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OLG Köln Urteil vom 18.10.2013 - I-19 U 78/13 - Rückzahlungsanspruch des Kfz-Haftpflichtversicherers bei Nachweis einer Kollisionsabsprache

OLG Köln v. 18.10.2013: Zum Rückzahlungsanspruch des Kfz-Haftpflichtversicherers bei Nachweis einer Kollisionsabsprache


Das OLG Köln (Urteil vom 18.10.2013 - I-19 U 78/13) hat entschieden:
Zum Nachweis einer Kollisionsabsprache bedarf es keiner lückenlosen Gewissheit im Sinne einer mathematischen Beweisführung. Es reicht vielmehr die Feststellung von Indizien aus, die den Schluss auf ein kollusives Zusammenwirken zulassen. Zu den hier zu berücksichtigenden Indizien gehören die Häufigkeit, die Art und die Örtlichkeit des jeweiligen Unfallgeschehens, die an den Unfällen beteiligten Fahrzeuge, der Vortrag und die Einlassung der jeweiligen Beteiligten zum Randgeschehen der Unfälle, die gemeinsame Herkunft der an den Unfällen Beteiligten, angespannte finanzielle Verhältnisse sowie fehlende Kompatibilität eines Teils der Schäden.


Siehe auch Unfallmanipulationen - Unfallbetrug - Berliner Modell und Indizienbeweisführung und Unfallbetrug


Gründe:

I.

Mit der Klage macht die Klägerin Ansprüche wegen dreier, angeblich durch die Beklagten zu ihrem Nachteil begangenen Versicherungsbetrüge in Form fingierter Verkehrsunfälle geltend. Die Klägerin regulierte als Haftpflichtversicherer der Beklagten zu 5) Schäden an Fahrzeugen, an denen die Beklagte zu 5) beteiligt gewesen sein soll.

Erstes Unfallgeschehen:

Am 19.05.2008 soll sich in L-P, N-Straße ein Unfall ereignet haben, bei dem die Beklagte zu 5) dem Beklagten zu 1) als Fahrer und Eigentümer des Pkw der Marke B (Erstzulassung 19.09.2002) aufgefahren sei, als der Beklagte zu 1) nach rechts abbiegen wollte. Die Klägerin zahlte einen Betrag in Höhe von 5.623,01 €.

Zweites Unfallgeschehen:

Am 20.09.2008 soll auf der Tstraße/Itraße in L das Fahrzeug des Beklagten zu 2), ein C (Erstzulassung 01.04.2004), dadurch beschädigt worden sein, dass das Fahrzeug der Beklagten zu 5) derart rückwärts ausgeparkt worden sein soll, dass es gegen das Fahrzeug des Beklagten zu 2), dessen Fahrer der Beklagte zu 3) gewesen sein soll, gestoßen sei. Dabei soll dieses an der rechten Seite beschädigt worden sein. Die Klägerin zahlte einen Betrag in Höhe von 12.783,29 € an den Beklagten zu 2).

Drittes Unfallgeschehen:

Am 03.11.2008 soll die Beklagte zu 5) auf dem Parkplatz der Firma Q an der X-Straße in L-C2 beim Ausparken gegen den geparkten Pkw der Beklagten zu 4), einen N2 (Erstzulassung 01.01.2003), gestoßen sein und dadurch an der rechten Seite diesen beschädigt haben. Die Klägerin erstattete einen Schaden in Höhe von 8.887,00 €.

Einen vierten Unfallschaden, der dadurch entstanden sein soll, dass die Beklagte zu 5) am 10.12.2008 auf der Q2straße in L beim Rückwärtsausparken gegen einen Pkw N2 mit dem amtlichen Kennzeichen YYY gestoßen sei, regulierte die Klägerin nicht. Die Klage des Fahrzeugeigentümers gegen die hiesige Klägerin und die hier Beklagte zu 5) wurde vom Senat mit Urteil vom 12.04.2013 - 19 U 96/12 - abgewiesen. Auf das Senatsurteil wird Bezug genommen.

Nach dem von der Klägerin eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. I2 sind alle von den Beklagten zu 1), 2) und 4) geltend gemachten Schäden durch den Pkw der Beklagten zu 5) verursacht worden.

Die Klägerin begehrt die Rückzahlung der jeweils geleisteten Entschädigungszahlungen, vorgerichtliche Ermittlungskosten sowie die Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Sie bestreitet, dass die jeweils als Fahrer benannten Personen tatsächlich Fahrer der Unfallwagen waren und behauptet, die Unfälle seien fingiert gewesen.

Die Beklagten zu 1) - 4) bestreiten mit Nichtwissen, dass die Unfallgeschehen, an denen sie - die Beklagten zu 2) bis 4) - nicht beteiligt waren, nicht stattgefunden bzw. fingiert gewesen seien. Die Beklagte zu 5) behauptet, die jeweiligen Unfälle aus Unachtsamkeit verursacht zu haben.

Das Landgericht hat die Klage - unter Aufhebung des gegen die Beklagte zu 5) ergangenen Teil-Versäumnisurteils vom 13.10.2010 - abgewiesen, nachdem es ein schriftliches Sachverständigengutachten des Sachverständigen N3 vom 11.06.2012 eingeholt und sich dieses in der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2012 hat erläutern lassen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klägerin habe den Vollbeweis nicht geführt, dass sich der jeweilige Verkehrsunfall nicht - wie behauptet - ereignet habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Kollision mit dem Fahrzeug der Beklagten zu 5) jeweils Ursache der seitens der Beklagten zu 1), 2) und 4) geltend gemachten Schäden war. Der Klägerin sei zudem der Nachweis, dass es sich um gestellte Verkehrsunfälle gehandelt habe, nicht gelungen. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten zu Tatbestand und Gründen wird auf das angegriffene Urteil Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie ist der Auffassung, die Klage hätte nicht ohne weitere Beweiserhebung abgewiesen werden dürfen. Im Parallelverfahren des Senat - 19 U 96/12 - seien weitere Betrugsindizien bekannt geworden.

Die Klägerin behauptet, die vier Unfälle hätten nicht stattgefunden (einschließlich des Unfalls vom 10.12.2008). Die Klägerin habe in den drei streitgegenständlichen Schadensereignissen nicht kompatible und ereignisfremde Altschäden reguliert. Der gerichtliche Sachverständige sei zwar zu dem Ergebnis gekommen, dass aus technischer Sicht nicht auszuschließen sei, dass die vom den Beklagten behaupteten Kollisionen stattgefunden haben könnten, dass aber an allen drei Anspruchstellerfahrzeugen jeweils auch nicht kompatible Schäden vorhanden gewesen seien. Das Landgericht habe versäumt, die Beklagten informatorisch anzuhören. Das landgerichtliche Urteil sei daher in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht fehlerhaft.

Zur fehlenden Schadenskompatibilität führt die Klägerin im Einzelnen wie folgt aus: Wenn auch in Bezug auf den ersten Unfall (B) nur ein Teil der Schäden nicht kompatibel waren - die meisten Schäden seien kompatibel gewesen -, habe sich der Sachverständige beim zweiten Unfall (C) in Bezug auf die mangelnde Kompatibilität eindeutig geäußert. Der Sachverständige habe festgestellt, dass die Schäden an dem C in ihrer Gesamtheit nicht durch den vorgetragenen Unfall hätten entstanden sein können. Die Beweiswürdigung des Landgerichts, dass dieser Unfallhergang "letztlich in tatsächlicher Hinsicht offen geblieben" sei und dies "zu Lasten der beweisbelasteten Klägerin" gehe, beruhe daher auf einer fehlerhaften Beweiswürdigung. In Bezug auf den dritten Unfall (Mercedes) habe der Sachverständige erläutert, dass die Schäden allenfalls dann erklärlich seien, wenn die Fahrerin des Fiestas zuerst mit der Frontpartie in Vorwärtsfahrt gegen die Seitenwand gestoßen wäre und anschließend mit dem hinteren Stoßfänger in Rückwärtsfahrt gegen die Tür. Einen derartigen Unfallhergang habe aber keiner der Beklagten, insbesondere nicht die Beklagte zu 5) behauptet. Vielmehr sei nach dem Vortrag der Beklagten zu 5) von nur einer Kollision durch Unachtsamkeit auszugehen. Der für die Schadenskompatibilität erforderliche Unfallhergang sei zudem völlig "absurd" und unwahrscheinlich. Die Beklagten zu 1), 2) und 4) hätten aufgrund der präsentierten Schäden, die nicht zu den behaupteten Unfallereignissen passten, ihre Schadensersatzansprüche nicht schlüssig dargelegt. Sie treffe aber eine sekundäre Darlegungslast zu Ursache und Ausmaß der nicht kompatiblen Schäden; dieser sei nicht entsprochen worden.

Des weiteren geht die Klägerin davon aus, dass es sich bei den Unfällen um sogenannte fingierte bzw. gestellte handelt und trägt dazu und zu den nach der Rechtsprechung erforderlichen Indizien für den Beweis eines manipulierten Unfalls im einzelnen vor. Auf die Berufungsbegründung Seite 7, Bl. 470 ff. GA wird Bezug genommen. Die Klägerin benennt zu allen Fällen folgende Manipulationsindizien:
  1. Bei allen drei Unfällen wurden Unfallkonstellationen mit eindeutiger Haftungslage und ohne nennenswerte Verletzungsrisiken behauptet.

  2. Alle Unfallbeteiligten hätten vage Unfallschilderungen abgegeben.

  3. Bei keinem der drei Unfälle habe es neutrale Unfallzeugen gegeben, obwohl sich die Unfälle am hellen Tag und an belebten Stellen ereignet haben sollen.

  4. Bei allen drei Unfällen wurde vorgeblich eindeutiger Sach- und Rechtslage die Polizei verständigt.

  5. Alle drei Anspruchstellerfahrzeuge waren größere, nicht mehr ganz neue und PS-lastige deutsche Markenkarossen.

  6. Der B des Beklagten zu 1) und der N2 der Beklagten zu 4) seien erheblich vorgeschädigt gewesen.

  7. Der N2 wurde nach dem streitgegenständlichen Ereignis wiederum bei einem fremdverschuldeten Unfall beschädigt.

  8. Alle drei Anspruchsteller haben fiktiv auf Gutachtenbasis abgerechnet.

  9. An allein drei Anspruchstellerfahrzeugen seien nicht kompatible Altschäden vorhanden gewesen.

  10. Keiner der drei Anspruchsteller - Beklagte zu 1), 2) und 4) - habe erstinstanzlich nähere Angaben zu den Ursachen der Vorschäden gemacht.

  11. Der Beklagte zu 2) habe das Sicherungseigentum am Anspruchstellerfahrzeug verschwiegen.

  12. Das Schädigerfahrzeug der Beklagten zu 5) sei ein fast 16 Jahre alter und somit praktisch wertloser G.

  13. Die Beklagte zu 5) wie auch der Beklagte zu 1) lebten in angespannten finanziellen Verhältnissen. Die Beklagte zu 5) habe kurz nach den vier angeblich von ihr verschuldeten Unfällen die eidesstattliche Versicherung abgegeben.

  14. Die Beklagte zu 5) habe nach eigenen Angaben innerhalb von sieben Monaten vier Unfälle allein verschuldet.

  15. Bei allen drei streitgegenständlichen Unfällen seien auf Anspruchstellerseite männliche Personen im Alter zwischen 29 und 42 Jahren mit Geburtsort M (Sizilien) beteiligt gewesen. Umstände, die gegen eine Unfallmanipulation sprechen würden, seien weder vorgetragen noch bewiesen, was im Einzelnen ausgeführt wird. Im Übrigen verweist die Klägerin auf die Parallelen zum Sachverhalt des Unfalls, der Gegenstand des Senatsurteils vom 12.04.2013 - 19 U 96/12 - war.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu 1) als Gesamtschuldner mit der durch das Teil-Versäumnisurteil vom 13.10.2010 des Landgerichts Köln - 20 171/10 - verurteilten Beklagten zu 5) zu verurteilen, an die Klägerin 5.623,01 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2009 zu zahlen,

die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner mit der durch das Teil-Versäumnisurteil vom 13.10.2010 des Landgerichts Köln - 20 171/10 - verurteilten Beklagten zu 5) zu verurteilen, an die Klägerin 12.783,29 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2009 zu zahlen,

die Beklagte zu 4) als Gesamtschuldnerin mit der durch das Teil-Versäumnisurteil vom 13.10.2010 des Landgerichts Köln - 20 171/10 - verurteilten Beklagten zu 5) zu verurteilen, an die Klägerin 8.800,87 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2009 zu zahlen,

die Beklagten zu 1) bis 4) als Gesamtschuldnerin mit der durch das Teil-Versäumnisurteil vom 13.10.2010 des Landgerichts Köln - 20 171/10 - verurteilten Beklagten zu 5) zu verurteilen, an die Klägerin 941,68 € und weitere 1.207,02 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.06.2010 zu zahlen,

das Teil-Versäumnisurteil vom 13.10.2010 des Landgerichts Köln - 20 171/10 - gegen die Beklagte zu 5) aufrecht zu erhalten.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie halten die Berufung für unbegründet.

Der Beklagte zu 1) behauptet, im Falle des Beklagten zu 1) liege ein echtes Unfallgeschehen vor. Er nimmt Bezug auf das Gutachten des Sachverständigen N3. Danach sei ein Großteil der Schäden mit dem Unfallhergang kompatibel. Auch habe es sich um ein echtes Unfallgeschehen gehandelt. Der Beklagte zu 1) habe im Unfallzeitpunkt mit dem B in Nähe seines Arbeitsplatzes die N-Straße in Richtung N4straße befahren und sei im Begriff gewesen, von der N-Straße nach rechts in die zum Gewerbepark führende Straße abzubiegen. Der rechte Fahrtrichtungsanzeiger sei von ihm betätigt worden. Die Beklagte zu 5) sei infolge Unaufmerksamkeit auf das abbiegende Fahrzeug aufgefahren. Zur Höhe des Reparaturschadens überreicht der Beklagte zu 1) das Gutachten des Sachverständigen I3 vom 29.05.2008. Indizien für einen gestellten Unfall lägen nicht vor. Bei dem B handele es sich nicht um ein besonders teures oder luxuriöses Fahrzeug, sondern um einen Mittelklassewagen. Der Beklagte zu 1) lebte und lebe nicht in finanziell angespannten Verhältnissen. Die Abrechnung auf Gutachtenbasis stehe ihm frei. Dass der Beklagte zu 1) in M geboren sei, besage nichts, denn eine Verbindung zu M über die eine stillschweigend unterstellte Verbindung der Beklagten untereinander behauptet werde, habe er nicht mehr. Der Beklagte zu 1) sei schon kurz nach seiner Geburt nach Deutschland verzogen. Wenn er vorübergehend wieder nach Italien zurückgekehrt sei, sei dies nicht nach M gewesen.

Auch der Beklagte zu 2) sieht in den Umstand, dass diverse Personen aus der gleichen Region in Sizilien stammten, keinen Beweis für eine behauptete Manipulation. Er nimmt im Übrigen - wie auch der Beklagte zu 3) - Bezug auf seinen erstinstanzlichen Vortrag.

Auch die Beklagte zu 4) verteidigt das angegriffene Urteil. Sie macht geltend, Fehler in der Beweiserhebung oder -würdigung lägen nicht vor. Allein aus der Unfallbeteiligung an vier Unfallereignissen, ergebe sich keine Unfallmanipulation. Die zu einem Anscheinsbeweis führende Indizienkette könne sich nur aus dem jeweils für sich zu betrachtenden Unfall ergeben. Die Indizien und der Unfallhergang jedes einzelnen Unfalls seien daher für sich zu betrachten. Im Rahmen der Beweiswürdigung seien alle Indizien, die für und die gegen eine Manipulation sprechen in ihrer Gesamtheit zu gewichten. Danach könne gegen das landgerichtliche Urteil nichts vorgebracht werden. Das Landgericht habe sich mit dem Gutachten des Sachverständigen N3 gründlich auseinandergesetzt. Die Beklagte zu 4) habe auch nicht gegen ihre sekundäre Darlegungslast verstoßen. Sie sei bei dem Unfall nicht dabei gewesen. Ihr Ehemann habe den Wagen am 03.11.2008 auf dem Parkplatz der Firma Q in C2 geparkt, eingekauft und sei dann zum Fahrzeug zurückgekehrt. Sie könne daher nichts zum Unfallverlauf aus eigener Wahrnehmung sagen. In Bezug auf den durchgängigen Streifanstoß macht die Beklagte zu 4) geltend, der Sachverständige N3 habe in der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2012 eine plausible Erklärung für die Beschädigung geliefert. Er habe angegeben, dass es zwei Anstöße gegeben habe. Diese Unfalldarstellung sei nicht völlig absurd. Der Sachverständige habe nicht eine Unfallmöglichkeit dargestellt, die nach einem Anstoß beim Vorwärtsfahren eine Wendung von 180 Grad erforderlich mache. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Sachverständige einen plausiblen Unfallverlauf beschrieben habe. Das Landgericht habe sich auch mit allen gegen und für einen gestellten Unfall sprechenden Indizien auseinandergesetzt.

Die Beklagte zu 4) weist darauf hin, dass der Vorschaden vom Gutachter I3 nicht als "reparierter Blechschaden" bagatellisiert worden sei. Es handele sich um einen Blechschaden, der vollständig repariert worden sei. Als Umstände, die gegen einen manipulierten Unfall sprechen, benennt die Beklagte zu 4) Unfallzeit und Unfallort. Der Unfall habe sich nachmittags um 16.35 Uhr an einem gut besuchten Parkplatz ereignet. Die Behauptung, die Unfälle könnten sich an anderen Orten und zu anderen Zeiten ereignet haben, sei reine Spekulation. Der erstinstanzlich beauftragte Sachverständige N3 habe in seinem Gutachten zunächst Zweifel an der Schadenskompatibilität gehabt, diese aber in der Erläuterung seines Gutachtens in der mündlichen Verhandlung ausräumen können.

Der Ehemann der Beklagten zu 4) könne bezeugen, dass der PKW in einem einwandfreien Zustand geparkt gewesen sei und er ihn beschädigt vorgefunden habe, als er zum Fahrzeug zurückkehrte. Die Beklagte zu 4) habe - wie auch die anderen Anspruchsteller - zur Regulierung des Schadens einen Anwalt beauftragt. Die Einschaltung eines Anwalts spreche gerade gegen eine Unfallmanipulation, weil insofern Kosten ausgelöst würden.

Auch die Beklagte zu 5) nimmt Bezug auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und hält die Beweiswürdigung des Landgerichts für zutreffend. Der Umstand, dass verschiedene Personen aus der gleichen Region in Sizilien stammten, stelle keinen Beweis für eine Manipulation dar. Es sei - das sei bereits erstinstanzlich Gegenstand des Vortrags der Beklagten gewesen - mit einem Beweisangebot des italienischen Kulturinstituts in Köln belegt, dass die Region M auf Sizilien in L überproportional vertreten sei.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung die Beklagten persönlich angehört. Die Akten OLG Köln 19 U 96/12 sind beigezogen worden. Zudem wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen verwiesen.


II.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Schadensersatz gegen alle Beklagten in Höhe der jeweils erbrachten Versicherungsleistung, der vorgerichtlichen Ermittlungskosten in Höhe von insgesamt 941,68 € sowie der vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.207,02 € geltend. Der Anspruch ergibt sich aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 263, 25 Abs. 2 StGB und aus § 826 BGB. Hinsichtlich der Beklagten zu 1), 2) und 4) besteht zudem ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1, erste Alternative. Hinsichtlich der Beklagten zu 5) ergibt sich der Anspruch auf Rückzahlung erbrachter Versicherungsleistungen auch aus § 280 Abs. 1 BGB i. V. m. dem Haftpflichtversicherungsvertrag.

Die Klägerin war nicht verpflichtet als Haftpflichtversicherer der Beklagten zu 5), anlässlich der Verkehrsunfälle vom 19.05.2008, 20.09.2008 und 03.11.2008 den Eigentümern der beschädigten Fahrzeuge, den Beklagten zu 1), 2), 4) Schadensersatz zu leisten. Der Senat kann offen lassen, ob es überhaupt zu den von den Beklagten behaupteten Verkehrsunfällen - wie behauptet - gekommen ist. Auch kann dahingestellt bleiben, ob die von den Beklagten zu 1), 2) und 4), an ihren Fahrzeugen entstandenen Schäden in ihrer Gesamtheit auf die jeweiligen Verkehrsunfälle mit dem Fahrzeug der Beklagten zu 5) zurückzuführen sind, ob also die gegenüber der Klägerin geltend gemachten Schäden insgesamt kompatibel sind.

Es besteht schon keine grundsätzliche Erstattungspflicht der Klägerin. Der Senat geht davon aus, dass es sich in allen drei Fällen um einen sog. fingierten bzw. gestellten Verkehrsunfall handelt. Ein Schadensersatzanspruch besteht nicht, wenn die Versicherung den von ihr zu führenden Nachweis (vgl. dazu BGH NJW 1978, 2154) erbracht hat, dass die Rechtsgutsverletzung mit Einwilligung des Verletzten erfolgte und der Verkehrsunfall manipuliert, mithin nur vorgetäuscht war. Der Beweis des ersten Anscheins spricht vorliegend - in allen drei Fällen - für einen "gestellten Unfall" (dazu BGH, Urt. v. 06.03.1978 - VI ZR 269/76 - BeckRS 1978, 00257). Bei Häufung von Anzeichen, die auf eine Manipulation des Unfallgeschehens hindeuten, ist der Anscheinsbeweis geführt. Unerheblich ist dabei, ob diese Indizien bei isolierter Betrachtung jeweils auch als unverdächtig erklärt werden können. Ausschlaggebend ist vielmehr eine Gesamtwürdigung aller Tatsachen und Beweise, bei der aus einer Indizienkette auf eine planmäßige Vorbereitung und Herbeiführung des vermeintlichen Unfalls geschlossen werden kann (OLG Koblenz NJW-RR 2006, 95, 96; OLG Frankfurt NJW-RR 2007, 603; OLG Köln, Urt. v. 28.01.2004 - 11 U 149/01 - BeckRS 2010, 06359; OLG Köln, Urt. v. 19.07.2011 - 4 U 25/10 - BeckRS 2011, 19429).

Dabei bedarf es zum Nachweis einer Kollisionsabsprache allerdings keiner lückenlosen Gewissheit im Sinne einer mathematischen Beweisführung. Es reicht vielmehr die Feststellung von Indizien aus, die in lebensnaher Zusammenschau und praktisch vernünftiger Gewichtung den Schluss auf ein kollusives Zusammenwirken zulassen, das die Rechtswidrigkeit der angeblichen Rechtsverletzung ausschließt (vgl. OLG Hamm Schaden-Praxis 2004, 222; OLG Köln, Urt. v. 19.07.2011 - 4 U 25/10 - BeckRS 2011, 19429). Auf Grund des Sachvortrags der Parteien, der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme sowie aller sonstigen Umstände liegen in ihrer Gesamtheit so viele gewichtige Anzeichen für gestellte Unfälle vor, dass der Senat bei lebensnaher Betrachtung von dem Vorliegen von manipulierten Verkehrsunfällen überzeugt ist.

Zu den hier zu berücksichtigenden Indizien gehören die Häufigkeit, die Art und die Örtlichkeit des jeweiligen Unfallgeschehens, die an den Unfällen beteiligten Fahrzeuge, der Vortrag und die Einlassung der jeweiligen Beklagten zum Randgeschehen der Unfälle, die gemeinsame Herkunft der an den Unfällen beteiligten Beklagten bzw. im Fall der Beklagten zu 4) deren Ehemanns.

Schließlich kommt für den Senat als weiteres, gewichtiges Indiz der Umstand hinzu, dass die Beklagte zu 5) an einem vierten Verkehrsunfall beteiligt war, der Gegenstand des Rechtsstreits OLG Köln 19 U 96/12 war. Der Senat hat auch in diesem Rechtsstreit angenommen, dass es sich um einen gestellten Unfall gehandelt hat. Hinsichtlich der Einzelheiten zu Tatbestand und Begründung wird auf das Urteil des Senats vom 12.04.2013 Bezug genommen.

Im Einzelnen:

1) Alle vier behaupteten Unfälle hat die Beklagte zu 5) in 2008 im zeitlichen Abstand von nur wenigen Monaten (von Mai bis Dezember) in L verursacht. Alle Unfallorte liegen in den benachbarten Stadtbezirken P und W, durch die die W2 Straße führt. Ein Unfall liegt in der Nähe des östlichen Teils, zu Beginn der W2 Straße (zweiter Unfall). Dass die Beklagte zu 5) in der Nähe zu diesen Unfallorten wohnte, ist nicht erkennbar, so dass die Häufigkeit von Unfällen in dieser Gegend schon nicht plausibel erscheint. Demgegenüber ist festzustellen, dass alle anderen Beklagten ihre Wohnorte in denselben Stadtvierteln haben (W Str., P Str., W2 Str).

2) Bei den Unfällen handelte es sich um leichte Auffahr- bzw. Ein- oder Ausparkunfälle ohne Personenschäden und ohne unmittelbare Zeugen, obwohl sich die Unfälle am hellen Tag und an belebten Stellen ereignet haben. Obwohl die Verursacherlage offenbar eindeutig war - die Beklagten haben nicht behauptet, mit der Beklagten zu 5) über die Verursachung gestritten zu haben - ist die Polizei gerufen worden. Vor diesem Hintergrund war auch die unmittelbare Einschaltung von Rechtsanwälten nicht nachvollziehbar.

3) Allen Unfällen gemeinsam ist, dass die am Unfall beteiligten, beschädigten Fahrzeuge im Vergleich zum Schädigerfahrzeug der Beklagten zu 5) höherwertig sind. Der G, Zulassungsdatum 06.03.1993, war im Unfallzeitpunkt 16 Jahre alt. Die anderen Fahrzeuge N2 F und D Coupé, C, B sind 2002, 2003 bzw. 2004 zugelassen worden.

4) Soweit die Beklagte zu 5) schriftsätzlich zu den Umständen der jeweiligen Unfallgeschehen hat vortragen lassen, bleibt dieser Vortrag nach ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung widersprüchlich und überzeugt den Senat nicht.

In Bezug auf den Unfall vom 19.05.2008 hat die Beklagte zu 5) vortragen lassen, sie sei nach L gefahren, um sich auf eine Stellenanzeige zu bewerben. In Bezug auf den Unfall vom 20.09.2008 behauptet sie, sich bei einer Tante in L aufgehalten zu haben und im Anschluss eine weitere Bekannte der Tante, die sich dort aufgehalten habe, nach Hause gebracht zu haben und zu diesem Zweck eingeparkt zu haben. Sie behauptet beim späteren Ausparken sei es zur Kollision gekommen. Im Bezug auf den Unfall vom 03.11.2008 behauptet sie, die Kollision sei nach einem Einkauf durch Unachtsamkeit verursacht worden.

Abgesehen davon, dass beim zweiten Unfall schon fraglich ist, warum die Bekannte nicht als Zeugin benannt wurde, hat die Beklagte zu 5) es nicht vermocht, nachvollziehbar zum Unfallgeschehen vorzutragen. Während die Erinnerung an den ersten Verkehrsunfall zu Beginn der Anhörung noch gering vorhanden war, "verblasste" das Erinnerungsvermögen im Verlaufe der mündlichen Verhandlung. Die Beklagte zu 5) hat weder zum Unfall selbst, noch zum Randgeschehen nachvollziehbar Erklärungen abgegeben. Warum sie sich in Zeitdruck befunden haben will, vermochte sie nicht zu erläutern. Die Beklagte zu 5) hat nicht erklären können, dass sie sich auf eine konkrete Stellenanzeige hin zum Unfallort bemüht hat und sie insoweit unter Zeitdruck stand (Unfall vom 19.05.2008). Sie schilderte den Anlass der Fahrt als eher beiläufig. Auch waren alle anderen Angaben zum Unfallgeschehen vage und widersprüchlich, zumal sie teilweise Einzelheiten genannt hat, so habe sie einen Fahrradfahrer übersehen, sich dann aber wieder an nichts zu erinnern vermochte und sich auf das Vorliegen eines Schocks berufen hat. Auch angesichts des nicht nachvollziehbaren und wenig konkreten Krankheitsbildes, welches sie - erstmalig - versuchte in ihrer Anhörung zu beschreiben und das schriftsätzlich nicht im Zusammenhang mit dem Unfall - die Beklagte zu 5) hat einen solchen Zusammenhang im Übrigen im Rahmen ihrer Anhörung auf mehrfache Nachfragen verneint - vorgetragen worden war, ist der Senat in der Gesamtschau ihrer Angaben davon überzeugt, dass sich der Unfall nicht unfreiwillig ereignet hat.

Dies gilt auch für die anderen Unfälle, an die sie sich noch weniger zu erinnern vermochte. Sie konnte sich im Einzelfall nur bruchstückhaft an den Anlass der Fahrt entsprechend dem schriftsätzlichen Vortrag, teilweise überhaupt nicht mehr erinnern. Hinsichtlich des Unfalls vom 03.11.2008 hat sie im Übrigen im Rahmen ihrer Anhörung ausgeführt, dass es nicht zwei Anstöße gegeben habe. Dann aber sind die Schäden am Fahrzeug nach den eindeutigen Feststellungen des Sachverständigen N3 nicht erklärlich. Trotz der Häufigkeit ihrer Unfälle in 2008 ist es nach Angaben der Beklagten zu 5) danach nicht mehr zu Unfällen gekommen, obwohl die Beklagte zu 5) nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung erst seit ca. 4/5 Monaten über kein Fahrzeug mehr verfügt und mithin geltend machte, ca. 4 ½ Jahre unfallfrei gefahren zu sein. Eine Erklärung dafür, warum es gehäuft in 2008 zu Unfällen gekommen sei, hatte die Beklagte zu 5) nicht. Soweit sie in ihrer Anhörung darauf abgestellt hat, an Panikstörungen zu leiden, in psychologischer Behandlung zu sein und entsprechende Medikamente (Antidepressiva) einzunehmen, war diese Einlassung nicht geeignet, die Unfälle zu erklären, zumal ihre Angaben zum behaupteten Krankheitsbild widersprüchlich und dem Senat nicht glaubhaft erschienen. Sie vermochte weder zu erklären, ob und in welchem Umfang die Erkrankung für die Verkehrsunfälle in 2008 eine Rolle gespielt hat, noch warum ihr Erinnerungsvermögen dadurch beeinträchtigt worden sei. Sie hat keine Einzelheiten der Erkrankung schildern können, noch etwas dazu sagen können, warum die Erkrankung, von der sie vorgibt, heute noch daran zu leiden, nicht zu weiteren Unfällen geführt habe.

5) Auch die Unfallschilderungen der anderen Beklagten begründen Zweifel daran, dass das Unfallgeschehen ein unfreiwilliges Ereignis war. Dies gilt für die Schilderungen des Beklagten zu 1) und des Beklagten zu 3). Der Beklagte zu 1) hat zwar noch Einzelheiten des Unfallgeschehens schildern können, aber den schriftsätzlichen Vortrag nicht weiter durch persönliche Eindrücke zum Unfall oder Randgeschehen anreichern können. Der Beklagte zu 3) hatte keine konkreten Erinnerungen an den Unfall selbst, die Erinnerungen an Vorschäden waren diffus. Auch die Erklärung der Beklagten zu 4), ihr Ehemann lasse alle Schäden am Fahrzeug immer sofort reparieren, mag in Zusammenschau mit allen anderen Umständen, eher Zweifel an der Unfreiwilligkeit des Unfalls begründen.

6) Ein weiteres Indiz für gestellte Unfälle besteht in Bezug auf den ersten und den zweiten Verkehrsunfall in den finanziellen Verhältnissen der Unfallbeteiligten. Nach der Behauptung der Klägerin soll es in Bezug auf den Beklagten zu 1) am 12.11.2007 zur Haftanordnung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gekommen sein. Dem hat der Beklagte zu 1) nicht substantiiert widersprochen. Die bestrittene Einlassung der Beklagten zu 2) und 3) - Letzterer begehrt im Übrigen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren, die Bedürftigkeit voraussetzt - zu den "wirtschaftlichen gesunden" Verhältnissen ist undifferenziert und widerlegt gerade nicht das Indiz angespannter finanzieller Verhältnisse. Entsprechendes gilt für die finanziellen Verhältnisse der Beklagten zu 5), von der die Klägerin unwidersprochen vorträgt, sie habe kurz nach den vier angeblich von ihr verschuldeten Unfällen die eidesstattliche Versicherung abgegeben.

7) Abgesehen davon geht der Senat davon aus, dass es kein Zufall ist, dass es zu einer Häufung von Unfällen innerhalb kürzester Zeit in räumlich begrenztem Umfang kommt, bei denen alle Beklagten zu 1), 2) und 3) bzw. der Vater des Beklagten zu 3) und der Ehemann der Beklagten zu 4) in M geboren wurden. Soweit die Parteien darüber streiten, wie wahrscheinlich es sei, dass die Beklagten bzw. ihre Angehörigen aus M/Sizilien stammen, dazu auf die Migrationsverhältnisse in L abstellen und Beweis für die Häufigkeit der "Mser" in L antreten, bleibt ihr Vortrag ohne Erfolg. Jedenfalls erachtet der Senat es als ein deutliches Indiz, dass ungeachtet der allgemeinen Migrationsverhältnisse in L es innerhalb von sieben Monaten zu ähnlich gelagerten Unfällen gekommen ist, an denen bei drei Unfällen auf Anspruchstellerseite Personen mit Herkunft M beteiligt waren. Die behauptete Häufigkeit von Zuwanderungen aus M nach L erklärt in keiner Weise die Häufigkeit von Unfällen der Beklagten zu 5) in L, an denen auf Unfallgegnerseite aus M stammende Personen bzw. deren Angehörige beteiligt sind.

Das wird auch noch dadurch verstärkt, dass der Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 3) selbst eingeräumt haben, sich vom Sehen zu kennen. Dass eine Bekanntschaft allein aufgrund flüchtigen Kennens aus der Nachbarschaft bzw. der beruflichen Tätigkeit besteht, überzeugt angesichts der anderen Umstände nicht. Vielmehr wird der Umstand der gemeinsamen Herkunft noch dadurch verstärkt, dass sich unstreitig zwei der Beklagten bereits zuvor gesehen haben und sich kennen, wobei dies bereits schriftsätzlich mitgeteilt worden war und nicht erst auf einer erstmaligen Begegnung im Sitzungssaal beruht. Das Maß der "Zufälligkeiten" wird damit überschritten.

8) Hinzu kommt weiterhin und das wertet der Senat in besonderer Weise, dass nicht davon auszugehen ist, dass die behaupteten Schäden an den beschädigten Fahrzeugen der Beklagten zu 1), 2) und 4) allein auf die behaupteten Unfallgeschehen zurückzuführen sind. Die Beweisaufnahme erster Instanz hat vielmehr ergeben, dass ein Teil der Schäden nicht kompatibel ist, was als ein weiteres Indiz für einen gestellten Unfall zu werten ist.

Wenn die Klägerin aus dem Gutachten des Sachverständigen N3 für sich die Folgerung zieht, dass der Klage stattzugeben sei, weil der Sachverständige bestätigt habe, dass die Schäden an allen drei Anspruchstellerfahrzeugen nicht an ihrer Gesamtheit kompatibel seien, so mag dies in dieser Deutlichkeit nicht feststehen. Richtig ist aber, dass sich aus dem schriftlichen Gutachten keine eindeutigen Zuordnungen ergeben. Zweifel bleiben bestehen, weil keine vollständige Kompatibilität gegeben ist. Diese Zweifel stellen damit ein weiteres Indiz für gestellte Unfälle dar.

Nach den schriftlichen Feststellungen des Gutachtens ergeben sich in Bezug auf die Kollision mit dem C (2. Unfall) Zweifel an der Freiwilligkeit des Unfalls, weil der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten eine Kompatibilität der Schäden nicht hat feststellen können. Nach Anhörung des Sachverständigen N3 in der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2012 (Bl. 395 GA) bleibt der Sachverständige dabei, dass die optisch massiven Schäden am C (2. Unfall) keiner Kollision mit dem G zugeordnet werden können, mithin in ihrer Gesamtheit nicht durch den vorgetragenen Unfall entstanden sein können. Das ist ein deutliches Indiz für einen fingierten Unfall.

In Bezug auf den Unfall mit dem N2 (3. Unfall) stellt der Sachverständige fest, dass keine vollständige Kompatibilität gegeben sei. Die Kontaktspuren an der rechten Seitenwand des N2 korrespondierten zum einen in vertikaler Richtung nicht mit der hinteren rechten Stoßfängerecke des Ford und zum anderen wäre bei der vorgetragenen Unfallszene ein durchgehender Streifschaden an der rechten Seite zu erwarten gewesen. Nur die Schäden an der Beifahrertür könnten daher durch den Unfallhergang beschrieben werden.

Die Beklagte zu 4) macht in Bezug auf das Gutachten des Sachverständigen zwar geltend, dass der Schaden auch durch verschiedene Anstöße entstanden sein könne. Die Beklagte zu 4) könne mehrfach rangiert haben. Der Gutachter habe es insoweit unterlassen, jede Möglichkeit des Unfallverlaufes zu untersuchen, um den Vollbeweis zu erbringen, dass die Schäden am N2 nicht von dem G herrührten. Weder das Gutachten I2, noch das Gutachten N3 seien in der Lage jeden denkbaren Unfallverlauf auszuschließen. Nach der Anhörung in der mündlichen Verhandlung geht der Sachverständige davon aus, dass die Anstöße am N2 nur dann erklärlich seien, wenn die Fahrerin des G zuerst mit der Frontpartie in Vorwärtsfahrt gegen die Seitenwand gestoßen wäre und anschließend mit dem hinteren Stoßfänger gegen die Tür. Dass sich der Unfall so beim Ausparken ereignet hat, hat die Beklagte zu 4) schon nicht vorgetragen, da sie in ihrem Anspruchsschreiben vom 11.11.2008 (Anlage K 20 zur Klageschrift) selbst angegeben habe, der Schaden sei beim Ausparken der Beklagten zu 5) - ohne weiteres Rangieren - passiert (Bl. 381 GA). Die Beklagte zu 5) hat sich im Rahmen ihrer Anhörung durch den Senat zum Unfallhergang nicht äußern können und nachvollziehbar schildern können, dass und wie es zu zwei Anstößen gekommen sei. Auf Nachfrage hat sie im Übrigen erklärt, es habe sich nur um einen Anstoß gehandelt.

9) Abschließend ist anzuführen, dass der Senat auch im vierten, von der Beklagten zu 5) verursachten Verkehrsunfall mit Senatsurteil vom 12.04.2013 - 19 U 96/12 - einen fingierten Verkehrsunfall angenommen hat.

Angesichts der Summe und Gewichtung der genannten Indizien unter besonderer Berücksichtigung der nicht mehr als Zufälligkeit zu wertenden gemeinsamen Herkunft und Bekanntschaft der Beklagten ist der Senat überzeugt, dass es sich (auch) bei den hier in Rede stehenden drei Verkehrsunfällen um fingierte Unfälle handelt.

Die Klägerin hat die Schadenhöhe schlüssig dargelegt. Zur Schlüssigkeit der vorgerichtlichen Ermittlungskosten legt die Klägerin die Anlagen K 37 - K 45 vor und benennt den Zeugen E2 ergänzend als Beweismittel. Hinsichtlich der vorgerichtlichen Kosten wird auf Anlage K 51 zur Klageschrift Bezug genommen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sei am 20.05.2010 bezahlt worden. Die Zahlung der Gebührenrechnung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird nicht mehr beschritten (Bl. 106 GA). Die Beklagten sind dem Vortrag der Klägerin nicht substantiiert entgegen getreten. Dementsprechend waren die Beklagten im tenorierten Umfang zur Zahlung zu verurteilen.

Die jeweiligen Zinsforderungen hinsichtlich der Rückzahlung der Versicherungsleistungen und der Erstattung vorgerichtlicher Ermittlungskosten in Höhe von insgesamt 941,68 € sowie vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.207,02 € beruhen auf Verzug, §§ 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils in Bezug auf die Verurteilung der Beklagten zu 1) bis 4) beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO, in Bezug auf die Beklagte zu 5) auf §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 ZPO.

Der Senat hat von der Zulassung der Revision (§§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO) abgesehen. Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.