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OLG München Urteil vom 05.12.2014 - 10 U 323/14 - Auffahrunfall nach behauptetem Spurwechsel

OLG München v. 05.12.2014: Zum Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden, wenn ein Spurwechsel des vorderen Fahrzeugs eingewandt wird


Das OLG München (Urteil vom 05.12.2014 - 10 U 323/14) hat entschieden:
Der Vordermann, der ein Auffahrverschulden nach Anscheinsbeweis-Regeln geltend macht, muss vortragen und notfalls beweisen, dass er so lange im gleich gerichteten Verkehr spurgleich vorausgefahren ist, dass der Hintermann zum Aufbau des nötigen Sicherheitsabstandes in der Lage war. Der geforderte nahe zeitliche Zusammenhang beginnt bei einem Unfall zu dem Zeitpunkt, in dem das von hinten aufkommende Fahrzeug als erheblich schneller fahrend für den Spurwechsler erkennbar wird. Die Erkennbarkeitsweite kennzeichnet zugleich den räumlichen Zusammenhang als Element der Typizität.


Siehe auch Fahrstreifenwechsel des Vorausfahrenden und Auffahrunfall und Stichwörter zum Thema Auffahrunfälle


Gründe:

A.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).


B.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Das Landgericht hat nach dem Ergebnis der vom Senat wiederholten und um das erholte Sachverständigengutachten von Dipl.-Ing. S. ergänzten Beweisaufnahme im Ergebnis zu Recht einen Anspruch des Klägers verneint.

1. Der Sachverständige gelangte auf Grund der an der Unfallstelle vom Beklagten zu 3) gefertigten Fotos, die die Endstellung der Fahrzeuge und das durch die Kollision erzeugte Splitterfeld sowie die Fahrbahnverhältnisse wiedergeben, zu dem Ergebnis, dass sich die Kollision auf Höhe des vorletzten Lichtmastes vor der Auffahrt zur Brücke über die I... Straße ereignete, von der Endstellung etwa 1 bis 1,5 Führerhauslängen zurückversetzt bei teilweise vorhandenem Schneematsch und einem zwar nassen, aber im Bereich der Unfallstelle nicht glatten Fahrbahnzustand, was durchaus mit der Beobachtung des Klägers und des Zeugen H. vereinbar ist, dass im Bereich der stählernen Hochbrücke ein Fahrzeug wegen Glätte ins Rutschen geriet. Der Erholung eines Wettergutachtens bedarf es wegen der durch den Sachverständigen an Hand der an der Unfallstelle gefertigten Fotos ausreichend geklärten Fahrbahnverhältnisse nicht mehr. Die Überschussgeschwindigkeit des Lkw gab der Sachverständige auf Grund der Schadensbilder mit etwa 15 km/h an. Der BMW des Klägers befand sich zum Kollisionszeitpunkt in der linken Spur und zwar innerhalb dieser stark rechtsorientiert, die Fahrzeuge kollidierten weitgehend längsachsenparallel mit einer leichten Überdeckung (vom Sachverständigen ermittelte Anstoßkonstellation als Anlage zum Protokoll). Für den aus dem Stand durchgeführten Spurwechsel des Klägers setzte der Sachverständige eine Zeitdauer von 3 Sek. bis 4 Sek. an, was weiter zu dem Ergebnis führt, dass sich wegen der nassen Fahrbahn bei einer Annäherungsgeschwindigkeit des Lkw von 50 km/h auch bei der vom Beklagten zu 3) behaupteten Vollbremsung der Unfall nicht mehr vermeiden lässt.

2. Der Sachverständige konnte freilich nicht angeben, wann der Kläger den Spurwechsel durchführte und wie lange er sich bereits auf der linken Fahrbahn befand.

Der Vordermann, der ein Auffahrverschulden nach Anscheinsbeweis-Regeln geltend macht, muss vortragen und notfalls beweisen, dass er so lange im gleich gerichteten Verkehr spurgleich vorausgefahren ist, dass der Hintermann zum Aufbau des nötigen Sicherheitsabstandes in der Lage war. Ereignet sich eine Kollision zweier Kfz in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel des vorausfahrenden Kraftfahrers, spricht der Anscheinsbeweis dagegen für ein Wechselverschulden (KG 2.10.03, 12 U 53/02; OLG Düsseldorf VA 03, 99 - Autobahn; OLG Düsseldorf 13.1.03, 1 U 99/02 - innerorts). Der geforderte nahe zeitliche Zusammenhang beginnt bei einem Unfall zu dem Zeitpunkt, in dem das von hinten aufkommende Fahrzeug als erheblich schneller fahrend für den Spurwechsler erkennbar wird. Die Erkennbarkeitsweite kennzeichnet zugleich den räumlichen Zusammenhang als Element der Typizität (OLG Düsseldorf VA 03, 99).

a) Der Senat ist auf Grund der Angaben des Zeugen H., die mit denen des informatorisch angehörten Beklagten zu 3) übereinstimmen, davon überzeugt, dass sich die Kollision im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem vom Kläger durchgeführten Spurwechsel ereignete. Der Zeuge wie auch der Beklagte zu 3) gaben an, dass der Pkw des Zeugen sich in der rechten Spur stehend unmittelbar vor dem ebenfalls im Stau in der rechten Spur stehenden Kläger befand. Der Zeuge konnte nach Vorlage der vom Sachverständigen mittels des Programms Google Earth ausgedruckten Übersichtsaufnahme insbesondere bekunden, dass der Standort, von wo aus er den Spurwechsel startete, auf Höhe der gegenüberliegenden Tankstelle an der T...straße war (und damit etwa 25 m bis 60 m vor der späteren Kollisionsstelle), er das Kollisionsgeräusch vernahm als er bereits wieder fahrbahnparallel war, der Kläger unmittelbar hinter ihm zunächst „anruckte“, was er dahin interpretierte, dass der Kläger dem Zeugen den ebenfalls beabsichtigten Spurwechsel ermöglicht. Die Zeit zwischen der Geradeausfahrt auf der linken Spur und der Wahrnehmung des Kollisionsgeräusches gab der Zeuge vor dem Senat zunächst mit 1 Sek. bis 1,5 Sek. an und äußerte auf Vorhalt des Protokolls über seine Einvernahme vor dem Landgericht durch den Klägervertreter, dass es auch länger gewesen sein könnte. Weiter äußerte der Zeuge, dass er nicht mehr sagen kann, wie lange er sich zum Kollisionszeitpunkt auf der linken Spur befand. Die Zeit- und Entfernungsangaben von Unfallzeugen und Beteiligten beruhen auf mit Unsicherheiten behafteten Schätzungenauigkeiten, entscheidend ist für den Senat, dass der Zeuge vor dem Spurwechsel bereits ein von hinten herannahendes Fahrzeug wahrgenommen hatte und das Geschehen so schilderte, dass er das Kollisionsgeräusch wahrnahm, als er gerade die Bogenfahrt beendet hatte. Auch der Kläger selbst schilderte, dass er den auf der linken Spur herannahenden Lkw vor dem Spurwechsel im Spiegel bereits wahrgenommen hat. Sowohl er als auch der Zeuge gingen zwar davon aus, dass der Lkw weit genug entfernt war. Insoweit ist aber zu berücksichtigen, dass der Kläger und der Zeuge standen, während der Lkw sich, davon geht der Senat aus, mit einer Geschwindigkeit von etwa 50 km/ oder etwa 13,88 m/Sek. näherte. Auch ist zu bedenken, dass die Kollisionsgeschwindigkeit des Klägers durch die Differenzgeschwindigkeit von 15 km/h in Verbindung mit dem nur geringen Versatz nach vorne begrenzt ist und der Kläger selbst eine Kollisionsgeschwindigkeit von etwa 20 km/h nannte. Der Senat bejaht aus den dargelegten Gründen den örtlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen Kollision und Spurwechsel.

b) Dem Kläger und seiner als Zeugin vernommenen Ehefrau, die das Geschehen nicht als jedenfalls annähernd gleichzeitigen Spurwechsel des Zeugen und des Klägers darstellten, sondern deren Schilderung dahin geht, dass der Kläger zunächst einen Spurwechsel durchführte, dann ca. 10 Sek. mit 20 km/h bis 30 km/h (Angabe des Klägers) oder 15 bis 20 Autolängen (Ehefrau des Klägers) auf der linken Spur fuhr, der Kläger dann wieder verlangsamte oder bremste, den Zeugen H. einen Spurwechsel durchführen ließ und es nach einer Weiterfahrt des Klägers und des Zeugen über mehrere Meter (Kläger) oder 4 bis 5 Autolängen (Ehefrau) auf der linken Spur zur Kollision kam, glaubt der Senat nicht. Insbesondere gab der unbeteiligte Zeuge H. in Übereinstimmung mit dem Beklagten zu 3) an, dass er sich unmittelbar vor dem in der rechten Spur stehenden Kläger befand und beide nach links wechselten. Der Zeuge wechselte die Spur auf Höhe der gegenüberliegenden Tankstelle, davon geht der Senat aus. Die Darstellung des Klägers und seiner Ehefrau würde dann erfordern, dass der Kläger bereits etwa 60 m bis 75 m vor der Tankstelle seinerseits den Spurwechsel auf die linke Spur abgeschlossen gehabt hätte. Sowohl der Kläger als auch seine Ehefrau konnten aber auch nach Vorlage der Übersichtsaufnahme nicht angeben, wo sich der Pkw des Klägers in der Fahrzeugschlange auf der rechten Spur in etwa örtlich befand, als der Spurwechsel eingeleitet wurde, während der Zeuge über bloße Schätzungen von Sekunden und Fahrzeuglängen hinaus sicher angeben konnte, wo er und der Kläger bei Einleitung des Spurwechsels waren und wo der Zeuge sich befand, als er das Kollisionsgeräusch hörte. Auch legt die Kollisionsstellung des Pkw BMW ganz rechtsorientiert in der linken Spur einen eben erst stattgefundenen Spurwechsel des Klägers und des Zeugen näher als eine bereits länger andauernde Vorbeifahrt nahe der Fahrspurbegrenzungslinie an der auf der rechten Spur stehenden Fahrzeugkolonne.

3. Ein Mitverschulden des Beklagten zu 3), etwa wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit oder wegen einer verspäteten Reaktion konnte der Kläger nicht beweisen. Wegen der hohen Sorgfaltsanforderungen an den Spurwechsler verbleibt es nach der Rechtsprechung des Senats in derartigen Fällen bei einer Alleinhaftung des Spurwechslers.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Ersturteils und dieses Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

IV.

Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, daß die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.