Das Verkehrslexikon

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VGH München Beschluss vom 26.11.2014 - 11 CS 14.1895 - Nachträgliche Vorlage eines positiven verkehrsmedizinischen Gutachtens

VGH München v. 26.11.2014: Zur nachträglichen Vorlage eines positiven verkehrsmedizinischen Gutachtens


Der VGH München (Beschluss vom 26.11.2014 - 11 CS 14.1895) hat entschieden:
Der Nachweis des für einen Abstinenznachweis erforderlichen Trennungsvermögens kann wegen der ihm immanenten psychologischen Komponente nicht durch ein nachträglich vorgelegtes fachärztlichen Gutachtens, sondern nur durch ein medizinisch-psychologisches (MPU-)Gutachten geführt werden.


Siehe auch MPU und Alkoholproblematik und Nachweis von fehlendem Trennvermögen zwischen gelegentlichem Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme


Gründe:

I.

Der 1957 geborene Antragsteller wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt, erteilt 1976).

Er führte am 20. Januar 2012 ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr bei einer Atemalkoholkonzentration von 0,4 mg/l und am 17. Januar 2014 bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,87 Promille.

Das vom Landratsamt Haßberge (im Folgenden: Landratsamt) geforderte und vom Antragsteller vorgelegte medizinisch-​psychologische Gutachten des TÜV Thüringen vom 17. Juni 2014 (Untersuchungstag 27.5.2014) kam zu dem Ergebnis, dass beim Antragsteller zu erwarten sei, dass das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können.

Mit Bescheid vom 21. Juli 2014 entzog das Landratsamt nach vorheriger Anhörung dem Antragsteller die Fahrerlaubnis (Nr. 1), verpflichtete ihn, den Führerschein innerhalb von 5 Tagen ab Zustellung des Bescheids beim Landratsamt abzuliefern (Nr. 2), ordnete die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids an (Nr. 3) und drohte für den Fall der Nichtbefolgung der Verpflichtung unter Nr. 2 ein Zwangsgeld in Höhe von 150,- Euro an (Nr. 4).

Gegen den Bescheid legte der Antragsteller Widerspruch ein, über den nach Aktenlage noch nicht entschieden ist.

Den gegen den Bescheid beim Verwaltungsgericht Würzburg gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO lehnte dieses mit Beschluss vom 14. August 2014 ab.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der der Antragsgegner entgegentritt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten und auf die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Senat auf die vorgetragenen Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat keinen Erfolg.

Der Antragsteller trägt vor, das Gutachten des TÜV Thüringen sei nicht zutreffend gewesen. Dies hätten das Landratsamt und das Verwaltungsgericht fehlerhaft nicht erkannt. Die Behörde verkenne, dass der Antragsteller bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Entziehungsbescheids bereits über einen Zeitraum von sechs Monaten keinen Alkohol zu sich genommen habe. Die Alkoholabstinenz sei weder von der Behörde noch vom Verwaltungsgericht in Zweifel gezogen worden. Auch das Gutachten des TÜV bestätige die Abstinenz durch die festgestellten Laborwerte. Das Verwaltungsgericht hätte diese Änderung des Trinkverhaltens über einen Zeitraum von sechs Monaten nach der Alkoholauffälligkeit zu Gunsten des Antragstellers berücksichtigen müssen. Der Antragsteller habe den Alkoholkonsum komplett eingestellt, da ihm sein Führerschein wichtiger sei. Weshalb diese Motivation falsch sei, könne nicht nachvollzogen werden. Gerade diese Motivation lasse einen Rückfall als unwahrscheinlich erscheinen. Darüber hinaus lägen sehr wohl stabilisierende Erfahrungen des Antragstellers vor. Bereits dem TÜV-​Gutachter habe der Antragsteller erklärt, sich auch ohne jeglichen Alkoholkonsum sehr wohl zu fühlen und dass er auf Alkohol in keinerlei Hinsicht angewiesen sei. Wenn nach den Begutachtungs-​Leitlinien zur Kraftfahreignung bereits ein Alkoholtrinkverhalten dann als stabil anzusehen sei, wenn Alkohol nur noch kontrolliert getrunken werde, so sei das erst recht der Fall, wenn gar kein Alkohol mehr getrunken werde. Die Abstinenz von mehr als sechs Monaten sei auch aus dem entsprechenden Problembewusstsein heraus als stabil und motivational gefestigt anzusehen. Wegen der nachgewiesenen Alkoholabstinenz hätte das Landratsamt sechs Monate nach der Alkoholfahrt und nach Ablauf einer sechsmonatigen Alkoholabstinenz jedenfalls den Sofortvollzug der Fahrerlaubnisentziehung nicht anordnen dürfen. Dieser sei auch nicht ausreichend schriftlich begründet worden. Auch das Verwaltungsgericht habe die Alkoholabstinenz im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht ausreichend berücksichtigt und letztlich die Hauptsache vorweggenommen, wenn es dem Widerspruch des Antragstellers keine Erfolgsaussichten zuerkenne. Die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotene Interessenabwägung hätte zu dem Ergebnis führen müssen, dass es nicht gerechtfertigt sei, nach einer Alkoholfahrt und einer anschließenden Alkoholabstinenz von über sechs Monaten, die Fahrerlaubnis mit Sofortvollzugsanordnung zu entziehen. Die Behörde hätte den Ermessensspielraum vor Erlass des Bescheides dahingehend ausüben müssen, dass nach Ablauf von sechs Monaten ein weiteres Gutachten einzuholen sei. Der Antragsteller legte ein verkehrsmedizinisches Gutachten eines Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie vom 3. September 2014 vor, das zu dem Ergebnis kommt, dass unter verkehrsmedizinischen Gesichtspunkten nach Ablauf einer Beobachtungszeit von sechs Monaten (seit Januar 2014) eine Verkehrstauglichkeit zum Führen von Fahrzeugen der Gruppe 1 wieder gegeben sei. Es schlägt eine Nachuntersuchung in einem Jahr vor. Der Antragsteller betont, das Gutachten sei von einem Mediziner mit entsprechender Qualifikation erstellt worden, der auch zu einer psychologischen Begutachtung in der Lage sei. Das Landratsamt habe ein verkehrsmedizinisches Gutachten dieses Mediziners in einer anderen Sache durchaus anerkannt.

Diese Gründe rechtfertigen keine Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis ist im streitgegenständlichen Bescheid (Ziff. IV, S. 5 oben) ausreichend im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. Das Begründungserfordernis ist von der Frage zu unterscheiden, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung inhaltlich gerechtfertigt ist.

In Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erfolgt aber keine inhaltliche Überprüfung der Sofortvollzugsanordnung der Behörde; vielmehr entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer eigenen Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend regelmäßig nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann. Ist es nicht möglich, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wenigstens summarisch zu beurteilen, so sind allein die einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten (vgl. BVerwG, B.v. 16.9.2014 – 7 VR 1.14 – juris Rn. 10; B.v. 22.3.2010 – 7 VR 1.10 – juris Rn. 13).

Derzeit kann nach Aktenlage nicht von einem Erfolg des Widerspruchs des Antragstellers ausgegangen werden.

Zutreffend hat das Landratsamt gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-​Verordnung – FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl S. 348), die Beibringung eines medizinisch-​psychologischen Gutachtens angeordnet, weil der Antragsteller den Tatbestand dieser Norm erfüllt hat; ein Ermessen hatte das Landratsamt hierbei nicht.

Das vorgelegte Gutachten des TÜV Thüringen vom 17. Juni 2014, das von der Fahrerlaubnisbehörde und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit und darauf zu prüfen ist, ob die Grundsätze für die Durchführung der Untersuchungen und Erstellung der Gutachten gemäß Anlage 4a zur FeV und damit auch die Begutachtungs-​Leitlinien für Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110) beachtet sind, ist nicht zu beanstanden. Zu Begründung wird auf die ausführlichen und zutreffenden Darlegungen im verwaltungsgerichtlichen Beschluss (BA S. 7 ff.) verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Gutachten ist auch für den Senat nachvollziehbar. Es prüft die Fahreignung des Antragstellers nach den Begutachtungs-​Leitlinien für Kraftfahreignung und kommt zu der Einschätzung, dass der Ausprägungsgrad und die Schwere der bestehenden Eignungszweifel nicht erwarten ließen, dass die Problematik in einem Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung aufgearbeitet werden könne (Gutachten S. 16). Eine fundierte Einsicht in das von der Norm abweichende Ausmaß des früheren Alkoholkonsums bestehe beim Antragsteller noch nicht. Das ergibt sich nachvollziehbar aus dem im Gutachten dargestellten Untersuchungsgespräch; der Antragsteller bagatellisiert seinen eigenen Alkoholkonsum unter Hinweis auf Bekannte, die sich „die Kante bis zum Verlust der Muttersprache“ gäben, bei ihm selbst seien es nur Ausrutscher gewesen; er hat sich selbst am 20. Januar 2012 bei einer Atemalkoholkonzentration von 0,4 mg/l noch fahrtüchtig gefühlt; die wiederholte Alkoholfahrt am 17. Januar 2014 erklärte er mit „Dummheit, er hätte die Polizisten sehen müssen“. Der Antragsteller hat zwischen den beiden Alkoholfahrten mit gewissem Aufwand (2-​3 Bekannte, die er auch nachts habe anrufen können, um ihn nach Hause zu fahren) versucht, eine weitere Alkoholfahrt zu vermeiden, was ihm jedoch nicht gelungen ist.

Insofern ist die Selbsteinschätzung des Antragstellers, bei ihm sei eine Alkoholabstinenz notwendig, da er den Konsum von Alkohol und das Fahren nicht trennen könne, nachvollziehbar, wenn gleich er Ausnahmen („zweimal im Jahr, etwa Anstoßen mit der Schwiegermutter“) machen möchte.

Dass die bloße Alkoholabstinenz über einen gewissen Zeitraum nicht ausreichend ist, um ein fehlendes Trennungsvermögen zu überwinden, ergibt sich bereits daraus, dass § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV die Beibringung eines medizinisch-​psychologischen Gutachtens anordnet. Käme es lediglich auf eine Alkoholabstinenz an, so genügte ein medizinisches Gutachten. Der psychologische Teil des nach dem Gesetz erforderlichen medizinisch-​psychologischen Gutachtens hat sich vor allem mit der Frage zu befassen, ob die Änderung des Trinkverhaltens stabil und motivational gefestigt ist, also aus einem angemessenem Problembewusstsein heraus erfolgt, genügend lange erprobt und in das Gesamtverhalten integriert ist und der Änderungsprozess nachvollziehbar aufgezeigt wird (vgl. Begutachtungs-​Leitlinien, a.a.O., Nr. 3.13 Buchst. b). Das verneint das Gutachten zu Recht. Die wesentliche Motivation für seine Alkoholabstinenz leitet der Antragsteller aus der Bedeutung einer Fahrerlaubnis für ihn ab. Dies allein ist keinesfalls ausreichend, da die Stabilität und Motivation auch nach Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis gegeben sein müssen.

Das vorgelegte verkehrsmedizinische Gutachten vom 3. September 2014 kann das Gutachten des TÜV Thüringen nicht infrage stellen (und tut das auch nicht); es kann aber auch nicht die aktuelle Wiedererlangung der Fahreignung des Antragstellers im Hinblick auf das fehlende Trennungsvermögen belegen. Das Gutachten geht von einer weiterhin bestehenden Alkoholabstinenz aus und erkennt Fortschritte im Lernprozess beim Antragsteller. Dieses verkehrsmedizinische Gutachten kann ein medizinisch-​psychologisches Gutachten, unabhängig von der Qualifikation des Gutachters auch deswegen nicht ersetzen, weil es nicht von einer gemäß § 66 FeV amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung erstellt wurde.

Damit muss es vorläufig bei der Einschätzung eines fehlenden Trennungsvermögens des Antragstellers bleiben.

Es kann offen bleiben, ob die Erkenntnisse aus dem verkehrsmedizinischen Gutachten vom 3. September 2014 wegen des für die Beurteilung der Fahreignung des Antragstellers maßgeblichen Zeitpunkts des Ergehens des Widerspruchsbescheids die Widerspruchsbehörde veranlassen können oder müssen, nunmehr ein neues medizinisch-​psychologisches Gutachten anzuordnen. Denn selbst bei dann bestehenden offenen Erfolgsaussichten des Widerspruchsverfahrens ergibt die Interessenabwägung hier, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht anzuordnen. Diese orientiert sich an den Vorgaben, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 20. Juni 2002 (1 BvR 2062/96 – NJW 2002, 2378) aufgestellt hat. Das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbare Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben gebieten es danach, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen. Ein Fahrerlaubnisinhaber muss den Entzug dieser Berechtigung dann hinnehmen, wenn hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass aus seiner aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Gefahr für dessen ordnungsgemäßen Ablauf resultiert; dieses Risiko muss deutlich über demjenigen liegen, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verbunden ist. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen gegen den für sofort vollziehbar erklärten Entzug einer Fahrerlaubnis wird deshalb in der Regel nur in Betracht kommen, wenn hinreichend gewichtige Gründe dafür sprechen, dass das von dem Betroffenen ausgehende Gefahrenpotential nicht nennenswert über dem des Durchschnitts aller motorisierten Verkehrsteilnehmer liegt.

Hiervon kann nach derzeitiger Erkenntnislage beim Antragsteller nicht ausgegangen werden. Zwar besteht bei Alkoholabstinenz nicht die Gefahr einer weiteren Trunkenheitsfahrt; jedoch kann die beim Antragsteller nach dem Gutachten des TÜV Thüringen vom 17. Juni 2014 bestehende Rückfallgefahr auch unter Berücksichtigung des verkehrsmedizinischen Gutachtens vom 3. September 2014 ohne eine weitere und positive psychologische Begutachtung nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.2, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).