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VGH München Beschluss vom 25.11.2014 - 11 ZB 14.1040 - Amphetamin und Fahreignung

VGH München v. 25.11.2014: Amphetamin und Fahreignung sowie zum unbewussten Drogenkonsum




Der VGH München (Beschluss vom 25.11.2014 - 11 ZB 14.1040) hat entschieden:

  1.  Bei dem Konsum sogenannter harter Drogen wie Amphetamin oder Methamphetamin entfällt die Fahreignung unabhängig von der Höhe der nachgewiesenen Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und unabhängig davon, ob konkrete Ausfallerscheinungen im Sinne von Fahruntüchtigkeit beim Betroffenen zu verzeichnen waren. Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen im Blut des Fahrerlaubnisinhabers und damit die Einnahme eines Betäubungsmittels nachgewiesen wurden.

  2.  Die erfolgreiche Behauptung einer unbewussten Drogenaufnahme setzt voraus, dass der Betroffene nachvollziehbar und in sich schlüssig einen Sachverhalt darlegt, der ein derartiges Geschehen ernsthaft möglich erscheinen lässt.


Siehe auch
Amphetamine - Speed - Crystal - Meth - im Fahrerlaubnisrecht
und
Unbewusster Drogenkonsum - Passivkonsum

Gründe:


I.

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

Am 16. Februar 2013 um 2:01 Uhr wurde dem Kläger nach einer Fahrt mit dem Kraftfahrzeug Blut entnommen. Bei der Untersuchung des Bluts wurden gemäß dem Gutachten des Prof. Dr. M. G., Institut für Rechtsmedizin, München, vom 14. Mai 2013 1,4 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC) und die Abbauprodukte Hydroxy-​THC und THC-​Carbonsäure sowie 2,7 ng/mL Methamphetamin nachgewiesen. Der Gutachter führte aus, die nachgewiesene Konzentration an Methamphetamin liege in einem vergleichsweise niedrigen Bereich und sei durch eine gering dosierte und/oder einige Zeit zurückliegende Aufnahme erklärbar. Die lange Zeitspanne von etwa fünf Stunden zwischen Vorfall und Blutentnahme sei zu berücksichtigen.

Mit Bescheid vom 20. August 2013 entzog der Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis aller Klassen (B, BE, C1, C1E, L, M und S, Nr. 1 des Bescheids) und ordnete die Abgabe des Führerscheins binnen einer Frist von sieben Tagen (Nr. 2) sowie den Sofortvollzug der Nr. 1 des Bescheids an (Nr. 4). Der Beklagte stütze den Bescheid darauf, dass bei dem Kläger Methamphetamin im Blut nachweisbar gewesen sei und er daher nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-​Verordnung ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei.

Das Verwaltungsgericht München lehnte den Antrag des Klägers nach § 80 Abs. 5 VwGO ab (B.v. 13.11.2013 – M 1 S 13.4870). Die Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof war erfolglos (B.v. 13.2.2014 – 11 CS 13.2538).




Die Klage gegen den Bescheid vom 20. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. November 2013 wies das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 8. April 2014 ab. Der Kläger sei fahrungeeignet, da Methamphetamin in seinem Blut nachgewiesen worden sei. Dabei sei es unerheblich, dass die nachgewiesene Menge unterhalb des Kalibrierungsbereichs gelegen habe. Ein schlüssiger Vortrag des Klägers zur Entkräftung der Regelvermutung gemäß der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 der Fahrerlaubnis-​Verordnung sei nicht erfolgt. Der Kläger habe darüber hinaus den Cannabiskonsum eingeräumt. Zum Nachweis einer zufälligen, unbemerkten Einnahme anderer Drogen seien die Anforderungen daher höher als bei einer Person ohne Drogenerfahrung. Einer Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten, ob die Werte auch bei einer unbemerkten, zufälligen Aufnahme von Methamphetamin möglich seien, bedürfe es nicht, denn mit dem Nachweis von Amphetamin im Blut trete die Regelvermutung ein, dass dieses Betäubungsmittel auch eingenommen worden sei.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung. Er macht geltend, das Verwaltungsgericht hätte seinem Beweisantrag nachgehen müssen. Er habe stets vorgetragen, dass er kein Methamphetamin konsumiert habe und ihm auch keine Beeinträchtigung aufgefallen sei, die auf eine unbeabsichtigte Methamphetaminaufnahme hätte hindeuten können. Er könne sich nicht erklären, wie das Methamphetamin in seinen Körper gelangt sei. Der Richter sei voreingenommen gewesen, denn er habe im Tatbestand länger zurückliegende Delikte erwähnt, die keinen Zusammenhang mit der Fahreignung hätten. Dass der Kläger eine positive Substitution von Heroin hinter sich habe, sei demgegenüber nicht ausgeführt worden. Ohne sachliche Rechtfertigung stelle das Gericht darauf ab, dass die Darlegungserfordernisse an eine unbemerkte Aufnahme von Methamphetamin erhöht seien, da der Kläger den Konsum von Cannabis eingeräumt habe.

Der Beklagte tritt dem Antrag entgegen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und des Eilverfahrens sowie die vorgelegten Behördenakten verwiesen.





II.

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Besondere rechtliche Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sowie eine grundsätzliche Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sind nicht hinreichend dargelegt.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (zu diesem Maßstab vgl. BVerfG, B.v. 21.1.2009 – 1 BvR 2524/06 – NVwZ 2009, 515 m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall.

Nach dem Wortlaut von Nr. 9.1 der Anlage 4 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-​Verordnung – FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl S. 348), entfällt bei dem Konsum sogenannter harter Drogen wie Amphetamin oder Methamphetamin die Fahreignung unabhängig von der Höhe der nachgewiesenen Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und unabhängig davon, ob konkrete Ausfallerscheinungen im Sinne von Fahruntüchtigkeit beim Betroffenen zu verzeichnen waren. Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen im Blut des Fahrerlaubnisinhabers und damit die Einnahme eines Betäubungsmittels nachgewiesen wurden (BayVGH, B.v. 31.7.2013 – 11 CS 13.1395 – juris m.w.N.; OVG NRW, B.v. 27.10.2014 – 16 B 1032/14 – juris).


Soweit der Kläger geltend macht, er habe keine Betäubungsmittel außer Cannabis zu sich genommen und dies auch stets so vorgetragen, werden damit keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts aufgezeigt. Nach dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 14. Mai 2013 wurde in seinem Blut Methamphetamin in geringer Konzentration gefunden, die durch eine lang zurückliegende oder geringe Aufnahme von Betäubungsmitteln zu erklären ist. Die erfolgreiche Behauptung einer unbewussten Drogenaufnahme setzt voraus, dass der Betroffene nachvollziehbar und in sich schlüssig einen Sachverhalt darlegt, der ein derartiges Geschehen ernsthaft möglich erscheinen lässt (OVG NRW, B.v. 27.10.2014 a.a.O. Rn. 5). Der Kläger hat nichts dazu vorgetragen, welche Getränke oder Speisen, die verunreinigt gewesen sein könnten, er vor der Blutentnahme zu sich genommen hat, sondern er hat nur pauschal bestritten, dass er harte Betäubungsmittel konsumiert habe. Angesichts der geringen vorgefundenen Konzentration und seiner Behauptung, er hätte davon nichts bemerkt, obwohl er angesichts seiner Vorgeschichte als drogenerfahren anzusehen ist, hätte eine unbemerkte Aufnahme aber nicht allzu lange vor der Blutentnahme erfolgen müssen. Dazu hätte ein konkreter, substantiierter, lebensnaher Sachverhalt geschildert werden müssen, der eine Verunreinigung der aufgenommenen Getränke oder Speisen mit Methamphetaminen wahrscheinlich erscheinen lässt.

Auch seinem bedingten Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass die unbemerkte und zufällige Aufnahme von Methamphetamin möglich sei, musste das Verwaltungsgericht nicht nachgehen. Damit wurde keine ausreichend konkrete, entscheidungserhebliche Tatsache unter Beweis gestellt. Die unter Beweis gestellte allgemeine Feststellung, dass eine unbemerkte und zufällige Aufnahme von Methamphetamin theoretisch möglich ist, führt nicht dazu, dass ein solcher Sachverhalt ohne weitere Substantiierung beim Kläger angenommen werden könnte.

Soweit der Kläger meint, seine Angaben zum Konsum von harten Betäubungsmitteln seien glaubhaft, weil er zugegeben habe, dass er Cannabis konsumiere, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Seine Angaben sind zu unsubstantiiert, um daraus den Schluss auf eine zufällige Aufnahme von Methamphetamin zu ziehen.

2. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache bedarf es einer konkreten Bezeichnung der Rechtsfragen, die solche Schwierigkeiten aufwerfen (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 68 ff; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 124a Rn. 53). Der Kläger macht zwar den Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten geltend, hat dazu jedoch keine konkrete schwierige Rechtsfrage formuliert. Er führt aus, die Messverfahren würden täglich verbessert, wodurch schon kleinste Mengen zu einem positiven Messergebnis führen würden. Die Mikrorückstände von Betäubungsmitteln im öffentlichen und jedermann zugänglichen Raum würden steigen und es würden schon Rückstände von Designerdrogen im Leitungswasser vorgefunden. Welche im vorliegenden Fall entscheidungserhebliche schwierige Rechtsfrage sich daraus ergeben könnte, ist nicht ersichtlich, denn der Kläger hat nicht vorgetragen, vor der Blutentnahme erhebliche Mengen an Leitungswasser getrunken zu haben, das aus nachvollziehbaren Gründen möglicherweise verunreinigt gewesen sein könnte.

3. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert werden. Darüber hinaus muss ausgeführt werden, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist und weshalb ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ, a.a.O., Rn. 72; Kopp/Schenke, a.a.O., Rn 54). Der Kläger macht zwar den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung geltend, hat jedoch keine entsprechende Rechts- oder Tatsachenfrage konkret formuliert.




4. Der Antrag auf Zulassung der Berufung war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs.1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, a.a.O. Anh. § 164 Rn. 14).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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