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VGH München Beschluss vom 25.11.2014 - 11 C 14.1588 - Streitwert bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen in der mündlichen Verhandlung

VGH München v. 25.11.2014: Zum Streitwert bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen in der mündlichen Verhandlung


Der VGH München (Beschluss vom 25.11.2014 - 11 C 14.1588) hat entschieden:
Auf die Höhe des Streitwerts und der zu erhebenden Gebühren haben die von den Verfahrensbeteiligten in der mündlichen Verhandlung insoweit abgegebenen übereinstimmenden Erledigungserklärungen keinen Einfluss. Die Verfahrens- und Terminsgebühren des Prozessbevollmächtigten der Klägerin sind bereits in voller Höhe angefallen. Auch die Gerichtsgebühren gemäß § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Anlage 1 Nr. 5110 sind aufgrund der Erledigungserklärungen nicht zu ermäßigen, da das Verwaltungsgericht eine Kostenentscheidung getroffen hat und diese weder auf einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten noch auf der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten beruht.


Siehe auch Streitwert - Gegenstandswert - Rechtsmittelbeschwer und Stichwörter zum Thema Rechtsanwaltsgebühren


Gründe:

§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist zulässig (§ 68 Abs. 1 GKG, § 32 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes – RVG). Insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands, der sich bei aus eigenem Recht eingelegten Beschwerden von Rechtsanwälten aus der Differenz zwischen der bisherigen und der ihnen zustehenden Vergütung (Gebühren und Auslagen unter Einrechnung der Umsatzsteuer) ergibt (BayVGH, B.v. 3.9.2013 – 6 C 13.1598 – juris Rn. 2; B.v. 1.4.2014 – 10 C 14.550 – juris Rn. 4), die in § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG festgelegte Wertgrenze von 200,- Euro. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. Anlage 1 Nrn. 3100 und 3104 erhält der Prozessbevollmächtigte der Klägerin für seine Tätigkeit im ersten Rechtszug eine 1,3-fache Verfahrensgebühr und aufgrund der mündlichen Verhandlung am 2. April 2014, zu der das Verwaltungsgericht geladen hatte, eine 1,2-fache Terminsgebühr. Bei dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert von 1.200,- Euro und den nach § 13 RVG i.V.m. Anlage 2 maßgeblichen Gebühren ergäbe sich dabei eine Gebührengesamthöhe einschließlich Umsatzsteuer von 342,13 Euro ([115,- Euro x 1,3 + 115,- Euro x 1,2] + 19 %). Dem stünde bei einem Streitwert von 2.400,- Euro eine Gebührengesamthöhe einschließlich Umsatzsteuer von 597,98 Euro gegenüber ([201,- Euro x 1,3 + 201,- Euro x 1,2] + 19 %).

Die Beschwerde ist auch begründet. Der Streitwert für das erstinstanzliche Hauptsacheverfahren wegen einer Fahrtenbuchauflage beträgt nach Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung und ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. BayVGH, B.v. 9.12.2013 – 11 ZB 13.1748 – juris Rn. 20) 400,- Euro je Monat. Vorliegend hatte die Beklagte die Klägerin mit dem angefochtenen Bescheid vom 21. August 2013 zur Führung eines Fahrtenbuchs für die Dauer von sechs Monaten verpflichtet. Daraus ergibt sich ein Streitwert von 2.400,- Euro. Dieser ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht deswegen zu reduzieren, weil sich der Rechtsstreit hinsichtlich der Fahrtenbuchauflage durch Zeitablauf erledigt hat. Auf die Höhe des Streitwerts und der zu erhebenden Gebühren haben die von den Verfahrensbeteiligten in der mündlichen Verhandlung insoweit abgegebenen übereinstimmenden Erledigungserklärungen keinen Einfluss. Die Verfahrens- und Terminsgebühren des Prozessbevollmächtigten der Klägerin sind bereits in voller Höhe angefallen. Auch die Gerichtsgebühren gemäß § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Anlage 1 Nr. 5110 sind aufgrund der Erledigungserklärungen nicht zu ermäßigen, da das Verwaltungsgericht eine Kostenentscheidung getroffen hat und diese weder auf einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten noch auf der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten beruht. Der Ermäßigungstatbestand des § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Anlage 1 Nr. 5111 4. ist daher nicht erfüllt.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Verfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).



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