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OLG Jena Urteil vom 25.09.2013 - 7 U 180/13 - Unverhältnismäßigkeit der Anmietung eines Behindertentaxis als Ersatzfahrzeug

OLG Jena v. 25.09.2013: Zur Unverhältnismäßigkeit der Anmietung eines Behindertentaxis als Ersatzfahrzeug


Das OLG Jena (Urteil vom 25.09.2013 - 7 U 180/13) hat entschieden:
Anders als im privaten Bereich entsteht im gewerblichen Bereich durch den Ausfall eines Fahrzeugs als Schaden in erster Linie ein bezifferbarer Gewinnentgang. Deshalb kann grundsätzlich auch nur dieser ersetzt verlangt werden. Erfolgt dagegen die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs, so können die hierfür anfallenden Mietwagenkosten nur dann geltend gemacht werden, wenn sie den Gewinnentgang nicht um mehr als 300 % übersteigen. Höhere Mietwagenkosten stellten sich als unwirtschaftlich dar mit der Folge, dass in solchen Fällen überhaupt keine Mietwagenkosten ersetzt verlangt werden können.


Siehe auch Miettaxikosten und Mietwagenkosten als Unfallschaden


Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt von den Beklagten den Ersatz von Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 16.09.2011 in S., bei dem ihr Behindertentaxi beschädigt worden ist. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig.

Das Landgericht hat nicht Mietwagen kosten für das angemietete Ersatz-​Behindertentaxi zugesprochen, sondern nur einen während der Reparaturdauer entgangenen Gewinn der Klägerin. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Im Übrigen wird von der Darstellung des Tatbestandes gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.


II.

Die Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511 Abs. 1, 2 Nr. 1, 517, 519, 520 ZPO). Sie ist aber in der Sache unbegründet. Denn das Landgericht hat die weitergehende Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen weitergehenden Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1, 2 BGB i.V.m. § 8 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StVO, §§ 7 Abs. 1,18 Abs. 1 S. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 4 BGB als vom Landgericht zuerkannt.

1.) Soweit die Klägerin rügt, das Landgericht habe die sog. abgestufte Darlegungs- und Beweislast nicht beachtet, trifft dies nicht zu. Denn das Landgericht hat keinen Tatbestand zugrunde gelegt, bei dem es auf eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast ankäme. Ein solcher Tatbestand wäre die tarifliche Angemessenheit der Mietwagenkosten im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Hierbei spielt die abgestufte Darlegungs- und Beweislast in folgender Weise eine Rolle: Der Geschädigte, der durch den Ausfall seines Fahrzeugs eine Einbuße erlitten hat und einen entsprechenden Fahrbedarf hat, genügt seiner Darlegungslast durch die Vorlage der Mietwagenrechnung, näherer Beschreibung von Unfallfahrzeug und Mietfahrzeug sowie Angabe der Ausfallzeit (Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl. 2007, § 25 Rn. 16, 23; ders., NZV 2006, 1 ff.; 1994, 337 ff.). Einer Mietwagenrechnung kommt insoweit eine Indizwirkung zu. Auf der nächsten Darlegungsstufe obliegt es dem Schädiger, diese Indizwirkung zu erschüttern, indem er dem Tarif der Mietwagenrechnung einen deutlich günstigeren Tarif gegenüberstellt (Greger, a.a.O., § 25 Rn. 16). Auf der dritten Darlegungsstufe ist es dann wiederum Sache des Geschädigten darzulegen, dass er in der konkreten Situation und in Anbetracht seiner Erkenntnisse keine Möglichkeit hatte, einen günstigeren Tarif zu finden (Greger, a.a.O.).

Darum geht es im vorliegenden Fall nicht. Denn es ist unstreitig, dass die Klägerin keine Möglichkeit hatte, ein Behindertentaxi zu einem günstigeren Tarif anzumieten. Davon ist auch das Landgericht ausgegangen (Urteil Seite 7 letzter Absatz).

Im vorliegenden Fall geht es vielmehr um die Verhältnismäßigkeit der Anmietung an sich. Diese bemisst sich nach dem Verhältnis von Mietwagenkosten und entgangenem Gewinn (vgl. BGH NJW 1993, 3321 ff.; Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl. 2013, § 249 Rn. 39). Es geht hierbei um die Frage, ob die Anmietung wirtschaftlich oder unwirtschaftlich war (Greger, a.a.O., § 25 Rn. 14). Denn anders als im privaten Bereich spielen im gewerblichen Bereich betriebswirtschaftliche Maßstäbe eine Rolle. Anders als im privaten Bereich entsteht im gewerblichen Bereich durch den Ausfall eines Fahrzeugs als Schaden in erster Linie ein bezifferbarer Gewinnentgang. Deshalb kann grundsätzlich auch nur dieser ersetzt verfangt werden (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 249 Rn, 47). Ihn hat das Landgericht hier auch zugesprochen. Wird dagegen ein Ersatzfahrzeug angemietet, so können die hierfür angefallenen Mietwagenkosten nur dann ersetzt verlangt werden, wenn sie nicht mehr als 300% des Gewinnentgangs ausmachen (vgl. Karczewski, in: Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl. 2002, Kap. 41 Rn. 42 m.w.N.). Liegen die Mietwagenkosten dagegen höher, so stellt die Anmietung sich als unwirtschaftlich dar und es können gar keine Mietwagenkosten ersetzt verlangt werden. Im vorliegenden Fall ist es so. Dies hat das Landgericht zutreffend ausgeführt. Auf seine Berechnungen wird Bezug genommen.

Zwar kommt es nicht allein auf das zahlenmäßige Verhältnis von entgangenem Gewinn und Mietwagenkosten an. Vielmehr können auch der Ruf eines Unternehmens, die Pflege von Kundenbeziehungen, die Nachfrage und die Auslastung des übrigen Fuhrparks eine Rolle spielen. Dazu hat das Landgericht aber zu Recht entsprechende Unterlagen vermisst, obwohl es hierauf rechtzeitig hingewiesen hat. Solche hat die Klägerin nicht vorgelegt.

Die Darlegungs- und Beweislast liegt in diesem Punkt bei der Klägerin. Denn nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann ein Geschädigter Schadensersatz verlangen, sofern dessen Höhe nicht nach § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB unverhältnismäßig ist (Palandt/ Grüneberg, BGB, 72. Aufl. 2013, § 251 Rn. 5). § 251 Abs. 2 S. 1 BGB findet nicht nur gegenüber § 249 Abs. 1 BGB und gegenüber § 251 Abs. 1 BGB Anwendung, d.h. bei Unverhältnismäßigkeit einer Herstellung, sondern auch gegenüber § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, d.h. bei einer Unverhältnismäßigkeit des Geldersatzverlangens an sich (Palandt/ Grüneberg, BGB, 72. Aufl. 2013, § 251 Rn. 5). Der Bundesgerichtshof (BGH) begründet dies damit, dass § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB einen allgemeinen Grundsatz der Schadensbegrenzung nach oben darstelle (BGHZ 102, 322 ff. = NJW 1988, 1835 ff., Tz. 25; BGHZ 63, 295 ff. = NJW 1975, 640 ff., Tz. 6). Zwar trägt der Schädiger die Beweislast für eine Unverhältnismäßigkeit im Sinne von § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB. Den Geschädigten trifft aber insoweit eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich des entstandenen Schadens, denn dieser liegt in seiner Sphäre (BGH NJW 2009, 1066 ff., Tz. 15, 16, zustimmend Marly, LMK 2009, 280093).

2.) Das Landgericht hat auch den Antrag auf Feststellung der Verzinsung des Gerichtskostenvorschusses zu Recht abgewiesen. Auf seine Begründung wird Bezug genommen. Es fehlt an einer konkreten Darlegung eines Zinsschadens. Dieser ist bestritten. Zwar ist der Klägerin seitens ihrer Bank ein Kontokorrentkredit eingeräumt worden. In weicher Höhe dieser aber konkret in Anspruch genommen wird, ist nicht dargelegt. Soweit die Klägerin einen Zinsschaden ihrer Rechtsschutzversicherung geltend macht, gilt das Gleiche.

Im Übrigen kann der Auffassung, der Geschädigte habe gegen den Schädiger einen materiell-​rechtlichen Kostenerstattungsanspruch auf Ersatz des Gerichtskostenvorschusses nicht zugestimmt werden. Mangels eines solchen Hauptanspruchs besteht auch kein Zinsanspruch.

Denn ein solcher Hauptanspruch ist nicht vom Schutzzweck der genannten Anspruchsgrundlagen umfasst. Zwar hat der Bundesgerichtshof die zu entscheidende Verzinsungsfrage bisher ausdrücklich offengelassen (BGH NJW 2011, 2787 ff., Tz. 37; NJW 2011, 2972 ff.). Bei der Anwendung und Auslegung von schadensersatzrechtlichen Anspruchsgrundlagen ist aber deren Schutzzweck zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 27,137 ff.; LG Saarbrücken, AGS 2011, 150 f., Tz. 9). Die Annahme eines materiell-​rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs auf Ersatz eines Gerichtskostenvorschusses beruht auf einem Aufsatz von Gödicke (JurBüro 2001, 512 ff.). Gödicke geht aber auf die Frage des Schutzzwecks nicht ein. Seine Argumentation ist deshalb nicht überzeugend. Schadensersatzrechtliche Anspruchsgrundlagen bezwecken nicht, dass der Schädiger dem Geschädigten einen Gerichtskostenvorschuss zur Verfügung stellt, damit dieser ihn verklagen kann. Dies würde im Übrigen auch die kostenrechtliche Vorschusspflicht eines Klägers auf den Kopf stellen, weil faktisch der Beklagte zum Vorschusspflichtigen gemacht werden würde. Solches würde gegen den Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung verstoßen. Danach dürfen materiell-​rechtliche Vorschriften grundsätzlich nicht Regelungen prozess- und kostenrechtlicher Art in ihr Gegenteil verkehren. Der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung gilt auch im Verhältnis zwischen formellem und materiellem Recht (vgl. BGHZ 179, 102 ff., Tz. 17).

Er erlaubt es nicht, formell-​rechtliche Grundentscheidungen der Rechtsordnung, zu denen die Vorschusspflicht eines Klägers zählt, materiell-​rechtlich zu unterlaufen. Zwar gibt es daneben auch den Grundsatz der prozessualen Kostenerstattungspflicht. Er greift aber erst im Anschluss an eine prozessuale Kostengrundentscheidung ein. In der Vorschussphase gilt er ausdrücklich nicht. Bis dahin ist nämlich nicht geklärt, ob ein Kläger im Recht ist. Dies soll erst im förmlichen Erkenntnisverfahren festgestellt werden. Bis zu dieser Klärung besteht eine Vorschusspflicht des Klägers. Vorschuss- und Auslagenpflicht knüpfen im Regelfall auch an die Beweislast an, die im materiellen Recht ihre Grundlage hat. Das materielle Recht verlangt nicht, dass der Angegriffene dem Angreifer die Waffen für den Angriff liefert. Auch darin liegt eine Grundentscheidung der Rechtsordnung. Diese hat sich für den Grundsatz der Waffengleichheit entschieden. Er betrifft auch die Kostenbelastung (BVerfGE 117, 163 ff.; 74, 78 ff.; NJW 1999, 3186 f.; BAGE 123, 46 ff.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl. 2012, Einl. Rn. 102; Säcker, VersR 2005, 10 ff.; Becker-​Eberhard, Grundlagen der Kostenerstattung bei der Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche, Diss. 1985). Dementsprechend sieht das Zivilrecht auch keinen allgemeinen Kostenerstattungsanspruch vor (Baumbach/ Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO, 71. Aufl. 2013, Übers. zu § 91 Rn. 43; Neuhaus, R+S 2013, 157 ff., 159). Nicht nur ein Kläger, sondern auch ein Beklagter hat insoweit keinen materiell-​rechtlichen Anspruch auf Verzinsung seiner Kosten- und Auslagenvorschüsse, die er zur Führung bzw. Abwehr einer Klage einsetzt. Zwar ist es anerkannt, dass einzelne Rechtsverfolgungskosten - wie etwa Anwaltskosten - zu erstatten und zu verzinsen sind. Darin liegt aber eine Ausnahme, kein Grundsatz (Jahnke, VersR 1991, 264 ff.). Die Rechtsanwendung erlaubt nicht, Ausnahmen zum Grundsatz zu erheben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO für eine Zulassung der Revision sind nicht gegeben.