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Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss vom 03.12.2014 - AN 10 S 14.01764 - Fahrerlaubnisentzug bei Erwartung künftiger Verkehrsverstöße

VG Ansbach v. 03.12.2014: Zum Fahrerlaubnisentzug bei Erwartung künftiger Verkehrsverstöße


Das Verwaltungsgericht Ansbach (Beschluss vom 03.12.2014 - AN 10 S 14.01764) hat entschieden:
Legt der Betroffenen selbst ein MPU-Gutachten vor, wonach erwartet werden kann, dass er künftig gegen Verkehrsvorschriften verstoßen werde, ist die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde gerechtfertigt, ohne dass es darauf ankommt, ob die der MPU voraufgegangene Anordnung nicht rechtmäßig war oder nicht.


Siehe auch Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde und MPU - medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten


Gründe:

I.

Der am ... 1956 geborene Antragsteller war Inhaber einer Fahrerlaubnis unter anderem der Klassen A1, B und C.

Im Juli 2013 erhielt die Fahrerlaubnisbehörde Kenntnis von einem rechtskräftigen Strafurteil vom ...Juli 2013, mit welchem der Antragsteller wegen Beleidigung in Tatmehrheit mit Nötigung zu einer - auf Bewährung ausgesetzten - Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt wurde. Hierin wurde unter anderem ausgeführt:
„Der Angeklagte fuhr mit seinem Lkw, amtliches Kennzeichen ..., am ...2012 gegen 14:50 Uhr auf der ... Straße in .... Der Angeklagte wollte mit seinem Lkw rangieren und fühlte sich von dem Geschädigten ... gestört, der mit seinem Lkw im Bereich der ... Tankstelle parkte.

Da der Geschädigte nicht sofort seinen Lkw entfernte, beleidigte ihn der Angeklagte mit den Worten „Fick dich“ und Hurensohn“. Der Angeklagte tat dies, um seine Nicht- bzw. Missachtung gegenüber dem Geschädigten ... auszudrücken. Der Geschädigte fühlte sich dadurch in seiner Ehre verletzt.

Nach der Rückkehr des Geschädigten stieg der Angeklagte aus seinem Lkw und bedrohte den Geschädigten mit einem roten Küchenmesser mit einer mindestens 8 cm langen Klinge. Er tat dies, um den Geschädigten dazu zu bringen, seinen Lkw weg zu bewegen, wobei er dem Geschädigten androhte, ihn umzubringen. Der Geschädigte ... fuhr daraufhin sein Fahrzeug weg; dies wollte der Angeklagte erreichen.“
Ferner erhielt die Fahrerlaubnisbehörde eine Mitteilung des Kraftfahrtbundesamtes vom ...Juli 2013, wonach der Antragsteller einen Punktestand von 13 Punkten erreicht habe. Dieser resultierte aus den beiden oben genannten Straftaten (jeweils 5 Punkte) und einer Ahndung einer Ordnungswidrigkeit (Abstandsverstoß) vom ... 2011, rechtskräftig seit .... Oktober 2011.

Der Antragsteller wurde daraufhin mit Anordnung vom ... Juli 2013 gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 6 i.V.m. § 46 Abs. 2 FeV aufgefordert, ein medizinisch-​psychologisches Gutachten vorzulegen. Diese Anordnung wurde letztlich mit einer weiteren Anordnung vom ...März 2014 ergänzt, in welcher sich die Fahrerlaubnisbehörde damit auseinandersetzte, warum ein Vorgehen nach dem Punktesystem des § 4 StVG nicht ausreiche.

Letztlich wurde das Gutachten vom ...Juli 2014 (Untersuchungsdatum: ....07.2014) einer Begutachtungsstelle für Fahreignung der Fahrerlaubnisbehörde am .... Juli 2014 übergeben. Dieses beantwortet die Gutachtensfrage zusammenfassend wie folgt:
„Es ist auf Grund der aktenkundigen erheblichen Straftat im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung bzw. auf Grund von Anhaltspunkten für ein hohes Aggressionspotential und auf Grund der hier erhobenen Befunde zu erwarten, dass Herr K. künftig erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen wird.“
Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt:
„Grundsätzlich ist zu prüfen, ob die zur Beantwortung der behördlichen Fragestellung erforderlichen Befunde bei der Untersuchung erhoben werden konnten und im Rahmen der Befundwürdigung verwertbar sind. (Hypothese 0)

...

Die Abklärung der (außerhalb und insbesondere auch innerhalb der betreffenden Person liegenden) Bedingungen einer problematischen Verhaltensentwicklung ist jedoch eine notwendige Voraussetzung für eine erfolgreiche Verhaltensänderung, da hierin die Basis für eine ausreichende Kontrolle solcher Bedingungen zu sehen ist.

Herr ... zeigte sich diesbezüglich im Gespräch nicht so weit offen bzw. konnte sich nicht so weit offen zeigen, dass die für die Problem- und Verhaltensanalyse notwendigen Hintergrundinformationen zu erhalten waren. (vgl. Kriterium 0.2 N)

Bei den aktenkundigen Informationen ist sicher von einer überdurchschnittlichen Aggressivität bzw. einer eingeschränkten Impulskontrolle auszugehen. Aus den entsprechenden Angaben kann - trotz mehrfacher intensiver Nachfragen - nicht ansatzweise nachvollzogen werden, warum (besonders durch welche persönlichen Gründe) Herr ... ein derart aggressives Verhalten im Straßenverkehr wie aktenkundig dokumentiert zu zeigen bereit war.

...

Entsprechend kann nicht auf eine realistische Auseinandersetzung mit dem früheren Fehlverhalten geschlossen werden.

Sofern Herr ... zu erkennen gab, eingesehen zu haben, dass er in der fraglichen Situation gelassener hätte reagieren müssen, ist dies unter Berücksichtigung der oben genannten Aspekte allenfalls als erster Ansatz, keinesfalls aber als tatsächlich selbstkritische Distanzierung von problematischen Einstellungs- und Verhaltensmustern als Grundlage einer tatsächlich stabilen Verhaltensänderung zu interpretieren.

Aus den genannten Gründen sind die erhobenen Befunde zur Beantwortung der behördlichen Fragestellung nicht hinreichend verwertbar, so dass sich eine positive Verhaltensprognose zwingend ausschließen muss. (vgl. Hypothese 0)

...“
Mit Bescheid vom 2. Oktober 2014 wurde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis (unter anderem) der Klassen A1, B, C und T unter Anordnung des Sofortvollzuges entzogen.

Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass im Fall der erwiesenen Nichteignung die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 StVG zu entziehen sei. Die Nichteignung sei durch das Gutachten vom ... Juli 2014 erwiesen. Die medizinisch-​psychologische Untersuchung habe ergeben, dass Bedenken an der Fahreignung nicht ausgeräumt hätten werden können, sondern dass davon auszugehen sei, dass die anzunehmende erhöhte Wiederauffallenswahrscheinlichkeit weiter bestehe. Es sei daher zu erwarten, dass der Antragsteller künftig oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde. Bei weiterer Belassung der Fahrerlaubnis sei eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit zu befürchten. Dies rechtfertige bei sorgfältiger Abwägung der Interessenlage, den Antragsteller einstweilen an der Führung eines Kraftfahrzeuges zu hindern.

Gegen diesen am 7. Oktober 2014 zugestellten Bescheid ließ der Antragsteller am 7. November 2014 Widerspruch erheben.

Ebenfalls am 7. November 2014 ließ der Antragsteller bei Gericht (der Sache nach) beantragen,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen.
Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass sowohl die Beibringungsanordnungen vom... Juli 2013 bzw.... März 2014 nicht gerechtfertigt gewesen seien. So hätten vorrangig Maßnahmen nach dem Punktesystem getroffen werden müssen. Auch habe das Strafgericht im Rahmen der Hauptverhandlung den rechtlichen Hinweis gegeben, dass eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach §§ 69, 69 a StGB in Betracht komme. Das Gericht habe es jedoch mit einem Fahrverbot nach § 44 StGB bewenden lassen. Auf Grund dieses Verfahrensverlaufs sei bereits eine Bindungswirkung dahingehend anzunehmen, dass die Anordnung einer Überprüfung der charakterlichen Geeignetheit des Antragstellers nicht in Betracht komme.

Zum Zweiten sei das medizinisch-​psychologische Gutachten fehlerhaft und beruhe auch auf einer unzureichenden Tatsachenfeststellung. Soweit das Gutachten unter Ziffer II.3 Ausführungen zu einem hohen Aggressionspotential mache, ergebe sich aus der Tat des Antragstellers weder die dort beschriebene Neigung zu planvoller, bedenkenloser Durchsetzung eigener Anliegen noch eine Bereitschaft zu ausgeprägt impulsivem Verhalten. Die festgestellte Tat und die Gesamtsituation ließen nur den Rückschluss zu, dass in der speziellen Situation (lediglich) ein unbedachtes Verhalten vorgelegen habe. Aus der damaligen einmaligen Situation dürfe nicht auf die generelle Nichteignung geschlossen werden, da das Gewicht der Anlasstat alleine nicht zur Entscheidung über das Weiterbestehen der Fahrerlaubnis geeignet sei. Neben der hier anlassgebenden Straftat sei für den Antragsteller lediglich eine Ordnungswidrigkeit wegen eines Abstandsverstoßes im Verkehrszentralregister enthalten. Diese könne nicht als Indiz für eine aggressive, auf eigennützigen Motiven basierende Handlungsweise des Antragstellers herangezogen werden. Seit der Verurteilung sei der Antragsteller nicht mehr verkehrsauffällig geworden, obwohl er ständig seither am Straßenverkehr beruflich teilnehme, also nun etwa zwei Jahre lang bis zur Entscheidung der Antragsgegnerin. Durch das Nachtatverhalten und das Verhalten während der laufenden Bewährung habe der Antragsteller gezeigt, dass er gewillt und bereit sei, die für ihn geltenden Regeln dauerhaft einzuhalten. Wie in Anbetracht des zeitlichen Verlaufs nach der Verurteilung und der Anordnung zur Beibringung einer medizinisch-​psychologischen Begutachtung und auch des sonstigen Akteninhalts der Sachverständige zu der Auffassung habe gelangen können, dass sich beim Antragsteller trotz der bisher vergangenen Zeit seit der Tat und auch der Verurteilung, trotz der vom Antragsteller gelungenen Bewährung, eine erhöhte Wiederauffallenswahrscheinlichkeit anzunehmen sei, bleibe vollkommen im Dunkeln. Dies führe insgesamt dazu, dass das vorliegende Gutachten mangelhaft sei und daher nicht der behördlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden könne. Dies gelte insbesondere auch für den Umstand, dass die Leistungstests für die Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 2 nicht bestanden worden seien. Hier seien keine erneuten Überprüfungen der Leistungstests vorgenommen worden, da der Gutachter die Auffassung vertreten habe, dass bereits eine mangelnde Eignung bestehe.

Zum Dritten sei auch die Ermessensausübung der Antragsgegnerin unzutreffend, da auch sie den Zeitablauf und die seither gezeigte Unauffälligkeit des Antragstellers nicht berücksichtige. Der Entscheidung der Antragsgegnerin sei lediglich zu entnehmen, dass diese Bezug auf das unzulängliche Gutachten nehme. Weitere eigene Erwägungen zur Frage des Ausreichens von Maßnahmen nach dem Punktesystem seien überhaupt nicht in die Erwägung der Antragsgegnerin einbezogen worden.

Die Antragsgegnerin beantragte
Antragsablehnung
und führte unter anderem aus, dass das medizinisch-​psychologische Gutachten zu Recht angefordert sei, worauf es jedoch hier letztlich nicht mehr ankomme, da der Antragsteller das Gutachten vorgelegt habe und die Fahreignung nunmehr nach diesem zu beurteilen sei. Auch habe das Strafurteil vom ...Juli 2013 weder der Gutachtensanforderung noch der Entziehung der Fahrerlaubnis entgegengestanden. Eine Bindungswirkung nach § 3 Abs. 4 StVG sei nur bei einer ausdrücklichen Feststellung zur Fahreignung anzunehmen. Eine solche habe das Amtsgericht jedoch nicht getroffen. Das Gutachten gehe auch zu Recht davon aus, dass sich der Antragsteller noch nicht in dem erforderlichen Umfang mit den tieferen Ursachen seiner Aggressionstat auseinandergesetzt habe. Bei fehlender Eignung sei die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen, ein Ermessen stehe der Fahrerlaubnisbehörde nicht zu. Die sofortige Vollziehung sei sachgerecht begründet worden.

Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die von der Antragsgegnerin vorgelegte Verwaltungsakte und die Gerichtsakte Bezug genommen.


II.

Der Antrag, welcher nach sach- und interessengerechter Auslegung als ein solcher auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 2. Oktober 2014 anzusehen ist, ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet worden ist, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs dagegen ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei der Entscheidung sind die widerstreitenden Interessen gegeneinander abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung können auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs berücksichtigt werden. Bleibt dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos, wird die Abwägung in der Regel zum Nachteil des Betroffenen ausfallen, da dann das von der Behörde geltend gemachte besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug regelmäßig überwiegt.

Im vorliegenden Fall ergibt die in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene, aber auch ausreichende summarische Überprüfung, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Recht entzogen worden ist.

Der Antragsteller hat ein medizinisch-​psychologisches Gutachten vorgelegt, welches nachvollziehbar und unbeanstandbar darlegt, dass der Antragsteller fahrungeeignet im Sinne von § 3 Abs. 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV ist, weil damit zu rechnen ist, dass er auch zukünftig (wieder) erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen wird.

1. Soweit der Antragsteller darauf abhebt, dass bereits die Anordnung zur Vorlage eines Gutachtens rechtswidrig gewesen sei, braucht hierauf nicht weiter eingegangen werden, denn es liegt - mit Zustimmung des Antragstellers (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 12.6.2008 - Az. 3 B 99/07 - juris) - ein Gutachten vor, welches somit eine neue Tatsache darstellt und von der Behörde berücksichtigt werden kann (BVerwG, U. v. 19.3.1996 - Az. 11 B 14/96 - juris).

2. Der Entziehungsentscheidung steht auch nicht die Sperrwirkung des § 3 Abs. 4 StVG entgegen, wonach die Fahrerlaubnisbehörde einen Sachverhalt, welcher Gegenstand einer Urteilsfindung in einem Strafverfahren war, nicht zum Nachteil des Fahrerlaubnisinhabers insbesondere hinsichtlich dessen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen abweicht würdigen kann. Wie die Antragsgegnerin zutreffend darauf hinweist, tritt eine Bindung für die Fahrerlaubnisbehörde dann nicht ein, wenn das Strafgericht von einer Fahrerlaubnisentziehung im Ergebnis zwar absieht, den Urteilsgründen jedoch nicht (hinreichend) entnommen werden kann, dass überhaupt und mit welchem Ergebnis das Strafgericht die Fahreignung beurteilt hat (BVerwG, U. v. 15.7.1988 - Az. 7 C 46/87 und U. v. 20.12.1988 - Az. 7 B 199/88, jeweils in juris).

Derartige Ausführungen sind im Strafurteil vom ... Juli 2013 nicht zu finden. Allein die Tatsache, dass das Strafgericht auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach §§ 69, 69 a StGB hingewiesen haben soll, letztlich aber nur ein Fahrverbot nach § 44 StGB verhängt hat, belegt eine ausdrückliche eigenständige Beurteilung der Fahreignung durch das Strafgericht nicht.

3. Entgegen dem Antragstellervorbringen ist das streitgegenständliche Gutachten vom ... Juli 2014 nicht unverwertbar.

3.1 Ohne dass hiergegen etwas erinnert werden müsste, hat das Gutachten zunächst unter der dortigen Ziffer II.3 den allgemeinen Beurteilungshintergrund dargestellt sowie die grundsätzlichen Eignungsbedenken, wenn Straftaten im Straßenverkehr begangen werden, aber auch außerhalb des Straßenverkehrs, insbesondere wenn diese Straftaten auf ein hohes Aggressionspotential schließen lassen.

Da Straftaten im Straßenverkehr - um solche handelt es sich hier jedenfalls - wegen der hohen Dunkelziffern statisch eher die Spitze des Eisbergs darstellen als einen zufälligen Einzelakt beschreiben, birgt deren Begehung grundsätzlich eine erhöhte statistische Wahrscheinlichkeit für eine Wiederholung. Diese statistische Wahrscheinlichkeit im Einzelfall auszuschließen, ist letztlich Aufgabe und Hintergrund der in diesen Fällen anzuordnenden Begutachtung, insbesondere nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 6 bis 7 FeV.

Das Gutachten hat hier auf Seite 3 unten bis Seite 4 oben auch die grundsätzlichen Voraussetzungen dargestellt, unter denen die Prognose einer (nun) fehlenden Wiederholungsgefahr möglich ist. Dem kann nachvollziehbar entnommen werden, dass ein Betroffener auf jeden Fall nicht nur der Erkenntnis der Gefährlichkeit seiner Taten bedarf, sondern darüber hinaus der Kenntnis und der Einsicht in die Gründe, warum es zur Tatbegehung durch ihn konkret kommen konnte. Eine derartige Problemsicht konnte der Antragsteller aber nachvollziehbar trotz gezielter Nachfragen im Rahmen der Begutachtung nicht vermitteln. Der Antragsteller hat nichts angegeben, was über normale, im Leben und im Straßenverkehr stets zu erwartende und bewältigbare Anforderungssituationen hinausgeht (Stress in der Arbeit, Teilnahme am Straßenverkehr durch Dritte und deren eigene Interessen). Es wurden vom Antragsteller nur die Beiträge anderer Personen gesehen und hinsichtlich der eigenen Person nur im Wesentlichen gute Vorsätze („cool bleiben“) benannt. Fehlt dem Antragsteller jedoch die Wahrnehmung seiner eigenen Aggressionsproblematik, kann auch nicht erwartet werden, dass er sein Fehlverhalten und seine persönlichen Ursachen hierfür überhaupt erkennt. Fehlt ihm diese Erkenntnis, fehlt es aber bereits an der Grundlage für eine - eigenmotivierte, weil nur dann dauerhafte - Verhaltensänderung. Damit konnte das Gutachten unbeanstandbar zu dem Schluss gelangen, dass das Risiko einer erneuten Auffälligkeit, welches sich durch die Begehung der Anlasstat vom ...November 2012 manifestiert hat, jedenfalls derzeit noch nicht ausreichend reduziert ist.

3.2 Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass der Antragsteller seit der Tat vom ... November 2012 nicht mehr auffällig geworden sein will, denn diese Wohlverhaltensphase von etwa zwei Jahren ist schon deshalb wenig aussagekräftig, weil der Antragsteller in dieser Zeit weitgehend unter dem Druck des Strafverfahrens, der laufenden Bewährung und dann des behördlichen Entzugsverfahrens stand. Zu sehen ist auch hier wiederum die Dunkelzifferproblematik.

Angesichts dessen ist auch nicht zu beanstanden, dass sich das Gutachten hiermit auch nicht weiter auseinandergesetzt hat, denn das vom Gutachten dargelegte Erkenntnisdefizit des Antragstellers wiegt für die Beurteilung derart schwer, dass demgegenüber die aus den obigen Gründen relativierte Wohlverhaltensperiode von vorneherein nicht mehr ins Gewicht fallen konnte.

4. Konnte das Gutachten bereits wegen der fehlenden Problemsicht des Antragstellers nicht zu einer positiven Prognose kommen, verblieb es somit bei der durch die Anlasstat indizierten Ungeeignetheit, und kam es auch nicht mehr auf die vom Antragsteller monierte unterlassene Wiederholung der Leistungstests im Rahmen der Begutachtung an.

5. Konnte die Fahrerlaubnisbehörde auf Grund des Gutachtens von der fehlenden Fahreignung des Antragstellers ausgehen, war zwingend die Fahrerlaubnis zu entziehen. Weitere Ermessenserwägungen konnte und musste die Behörde deshalb nicht anstellen.

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen, war nach alledem abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffern 1.5 und 46.2, 46.3, 46.4 und 46.9 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand 11/2013.