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OLG Stuttgart Beschluss vom 26.11.2013 - 4 Ss 601/13 - Absehen vom Regelfahrverbot bei qualifiziertem Rotlichtverstoß

OLG Stuttgart v. 26.11.2013: Zum Absehen vom Regelfahrverbot bei qualifiziertem Rotlichtverstoß


Das OLG Stuttgart (Beschluss vom 26.11.2013 - 4 Ss 601/13) hat entschieden:
  1. Ist sich kreuzenden Straßen eine Fußgängerfurt vorgelagert, gehört auch diese zum geschützten Kreuzungsbereich einer Lichtzeichenanlage. Das (volle oder pfeilförmige) Rotlicht für die Linksabbiegerspur verbietet nicht nur die Einfahrt in die Kreuzung auf ihr, sondern bereits das Einfahren in die Fußgängerfurt, auch wenn eine parallel verlaufende Fahrspur "Grün" zeigt und beabsichtigt ist, auf diese nach Passieren der Haltelinie überzuwechseln.

  2. Es liegt jedoch bei dieser Sachlage kein gravierender Rotlichtverstoß vor, auch wenn die Ampel bei der Weiterfahrt bereits länger als 1 Sekunde Rotlicht zeigte, wenn im Zeitpunkt des Anfahrens für Fußgänger ebenfalls Rotlicht gilt und daher niemand gefährdet wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Betroffene verkehrsrechtlich bislang noch nicht in Erscheinung getreten ist.

Siehe auch Augenblicksversagen und Rotlichtverstöße und Schutzwirkung einer roten vorgelagerten (Fußgänger-)Ampel und Schutz einer vorgelagerten Fußgängerfurt


Gründe:

I.

Das Amtsgericht Reutlingen hat gegen die Betroffene wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit der Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage, wobei die Rotphase bereits länger als eine Sekunde andauerte, gem. § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 7, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO, § 24 StVG eine Geldbuße von 200,00 EUR festgesetzt und nach § 25 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2a Satz 1 StVG ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Mit ihrer gegen dieses Urteil gerichteten Rechtsbeschwerde rügt die Betroffene das Verfahren und die Verletzung sachlichen Rechts.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde gemäß § 349 Abs. 2 StPO i. V. m. § 79 Abs. 3 OWiG als unbegründet zu verwerfen.

Das Rechtsmittel der Betroffenen hat lediglich hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs teilweise Erfolg. Darüber hinaus hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Begründung der Rechtsbeschwerde keine Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen erkennen lassen.


II.

Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht. Auch die Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden.

1. Soweit die Betroffene mit der Verfahrensrüge die Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht gem. § 265 Abs. 2 StPO i. V. m. § 71 OWiG rügt, ist diese Rüge nicht zulässig erhoben. Gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i. V. m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG müssen, um die Zulässigkeit der Rüge zu begründen, die den Mangel enthaltenen Tatschen so genau bezeichnet und vollständig angegeben werden, dass das Beschwerdegericht schon anhand der Beschwerdeschrift ohne Rückgriff auf die Akte prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, falls die behaupteten Tatsachen zutreffen. Bezugnahmen auf den Akteninhalt, dass Protokoll oder Schriftstücke sind dabei nicht zulässig (Göhler, OWiG, 16. Auflage, § 79 Rn. 27 mwN). Vorliegend nimmt der Beschwerdeführer zur Begründung der Verfahrensrüge auf den Bußgeldbescheid und die Sitzungsniederschrift Bezug, ohne jeweils Kopien dieser Aktenbestandteile beizufügen. Eine Prüfung der Rüge allein anhand der Beschwerdebegründung ist deshalb nicht möglich, weshalb die Verfahrensrüge insgesamt unzulässig ist. Sie ist jedoch darüber hinaus auch unbegründet. Der Beschwerdeführer führt zwar zutreffend aus, dass in der Regel bei einer fehlenden Angabe der Schuldform im Bußgeldbescheid vom Vorwurf fahrlässigen Handels auszugehen ist, weshalb es bei einer Verurteilung im gerichtlichen Verfahren wegen vorsätzlichen Handelns regelmäßig eines Hinweises der Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes bedarf (Göhler, aaO, § 66 Rn. 14). Der Senat geht im Einvernehmen mit der Generalstaatsanwaltschaft davon aus, dass der unterlassene gerichtliche Hinweis vorliegend die Rüge ausnahmsweise nicht begründet, da es sich mit Sicherheit ausschließen lässt, dass sich die Betroffene bei einem erteilten Hinweis anders als geschehen hätte verteidigen können (Meyer-Goßner, StPO, 56. Auflage, § 265 Rn. 48 mwN). Nach den Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils entschloss sich die Betroffene nach eigenen Angaben zum Spurwechsel, nachdem sie an der Haltelinie der Rotlicht anzeigenden Lichtzeichenanlage zunächst gewartet hatte. Die Rechtsbeschwerdebegründung in diesem Punkt enthält deshalb auch keine Ausführungen zu einem hypothetischen Verteidigungsverhalten der Betroffenen im Falle eines Hinweises, sondern bezweifelt vielmehr die Tatbestandsmäßigkeit eines Rotlichtverstoßes durch den festgestellten Spurwechsel.

2. Auch die erhobene Aufklärungsrüge des Beschwerdeführers ist unbegründet. Das Amtsgericht hat nach den Urteilsfeststellungen sowohl die amtlichen Lichtbilder der beiden Kreuzungskameras als auch die vom Sachverständigen als Anlage zu seinem Gutachten vorgelegten 17 Lichtbilder, u. a. vom Kreuzungsbereich, in Augenschein genommen. Daneben hat der Sachverständige in der Hauptverhandlung ein mündliches Gutachten erstattet, das die örtlichen Verhältnisse der fraglichen Kreuzung zum Gegenstand hatte. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, welche weiteren Erkenntnisse durch eine Inaugenscheinnahme der Kreuzung oder eine über das mündliche Gutachten hinausgehende Befragung des Sachverständigen hätten gewonnen werden sollen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Frage des Einfahrens der Betroffenen in den geschützten Kreuzungsbereich und zur Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer beziehen sich vielmehr auf die vom Gericht vorgenommene rechtliche Bewertung des festgestellten Sachverhalts, auf die im Rahmen der Sachrüge einzugehen sein wird und nicht auf einen unzureichend aufgeklärten Sachverhalt.

3. Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Betroffene das für ihre Fahrspur geltende rote Wechsellichtzeichen bei einer schon länger als 1 Sekunde andauernden Rotphase (39,02 Sekunden) vorsätzlich missachtet hat.

Nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen ordnete sich die ortskundige Betroffene in ... von Richtung ... kommend mit ihrem PKW auf der rechten von zwei Linksabbiegerspuren der ...-Straße in Richtung ... Straße bei der Annäherung an die durch eine Lichtzeichenanlage geregelte Kreuzung ein, wobei diese für sie Rotlicht zeigte, während sie für eine rechts daneben befindliche Spur, die geradeaus in Richtung ... führt, Grünlicht zeigte. Obgleich sie dies erkannt hatte, überfuhr die Betroffene zunächst die Haltelinie ihrer Linksabbiegerspur sowie die unmittelbar dahinter liegende ampelgesicherte Fußgänger- und Fahrradfurt und zog dabei auf einer Strecke von ca. 16 m nach der Haltelinie ihr Fahrzeug auf die sich rechts neben ihr verlaufende Geradeausspur, wo sie ihre Fahrt fortsetzte.

Die Feststellungen des Amtsgerichts sind lediglich insoweit widersprüchlich, als dort festgestellt wird (UA S. 3), dass die Betroffene im Einmündungsbereich der Kreuzung ca. 16 m nach der Haltelinie auf die sich rechts neben ihr befindliche Geradeausspur herüberzog, wohingegen aus den Lichtbildern, auf die wegen der Einzelheiten gem. § 46 Abs. 1 OWiG, 267 Abs. 1 Satz 3 StPO ausdrücklich Bezug genommen wurde, ersichtlich wird, dass an diesem Ort der unmittelbare Einmündungsbereich der ...-Straße in die ... Straße, d. h. der Bereich der sich jeweils kreuzenden Fluchtlinien beider Straßen, noch nicht erreicht war.

Die Betroffene hat dennoch einen vorsätzlichen Rotlichtverstoß gem. §§ 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 7, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO i. V. m. § 24 StVG begangen. Dieser war bereits mit der Einfahrt in die hinter der Haltelinie liegende Fußgänger- und Fahrradfurt vollendet. Diese gehört ebenfalls zu dem durch das von der Betroffenen missachtete Lichtzeichen geschützten Verkehrsbereich. Dies gilt auch dann, wenn die dazu gehörige Lichtzeichenanlage für Fußgänger und Radfahrer wegen der Grünphase der für einen Teil der Fahrspur (hier der Geradeausspur) geltenden Ampel Rotlicht zeigt. Sinn und Zweck des Rotlichts einer Lichtzeichenregelung ist es, dass der gesamte berechtigt im Kreuzungsbereich einmündende Verkehr geschützt wird. Hierzu zählt auch der gerade im innerörtlichen Bereich häufig an durch Ampeln geregelten Kreuzungen und Einmündungen verlaufende Fahrrad- und Fußgängerverkehr, der die durch Rotlicht gesperrte Straße überquert. Die Fluchtlinie, die den Beginn des geschützten Bereichs markiert, ist daher nicht auf den Fahrbahnbereich allein für Kraftfahrzeuge bezogen, sondern wird auch durch Fußgängerüberwege und -furten sowie Fahrradwege, die regelmäßig vor der einmündenden Kraftfahrbahn liegen, bestimmt (KG Berlin VRS 119, 48-51; OLG Hamm, 3 Ss OWi 310/03 - zitiert nach juris; OLG Celle, Beschluss vom 01.02.2005 unter Aufgabe seiner entgegenstehenden Rechtsprechung, 22 Ss 261/04 (OWi); König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage, § 37 Rn. 41). Der Rotlichtverstoß der Betroffenen war daher bereits beim Überfahren der Haltelinie der auf Rot geschalteten Lichtzeichenanlage verbunden mit dem Einfahren in die Fußgängerfurt ungeachtet aller weiterführenden Schutzzweckerwägungen erfüllt. Es kann in Fällen wie im Vorliegenden nicht darauf ankommen, ob ein Verkehrsteilnehmer, der die Haltelinie bei Rotlicht überfahren hat, noch im Bereich einer Fußgänger- oder Fahrradfurt oder erst kurz hinter einer solchen auf die freigegebene Fahrspur wechselt. Die Verkehrssicherheit verlangt gerade in Kreuzungs- und Einmündungsbereichen eindeutige, von allen betroffenen Verkehrsteilnehmern schnell erfassbare und nicht erst nach Maßgabe von Schutzzweckerwägungen inhaltlich zu bestimmende Regeln (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 1997 - 4 StR 647/96 -, Rn. 26 - zitiert nach juris).

Dagegen hält der Rechtsfolgenausspruch rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Das Amtsgericht hat ausgehend von der Regelbuße für Rotlichtmissachtungen bei länger als einer Sekunde andauernder Rotphase (qualifizierter Rotlichtverstoß) nach Nr. 132.3 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV und dem gem. § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BKatV - in der bis zum 31. März 2013 geltenden Fassung - eine Geldbuße von 200,00 EUR und ein einmonatiges Regelfahrverbot verhängt. Zwar liegt ein solcher Sachverhalt - sogar als vorsätzliche Tat - nach den Feststellungen vor, die dafür vorgesehene Regelahndung ist aber nicht bei jedem Verstoß, der länger als eine Sekunde nach Beginn der Rotphase begangen wird, indiziert (vgl. König in Hentschel/König/Dauer, aaO Rn. 54 mwN). Vielmehr soll Nr. 132.3 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV eine schärfere Ahnung besonders schwerwiegender Verstöße erlauben, da die Missachtung eines Wechsellichtzeichens bei länger als einer Sekunde andauernder Rotlichtphase nach der amtlichen Begründung (VkBl. 1991, 702, 704) als besonders gefährlich anzusehen ist, weil sich der Querverkehr, insbesondere auch Fußgänger, nach dieser Zeit im Bereich der durch Rotlicht gesperrten Fahrbahn befinden können. Von einem derart gravierenden Rotlichtverstoß seitens der Betroffenen kann jedoch jedenfalls im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden, da zu diesem Zeitpunkt andere Verkehrsteilnehmer, die durch das missachtete Lichtzeichen geschützt werden sollen (Fußgänger und Fahrradfahrer, die die unmittelbar hinter der Haltelinie liegende Fußgänger - und Fahrradfurt überqueren wollen), nicht in den geschützten Bereich eindringen durften, da die Fahrspuren für sie ebenfalls gesperrt war, wovon nach den Feststellungen des Amtsgerichts auszugehen ist (UA S. 3). Weiter ist zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt des Überquerens der Haltelinie bei Rotlicht durch die Betroffene Fußgänger oder Fahrradfahrer weder abstrakt noch konkret gefährdet wurden. Dasselbe gilt für Fahrzeuge auf der rechts neben der Fahrspur der Betroffenen verlaufenden Geradeausspur, da auf dieser Spur - wie aus den in Bezug genommenen Lichtbildern ersichtlich - im Ampelbereich kein Fahrzeugverkehr herrschte. Aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse im Kreuzungsbereich, insbesondere der Entfernung der Einmündung der Geradeausspur der ...- Straße in die ... Straße, kann auch eine nur abstrakte Gefährdung des durch das Rotlicht der Lichtzeichenanlage geschützten Gegenverkehrs auf der ...-Straße ausgeschlossen werden, nachdem sich die Betroffene nach den Feststellungen des Urteils (UA S. 3) mit ihrem Fahrzeug bereits 16 m nach der Haltelinie auf der sich rechts neben ihr befindlichen Geradeausspur befand. Zwar hat die Betroffene eingeräumt, die Fahrspur willentlich gewechselt zu haben, als sie sich beim Warten an der Ampel dazu entschloss, das von ihr angestrebte Fahrziel auf anderem Weg zu erreichen. Angesichts der Tatsache, dass durch ihre Fahrweise keine auch nur abstrakte Gefährdung anderer, durch das Rotlicht der Lichtzeichenanlage geschützter Verkehrsteilnehmer festgestellt werden konnte und die Betroffene nicht im Verkehrszentralregister eingetragen ist, ist angesichts dieser besonderen Umstände für die Anwendung des erhöhten Sanktionsrahmens kein Raum (vgl. zum Ganzen auch OLG Stuttgart, DAR 2003, 574-575). Danach ist die Regelrechtsfolge der Nr. 132 des Bußgeldkatalogs in der Fassung vom 1. November 2012 zu entnehmen. Die Regelgeldbuße beträgt dabei für einen vorsätzlichen Verstoß nach § 3 Abs. 4a Satz 1 BKatV 180,00 EUR, ein Regelfahrverbot ist nicht vorgesehen.

Auf diesem Fehler beruht das Urteil.


III.

Die fehlerhafte Rechtsfolgenentscheidung führt nicht zur Zurückweisung der Sache an das Amtsgericht.

Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass weitere, für die Höhe der Geldbuße oder die Anordnung eines Fahrverbots bedeutsame Feststellungen, insbesondere was die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer betrifft, getroffen werden können. Der Senat macht daher von der Befugnis zur eigenen Sachentscheidung nach § 79 Abs. 6 OWiG Gebrauch.


IV.

Die Kosten und Auslagenentscheidung für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 4 StPO. Für das Verfahren im ersten Rechtszug verbleibt es bei der amtsgerichtlichen Kostenentscheidung.