Bedeutung einer Indiztatsache in die Überzeugungsbildung des Tatrichters eingreifen.

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist es revisionsrechtlich nicht angreifbar, dass das Landgericht von Zahlungsunwilligkeit des Angeklagten ausgegangen ist. Hierbei hat es die wesentlichen Indizien sowohl in einer Einzelschau als auch in der Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung ihrer unterschiedlichen Gewichtung berücksichtigt. Soweit die Revision dagegen nun vorbringt, der Angeklagte habe sich in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden, weil er die Mietminderung auf Anraten seines Rechtsanwalts hin vorgenommen habe, handelt es sich zunächst einmal um neues tatsächliches Vorbringen, welches in den Urteilsgründen keine Stütze findet und daher im Revisionsverfahren unzulässig ist. Abgesehen davon ist der Vortrag unerheblich; denn das Landgericht hat rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass der geltend gemachte Grund für die Mietminderung, nämlich der Defekt der Heizung, vom Angeklagten - auch gegenüber seinem Rechtsanwalt - nur vorgeschoben worden ist.

b) Soweit die Revision die unzureichende Sachaufklärung rügt, handelt es sich um eine Verfahrensrüge, die nicht in der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form erhoben und daher unzulässig ist. Die Aufklärungsrüge ist nur dann zulässig erhoben, wenn die Revision nicht nur die Tatsachen benennt, deren Aufklärung sie vermisst, und das Beweismittel angibt, dessen sich das Gericht zur weiteren Aufklärung hätte bedienen sollen, sondern zudem auch darlegt, aufgrund welcher ihm bekannten Umstände sich das Gericht zur Beweisaufnahme hätte gedrängt sehen müssen, und mitteilt, zu welchem bestimmten und für den Rechtsmittelführer günstigen Ergebnis die unterlassene Beweisaufnahme geführt hätte (vgl. nur Meyer-Goßner, StPO 56. Aufl. § 244 Rn. 81 mwN). Gemessen an diesen Anforderungen ist die von der Revision erhobene Aufklärungsrüge in allen Punkten lückenhaft und damit unzulässig.

2. Keinen Bestand haben kann hingegen der Schuldspruch wegen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz; insoweit hält das Urteil sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Nach den getroffenen Feststellungen beantragte der Angeklagte am 4. März 2012 für das neue erworbene Fahrzeug seiner Ehefrau im Internet eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und erhielt am 5. März 2012 per E-Mail die entsprechende Versicherungsbestätigung unter Einschluss von Versicherungsschutz ab Bekanntgabe der Versicherungsbestätigungsnummer für „Zulassungsfahrten (nicht gültig für Kurzzeitkennzeichen), wenn die Zulassungsbehörde vorab ein ungestempeltes Kennzeichen zugeteilt hat“. In Kenntnis dieses Schreibens fuhr der Angeklagte mit dem Fahrzeug am 10. März 2012 gegen 22.42 Uhr auf der A. Straße in H. Dabei war er wegen des ungültig gestempelten Fahrzeugbriefs nicht in der Lage, das Fahrzeug zuzulassen. An dem Fahrzeug waren noch die gestempelten Kennzeichen des Voreigentümers angebracht. Da das Fahrzeug wegen fehlender Haftpflichtversicherung zur Entstempelung ausgeschrieben war, hielten ihn Polizeibeamte an. Diesen gegenüber berief der Angeklagte sich auf die Versicherungsbestätigung vom 5. März 2012. Die Beamten nahmen die Entstempelung vor.

b) Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch nicht.

Tathandlung nach § 6 PflVG ist der Gebrauch eines Fahrzeugs ohne zivilrechtlich wirksamen Haftpflichtversicherungsvertrag. Demgemäß fehlt es am äußeren Tatbestand der Strafvorschrift, sofern im Zeitpunkt der Verwendung des Fahrzeugs im Verkehr ein gültiger, den Erfordernissen des § 1 PflVG genügender Haftpflichtversicherungsvertrag besteht. Unter Haftpflichtversicherungsvertrag ist jede vertragliche Beziehung zu verstehen, die eine den Vorschriften des Gesetzes entsprechende Haftpflichtversicherung zum Gegenstand hat, namentlich auch die vorläufige Deckungszusage des Versicherers (BGHSt 33, 172, 175). Händigt der Versicherer dem Versicherungsnehmer die für die behördliche Zulassung seines Fahrzeugs nach § 23 Abs. 1 FZV erforderliche Versicherungsbestätigung aus oder nennt der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei elektronischer Versicherungsbestätigung nach § 23 Abs. 3 FZV die Versicherungsbestätigungsnummer, so liegt darin gemäß B.2.1. AKB 2008 die Zusage vorläufiger Deckung (vgl. Jacobsen in Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, 3. Aufl., B AKB 2008, Rn. 19). Dieses Verfahren beruht auf § 9 Satz 1 KfzPflVV und § 5 Abs. 6 PflVG. Solange diese Zusage gilt, besteht ein wirksamer Haftpflichtversicherungsvertrag (vgl. BGH aaO; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. § 23 FZV Rn. 6).

Zwar wird als Beginn des vorläufigen Versicherungsschutzes regelmäßig - so auch im vorliegenden Fall - der Tag der Zulassung vereinbart. Allerdings besteht nach H.3.1 AKB 2008 in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung auch Versicherungsschutz für Zulassungsfahrten mit ungestempelten Kennzeichen, ausgenommen Fahrten, für die ein rotes Kennzeichen oder ein Kurzzeitkennzeichen benutzt werden muss. Dieser erweiterte Versicherungsschutz korrespondiert mit § 10 Abs. 4 FZV; danach dürfen Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflicht-versicherung erfasst sind.

Hieran anknüpfend definiert H.3.2 AKB 2008 Zulassungsfahrten als „Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren innerhalb des für den Halter zuständigen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Zulassungsbezirks ausgeführt werden.“ Das sind „Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung oder Zulassung, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein ungestempeltes Kennzeichen zugeteilt hat“. Den Versicherungsschutz für Zulassungsfahrten mit ungestempelten Kennzeichen weist der Halter gegenüber der Zulassungsbehörde mittels der Versicherungsbestätigung nach Anlage 11 Nr. 1 FZV nach. Will der Versicherer diesen Schutz nicht bieten, kann er den entsprechenden Passus streichen. Dieses Verfahren ist auch bei der seit dem 1. September 2008 vorgeschriebenen elektronischen Versicherungsbestätigung nach § 23 Abs. 3 FZV möglich (vgl. Jacobsen aaO, H ABK 2008, Rn. 28). Im vorliegenden Fall hatte der Versicherer den Passus nicht gestrichen, so dass auch Versicherungsschutz für Zulassungsfahrten mit ungestempelten Kennzeichen bestand. Hiervon ist auch das Landgericht ausgegangen.

Welchem Zweck die Fahrt im vorliegenden Fall diente, hat das Landgericht indes nicht festgestellt. Es hat lediglich festgestellt, dass der Angeklagte wegen des ungültig gestempelten Fahrzeugbriefs nicht in der Lage war, das Fahrzeug zuzulassen (S. 6 UA). Im Rahmen der Beweiswürdigung hat es zudem ausgeführt, dass der Angeklagte eine Fahrt zur Zulassungsbehörde nicht unternommen haben kann, weil die Fahrt um 22.42 Uhr stattfand (S. 17 UA). Diese Feststellungen schließen jedoch nicht aus, dass für die Fahrt dennoch der vorläufige Versicherungsschutz bestand. Denn nach der bereits zitierten Definition von Zulassungsfahrten in H.3.2 AKB 2008 fallen darunter nicht nur Fahrten zur Zulassungsbehörde selbst. Abgesehen davon entfällt der Versicherungsschutz nicht zwingend dadurch, dass der Versicherungsnehmer die Zulassungsfahrt auch zu anderen Zwecken nutzt (BGH MDR 1976, 476).

Der Zweck der Fahrt kann hier jedoch offen bleiben. Auch ohne seine Feststellung kann der Senat ausschließen, dass der objektive Tatbestand des § 6 Abs. 1 PflVG erfüllt ist. Denn Verstöße gegen die Vertragsbedingungen nach H.3.1 und H.3.2 AKB 2008 beeinträchtigen nicht den Bestand des Versicherungsvertrages, sondern sind reine Obliegenheitsverletzungen (Kreuter-Lange/Schwab in Halm/Kreuter/Schwab, AKB 2008, H.3.2, Rn. 2219; Heinzlmeier, NZV 2006, 225, 227f.). Auch die Zuteilung eines ungestempelten Kennzeichens ist nicht Voraussetzung für den Versicherungsschutz; ihre Erwähnung in H.3.1. AKB 2008 dient nur der Zuordnung des Sachverhalts zu der Regelung nach § 10 Abs. 4 FZV (Jacobsen aaO Rn. 32). Als reine Obliegenheitsverletzungen beeinträchtigen etwaige Verstöße gegen H.3.1 AKB 2008 nicht den Bestand des Versicherungsvertrages, sondern führen lediglich zur Leistungsfreiheit nach D.3 AKB 2008 im Innenverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer (vgl.Kreuter-Lange/Schwab aaO; Heinzlmeier aaO). Die Verletzung einer Obliegenheitspflicht im Rahmen eines bestehenden Versicherungsverhältnisses kann aber nicht die Strafbarkeit nach § 6 Abs. 1 PflVG begründen (OLG Hamm StraFo 2007, 172; BayObLGSt 1993, 75; Dauer aaO Vor § 23 FZV Rn. 16; Heinzlmeier aaO).

Da hiernach ausgeschlossen werden kann, dass in einer neuen Hauptverhandlung weitere Tatsachenfeststellungen getroffen werden können, die eine Strafbarkeit nach § 6 PflVG begründen, und auch keine Verurteilung wegen Kennzeichenmissbrauchs (§ 22 StVG) oder Steuerhinterziehung (§§ 1 KraftStG, 370 AO) in Betracht kommt, die Verurteilung vielmehr lediglich auf unzutreffender rechtlicher Beurteilung beruht, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden und unter Teilaufhebung des angefochtenen Urteils und der Vorentscheidung den Angeklagten insoweit freisprechen (§ 354 Abs. 1 StPO).

3. Mithin ist auch der Gesamtstrafenausspruch aufzuheben, so dass es bei der wegen des Betrugs verhängten Einzelgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 20 € verbleibt.

4. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1 Satz 1, 467 Abs. 1 StPO.