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BGH Urteil vom 05.01.1968 - VI ZR 137/66 - Haftung des Rechtsanwalts für einen Vergleich im Rahmen der Schadensregulierung

BGH v. 05.01.1968: Zur Haftung des Rechtsanwalts für einen Vergleich im Rahmen der Schadensregulierung


Der BGH (Urteil vom 05.01.1968 - VI ZR 137/66) hat entschieden:
Hat ein mit der Regulierung eines Unfallschadens beauftragter Rechtsanwalt zwischen der Empfehlung eines Vergleichs und der Führung eines Rechtsstreits zu wählen, so beschränkt sich seine Sorgfaltspflicht bei dieser Entscheidung darauf, alle wesentlichen Vorteile und Nachteile so gewissenhaft zu bedenken, wie ihm dies auf Grund seiner Informationen, Kenntnisse und Erfahrungen vorausschauend möglich ist, und seinen Auftraggeber entsprechend zu belehren und zu beraten. Eine Verletzung dieser Verpflichtung kann in der Empfehlung eines außergerichtlichen Abfindungsvergleichs, der keine sog Gleitklausel enthält, jedenfalls dann nicht gefunden werden, wenn der Vergleich zumindest ein Abänderungsverlangen nach den BGB § 157, BGB § 242 nicht ausschließt.


Siehe auch Abfindungsvergleich / Abfindungserklärung und Anwaltsverschulden - Haftung des Rechtsanwalts gegenüber dem Mandanten


Tatbestand:

Am .... ... 1957 befuhr der Ehemann der Klägerin, der Maurer Wilhelm P, mit seinem Motorrad die Autobahn von Ha nach K; auf dem Soziussitz befand sich sein Schwager O. Unterwegs setzte der Motor aus. Die Männer schoben das Kraftrad am rechten Fahrbahnrand zur Abfahrt Ka; P ging dabei links von der Maschine. In Höhe des Kilometersteins 415,5 wurde die Gruppe gegen 15.40 Uhr von einem nachfolgenden Volkswagen erfasst, den der Student Manfred W steuerte. Der Ehemann der Klägerin verstarb am nächsten Tag an den erlittenen Verletzungen. Er war 37 Jahre alt und seit 1948 in kinderloser Ehe mit der um ein Jahr jüngeren Klägerin verheiratet.

Die Klägerin beauftragte den beklagten Rechtsanwalt mit der Durchsetzung ihrer Ansprüche gegen Halter und Fahrer des Volkswagens. Deren Haftpflichtversicherer wandte ein mitursächliches Eigenvorschulden des Getöteten und die Pflicht der Klägerin ein, ihren Unterhaltsschaden durch eigene Arbeit zu mindern; Streit bestand ferner über das zugrunde zu legende Nettoeinkommen des Verunglückten und den der Klägerin hieran zustehenden Anteil. Nachdem sich die Verhandlungen bis zum April 1959 hingezogen hatten, unterzeichnete die Klägerin auf Anraten des Beklagten schließlich eine auf den 5. März 1959 datierte Vergleichs- und Abfindungserklärung, in der u. a. bestimmt wurde:
"Zwecks endgültiger Regelung der mir oder meinen Rechtsnachfolgern aus dem Schadensereignis vom .... .... 1957 gegen "Die F" oder eine andere Person aus irgendwelchen Rechtsgründen zustehenden Schadensersatzansprüche erkläre ich, dass gegen Zahlung des Betrages von DM 2.699,80 .. abzüglich bereits erhaltener Vorschüsse von DM 1.800,– = Restbetrag DM 899,80 meine gesamten vorerwähnten Ansprüche endgültig abgegolten sind. Dazu zahlt die Gesellschaft für ihren Versicherungsnehmer ab 1. Januar 1959 eine Rente unter umseitig aufgeführten Voraussetzungen.."
Die "umseitig aufgeführten Voraussetzungen" lauten:
"Als Unterhaltsrente nach ihrem verstorbenen Ehemann gem. § 844 Abs. 2 BGB und § 10 Abs. 2 StVG erhält die Witwe bis zur Wiederverheiratung, längstens bis zum 8.9.1984 (65. Geburtstag des tödlich Verunglückten) monatlich DM 175,–, abzüglich der Rentenleistung der Landesversicherungsanstalt Fr und Ha H oder eines anderen Sozialversicherungsträgers oder eines Rechtsnachfolgers, sowie abzüglich eines etwaigen eigenen Einkommens der Witwe auf Grund einer Erwerbstätigkeit – jedoch nur insoweit, als dieses Einkommen den Betrag von monatlich DM 50,– übersteigt. Ist das eigene Einkommen jedoch höher als DM 150,– monatlich, erfolgt volle Anrechnung. Die Witwe verpflichtet sich, in Zeitabständen von 6 Monaten, beginnend mit dem 1.7.1959, im Falle einer Erwerbstätigkeit die Höhe ihres Arbeitsverdienstes nachzuweisen und für den Fall, dass sie keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, dies mitzuteilen.

Vom 8.9.1984 ab erhält die Witwe den Teilbetrag von DM 175,– (abzüglich Rentenleistungen der LVA oder eines anderen Sozialversicherungsträgers pp.), der sich aus dem Verhältnis eines angenommenen Arbeitsverdienstes des Mannes von brutto 550,– DM bis zum 65. Lebensjahr zu dem angenommenen Einkommen des Ehemannes aus der Alters-​Rentenversicherung für die Zeit nach dem 65. Lebensjahr errechnet."
Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe beim Aushandeln dieses Vergleichs ihre Interessen nicht gewahrt und sie unrichtig beraten. Er habe sich auf eine fehlerhafte Berechnung der Rente eingelassen. Schon der Ausgangspunkt, nämlich der zugrunde gelegte Entgang eines Bruttoeinkommens von 500 DM monatlich sei verfehlt gewesen. Abgesehen von dem tatsächlich höheren Verdienst ihres Ehemannes habe der Beklagte die bis 1959 eingetretenen Lohnsteigerungen im Baugewerbe übersehen oder nicht geltend gemacht, die schon bis dahin zu einem Nettoeinkommen von 550 DM monatlich geführt hätten. Überdies habe er die Beschränkung der Klägerin auf einen Anteil von 35 % zugelassen, ohne auf einer Berechnung der Rente nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zu bestehen, insbesondere die volle Erstattung der festen Lebenshaltungskosten zu verlangen. Wenn der Versicherer nur über eine Quote habe verhandeln wollen, hätte diese bei kinderloser Ehe 50 % für die Klägerin betragen müssen. Zu einer Senkung mit Blick auf das behauptete, tatsächlich aber nicht gegebene Eigenverschulden des Verunglückten habe kein Anlass bestanden. Richtige Berechnung würde zu einer Bemessung der Rente auf 250 DM monatlich geführt haben. Die Klägerin hat den Unterschiedsbetrag von 75 DM mit ihren beiden ersten Anträgen vom Beklagten gefordert, nämlich 4.500 DM nebst Zinsen als Rückstand bis Ende 1963, ferner monatlich 75 DM ab 1. Januar 1964 bis zu einer etwaigen Wiederverheiratung der Klägerin oder bis zum 8. September 1984.

Die Klägerin hat an dem Vergleich weiter folgende, nach ihrer Meinung vom Beklagten zu vertretende Mängel ausgesetzt:

Die vereinbarte Rente ende fälschlich im Falle ihrer Wiederverheiratung. Der Beklagte habe nicht bedacht, dass die Klägerin in einer neuen Ehe schlechter als in ihrer ersten versorgt sein könnte. Er sei daher verpflichtet, eine solche Einbuße gegebenenfalls durch eine Rente bis zu 75 DM monatlich auszugleichen, die er der Klägerin auf Lebenszeit, längstens bis zum 8. September 1984 zu gewähren habe.

Der Vergleich entschädige die Klägerin nicht wegen ihrer verschlechterten Altersversorgung. Der Beklagte müsse ihr deshalb vom 9. September 1984 an den Betrag ersetzen, um den ihre Witwenrente geringer sein werde als die Versorgung, die sie erhalten hätte, wenn ihr Ehemann bis zu seinem 65. Lebensjahr Rücklagen für ihre Alterssicherung gebildet hätte.

Zu Unrecht habe der Beklagte vereinbart, dass jedes über 50 DM monatlich hinausgehende Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit der Klägerin auf die vom Versicherer zu zahlende Rente anzurechnen sei. Er habe nicht der Rechtslage zuwider zugestehen dürfen, dass die Klägerin verpflichtet sei, den Schädiger durch eigene Arbeit zu entlasten. Zumindest habe er der Klägerin die Möglichkeit offenhalten müssen, vorab den Teil des ihr entzogenen Unterhalts hinzuzuverdienen, der ihr nach dem Vergleich nicht ersetzt werde. Auch den insoweit entstehenden Schaden müsse der Beklagte ausgleichen.

Der Beklagte habe endlich der Klägerin die Möglichkeit genommen, eine Anpassung der Rente an die Lohnerhöhungen im Maurerberuf seit dem .... ... 1957 zu verlangen. Er habe es versäumt, eine entsprechende Gleitklausel im Vergleich auszuhandeln, und hafte deshalb auch für den hieraus entstehenden Schaden.

Hinsichtlich der genannten Mängel hat die Klägerin in vier weiteren Anträgen gebeten, die Schadensersatzpflicht des Beklagten festzustellen.

Die Klägerin hat am 22. Mai 1962 um das Armenrecht für die Klage nachgesucht, die alsdann im Umfang der Bewilligung als erhoben gelten sollte. Der Anwalt des Beklagten verzichtete bis zum 31. Dezember 1962 auf die Einrede der Verjährung unter der Voraussetzung, dass sie nicht schon eingetreten war. Das Landgericht klärte im Armenrechtsverfahren auf und bestimmte einen Sühnetermin auf den 30. Januar 1963, der später auf den 13. Februar 1963 verlegt wurde und zu außergerichtlichen Erörterungen über eine Kapitalabfindung führte. Diese zogen sich hin und blieben letztlich ergebnislos. Das Landgericht bewilligte der Klägerin am 7. Oktober 1963 das Armenrecht. Ihr Prozessbevollmächtigter reichte am 24. Oktober 1963 eine weitere Klageschrift ein, die dem Beklagten am 1. November 1963 zugestellt wurde.

Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Er hat geltend gemacht, die Klageansprüche seien verjährt. Sie seien aber auch sachlich unbegründet. Er habe die Klägerin pflichtgemäß beraten und vertreten. Die Klägerin verkenne, dass es der ihr selbst erwünschte Zweck des Vergleichs gewesen sei, durch gegenseitiges Nachgeben einen langen Rechtsstreit mit ungewissem Ausgang zu vermeiden; sie habe die Abfindungserklärung in voller Kenntnis ihrer Tragweite unterzeichnet.

Inhaltlich sei der Vergleich dem Sach- und Streitstand angemessen gewesen. Der Versicherer habe mit Recht ein mitursächliches Eigenverschulden des verunglückten Ehemannes eingewandt. Bei der Berechnung der Rente seien keine Fehler unterlaufen. Das entgehende Arbeitseinkommen habe entsprechend den vorgelegten Lohnbescheinigungen veranschlagt werden müssen; die Entwicklung der Baukonjunktur mit ihren Lohnerhöhungen sei derzeit noch nicht vorauszusehen gewesen. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin habe höchstens 40 % des Nettoeinkommens betragen; es habe nicht darauf abgestellt werden können, dass die Ehe dauernd kinderlos geblieben wäre. Endlich sei der Klägerin nach den Lebensverhältnissen der Eheleute auch eine eigene Erwerbstätigkeit zuzumuten gewesen; die Nichtanrechnung von 50 DM ihres Verdienstes stelle einen besonderen Vorteil dar.

Das Landgericht hat der Klage zum größten Teil stattgegeben. Es hat der Klägerin insbesondere von der begehrten Rente monatlich 59,80 DM nebst den Rückständen zuerkannt und die erbetenen Feststellungen mit Ausnahme derjenigen über die geschmälerte Altersversorgung getroffen.

Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Zahlungsansprüche ganz abgewiesen, die getroffenen Feststellungen dagegen inhaltlich bestehen lassen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, der Beklagte die volle Abweisung der Klage.


Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht hat die Haftung des Beklagten bejaht, weil er pflichtwidrig in dem ausgehandelten Vergleich eine feste Rente von monatlich 175 DM vereinbart und die Möglichkeit ihrer späteren Anpassung an veränderte Verhältnisse ausdrücklich ausgeschlossen habe. Der Nachteil – so wird ausgeführt –, dass die Klägerin hiernach mindestens 25 Jahre lang unter Zugrundelegung des Lohn- und Preisgefüges von 1959 entschädigt werde, lasse sich nicht mit den wenig bedeutungsvollen Vorteilen rechtfertigen, die die Vereinbarung auf der anderen Seite geboten habe. Freilich sei erwiesen, dass der Haftpflichtversicherer auch auf Verlangen des Beklagten nicht bereit gewesen wäre, einen Vergleich abzuschließen, der eine Abänderbarkeit der Schadensrente vorsah. Alsdann hätte der Beklagte jedoch einen Rechtsstreit führen und für die Klägerin ein Urteil erwirken müssen, das der Abänderung nach § 323 ZPO zugänglich gewesen wäre. Im Wege des Schadensersatzes müsse der Beklagte die Klägerin so stellen, als ob er in dieser Weise vorgegangen wäre. Soweit die Klägerin Zahlung verlange, ergebe sich allerdings kein ausgleichungspflichtiger Nachteil gegenüber den Rentenleistungen, die sie auf Grund des Vergleichs bezogen habe. Wohl aber sei ihr Feststellungsbegehren hinsichtlich der Wiederverheiratungsklausel, der teilweisen Anrechnung eigenen Einkommens und des Ausschlusses der Rentenanpassung an zwischenzeitliche und künftige Lohnerhöhungen gerechtfertigt.

Die Revision der Klägerin rügt, mit der letzten Feststellung sei die Abweisung des Zahlungsbegehrens nicht vereinbar. Die Löhne im Baugewerbe seien schon in der Vergangenheit so gestiegen, dass der Klägerin der verlangte Ausgleich zuzuerkennen gewesen wäre. Überdies habe das Berufungsgericht die Ansprüche der Klägerin fehlsam um ein Drittel wegen eines angenommenen Mitverschuldens des verunglückten Ehemannes gekürzt.

Der Beklagte rügt mit seiner Revision in erster Linie, ihm sei zu Unrecht eine Verletzung seiner anwaltlichen Pflichten vorgeworfen worden.

Die Revision des Beklagten musste Erfolg haben.

Den allgemeinen Ausführungen des Berufungsgerichts über die Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts bei vergleichsweisen Schadensregulierungen ist beizutreten. Sie tragen den fast immer auftretenden, erheblichen Schwierigkeiten und Ungewissheiten Rechnung und enthalten nirgends eine Überspannung der an den Rechtsanwalt zu stellenden Anforderungen. Insbesondere belassen sie dem Anwalt den Spielraum, dessen er auch bei gewissenhafter Interessenabwägung bedarf, und setzen ihn nicht wegen jeder der parteinachteiligen Regelung Schadensersatzansprüchen aus, was praktisch das Ende jeder außergerichtlichen Vergleichspraxis bedeuten würde. Wie das Berufungsgericht mit Recht darlegt, schließt alles dies aber nicht aus, dass ein vorgeschlagener Vergleich so eindeutig ungünstig sein kann, dass der Anwalt unbedingt von ihm abraten muss und er ihn nur abschließen darf, wenn der Mandant es dem dringenden Rat zuwider ausdrücklich verlangt.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, ein solcher Fall habe hier vorgelegen. Es legt dem Beklagten nicht zur Last – wie seine Revision ohne Grund rügt –, er habe die Klägerin über die Tragweite des ausgehandelten Vergleichs nicht hinreichend unterrichtet. Seine Pflichtverletzung wird vielmehr darin gesehen, dass er der Klägerin unstreitig nicht abgeraten hat, die Vergleichs- und Abfindungserklärung zu unterzeichnen.

Auch in dieser Beurteilung müsste dem Berufungsgericht zugestimmt werden, wenn es in der Tat richtig wäre, dass in dem Vergleich jede Abänderung der Schadensrente ausdrücklich ausgeschlossen worden sei. Das ist jedoch, wie die Revision des Beklagten im Ergebnis zutreffend ausführt, nicht der Fall.

Das Berufungsgericht hat selbst auf die Rechtsprechung hingewiesen, dass Verträgen, die die Entschädigung für entgangenen Unterhalt durch Festsetzung einer langfristig zu zahlenden Rente regeln, die sog. clausula rebus sie stantibus regelmäßig innewohnt (BGH Urteile vom 6. Oktober 1965 – I b ZR 123/63 = VersR 1966, 37 und vom 19. Juni 1962 – VI ZR 100/61 = NJW 1962, 2147 = VersR 1962, 805, jeweils mit weiteren Nachw.). Hiernach findet bei einer wesentlichen Veränderung der bei Abschluss des Vertrages bestehenden wirtschaftlichen Verhältnisse nach §§ 157, 242 BGB eine Anpassung der Leistungen an diese Verhältnisse statt, wenn sie erforderlich ist, um den von den Parteien mit dem Vertrag verfolgten Zweck zu erreichen. Diese Rechtsprechung greift also gerade dann ein, wenn die Parteien einen festen Rentenbetrag vereinbart und im Vertrag keine Möglichkeit der Anpassung an eine spätere Veränderung der Grundlagen vorgesehen haben. In umgekehrter Fassung bedeutet dies, dass die bloße Einigung auf eine starre Höhe der langfristig zu zahlenden Rente ein Abänderungsverlangen nach §§ 157, 242 BGB nicht etwa ausschließt, sondern dessen Voraussetzung ist. Nur wenn die Parteien den Rentenbetrag unter allen Umständen konstant halten wollten – also auch in Fällen, wo das Festhalten an ihm sonst dem benachteiligten Partner gegenüber treuwidrig wäre –, kann eine Neubemessung nicht gefordert werden. Ein solcher Parteiwille ist nicht zu vermuten, sondern kann in der Regel nur einer ausdrücklichen Erklärung entnommen werden (BGH aaO).

Eine derartige Erklärung ist entgegen der Meinung des Berufungsgerichts vorliegend nicht abgegeben worden. Was hierfür angesehen worden ist, zielte in Wirklichkeit nur auf die Festlegung eines starren Rentenbetrages ab, wie sie in den Abfindungsvergleichen der Haftpflichtversicherer üblich ist oder zumindest bei Vertragsschluss war. Das Berufungsgericht erkennt an, dass sich aus der Urkunde selbst eine Erklärung des in Rede stehenden Inhalts nicht ergibt. Dem ist beizutreten. Insbesondere kann den formularmäßig verwandten Worten "zwecks endgültiger Regelung" nicht schon ein Ausschluss der clausula rebus sie stantibus entnommen werden.

Mehr als die schriftliche Abfindungserklärung enthält, ist zwischen den Vergleichsparteien aber nicht vereinbart worden. Dafür spricht nicht nur die Vermutung der Vollständigkeit der Urkunde. Es ist auch eindeutig von dem Regulierungsbeamten K bestätigt worden, den das Berufungsgericht vernommen hat. K hat den Zusatz "§ 323 ZPO gilt als ausgeschlossen", wie ihn der Beklagte in seinem Schreiben vom 29. Oktober 1958 angeboten hatte, nach seiner Bekundung für überflüssig gehalten, weil sich dieser Ausschluss schon aus dem Wortlaut der Abfindungserklärung ergebe. Es sollte also auch nach seiner Meinung bei dem bewenden, was in der Urkunde niedergelegt worden war. Zudem war seine Ansicht über die Entbehrlichkeit des genannten Zusatzes richtig. Außergerichtliche Vergleiche äußern keine Rechtskraftwirkung und fallen darum nicht unter § 323 ZPO (vgl. BGH Urteil vom 27. Oktober 1959 – VI ZR 157/58=VersR 1960, 130 = FamRZ 1960, 60). Das Angebot, Abänderungsklagen nach dieser Vorschrift auszuschließen, war hiernach gegenstandslos. Es konnte allenfalls dahin verstanden werden, dass auf eine Gleitklausel im Vergleich verzichtet werde, wenn der Versicherer den geforderten Rentenbetrag von 175 DM monatlich akzeptiere. Auf dieser Grundlage haben die Parteien dann tatsächlich abgeschlossen. Gewiss waren sie sich darin einig, dass die Rente damit endgültig festgesetzt war, wie dies schon aus dem Wortlaut der Abfindungserklärung hervorging. Alles dies lief aber nur auf jene starre Festlegung der laufenden Zahlungen des Versicherers hinaus, ohne die derartige Vergleiche in aller Regel nicht zu erlangen sind. Ein dahinzielender, übereinstimmender Parteiwille enthält nicht schon die außerordentliche und darum unmissverständlich auszudrückende Vereinbarung, dass die Rente unter allen Umständen konstant bleiben solle, also auch dann, wenn sie unter wesentlich veränderten Umständen den Vertragszweck nicht mehr zu erfüllen vermöge. Das Berufungsgericht hat irrig die Abrede einer festen Rente ohne vertraglich vorgesehene Anpassungsmöglichkeit, die gerade Gegenstand einer Abhilfe über §§ 157, 242 BGB ist, mit dem Ausschluss der clausula rebus sie stantibus gleichgesetzt.

Das Berufungsgericht ist zudem nicht folgerichtig bei dieser Beurteilung verblieben. Es hat an späterer Stelle ausdrücklich unentschieden gelassen, ob die Klägerin nicht doch eine Abänderung des Vergleichs nach § 242 BGB verlangen könnte, wenn eine ganz außergewöhnliche Veränderung der Verhältnisse dessen Grundlage völlig erschüttern und die Schadensrente praktisch wertlos machen sollte. Eben dies wäre nicht möglich, wenn die Vergleichsparteien in der Tat jene vom Berufungsgericht angenommene ausdrückliche Erklärung abgegeben hätten, dass die Rente unter allen Umständen konstant bleiben solle.

Der Klägerin ist aber nach dem Gesagten das Verlangen einer Abänderung nicht schlechthin verschlossen. Einer objektiv begründeten, auf §§ 157, 242 BGB gestützten Klage könnte nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, der Beklagte habe auf diesen Rechtsbehelf namens der Klägerin vertraglich verzichtet. Etwas derartiges ergibt sich weder aus der Vergleichsurkunde noch – wie dargelegt – aus den zu ihrem Abschluss führenden Verhandlungen. Der haftungsbegründende Vorwurf des Berufungsgerichts, der Beklagte habe der Klägerin den Weg einer auf Rentenanpassung gerichteten Klage für die gesamte Laufzeit des Vertrages pflichtwidrig verbaut, ist hiernach unbegründet.

Das Berufungsgericht hat auch selbst nicht eindeutig an diesem Vorwurf festgehalten. Seine Erwägungen, dass unter ganz außergewöhnlichen Verhältnissen vielleicht doch eine auf § 242 BGB gestützte Klage möglich sein könnte, leiten zu der Beanstandung über, schon der Ausschluss einer laufenden Anpassung der Rente an die in Gang befindlichen Lohnsteigerungen habe einen schwerwiegenden Nachteil für die Klägerin bedeutet, den der Beklagte ohne Ausgleich durch nennenswerte Vorteile in Kauf genommen habe. Damit wird dem Beklagten etwas anderes zur Last gelegt als die Abgabe der oben behandelten Erklärung. Die vom Berufungsgericht vermisste Anpassungsmöglichkeit hätte, weil außergerichtliche Vergleiche einer Abänderungsklage nach § 323 ZPO nicht zugänglich sind, nur durch die Aufnahme einer ausdrücklichen Gleitklausel in die Vereinbarung erreicht werden können. Da der Tatrichter an anderer Stelle mit Recht festgestellt hat, dass sich der Versicherer des Schädigers auf eine flexible Rente keinesfalls eingelassen hätte, läuft der Vorwurf nunmehr darauf hinaus, dass der Beklagte unter diesen Umständen überhaupt einen Vergleich geschlossen habe. In der Tat wird ihm der Vorteil eines Urteils entgegengehalten, das bei wesentlichen Lohnerhöhungen über § 323 ZPO abänderbar gewesen wäre.

Mit diesen Erwägungen greift das Berufungsgericht in den Spielraum ein, der nach seinen vorangestellten Darlegungen dem mit der Schadensregulierung befassten Rechtsanwalt belassen werden muss, wenn er zwischen der Empfehlung eines Vergleichs und der Führung eines Rechtsstreits zu wählen hat. Bei dieser Entscheidung beschränkt sich die Pflicht des Anwalts darauf, alle wesentlichen Vor- und Nachteile so gewissenhaft zu bedenken, wie ihm dies auf Grund seiner Informationen, Kenntnisse und Erfahrungen vorausschauend möglich ist, und den Mandanten entsprechend zu belehren und zu beraten. Gewiss gilt auch in diesem Zusammenhang der Satz des Berufungsgerichts, dass es Vergleiche gibt, die so ungünstig sind, dass der Anwalt unbedingt von ihrer Annahme abraten muss. Dem Berufungsgericht kann aber nicht darin beigetreten werden, dass auch die von der Klägerin auf Anraten des Beklagten unterzeichnete Abfindungserklärung zu dieser Art von Vergleichen gehört habe.

Dass der geschlossene Vergleich nicht eindeutig ungünstig für die Klägerin war, erhellt schon daraus, dass das Berufungsgericht ihr jetziges Zahlungsbegehren in voller Höhe als unbegründet abgewiesen hat. Das Berufungsgericht ist selbst der Meinung, der Beklagte hätte bei der pflichtgemäßen Führung eines Rechtsstreits nur eine Rente in Höhe von 168,20 DM (statt vereinbarter 175 D monatlich für die Klägerin durchsetzen können, und auch das nur unter der Voraussetzung, dass das Gericht ein auf 550 DM netto angestiegenes Monatseinkommen des Verunglückten anerkannt und zugrunde gelegt hätte.

Diese Beurteilung entspricht dem Sachverhalt und enthält keinen Rechtsirrtum. Das gilt insbesondere von der Erwägung, dass die Ansprüche der Klägerin wegen eigenen Verschuldens ihres Ehemannes an dem Unfall um ein Drittel gekürzt worden wären. Ihr Ehemann hatte sich in der Tat recht fahrlässig vorhalten und dadurch den Unfall zu einem beträchtlichen Teil mitverursacht. Er hatte es nicht nur versäumt, den Tank seines Fahrzeugs vor der Benutzung der Autobahn gehörig aufzufüllen, sondern dann auch das Motorrad so leichtsinnig geschoben, dass es sich auf der Fahrbahn statt auf dem 1 m breiten Randstreifen befand und er selbst überdies links von ihm ging, also bei drohender Gefahr nicht zur Seite springen konnte. Alles dies hätte trotz der groben Unachtsamkeit, die dem Fahrer des Volkswagens gewiss zur Last gelegt worden wäre, sehr wohl zu der vom Berufungsgericht angenommenen Schadensteilung führen können.

Alsdann durfte der Beklagte die Aussichten des notfalls anzustrengenden Rechtsstreits aber ebenso einschätzen. Hinsichtlich der Höhe der erzielbaren Rente konnte er eher noch zu einem ungünstigeren Ergebnis als das Berufungsgericht gelangen. Denn er konnte es nicht für gewiss halten, dass das angerufene Gericht den lediglich unterstellten Betrag von 550 DM als Nettoeinkommen des Verunglückten zugrunde legen werde, obwohl die letzten Lohnbescheinigungen des Arbeitgebers merklich darunter liegende Zahlungen auswiesen. Unter diesen Umständen durfte der Beklagte die pauschal ausgehandelte Monatsrente von 175 DM der Beklagten zur Annahme empfehlen. Sie gab ihr mehr, als voraussichtlich im Klagewege zu erreichen gewesen wäre, und das sofort und ohne Prozess. Gewiss handelte es sich nach dem Willen des Haftpflichtversicherers, der in diesem Punkt nicht zum Nachgeben bereit war, um einen festen Betrag. Er war aber so bemessen, dass der Beklagte darin einen vertretbaren Ausgleich der Schwankungen sehen durfte, denen das Einkommen des Ehemannes der Klägerin wahrscheinlich unterworfen gewesen wäre, wenn er den Unfall nicht erlitten hätte. Es war nicht nur an günstige Veränderungen, sondern auch an die Möglichkeit von Krankheit und Arbeitslosigkeit zu denken. Von solchen Wechselfällen wurde die Klägerin unabhängig. Soweit seit dem Unfalltag Lohnsteigerungen eingetreten waren, glich sie der Rentenbetrag nach der zutreffenden Berechnung des Berufungsgerichts mehr als aus. Überdies wurde der Klägerin die Rente vom Unfalltage ab in der vereinbarten Höhe nachgezahlt, also von einem Zeitpunkt an, zu dem der Ehemann unstreitig erheblich weniger als 550 DM netto im Monat verdiente. Insgesamt lag darin auch schon ein gewisser Ausgleich für künftige Lohnerhöhungen. Dass sich diese zumal im Baugewerbe weiterhin so fortsetzen würden, wie es dann tatsächlich der Fall gewesen ist, musste der Beklagte Anfang 1959 nicht vorhersehen. Dem Berufungsgericht kann nicht beigetreten werden, wenn es im Ergebnis jeden Rechtsanwalt für schadensersatzpflichtig hält, der sich damals namens seines Mandanten außergerichtlich auf eine feste Unterhaltsrente verglich. Wenn die Vertragschließenden – wie ersichtlich auch der Beklagte – einen wesentlichen Schwund der Kaufkraft des Geldes nicht in Rechnung gestellt haben, so ist dies in der Regel ein Anwendungsfall der clausula rebus sie stantibus, die es nach der Rechtsprechung gestattet, grobe Missverhältnisse im Wege einer auf §§ 157, 242 BGB gestützten Klage auszugleichen. Diese Möglichkeit hat aber der Beklagte, wie dargelegt, der Klägerin nicht verschlossen.

Soweit das Berufungsgericht der Klage stattgegeben hat, also in den wesentlichen Punkten des Feststellungsbegehrens, mag es zwar richtig sein, dass der Beklagte ein gleichwertiges Ergebnis erstritten hätte, wenn er derzeit einen Prozess geführt hätte. Dass der statt dessen vereinbarte Vergleich in dieser Hinsicht ungünstiger war, stellte aber keinen so schwerwiegenden Nachteil dar, dass der Beklagte allein deshalb von ihm abzuraten verpflichtet gewesen wäre.

Die Möglichkeit einer Wiederverheiratung lag nicht mehr nahe, nachdem die Klägerin der Geburt eines unehelichen Kindes entgegensah und dem Beklagten eröffnet hatte, dass der Erzeuger sie nicht ehelichen werde. Jedenfalls aber war die Wahrscheinlichkeit, dass die Klägerin in einer gleich wohl zustande kommenden zweiten Ehe schlechter versorgt sei würde als in ihrer ersten, so gering, dass der Beklagte den sonst annehmbar erscheinenden Vergleich nicht an der vom Versicherer geforderten Wiederverheiratungsklausel hätte scheitern lassen dürfen.

Was die Anrechnung eines etwaigen Arbeitseinkommens anging, so hatte die Klägerin den Beklagten dahin informiert, sie sei auf keinen Fall gewillt oder auch nur in der Lage, eine eigene Erwerbstätigkeit auszuüben. Der Beklagte wandte daraufhin die von der Gegenseite begehrte Verpflichtung zu einer solchen Tätigkeit im Verhandlungswege von der Klägerin ab. Nahm er aber die Erklärungen der Klägerin in dieser Weise ernst, so konnte er nicht zugleich der Meinung sein, die Frage der Anrechnung eigenen Erwerbs sei gleichwohl so wesentlich, dass er darin nicht nachgeben dürfe. Mit der Vereinbarung, dass jedenfalls die ersten 50 DM nicht abzuziehen seien, hatte der Beklagte die Klägerin vor der Wegnahme allenfalls in Betracht kommender, kleiner Nebeneinnahmen geschützt und unter den obwaltenden Umständen seine Pflicht erfüllt.

Soweit schließlich das Berufungsgericht festgestellt hat, dass der Beklagte wegen der nicht bestehenden Möglichkeit einer Abänderungsklage nach § 323 ZPO schadensersatzpflichtig sei, hat es selbst anerkannt, dass sich die Klägerin bei einer Neuberechnung ihrer Rente nach dieser Vorschrift die Vorteile anrechnen lassen müsse, die sie demgegenüber auf Grund des Vergleichs genossen habe. Eben diese Vorteile aber waren es, die es dem Beklagten Anfang 1959 vertretbar erscheinen lassen konnten, der Klägerin das Angebot einer festen Rente von 175 DM monatlich zur Annahme zu empfehlen. Hierzu ist das Erforderliche bereits ausgeführt worden.

Insgesamt ergibt sich, dass der vom Beklagten nach zähen Verhandlungen erarbeitete Vergleich die Interessen der Klägerin, wie sie sich derzeit darstellten, nicht so unzulänglich wahrte, dass die Führung eines Rechtsstreits unbedingt vorzuziehen gewesen wäre. Der Beklagte hatte das Äußerste dessen erreicht, was der gegnerische Versicherer zuzugestehen bereit war. Ein Prozess wäre auch nach der Meinung des Berufungsgerichts ungünstiger ausgegangen; Verbesserungen wären allenfalls in Zukunft durch eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO denkbar gewesen. Unter diesen Umständen muss über die Ansicht des Berufungsgerichts hinaus, dass die Zahlungsansprüche der Klägerin unbegründet seien, ein Verschulden des Beklagten bei der Vertretung und Beratung der Klägerin überhaupt verneint werden.

Hiernach war die Revision der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen, während das Berufungsurteil auf die Revision des Beklagten aufzuheben war, soweit es zu seinen Ungunsten erkannt hat. Das landgerichtliche Urteil war auf die Berufung des Beklagten abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Zugleich mussten der Klägerin unter Aufhebung der entgegenstehenden Kostenentscheidungen der Vorinstanzen die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen der Revisionsinstanz nach § 91 ZPO auferlegt werden.