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OLG München Urteil vom 04.10.2013 - 10 U 2020/13 - Kollision Fahrradfahrer und Fußgänger in faktischer Fußgängerzone

OLG München v. 04.10.2013: Unfall zwischen von hinten kommendem Fahrradfahrer und Fußgänger in faktischer Fußgängerzone


Das OLG München (Urteil vom 04.10.2013 - 10 U 2020/13) hat entschieden:
Ein Fußgänger, der in einer „faktischen“ Fußgängerzone (Verkehrszeichen 250: Verbot für Fahrzeuge aller Art) unterwegs ist, muss, wenn er einen Schritt zur Seite geht und selbst wenn er seine Richtung ändert, nicht damit rechnen, dass ihn Fahrradfahrer verbotswidrig radelnd von hinten kommend mit zu geringem Seitenabstand überholen. Der Fußgänger haftet daher nicht für einen Sturz eines der Fahrradfahrer.


Siehe auch Unfälle zwischen Fußgänger und Radfahrer


Gründe:

A.

Der Kläger macht gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie Feststellung der künftigen Schadensersatzpflicht des Beklagten wegen des Fahrradsturzes seiner Ehefrau vom 05.02.2008 geltend.

Am 05.02.2008 gegen 16.20 Uhr fuhren der Kläger und dessen am 14.07.1948 geborene Ehefrau mit Fahrrädern über den Theaterplatz in I. Der Beklagte war zu diesem Zeitpunkt in die gleiche Richtung zu Fuß auf dem Theaterplatz unterwegs. Das Ehepaar H. näherte sich mit seinen Fahrrädern dem Beklagten von hinten und wollten an diesem rechts vorbeifahren. Der Beklagte ging vom Ehepaar H. aus gesehen links auf einer höher liegenden Treppenstufe. Die Ehefrau des Klägers kam im Zusammenhang mit dem Passieren des Beklagten mit ihrem Fahrrad zu Sturz. Der genaue Unfallhergang ist zwischen den Parteien streitig. Hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 17.04.2013 (Bl. 118/142 d. A.) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 50:50 den Beklagten teilweise verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Dabei ist das Erstgericht tragend davon ausgegangen, dass der Beklagte fahrlässig gehandelt hat, weil er ohne sich umzusehen die Stufe verlassen und sich in die Fahrbahn der Geschädigten begeben hat.

Hinsichtlich der weiteren Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses am 24.04.2013 zugestellte Urteil haben beide Parteien mit beim Oberlandesgericht München am 21.05.2013 (Bl. 147/148 d. A.) und 23.05.2013 (Bl. 151/152 d. A.) eingegangenen Schriftsätzen Berufung eingelegt und diese nach beidseitiger Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit jeweils beim Oberlandesgericht München am 24.07.2013 eingegangenen Schriftsätzen (Bl. 160/187 d. A. sowie Bl. 188/192 d. A.) begründet.

Der Kläger geht von einer Alleinhaftung des Beklagten aus, weil der Geschädigten ein Mitverschuldensvorwurf deshalb nicht gemacht werden könne, weil die Nichtbefahrung des Theatervorplatzes lediglich aus ordnungspolitischen Gründen erfolgt sei. Zudem habe der Beklagte selbst eingeräumt, dass ihm im Unfallzeitpunkt bekannt gewesen sei, dass der Theatervorplatz von Radfahrern befahren werde.

Der Kläger hat beantragt,
unter Abänderung des Urteils des LG Ingolstadt, verkündet am 17.04.2013, Az.: 42 O 2058/11, den Beklagten und Berufungsbeklagten zu verurteilen, an den Kläger und Berufungskläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu bezahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch einen Betrag in Höhe von noch 43.000,-​- € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 05.03.2010,

den Beklagten und Berufungsbeklagten zu verurteilen, an den Kläger und Berufungskläger einen weiteren Schadensersatz in Höhe von noch 6.307,35 € zu bezahlen, zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 05.03.2010, sowie noch 2.097,98 € an die Rechtsschutzversicherung A. ... an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten,

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche aus dem Verkehrsunfall zwischen dem Beklagten und der Geschädigten Elvira H. vom 05.02.2008 resultierenden Schäden zu 100 % zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, dass das Mitverschulden der Zeugin H. derart überwiegt, dass ihr aufgrund ihres grob verkehrswidrigen Verhaltens keine Ansprüche gegen den Beklagten zustehen. Das Erstgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass es einen eklatanten Unterschied mache, ob ein Fußgänger mit einem Fußgänger zusammenstößt oder aber mit einem Radfahrer, der sich mit einer doch nicht unbeträchtlichen Geschwindigkeit nähert.

Der Beklagte seinerseits hat beantragt,
das Endurteil des LG Ingolstadt vom 17.04.2013, Az.: 42 O 2058/11, aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger hat beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Ergänzend wird auf die vorgenannten Berufungsbegründungsschriften, die Berufungserwiderungen vom 10.09.2013 (Bl. 196/197 d. A.) und vom 01.10.2013 (Bl. 198/200 d. A.) sowie die Sitzungsniederschrift vom 04.10.2013 (Bl. 201/205 d. A.) Bezug genommen.


B.

I.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Schadenersatz zu.

Die Ehefrau des Klägers, die ihre behaupteten Ansprüche an den Kläger abgetreten hat, ist nach den Feststellungen des Erstgerichts, die der Kläger auch mit der Berufung nicht angegriffen hat (§ 529 ZPO), am 05.02.2008 gegen 16.20 Uhr auf dem Theatervorplatz in I., auf dem bereits im Unfallzeitpunkt mit Zeichen 250 ein Verbot für Fahrzeuge aller Art verhängt worden war, geradelt, obwohl in diesem Bereich Fahrräder nur geschoben werden dürfen. Unstreitig ist zunächst der Kläger von hinten an dem Beklagten vorbeigefahren; als der Beklagte, um einer Frau mit Kinderwagen auszuweichen, einen Schritt von einer Terrassenstufe nach unten gemacht hat, ist dieser dann mit der von hinten kommenden Ehefrau des Klägers kollidiert, wodurch diese zu Sturz gekommen ist.

Dem Beklagten ist kein Fehlverhalten anzulasten.

Der Beklagte ist in einer „faktischen“ Fußgängerzone gegangen und muss, wenn er einen Schritt zur Seite geht und selbst wenn er seine Richtung ändern würde, nicht damit rechnen, dass ihn Fahrradfahrer verbotswidrig radelnd von hinten kommend mit zu geringem Seitenabstand - wofür der Anscheinsbeweis spricht - überholen.

Aus Sicht des Senats ist unerheblich, mit welcher Begründung das Verkehrszeichen 250 aufgestellt worden ist - nach der Auskunft der Stadt I. vom 22.03.2007 (Bl. 45 d. A.) um den Vollzugsorganen die Ahndung von ordnungswidrig abgestellten Fahrzeugen zu ermöglichen -, sondern maßgeblich, dass mit der Anordnung die Verkehrsteilnehmer die darin enthaltenen Ge- und Verbote zu befolgen haben, § 41 Abs. 1 StVO. Nach der amtlichen Erläuterung zu Zeichen 250 (Anlage 2 Sp. 3 lfd. Nr. 28) gilt das Verbot für Fahrzeuge aller Art. Krafträder und Fahrräder dürfen geschoben werden.

Für die Pflichten eines Fußgängers geht der Senat von folgenden Erwägungen aus:

Auf einem Sonderweg, der eine Mischung des Radverkehrs mit den Fußgängern auf einer gemeinsamen Verkehrsfläche bewirkt, haben Radfahrer auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen (vgl. OLG Oldenburg NJW-​RR 2004, 890; OLG Köln VersR 2002, 1040; Hentschel/König/Dauer-​König, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage 2013, § 41 StVO Rz. 248 d f.). Das kommt auch darin zum Ausdruck, dass kombinierte Fuß- und Radwege, die eine Benutzungspflicht für Radfahrer zur Folge haben, nur dann angelegt werden sollen, wenn dies nach den Belangen der Fußgänger, insbesondere der älteren Verkehrsteilnehmer und der Kinder, im Hinblick auf die Verkehrssicherheit für vertretbar erscheint (vgl. Verwaltungsvorschrift zu den Zeichen 240 und 241, gemeinsamer bzw. getrennter Fuß- und Gehweg). Radfahrer haben demnach die Belange der Fußgänger auf solchen Wegen besonders zu berücksichtigen. Selbstverständlich haben auch Fußgänger auf Radfahrer Rücksicht zu nehmen und diesen die Möglichkeit zum Passieren zu geben; den Radfahrer treffen aber in erhöhtem Maße Sorgfaltspflichten. Insbesondere bei einer unklaren Verkehrslage muss ggfs. per Blickkontakt eine Verständigung mit dem Fußgänger gesucht werden; soweit erforderlich, muss Schrittgeschwindigkeit gefahren werden, damit sofortiges Anhalten möglich ist. Auf betagte oder unaufmerksame Fußgänger muss der Radfahrer besondere Rücksicht nehmen; mit Unaufmerksamkeiten oder Schreckreaktionen muss er rechnen.

Diese Maßstäbe gelten, wie das OLG Oldenburg in seiner Entscheidung vom 09.03.2004 (NJW-​RR 2004, 890) überzeugend ausgeführt hat, erst recht auf Gehwegen, die durch ein Zusatzschild für Radfahrer freigegeben sind. Das Zusatzschild „Radfahrer frei“ eröffnet dem Radverkehr nur ein Benutzungsrecht auf dem Gehweg. Den Belangen der Fußgänger kommt in diesem Fall ein besonderes Gewicht zu; insbesondere darf der Radverkehr nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren (Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 239 Fußgänger).

Noch einmal mehr gelten diese Maßstäbe in einer „faktischen“ Fußgängerzone (Zeichen 250): In einem Bereich, in dem Fußgänger nur mit „Fahrradschiebern“ rechnen müssen, haben die Belange von Fußgängern überragendes Gewicht. Weicht hier ein Fußgänger einem anderen aus, muss ein sein Fahrrad schiebender Verkehrsteilnehmer mit Unaufmerksamkeiten rechnen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Fußgänger die breitere Treppenstufe einer gestuften „faktischen“ Fußgängerzone eine Stufe hinabsteigt, denn an der Natur einer Richtungskorrektur ändert sich nichts. Bei einer unklaren Verkehrslage muss ggfs. mit Blickkontakt Verständigung gesucht werden. Hierbei fällt im vorliegenden Fall insbesondere ins Gewicht, dass sich die Geschädigte dem Beklagten von hinten genähert hat, also durchaus wahrnehmen konnte, dass sie der Beklagte nicht herankommen sieht und auch wahrnehmen konnte, dass sich der Beklagte, nachdem der Kläger selbst an diesem vorbeigefahren war, nicht nach weiteren Radfahrern umgedreht hat. Damit war der Geschädigten - anders als dem Beklagten - die Gefahrenlage durchaus bewusst. Darüber hinaus lag konkret nicht nur eine „gefahrenneutrale“ Situation vor, bei der die Geschädigte darauf vertrauen durfte, ohne Klingelzeichen mit zu geringem Sicherheitsabstand am erkennbar nichts ahnenden Beklagten vorbeizufahren (vgl. BGH MDR 2009, 203, 204). Vielmehr hatte sich das abstrakte Gefährdungspotential, das bei nur optisch voneinander getrennten Verkehrsflächen im innerstädtischen Begegnungsverkehr angenommen wird (vgl. BGH MDR 2009, 203, 204; OLG Oldenburg NJW-​RR 2004, 890, 891; OLG Köln VersR 2002, 1040; Hentschel/König/Dauer-​König, a.a.O., § 41 StVO, Rz. 248 c) bereits dadurch zu einer kritischen Situation verdichtet, dass objektiv das Befahren des Theatervorplatzes mit Fahrrädern verboten war. In dieser kritischen Situation, in der die Geschädigte noch nicht einmal geklingelt hat - was nicht genügt hätte -, wäre sie gehalten gewesen abzusteigen und ihr Fahrrad entsprechend Zeichen 250 zu schieben.

Aus diesem Grund ist es auch unerheblich, ob die Ehefrau des Klägers den Platz an einer Stelle befahren hat, an der die aufgestellten Verbotsschilder angeblich nicht oder nur schlecht sichtbar waren. Abzustellen ist auf die Sicht des sich berechtigt in der Fußgängerzone bewegenden Fußgängers. Dieser muss nicht mit radfahrenden Verkehrsteilnehmern rechnen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts war der Beklagte, nachdem der Kläger selbst an ihm verbotswidrig von hinten vorbeigeradelt ist, auch nicht gehalten, sich bei einer Richtungsänderung oder einem Schritt zur Seite vorher nach hinten umzusehen. Die gesteigerten Sorgfaltspflichten treffen den sich von hinten Nähernden und Überholenden, der das Gesamtgeschehen auch von hinten überblicken kann. Überholt dann die Geschädigte - verbotswidrig radfahrend -, so hat sie - erst recht - den erforderlichen Sicherheitsabstand (Hentschel/König/Dauer-​König, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage 2013, § 5 StVO Rz. 54 ff) einzuhalten. Da der Beklagte unstreitig nur durch einen Schritt zur Seite die Geschädigte angerempelt hat, spricht der Anscheinsbeweis - wovon das Erstgericht zutreffend ausgegangen ist - für die Nichteinhaltung des gebotenen Sicherheitsabstandes. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass § 5 Abs. 4 S. 2 StVO den Schutz der überholten Fußgänger besonders betont. Mit Schreckreaktionen und Unachtsamkeiten des Fußgängers muss der Überholende bereits beim berechtigten Befahren eines Bereichs rechnen (vgl. OLG Koblenz VRS 42, 29; OLG Braunschweig VRS 4, 294; Hentschel/König/Dauer-​König, § 5 StVO 55 a.E.); dies gilt umso mehr beim verbotswidrigen Verhalten der Geschädigten.

II.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung des Klägers hat aus den unter I. genannten Erwägungen keinen Erfolg. Vielmehr steht dem Kläger überhaupt kein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu, da diesen keine Pflichtverletzung vorzuwerfen ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

IV.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 708 Nr. 10 ZPO.

V.

Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.