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OLG Nürnberg Beschluss vom 04.02.2014 - 4 U 1800/13 - Zum Umfang des Schadensausgleichs nach einem Teilungsabkommen

OLG Nürnberg v. 04.02.2014: Zum Umfang des Schadensausgleichs nach einem Teilungsabkommen


Das OLG Nürnberg (Beschluss vom 04.02.2014 - 4 U 1800/13) hat entschieden:
Mit einem Teilungsabkommen soll erreicht werden, dass sowohl der Haftpflichtversicherer als auch der Sozialleistungsträger nach dem "Gesetz der großen Zahl" einen Ausgleich herbeiführen, der beide Partner nach der Erledigung einer größeren Zahl von Schadensfällen so stellt, als ob jeder Einzelfall nach Sach- und Rechtslage abgerechnet worden wäre. Dies schließt es aus, im konkreten Einzelfall Betrachtungen darüber anzustellen, ob die Abrechnung nach dem Teilungsabkommen die Beklagte benachteiligt und diese nach Sach- und Rechtslage in diesem Einzelfall nicht oder zu geringeren Leistungen verpflichtet wäre.


Siehe auch Teilungsabkommen und Kfz-Versicherung


Gründe:

I.

Die Klägerin, eine gesetzliche Unfallversicherung, macht gegen die Beklagte, eine Kfz-​Haftpflichtversicherung, Ansprüche aus einem zwischen ihnen geschlossenen Teilungsabkommen auf Ersatz von Leistungen geltend, die sie an einen Versicherungsnehmer der Beklagten aus Anlass eines Kfz-​Unfalls erbracht hat. Zur Darstellung des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Nürnberg-​Fürth vom 08.08.2013 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO).

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 39.501,92 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.03.2012 an die Klägerin verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin gemäß § 2 Abs. 2 Unterabschnitt 2 i. V. m. § 3 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 und S. 2 TA (Teilungsabkommen) Anspruch auf Ersatz von 100 % der im Zeitraum 01.03.2000 – 28.02.2003 von der Klägerin an den Geschädigten D geleisteten Rentenzahlungen habe.

Aufgrund des Schreibens der Klägerin vom 05.02.1992 (Anlage B 15) geht das Erstgericht von einer 100%igen Haftungsquote der Beklagten oberhalb des Teilungsabkommens-​Limits aus. Nachdem die Bestimmungen des Teilungsabkommens im Übrigen auch oberhalb des Teilungsabkommens-​Limits von 100.000,00 Euro fortgelten, sei die Beklagte gem. § 2 Abs. 3 b TA zur Erstattung von geleisteten Rentenzahlungen bis zum 63. Lebensjahr des Geschädigten D verpflichtet. Die unstreitig geleisteten und damit kongruenten Rentenzahlungen seien ihrer rechtlichen Natur nach übergangsfähig. Die Klägerin sei als gesetzliche Unfallversicherung aufgrund des Unfalls zur Rentenzahlung an den Geschädigten verpflichtet. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass der Geschädigte aufgrund seiner unfallunabhängigen Vorerkrankungen ohnehin nicht über das 60. Lebensjahr hinaus hätte arbeiten können. Denn auf sozialrechtliche Leistungsansprüche, wenn sie einmal entstanden seien, wirkten sich hypothetische Leistungsgründe nicht aus. Ob der Geschädigte im Rahmen einer überholenden Kausalität aus einem unfallunabhängigen Grund arbeitsunfähig gewesen wäre und daher ohnehin Rentenleistungen bezogen hätte, sei daher keine Frage der Übergangsfähigkeit. Der Einwand der Beklagten betreffe vielmehr die Schadenszurechnung, welche nach den konkreten Vorgaben des Teilungsabkommens der Nachprüfung entzogen sei. Dies folge aus § 1 Abs. 1 TA, wonach die Beklagte auf die Prüfung der Haftungsfrage verzichtet habe. Nach dem eindeutigen Wortlaut müsse die Klägerin gerade nicht den Nachweis führen, dass und welche Aufwendungen, die sie an den Geschädigten erbracht hat, im einzelnen unfallbedingt gewesen seien. Sinn und Zweck von Teilungsabkommen sei eine unkomplizierte und kostengünstige Schadensabwicklung zwischen den beteiligten Versicherungen. Die Parteien hätten sich im Bereich der Haftpflichtversicherung unter Verzicht auf eine aufwändige und teure Prüfung haftungsrechtlicher Fragen auf eine quotale Abrechnung verständigt. Die Parteien hätten vorliegend auch gerade nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, diesen grundsätzlich weitgehenden Prüfungsverzicht vertraglich einzuschränken. Nachdem eine solche Einschränkung unterbleiben sei, sei das Teilungsabkommen dahin auszulegen, dass eine Prüfung der Haftungsfrage und damit auch der haftungsausfüllenden Kausalität generell nicht erfolgen solle.

Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Sie ist der Ansicht, dass das Landgericht sowohl den Begriff der Übergangsfähigkeit als auch die tatsächlich zwischen den Parteien vorliegende einvernehmliche Einigung verkannt habe. Das hier vorliegende Teilungsabkommen enthalte nur bis zu einem Betrag von 10.000,00 Euro einen Verzicht auf den Einwand mangelnder Übergangsfähigkeit. Ab 10.000,00 Euro sei die Übergangsfähigkeit und damit auch die Frage der sachlichen Kongruenz erneut zu prüfen (§ 2 Ziff. 2 Abs. 2, 3 Ziff. 1 TA). Ein Teilungsabkommen könne nicht eine Verpflichtung beinhalten, auch nicht unfallkausale Schäden zu zahlen, nur weil die Prüfung des Sozialversicherungsträgers, ob überhaupt noch ein unfallbedingter Erwerbsschaden vorliege, unterlassen worden sei, oder – wie im vorliegenden Fall – sogar vorgenommen, aber fälschlicherweise bejaht worden sei. In dem Moment, in dem kein unfallbedingter Erwerbsschaden mehr vorliege, stehe der dennoch erbrachten Leistung des Sozialversicherungsträgers kein sachlich kongruenter Anspruch mehr gegenüber. Diese dritte Stufe der im Rahmen der zivilrechtlichen Übergangsfähigkeit zu prüfenden Voraussetzungen sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Auf eine Prüfung der sachlichen Kongruenz zwischen den einzelnen Schadenspositionen und den Versicherungsleistungen als Voraussetzung des Regress sei gerade nicht verzichtet worden. Dies spiegele sich auch im Verhalten der Parteien wider, die ab einvernehmlicher Einigung über die Haftungsquote die Frage der Übergangsfähigkeit sowie die Unfallkausalität der geltend gemachten Haftungsansprüche geprüft hätten, wie sich aus dem gesamten zwischen den Parteien außergerichtlich erfolgten Schriftverkehr entnehmen lasse. Die Einigung der Parteien auf eine Haftungsquote von 100 % enthalte keinen Verzicht auf die vollständige Prüfung der Frage, ob überhaupt ein sachlich kongruenter Schaden gegeben sei, der auf die Klägerin übergehen konnte. Sowohl die Übergangsfähigkeit als auch die Unfallbedingtheit der geltend gemachten Aufwendungen seien weiterhin zu prüfen mit der Folge, dass wenn ein übergangsfähiger und unfallkausaler Anspruch vorliege, dieser entsprechend der einvernehmlich geltenden Haftungsquote zu 100 % reguliert werde. Wenn jedoch kein sachlich kongruenter Anspruch vorliege, die geltend gemachten Aufwendungen nicht übergangsfähig seien, dann erfolge auch keine Erstattung nach dem Teilungsabkommen. Dies entspreche auch der gesetzlichen Rechtslage. Ab Erreichen des 60. Lebensjahres habe kein unfallkausaler Erwerbsschaden mehr vorgelegen, da der Geschädigte auch ohne den Unfall aufgrund der unfallunabhängigen Erkrankungen Bezüge nur in Höhe der Rente erhalten hätte. Ein Unfall nach § 116 SGB X habe jedoch nur unfallkausalen Erwerbsschaden erfassen können, nicht den unfallunabhängigen. Die Frage, die zur Entscheidung des Verfahrens hätte geprüft werden müssen, sei daher, ob im geltend gemachten Zeitraum vom 01.03.2000 – 28.02.2003 ein unfallkausaler Erwerbsschaden vorgelegen habe, wie die Klägerin behauptet habe oder - entsprechend dem Vortrag der Beklagten - nicht. Die einvernehmlich vereinbarte Haftungsquote habe sich nur auf Aufwendungen beziehen können, die grundsätzlich auf die Klägerin übergehen konnten, mithin auf einen unfallkausalen Erwerbsschaden. Verfahrensfehlerhaft nicht geprüft habe das Erstgericht auch die Frage, ob sich die Klägerin die mit der Deutschen Rentenversicherung (DRV) abgeschlossenen Vereinbarung, nur bis 01.03.2000 Aufwendungen zu erstatten, ebenfalls im Rahmen des Gesamtgläubigerverhältnisses entgegenhalten lassen müsse. Die Abfindungsvereinbarung mit der DRV, die Gesamtgläubigerin mit der Klägerin sei, müsse sich die Klägerin ebenfalls entgegenhalten lassen. Hätte das Erstgericht die Wirkung der Abfindungsvereinbarung mit der DRV auch hinsichtlich der Klägerin gelten lassen, wäre die Klage auch aus diesem Grund abgewiesen worden.


II.

Die zulässige Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird zunächst auf den Hinweis des Senats vom 16.12.2013 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 3 ZPO).

Der Senat hat die Stellungnahme der Beklagten zu diesem Hinweis im Schriftsatz vom 17.01.2014 geprüft. Er führt nicht zu einer Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Beurteilung.

1. Mit einem Teilungsabkommen soll erreicht werden, dass sowohl der Haftpflichtversicherer als auch der Sozialleistungsträger nach dem "Gesetz der großen Zahl" einen Ausgleich herbeiführen, der beide Partner nach der Erledigung einer größeren Zahl von Schadensfällen so stellt, als ob jeder Einzelfall nach Sach- und Rechtslage abgerechnet worden wäre (Geigel, Haftpflichtprozess, 26. Aufl., 30. Kapitel, Rn 95). Dies schließt es aus, im konkreten Einzelfall Betrachtungen darüber anzustellen, ob die Abrechnung nach dem Teilungsabkommen die Beklagte benachteiligt und diese nach Sach- und Rechtslage in diesem Einzelfall nicht oder zu geringeren Leistungen verpflichtet wäre.

2. Wie der Senat bereits unter Ziffer 2 seines Hinweise ausgeführt hat, kommt es weder auf die konkrete Unfallbedingtheit der geltend gemachten Aufwendungen noch auf die Frage der überholenden Kausalität an, weil beide Fragen bereits im Teilungsabkommen abschließend geregelt worden sind. Es ist daher auch unerheblich, ob die Klägerin selbst für den Zeitraum 01.03.2000 bis 28.02.2003 das "Vorliegen eines kongruenten Schadens und damit die Übergangsfähigkeit" geprüft hat, denn die Beklagte hat unstreitig gestellt, dass die Klägerin in Höhe von 39.501,92 Euro Rentenzahlungen an Herrn D erbracht hat (Bl. 18 d. A.). Die Berechnungsweise der Klägerin ist nicht zu prüfen. Nach der eigenen Darstellung der Beklagten ist es aber auch ausgeschlossen, dass die Beklagte durch die Berechnungen der Klägerin benachteiligt wurde, denn sie hätte dann weniger verlangt als sie könnte.

3. Der Senat hat in seinem Hinweis unter Ziffer 1 auch dargelegt, dass Zahlungen von Renten zum Ausgleich des Verdienstschadens (Verletztenrente) zu den übergangsfähigen Ansprüchen gehören. Es kommt nicht darauf an, ob die Rente bis zum 63. Lebensjahr im konkreten Einzelfall tatsächlich zu zahlen wäre, weil dies aufgrund des Teilungsabkommens nicht geprüft wird. Vielmehr muss die Beklagte aufgrund der vereinbarten Haftungsquote von 100 % für Schäden über 100.000,00 Euro für die dem Teilungsabkommen unterfallenden Schäden allein aufkommen.

Der Senat hält eine mündliche Verhandlung nicht für geboten. Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert, hat der Senat die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 S. 2, § 711 ZPO.