Das Verkehrslexikon

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OLG Düsseldorf Beschluss vom 07.11.2014 - IV-2 RBs 115/14 - Zur Bedeutungslosigkeit der Rechtswidrigkeit der Anordnung aus einem Verkehrszeichen

OLG Düsseldorf v. 07.11.2014: Zur Bedeutungslosigkeit der (einfachen) Rechtswidrigkeit der Anordnung aus einem Verkehrszeichen für den objektiven Tatbestand einer Verkehrsordnungswidrigkeit, den Vorsatz und die Rechtsfolgenzumessung


Das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 07.11.2014 - IV-2 RBs 115/14) hat entschieden:
Die Frage der möglichen Rechtswidrigkeit eines Verkehrszeichens ist für die Beurteilung der Schuldform eines Verstoßes gegen die Anordnung ohne Bedeutung. Schließlich ist die Frage der Rechtswidrigkeit auch kein zwingend bei der Zumessung der Rechtsfolgen zu berücksichtigender Aspekt.


Siehe auch Verkehrszeichen - Verkehrsschilder - Verkehrseinrichtungen


Gründe:

1. Nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene am 5. Dezember 2012 um 12:52 Uhr in Dinslaken die Bundesautobahn A 59 in Höhe Kilometer 2,5000 in Fahrtrichtung Wesel mit dem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ... . mit einer Geschwindigkeit von 113 km/h, obwohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit in diesem Bereich auf 60 km/h beschränkt war. Die Möglichkeit der Überschreitung hat er zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen. Es hat den Betroffenen deshalb wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 324 EUR verurteilt und ihm für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde.

2. Die zulässig erhobene Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerdebegründung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben.

a. Die erhobene Verfahrensrüge bleibt ohne Erfolg. Die zulässige Erhebung der Verfahrensrüge setzt ihre Begründung durch Angabe der Tatsachen voraus, aus denen sich der Rechtsverstoß ergeben soll (§§ 80 Abs. 3, 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 StPO). Dabei sind die den Verfahrensverstoß begründenden Tatsachen so vollständig und genau mitzuteilen, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Rechtsmittelbegründung prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (vgl. BGHSt 3, 213, 214; 29, 203).

aa. Danach ist die Rüge der Verletzung der Hinweispflicht aus § 265 StPO (in Verbindung mit § 71 Abs. 1 OWiG) nicht ausreichend begründet. Es hätte dem Betroffenen oblegen, den Inhalt des Bußgeldbescheides, der nach dem Inhalt der Rüge keine Aussage zur Schuldform trifft, im Wortlaut mitzuteilen, damit der Senat prüfen kann, ob in diesem nur eine Ahndung einer nur fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit erfolgt ist. Die nachträgliche Mitteilung in der vom 23. September 2014 datierenden Gegenerklärung des Betroffenen zur Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft kann keine Berücksichtigung finden, da sie nach Ablauf der einen Monat nach Zustellung des Urteils am 18. Juni 2014 verstrichenen Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde - zumal beim Oberlandesgericht und nicht beim Amtsgericht - eingegangen ist (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 345 Abs. 1 StPO).

bb. Der Begründung der als "Anhörungsrüge" erhobenen Rüge, die als Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs auszulegen ist, weil ein Fall des § 33a StPO nicht vorliegt, ist nicht zulässig erhoben; ihr fehlt die Angabe, was der Betroffene konkret im Falle der früheren Gewährung von Akteneinsicht geltend gemacht hätte. Sie wäre zudem unbegründet, da eine nach Urteilsverkündung unterbliebene Aktenübersendung das diesem Urteil vorangehende rechtliche Gehör nicht berührt.

cc. Die als Aufklärungsrüge erhobene Rüge der Ablehnung des Antrages auf Einholung einer Auskunft der "Landesbehörde Straßen NRW" (Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen) ist nicht begründet. Der Antrag ist als Beweisantrag vom Amtsgericht behandelt und mit der Begründung abgelehnt worden, ein Verkehrszeichen sei auch dann verbindlich, wenn die ursprüngliche Anordnung nicht verlängert bzw. widerrufen worden sei. Das Amtsgericht hat sich damit ohne Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf den Ablehnungsgrund der Bedeutungslosigkeit der zu beweisenden Tatsache gestützt (§§ 71 Abs. 1 OWiG, 244 Abs. 3 Satz 2, 2. Variante, StPO). Zutreffend ist das Amtsgericht dabei auch von der Verbindlichkeit eines aufgestellten Verkehrsschildes unbeschadet der etwaigen verwaltungsgerichtlichen Anfechtbarkeit der daraus hervorgehenden Anordnung ausgegangen.

Von der Straßenverkehrsbehörde aufgestellte Vorschriftzeichen sind Verwaltungsakte in Form einer Allgemeinverfügung (st. Rspr.; BVerwG, NJW 1980, 1640). Ein fehlerhafter Verwaltungsakt ist zwar im Verwaltungsrechtsweg anfechtbar, aber grundsätzlich bis zu seiner Aufhebung zu befolgen. Unwirksam ist ein Verwaltungsakt nur, wenn er nichtig ist (§§ 43 Abs. 3, 44 VwVfG). Ein Verwaltungsakt ist nach § 44 Abs. 1 VwVfG nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist, darüber hinaus nur unter den Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 VwVfG (vgl. auch OLG Düsseldorf NZV 1991, 204 m.w.N.). Die Beweisbehauptung aus dem abgelehnten Antrag, nämlich dass die Entfernung der Schilder nach Beendigung einer Baustelle vergessen worden sei, füllt die Voraussetzungen des § 44 VwVfG jedoch nicht aus.

Die Frage der möglichen Rechtswidrigkeit der Anordnung war auch für die Beurteilung der Schuldform ohne Bedeutung. Auf die optischen Wahrnehmungen und das Wissen des Betroffenen von der vorhandenen Beschilderung hat die Frage der Rechtswidrigkeit der Anordnung keinerlei Auswirkung. Dass der Betroffene - aufgrund eines vermeidbaren Rechtsirrtums (Verbotsirrtums) - zur Tatzeit davon ausgegangen wäre, dass die Anordnung aus der vorhandenen Beschilderung nicht zu befolgen gewesen wäre, was im Übrigen ohne Auswirkung auf die vom Amtsgericht angenommene vorsätzliche Begehung der Ordnungswidrigkeit bliebe (vgl. § 11 OWiG), macht er mit der Rechtsbeschwerde nicht geltend.

Schließlich ist die Frage der Rechtswidrigkeit auch kein zwingend bei der Zumessung der Rechtsfolgen zu berücksichtigender Aspekt gewesen. Auf die erhobene Rechtsbeschwerde ist die vom Tatrichter vorgenommene Zumessung der Rechtsfolgen nur eingeschränkt dahin zu prüfen, ob die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, der Tatrichter von einem falschen Sanktionsrahmen ausgegangen ist oder die ihm - hinsichtlich der Bemessung der Geldbuße nach § 17 Abs. 3 und 4 OWiG - obliegende Pflicht zur Abwägung der für und gegen den Täter sprechenden Umstände verletzt, insbesondere rechtlich anerkannte Sanktionszwecke nicht beachtet hat, sich von Gesichtspunkten hat leiten lassen, die der Zumessung der Rechtsfolgen nicht zugrunde gelegt werden dürfen, oder ob sich die Rechtsfolge so weit nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein, dass sie nicht mehr innerhalb des Spielraums liegt, der dem Tatrichter bei ihrer Zumessung eingeräumt ist (OLG Düsseldorf NStZ 1988, 325 m.w.N.). Die dadurch gezogenen Grenzen hat das Amtsgericht mit der Außerachtlassung des Aspekts der möglichen Rechtswidrigkeit der Anordnung über die Höhe der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten. Unbeschadet der vom Senat hier nicht zu entscheidenden Frage, ob der Verstoß gegen eine rechtswidrige, aber zu befolgende Anordnung über eine zulässige Höchstgeschwindigkeit regelmäßig ein solch geringeres Gewicht beizumessen ist, dass dies eine minderschwere Sanktion rechtfertigt oder sogar erzwingt, war das Amtsgericht im hier vorliegenden Einzelfall unter Berücksichtigung aller übrigen in die Abwägung eingestellten Aspekte, insbesondere der erheblichen verkehrsrechtlichen Vorbelastung des Betroffenen jedenfalls nicht zur Meidung eines Rechtsfehlers gezwungen, diesen Gesichtspunkt mildernd zu berücksichtigen.

b. Auch die Nachprüfung aufgrund der erhobenen Sachrüge hat keine fehlerhafte Anwendung des materiellen Rechts zum Nachteil des Betroffenen ergeben, insbesondere ist auch die Zumessung der Rechtsfolgen aus den vorstehenden Gründen ohne Rechtsfehler. Noch ausreichend sind auch die Feststellungen des Amtsgerichts zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen.

Wird eine Geldbuße, die 250 EUR übersteigt, verhängt, ist davon auszugehen, dass die geahndete Ordnungswidrigkeit nicht mehr "geringfügig" im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 OWiG ist, und folglich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen Berücksichtigung zu finden haben, die nach der genannten Vorschrift nur bei solchen "geringfügigen Ordnungswidrigkeiten" in der Regel unberücksichtigt bleiben (OLG Düsseldorf NZV 2000, 425, 426 und Beschluss vom 23. Januar 2014, IV 2 RBs 133/13).

Die Urteilsgründe, an die in Urteilen in Bußgeldsachen keine übertrieben hohen Anforderungen zu stellen sind (BGH NJW 1993, 3081, 3083), lassen ausreichend erkennen, dass dieser Gesichtspunkt berücksichtigt wurde. Mit den Feststellungen zur beruflichen Tätigkeit des Betroffenen geht einher, dass, auch in Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte, der Betroffene über wirtschaftliche Verhältnisse verfügt, die die Geldbuße, die die Grenze von 250 EUR in noch überschaubarem Rahmen überschreitet, als tragbar für den Betroffenen erscheinen lassen, auch wenn regelmäßig konkretere Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen angezeigt sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.