Das Verkehrslexikon

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OLG Bamberg Urteil vom 03.12.2013 - 5 U 95/13 - Verkehrsunfall an einer durch Verkehrszeichen geregelten Engstelle

OLG Bamberg v. 03.12.2013: Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall an einer durch Verkehrszeichen geregelten Engstelle


Das OLG Bamberg (Urteil vom 03.12.2013 - 5 U 95/13) hat entschieden:
Das Verbot der Durchfahrt bei Gegenverkehr gemäß Verkehrszeichen 208 verpflichtet den Verkehrsteilnehmer zum Unterlassen des Befahrens einer Engstelle, wenn nicht gewiss ist, dass der Gegenverkehr nicht behindert wird. Diese Wartepflicht gilt unabhängig davon, wer die Engstelle zuerst erreicht, und ist auch dann zu beachten, wenn sich der Bevorrechtigte der Engstelle mit unzulässig hoher Geschwindigkeit nähert, sofern er bei Einfahrt des Wartepflichtigen auf dem übersehbaren Teil der vor ihm liegenden Fahrbahn erkennbar war. Bei einer Verletzung des Vorrechts des Gegenverkehrs in einer Engstelle tritt die Betriebsgefahr des bevorrechtigten Kfz zurück, so dass der Wartepflichtige i.d.R. den gesamten Schaden zu tragen hat.


Siehe auch Hindernis - Fahrbahnverengung - Engstelle - Wegfall eines Fahrstreifens und Begegnungsunfall - Annäherung an Engstellen mit Gegenverkehr


Gründe:

Die Klägerin verlangt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 19.08.2011 gegen 06:25 Uhr auf der Staatsstraße 2190 zwischen A. und B. im Begegnungsverkehr ereignete. Die Klägerin war Eigentümerin (bzw. zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen befugte Mietkäuferin) und Halterin eines Sattelzuges, bestehend aus einer Sattelzugmaschine xxx und einem Sattelauflieger. Der vom Zeugen M. geführte Sattelzug kollidierte außerhalb geschlossener Ortschaft auf gerader Straße im Bereich einer durch eine Mainbrücke bedingten Fahrbahnverengung mit einem entgegenkommenden Pkw VW ... . Halter und Fahrer des bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw war der Beklagte zu 1) (im Folgenden kurz: der Beklagte). In Fahrtrichtung des Sattelzuges war die Engstelle mit dem Verkehrszeichen 208 (Vorrang des Gegenverkehrs), in der des Pkw mit dem Verkehrszeichen 308 (Vorrang vor dem Gegenverkehr) beschildert. Bevor der Zeuge M. auf die Brücke auffuhr, hatte er unter Reduktion der Geschwindigkeit des Sattelzuges einen – mit einigem Abstand – vor dem VW ... in gleiche Richtung fahrenden Pkw die Engstelle passieren lassen.

Die Klägerin hat in erster Instanz im Wesentlichen vorgetragen, dass sich der Beklagte der Engstelle mit 120 km/h, jedenfalls mit einer den Straßen-​,Verkehrs-​, Sicht- und Wetterverhältnissen nicht angepassten Geschwindigkeit genähert habe. Der Zeuge M., der mit ca. 40 bis 45 km/h in die Engstelle eingefahren sei, habe den VW ... in Gestalt eines sich nähernden Scheinwerferlichts erst erkennen können, als er sich mit dem Sattelzug auf der Mitte der Brücke befunden habe. Der Zeuge M. sei zunächst mit unverminderter Geschwindigkeit von ca. 50 km/h weiter gefahren und habe erst ca. fünf Meter vor dem Ende des gemauerten Brückenverlaufs festgestellt, dass der entgegenkommende Pkw nicht anhalte, und deshalb seinerseits eine Bremsung eingeleitet. Die Fahrzeuge seien mit den jeweils linken vorderen Ecken erst – in Fahrtrichtung des Zeugen M. – nach dem Ende der Brücke hinter dem Brückenkopf kollidiert. Der Beklagte hätte durch Verringerung seiner Geschwindigkeit die Kollision mit dem erkennbar auf die Brücke auffahrenden Sattelzug vermeiden können. Ferner habe der Beklagte das Rechtsfahrgebot missachtet. Die Kollision sei demgegenüber für den Zeugen M. unabwendbar gewesen.

Die Klägerin hat die Beklagten daher für den ihr aus der Beschädigung des Sattelzuges entstandenen Schaden in voller Höhe, den sie zuletzt mit 37.556,75 € bezifferte, sowie wegen der deshalb angefallenen außergerichtlichen Geschäftsgebühr ihres Prozessbevollmächtigten in Anspruch genommen.

Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin
37.556,75 € nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 36.956,75 € seit 18.11.2011 sowie weiteren fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 600,- € seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung sowie

außergerichtliche Netto-​Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.373,- € nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit
zu bezahlen.
Die Beklagte haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben ausgeführt, der Beklagte habe sich mit seinem Pkw mit einer zulässigen Geschwindigkeit von ca. 90 bis 95 km/h der Engstelle genähert und sei für den Zeugen M. schon bei dessen Einfahrt in die Engstelle erkennbar gewesen. Der Beklagte sei davon ausgegangen, dass auch seine Vorfahrt – wie schon die des vorausfahrenden Pkw – durch den Sattelzugführer geachtet würde. Als er bemerkt habe, dass der Sattelzug wider Erwarten in die Engstelle eingefahren sei, habe er eine Vollbremsung eingeleitet, die Kollision, die auf der Brücke erfolgt sei, aber nicht mehr verhindern können.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat nach Beweiserhebung zum streitigen Unfallhergang, insbesondere durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens, die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass ein schuldhafter Verstoß des Zeugen M. gegen die durch das Verkehrszeichen 208 gebotene Wartepflicht – zum einen wegen der bereits bei Einfahren des Sattelzuges in den Brückenbereich gegebenen Erkennbarkeit des entgegenkommenden VW ... zum anderen wegen der auch nach der eigenen Darstellung des Zeugen M. zunächst unveränderten Weiterfahrt auf der Brücke nach tatsächlichem Erkennen des Gegenverkehrs – vorliege. Dagegen habe eine überhöhte Geschwindigkeit des Beklagten technisch nicht festgestellt werden können. Die gegenüber dem Sattelzug ohnehin deutlich geringer einzustufende Betriebsgefahr des Pkw trete hinter dem schwerwiegenden Sorgfaltspflichtverstoß des Zeugen M. im Rahmen der nach § 17 StVG durchzuführenden Gesamtabwägung zurück.

Gegen dieses Urteil vom 17.5.2013 wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr ursprüngliches Klageziel der 100%igen Haftung der Beklagten weiterverfolgt.

Sie trägt im Wesentlichen unter Bezugnahme und Vertiefung ihres Vorbringens in erster Instanz, obgleich nunmehr ohne die Erkennbarkeit des VW ... beim Einfahren ihres Sattelzuges in die Engstelle in Frage zu stellen, vor, das landgerichtliche Urteil habe nicht berücksichtigt, dass der Beklagte auch nach den Feststellungen des Sachverständigen den Unfall hätte vermeiden können, wenn er gemäß § 2 Abs. 2 StPO am äußersten rechten Fahrbahnrand – unter Einhaltung eines Sicherheitsabstandes von 50 cm zur gemauerten Brückenwand – und mit einer den örtlichen Straßenverhältnissen angepassten Geschwindigkeit von maximal 50 bis 60 km/h gefahren wäre. Der Beklagte habe zudem gegen das Rücksichtnahmegebot und Fremdgefährdungsverbot gemäß § 1 Abs. 1 bzw. Abs. 2 StVO verstoßen, weil er, anstelle seine Geschwindigkeit bei Erkennen des Lkws entsprechend zu reduzieren, vielmehr auf die Brücke zugerast sei, "um sich sein – erkennbar nicht mehr durchsetzbares – Vorfahrtsrecht zu erzwingen." Das Landgericht hätte hierzu jedenfalls eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen erholen müssen, wie dies seitens der Klägerin beantragt worden sei. Auf eine entsprechend verkehrsgerechte Fahrweise des Gegenverkehrs habe der Zeuge M. beim Einfahren auf die Brücke und deren Überquerung auch vertrauen dürfen.

Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagten gemäß dem o. g. Klageantrag zur Zahlung zu verurteilen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Zum Vorwurf, der Beklagte habe gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen, verweisen sie im Wesentlichen darauf, dass der VW ... des Beklagten die gedachte Mittellinie bei der Kollision auf der Brücke nicht überschritten habe. Als Notreaktion wegen einer nicht vorhersehbaren Gefahrenlage begründe der Umstand, dass der Beklagte sich ggf. bei der Ansteuerung des Mittelraums zwischen entgegenkommendem Lkw und dem Mauerwerk der Brücke etwas verschätzt habe, kein Verschulden. Dem Vorwurf unangepasster Geschwindigkeit treten die Beklagten insbesondere mit dem Argument entgegen, der Beklagten habe sich der Brücke mit der zulässigen Geschwindigkeit von bis zu 100 km/h nähern dürfen, wobei es für ihn bei Erkennen des Lkws zunächst bei klarer Vorfahrtsregelung und guter Erkennbarkeit des eigenen Pkw keinen Grund gegeben habe, seine Geschwindigkeit zu reduzieren.

Der Senat hat Beweis erhoben durch ergänzende mündliche Anhörung des Sachverständigen Dipl. Ing. H..

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 03.12.2013, wegen des weiteren Vorbringens der Parteien auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.


II.

Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Schadensersatzanspruch nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 S. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG zu.

Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist (§ 17 Abs. 1 StVG). Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander (§ 17 Abs. 2 StVG). Die Abwägung ist auf Grund aller festgestellten, d.h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben; in erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (BGH NZV 2010, 293, 294 m.w.N.).

1. Darauf, ob der Unfall für den Beklagten, wofür dieser beweisbelastet wäre, ein unabwendbares Ereignis gemäß § 17 Abs. 3 StVG war, kommt es nicht an, weil, wie vom Landgericht richtig angenommen, im Rahmen der Gesamtabwägung die verbleibende Betriebsgefahr des VW ... gänzlich hinter dem durch das Verschulden des Zeugen M. erhöhten Verursachungsbeitrag des Sattelzuges zurücktritt.

2. Das Landgericht ist dabei zu Recht von einem Verstoß des Zeugen M. gegen die Wartepflicht bei Vorrecht des Gegenverkehrs gemäß Verkehrszeichen 208 ausgegangen.

a) Ein solcher Verstoß, der für die Kollision auch ursächlich wurde, lag bereits vor, als der Sattelzugführer in die Engstelle einfuhr.

aa) Dabei ist der Erstrichter von dem zutreffenden Ansatz ausgegangen, dass das Verbot der Durchfahrt bei Gegenverkehr gemäß Verkehrszeichen 208 den Verkehrsteilnehmer zum Unterlassen des Befahrens einer Engstelle verpflichtet, wenn nicht gewiss ist, dass der Gegenverkehr nicht behindert wird (vgl. BayObLG VRS 25, 365, 366). Diese Wartepflicht gilt unabhängig davon, wer die Engstelle zuerst erreicht, und ist auch dann zu beachten, wenn sich der Bevorrechtigte der Engstelle mit unzulässig hoher Geschwindigkeit nähert, sofern er bei Einfahrt des Wartepflichtigen auf dem übersehbaren Teil der vor ihm liegenden Fahrbahn erkennbar war (vgl. BayObLG VRS 26, 315, 316 f.).

bb) Nach den anhand des eingeholten Sachverständigengutachtens getroffenen Feststellungen des Landgerichts, die insoweit von der Klägerin im Berufungsverfahren nicht mehr angegriffen werden, war der entgegenkommende VW ..., auch unter Zugrundelegung der Variationsbreite der unfallanalytisch in Betracht kommenden Kollisions- (24 bis 69 km/h für den VW ... und 28 bis 45 km/h für den Sattelzug) und Annäherungsgeschwindigkeiten (64 bis 109 km/h für den VW ...) zweifelsfrei erkennbar, als der Zeuge M. in die Engstelle einfuhr. Selbst wenn, was nicht feststeht, indes bei der Feststellung eines Verkehrsverstoßes des Zeugen M. zu dessen Gunsten zugrunde zu legen ist, sich der VW ... im Gegenverkehr mit bis zu 109 km/h der Engstelle genähert haben sollte, wäre dieser für den Zeugen M. nach den Ausführungen des Sachverständigen (GU S. 21 f) ca. 40 Meter vor der Brücke – bei einer Sichtweite von bis zu 560 Meter, jedenfalls mehr als 230 Meter (GU S. 20, 21, 23, 25) – zweifelfrei erkennbar gewesen, so dass er den Sattelzug auf seiner Fahrspur noch vor Erreichen des Brückenkopfes ohne Behinderung des Gegenverkehrs zum Stehen hätte bringen können.

cc) Der Einwand der Berufungsführerin, beim Einfahren des Sattelzuges in die Engstelle sei die Prognose gerechtfertigt gewesen, dass der Sattelzug die Brücke bereits vollständig verlassen haben würde, bevor der entgegenkommende Pkw diese erreicht, wenn letzterer (wie der Sattelzug) eine Geschwindigkeit von 50 km/h bis 60 km/h eingehalten hätte, ist in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht unbehelflich, weil der Zeuge M. die Annäherungsgeschwindigkeit des VW ... hätte erkennen können, bei fehlender Erkennbarkeit hätte warten müssen und dabei auf die Einhaltung einer niedrigeren Geschwindigkeit des Gegenverkehrs auch nicht vertrauen durfte. Denn abgesehen davon, dass die an der konkreten Stelle grundsätzlich schwierige Einschätzung der Geschwindigkeit eines direkt auf den Betrachter zukommenden Fahrzeugs nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen (GU S. 22) aufgrund der erhöhten Position des Sattelzugführers etwas erleichtert war, hätte der Zeuge M. in die Engstelle nicht einfahren dürfen, solange er die Geschwindigkeit des erkennbaren Gegenverkehrs nicht sicher beurteilen konnte, weil ihm als Wartepflichtigen die Einfahrt – wie oben ausgeführt– nur gestattet ist, wenn gewiss ist, dass der Gegenverkehr nicht behindert wird. Dabei durfte er entgegen dem Berufungsvorbringen nicht darauf vertrauen, der Gegenverkehr werde seinerseits bei Annäherung an die Engstelle eine Geschwindigkeit von ca. 50 bis 60 km/h einhalten. Auf den Vertrauensgrundsatz, der demjenigen regelmäßig nicht zugutekommt, der sich selbst über die Verkehrsregeln hinwegsetzt (BGH NZV 2004, 21, 22), kann sich die Klägerin dabei angesichts einer Vorfahrtsregelung durch die Verkehrszeichen 208 und 308, die im Interesse nicht nur der Sicherheit, sondern auch der Leichtigkeit des (bevorrechtigten) Verkehrs klare Verhältnisse an einer Engstelle begründen sollen (vgl. BayObLG VRS 25, 365), nicht berufen. Der Sattelzugführer durfte nicht erwarten, dass sich der Gegenverkehr der Brücke bei einer außerhalb geschlossener Ortschaft allgemein zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h in einer Weise nähert, wie dies bei einer nicht durch entsprechende Beschilderung geregelten oder unübersichtlichen Engstelle geboten gewesen wäre. Dies gilt umso mehr, als der Zeuge M. bereits durch Reduktion der Geschwindigkeit des Sattelzuges dem vor dem VW ... fahrenden Pkw die Durchfahrt durch die Engstelle ermöglicht hatte, so dass der Beklagte bis zum Moment der Erkennbarkeit der verkehrsordnungswidrigen Einfahrt des Sattelzuges auf die Brücke keine Veranlassung hatte anzunehmen, sein Vorfahrtsrecht würde missachtet werden.

dd) Der weitere Einwand der Klägerin, eine Wartepflicht gemäß Verkehrszeiten 208, die nur begründet sei, wenn zwei Fahrzeuge nicht nebeneinander die Engstelle passieren könnten, habe hier für den Zeugen M. nicht bestanden, weil bei Einhaltung eines Seitenabstandes der beteiligten Fahrzeuge zum gemauerten Brückenrand von jeweils 50 cm noch ein Abstand von 19 cm zwischen den Fahrzeugen im Gegenverkehr verblieben wäre, ist schon aus rechtlichen Gründen unbeachtlich. Denn eine Begegnung darf nur dann in beiderseitiger zügiger Fahrt durchgeführt werden, wenn zwischen den sich begegnenden Fahrzeugen unter Berücksichtigung des nötigen Abstands zum rechten Fahrbahnrand ein Sicherheitsabstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann, besonders wenn an der Begegnung ein Lastzug beteiligt ist (Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, 22. Aufl., StVO § 21 Rn. 70 m.w.N. ; vgl. auch BayObLG VRS 31, 224, 226 speziell zur vorfahrtsgeregelten Engstelle). Denn ungeachtet der Frage, ob der VW ... hier tatsächlich an dem Sattelzug räumlich noch hätte vorbeifahren können (s. hierzu unten), wird das Recht des Bevorrechtigten auf ungehinderte Durchfahrt schon dann verletzt, wenn der Wartepflichtige durch seine Fahrweise dem Bevorrechtigten den Eindruck vermittelt, sein Vorrecht missachten zu werden und zwar dergestalt, dass es dem sorgfältigen Kraftfahrer geboten erscheint, Maßnahmen zur Vermeidung eines Zusammenstoßes zu ergreifen (OLG Koblenz VRS 48, 142, 144).

b) Das Landgericht hat zu Recht einen weiteren Verstoß des Sattelzugführers gegen die Pflicht zur Gewährung des Vorrangs des Gegenverkehrs darin gesehen, dass dieser, als er nach der Strecke über die Brücke die kritische Verkehrslage bemerkte, zunächst noch unverändert (mit einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h) weiterfuhr. Angesichts einer vom Zeugen M. zu diesem Zeitpunkt erklärtermaßen bereit als kritisch empfundenen Verkehrslage, kann die Klägerin mit ihrer abweichenden Interpretation im Berufungsvorbringen, der Zeuge sei weiterhin von einem noch problemlosen Verlassen der Brücke vor der Begegnung mit dem Gegenverkehr ausgegangen, nicht durchdringen. Denn der Zeuge M. hatte in der Beweisaufnahme vom 11.05.2012 vor dem Landgericht – im Anschluss an seine Schilderung des Erkennen des Gegenverkehrs zu einem Zeitpunkt, als er sich in etwa auf der Hälfte der Brücke befand, die Situation aber noch als "problemlos" einstufte – zum weiteren Verlauf ausgeführt: "Als ich dann etwa zwei Drittel über die Brücke war, habe ich bemerkt, dass es kritisch werden könnte. Der Pkw war zu schnell, auf der anderen Seite ist ja keine Geschwindigkeitsbeschränkung. Ich bin aber trotzdem zunächst unverändert weitergefahren, da ich ja schon fast über die Brücke drüber war. Ich bin unverändert weitergefahren, weil ich dennoch dachte, der Pkw würde noch anhalten." Spätestens jetzt hätte er die Geschwindigkeit des Sattelzuges durch eine Gefahrbremsung schnellstmöglich reduzieren müssen, um den Anhalteweg des Entgegenkommenden zu verlängern (vgl. BayObLG VRS 26, 315, 317). Dadurch hätte er die Kollision – bei einem vom Sachverständigen errechneten Bremsweg von 14,9 Metern – zwar offensichtlich nicht mehr vermeiden, die Intensität des Frontalzusammenstoßes aber mindern können.

3. Demgegenüber ist von keinem erweislichen Verkehrsverstoß des Beklagten auszugehen.

a) Der Umstand, dass sich dieser der Brücke dem Sachvortrag der Beklagten zufolge mit einer Geschwindigkeit von ca. 90 bis 95 km/h, die im Rahmen der vom Sachverständigen unfallanalytisch ermittelten Bandbreite möglicher Annäherungsgeschwindigkeiten (s.o.) lag, näherte, begründet entgegen den rechtlichen Ausführungen der Berufungsführerin keinen Verstoß gegen das Gebot gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 StVO, die Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-​, Verkehrs-​, Sicht- und Wetterverhältnissen anzupassen. Denn der Beklagte musste sich nicht schon bei Erkennen des sich im Gegenverkehr nähernden Sattelzuges veranlasst sehen, seine Geschwindigkeit so weit zu reduzieren, dass er im Falle einer Einfahrt des Sattelzuges in die Engstelle gegebenenfalls noch vor der Brücke anhalten könnte. Denn anders als der Zeuge M. durfte er bei gegebener Übersichtlichkeit der Verkehrssituation und bei (nunmehr zugunsten des Beklagten anzunehmender) Einhaltung der außerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h als Vorfahrtsberechtigter darauf vertrauen, dass auch ihm – wie schon unmittelbar zuvor dem vorausfahrenden Pkw – die Vorfahrt gewährt würde.

b) Der Beklagte hat auch nicht erweislich gegen das Rücksichtnahmegebot bzw. Fremdgefährdungsverbot gemäß § 1 Abs. 1 bzw. Abs. 2 StVO verstoßen. Zwar ist der vorschriftsmäßig Fahrende von dem Augenblick an zur Unfallverhütung verpflichtet, in dem er erkennt oder erkennen muss, dass ein anderer durch vorschriftswidrige Fahrweise die Gefahr eines Unfalls herbeiführt (Burmann/Heß/Jahnke/Janker a.a.O. § 1 Rn. 23 m.w.N.). Er darf, wie die Berufungsführerin zutreffend geltend macht, dann nicht auf sein Recht pochen, sondern muss seinerseits das Möglichste tun, die Gefahr abzuwenden.

Von einem solchen Verstoß kann jedoch aus tatsächlichen Gründen nicht ausgegangen werden. Der Sachverständige konnte die Kollisionsstelle anhand des Spurenbildes am Ende der Brücke – in Fahrtrichtung des Sattelzuges – lokalisieren, wobei sich der 12 Meter lange Sattelzug bei der Kollision noch vollständig auf der 28 Meter langen Brücke befand. Nach den in der Berufungsverhandlung erläuterten und ergänzten Ausführungen des Sachverständigen im schriftlichen Gutachten befand sich der Pkw in dem Moment, als der Sattelzug auf die Brücke auffuhr, von der o. g. Kollisionsstelle zwischen 35 und 62 Meter entfernt, je nach Annäherungsgeschwindigkeit zwischen 64 km/h bis 109 km/h. Ausgehend von diesen in Betracht kommenden tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeiten bestand für den Beklagten, wie vom Sachverständigen plausibel mündlich erläutert, im o. g. Moment der Reaktionsaufforderung bei keiner Variante mehr die Möglichkeit, den Unfall durch Bremsen zu vermeiden.

c) Schließlich teilt der Senat auch nicht die Auffassung der Klägerin, der Beklagte habe gegen das Rechtsfahrgebot gemäß § 2 Abs. 2 StVO verstoßen. Wie vom Sachverständigen in der Berufungsverhandlung in Ergänzung zu seinem schriftlichen Gutachten (S. 12 f, 26) näher ausgeführt, ereignete sich die Kollision der beiden Fahrzeuge mit den jeweils vorderen linken Fahrzeugecken innerhalb des Bereichs der 5,4 Meter breiten Brücke, wobei anhand des vorhandenen Spurenbildes ersichtlich ist, dass nicht der VW ..., sondern der 2,55 Meter breite Sattelzug die gedachte (jeweils 2,70 Meter vom Fahrbahnrand entfernte) Mittellinie überschritten hatte, und davon ausgegangen werden muss, dass letzterer einen Seitenabstand zur Brückenmauer von mindestens 50 cm ließ. Von den rechnerisch maximal verbleibenden 2,35 Metern waren für die Breite des VW ... 1,84 m mit (linkem) Außenspiegel in Abzug zu bringen. Würde auch der VW ... den angesichts der bei einer Kollision mit der Brückenmauer ausgehenden Gefahr verständlichen Seitenabstand von 50 cm einhalten, würde er – so die mündliche Erläuterung des Sachverständigen – bereits mit dem linken Außenspiegel den Sattelzug streifen. Nur unter weiterer Reduzierung des Seitenabstands zur Brückenmauer und allenfalls bei herausragendem fahrtechnischem Geschick wäre es einem Fahrzeugführer des VW ... technisch möglich gewesen, die Kollision – zumal bei der zulässigerweise gefahrenen Geschwindigkeit – zu vermeiden. Ausgehend von der jedenfalls noch auf der Fahrbahnhälfte des (ohne Außenspiegel 1,66 m breiten) VW ... erfolgten Kollision mit den jeweils vorderen linken Fahrzeugecken der unfallbeteiligten Kfz hatte der Pkw im Moment der Kollision tatsächlich einen Seitenabstand zum Fahrbahn- bzw. Brückenrand von maximal 104 cm (270 cm abzgl. 166 cm). Dabei sei es aber, so der Sachverständige, durchaus möglich, dass der Beklagte zwar die Lücke in der Mitte angesteuert habe, das Fahrzeug aber durch das Bremsmanöver leicht nach links zog (GU S. 27). Im Übrigen begründet, worauf die Beklagten zutreffend hingewiesen haben, nach ständiger Rechtsprechung das falsche Reagieren eines Verkehrsteilnehmers dann kein Verschulden, wenn er in einer ohne sein Verschulden eingetretenen, für ihn nicht voraussehbaren Gefahrenlage keine Zeit zu ruhiger Überlegung hat und deshalb nicht das Richtige und Sachgemäße unternimmt, um den Unfall zu verhüten, sondern aus verständlicher Bestürzung objektiv falsch reagiert (OLG München Urt. v. 12.8.2011, Az. 10 U 3150/10, juris, Rn. 78 m.w.N.; vgl. auch BGH VRS 10, 213; Burmann/ Heß/Jahnke/Janker a.a.O. § 1 Rn. 60). Daher ist auch der weitere Einwand der Rechtsmittelführerin, der Beklagte dürfe gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 StVO nur so schnell fahren, dass er sein Fahrzeug ständig beherrscht, für die konkrete Verkehrssituation unerheblich.

4. Das Landgericht hat daher gemäß § 17 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StVG auch im Ergebnis zutreffend eine Haftung der Beklagten wegen des überragenden Verursachungsanteils des Sattelzuges am Unfall verneint. Grundsätzlich tritt bei Vorfahrtsverletzungen die Betriebsgefahr des bevorrechtigten Kraftfahrzeugs zurück, so dass der Wartepflichtige in der Regel den gesamten Schaden zu tragen hat (vgl. BGH, Urteil vom 07.07.1959 - VI ZR 165/58 [BeckRS 1959, 31388208]; KG NZV 2003, 335). Umstände, die eine abweichende Beurteilung ausnahmsweise rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Die Verletzung des Vorrechtes des Gegenverkehrs, das einer Vorfahrtsverletzung gemäß § 8 StVO gleich steht (vgl. BayObLG VRS 25, 365 f.), war hier sogar grob fahrlässig. In dieser Weise handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BGH NZV 2004, 21, 23 m.w.N.). Letzteres ist zu bejahen, weil der bereits weit angenäherte VW ... selbst im Falle einer leicht überhöhten Geschwindigkeit nicht nur vor der Einfahrt in die Engstelle gut erkennbar war, der Sattelzug aufgrund seiner Masse und Breite für den Gegenverkehr auf einer Brücke ein sehr hohes Schadensrisiko begründete und der Zeuge M. letzteres bei Erkennen der kritischen Situation durch die anfangs ungebremste Weiterfahrt noch erhöhte. Demgegenüber steht lediglich die normale Betriebsgefahr des VW ..., der im Vergleich zum Sattelzug zwar eine fast doppelt so hohe Annäherungsgeschwindigkeit, jedoch nur ca. ein Vierzigstel der Masse (GU S. 16) und, was bei einer Kollision in einer Engstelle von besonderer Erheblichkeit ist, eine deutlich geringere Breite als der Sattelzug aufwies, so dass er, anders als der Sattelzug, bei der Kollision nicht über die eigenen Fahrbahnhälfte hinausragte.


III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.